Art. 51 CO; recourse of a damages insurer against the tortfeasor, irrespective of cantonal subrogation rules; the insurer’s claim is governed exclusively by federal law on recourse among multiple liable persons. Art. 51 CO, read with Art. 50(2) CO, confers broad judicial discretion as to whether and to what extent recourse is allowed, but this discretion is structured by the principle that the person who caused the damage by unlawful conduct bears it in the first instance, whereas a person liable only by operation of law stands last. In equitable adjustment, factors such as contributory fault and special hardship may be considered; the Federal Court reviews freely whether such circumstances may be taken into account and how far the reduction should go.
188 Obligationenrecht. N° 30. Bundesgerichts, welche der Beklagte mit der Begründung erhoben hat, die Klage sei nicht in Anwendung von Bundesrecht beurteilt worden und auch gar nicht nach Bundesrecht zu beurteilen. Freilich kann das Bundes- gericht das angefochtene Urteil insoweit nicht überprüfen als es auf der Anwendung kantonalen Rechts beruht, was hinsichtlich der Präjudizialfrage zutrifft, dass der Beklagte feuerpolizeilichen Vorschriften zuwidergehan- delt hat. 3 -(Beurteilung der Frage, ob der Beklagte dem GebäudeeigentÜIDer aus unerlaubter Handlung für den Brandschaden hafte, was gemäss Art. 51 OR Vorausset- zung des Rückgriffsanspruchs der Klägerin ist ..... ) 4. -Nun schreibt Art. 51 OR vor, dass auf mehrere aus verschiedenen Rechtsgründen für denselben Schaden haftbare Personen die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen entsprechend anzuwenden sei, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, und verweist . damit auf Art. 50 Abs. 2 OR, wonach einfach durch 1 richterliches Ermessen bestimmt wird, ob und in wel- chem Umfang die Beteiligten gegeneinander Rück- .griff haben. Indessen wird das richterliche Ermessen durch den angeschlossenen Abs; 2 an die Regel gebunden -die ihrem Begriffe nach freilich nicht ausnahmslos gilt -, dass in erster Linie Derjenige den Schaden trägt, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie Derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvor- schrift haftbar ist. Danach erweist sich der von der Klä- gerin geltend gemachte Rückgriffsanspruch als grund- sätzlich begründet, weil der Beklagte aus eigener schuld- hafter unerlaubter Handlung haftet. (Wäre dagegen entsprechend dem Eventualstandpunkt der Vorinstanz anzunehmen gewesen, dass der Beklagte bloss gemäss Art. 55 OR als Geschäftsherr hafte, so hätte die Klage wohl abgewiesen werden müssen, weil die Haftung der Klägerin als auf vertraglicher Verpflichtung beruhend Obligationemecht. N0 30. 189 anzusehen ist vgl. AS 47 11 S. 412 und 49 n S. 94). Freilich lassen es gewisse Umstände als angemessen erscheinen, dass der Beklagte entgegen der Regel des Art. 51 Ab.s. 2 OR nicht den vollen Schaden trage. Handelt es sich dabei auch um eine reine Ermessens- sache, so ist das Bundesgericht in der Frage, welche Umstände derart berücksichtigt werden sollen und wie hoch der Abzug zu bemessen sei, durch die vorinstanz- liche Beurteilung in keiner Weise gebunden, weil diese auf einer als unzutreffend abgelehnten rechtlichen Grund- lage beruht. Als Herabsetzungsgründe lassen sich nun nach Art. 51 Abs. 1 bezw. 50 Abs. 2 OR auch solche Umstände würdigen, welche bei direkter Anwendung des Art. 41 OR nach klarer Gesetzesvorschrift nicht in Betracht gezogen werden dürften, nämlich (entgegen Art. 50 Abs. 1 OR) das Mitverschulderi des Burkhardt und (obwohl das Verschulden des Beklagten mit der Vorinstanz als grobes zu bezeichnen ist und nach den Feststellungen der Vorinstanz von einer Notlage dessel- ben nicht gesprochen werden kann, also entgegen Art. 44 Abs. 2 OR) die ohnehin ausserordentlich schwere Bela- stung des Beklagten, der vom eigenen Mobiliarschaden nur einen Teilbetrag von 40,000 Fr. ersetzt erhielt und sich zudem noch einer Rückgriffsklage der Versiche rungsgesellschaft ausgesetzt sieht, bei welcher sein Vater das Mobiliar gegen Feuerschaden versichert hatte. Immer- hin erscheint es angesichts der groben Fahrlässigkeit des Beklagten nicht angängig, den Rückgriff nach dem Vor,,:, gang der Vorinstanz für mehr als die Hälfte des Schadens zu versagen. Auch bei erheblicher Erhöhung der Rück- griffssumme tritt die vom Beklagten als Herabsetzungs- grund weiter geltend gemachte Bereicherung der Klä- gerin noch nicht ein, da nach den Feststellungen der Vorinstanz ihre Rückversicherung nur 4/
des Schadens umfasst und sie den entsprechenden Teil der J Rück- griffssumme wiederum an die Rückversicherer abiefern muss.