BGE 50 II 150
BGE 50 II 150Bge05.06.1917Originalquelle öffnen →
150 Obligatlonenreeht. N° 27.
wie schon ausgeführt, nur die Parteien, und Dritte.haben
an dessen Kenntnis kein schutzwürdiges Interesse.
Öffentliche Beurkundung und Grundbuch sind ihrem
rechts politischen Zwecke nach nicht dazu da, dem
Staate
die Grundlagen für fiskalische Abgaben und Ste,uern zu
liefern.
Demnach erkennt das· Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons
Bern vom 1. Februar 1924 auf-
gehoben
und die Klage abgewiesen.
27. Auslug aus dem trrteU der. L ZivilabteUung
vom. 7. Kai 19a4 i. S. Oompagnie de D6veloppement agricole
et industriel gegen Birsch.
Garantieabkommen zwischen Angehörigen zweier mit einander
Krieg führender Staaten für die Eintreibung von Forde-
rungen. Abtretung der dem Garanten zustehenden Pro-
visionsforderung an eine schweizerische Gesellschaft. 1. Ört-
liche Rechtsanwendung ;
2. Unzulässigkeit der Rüge der
örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit der schweiz.
Gerichte
im Berufungsverfahren; 3. Ungültigkeit der Ab-
tretung : wegen Simulation? Wegen Verstosses gegen Art.
20 OR '1 Auf Grund des Art. 164 Abs. 1 OR ?
A. -Der Beklagte Hirsch betreibt seit Jahren in Paris
ein Bankgeschäft. Bei Ausbruch des Weltkriegs
hatte er
bei verschiedenen Angehörigen Oesterreichs und Un-
garns Guthaben im Gesamtbetrag von 19,389,728 Fr.
95 Cts. Um den Eingang dieser damals unter dem Schutz
eines Moratoriums stehenden Ausstände zu sichern,
wandte
er sich durch Vermittlung des Bankhauses Leu
& Oe A.-G. in Zürich an die Pester ungarische Commer-
cialbank in Budapest, damit sie ihm gegen entsprechende
Gegenleistungen für die Bezahlung der geschuldeten
Summen Garantie leiste. Die zu diesem Zweck zwischen
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1,
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J
Obligationenreeht. N° 27. 151
dem Beklagten und dem Vizepräsidenten der Pester
Bank teilweise auf dem Korrespondenzweg, teilweise
mündlich in Zürich gepflogenen Unterhandlungen führ-
ten am 8. Februar 1915 zum Abschluss eines Garantie-
abkommens, nach welchem die Pester Bank.
unter ge-
nauer Bestimmung für alle möglichen Eventualitäten,
für den Eingang der Ausstände Garantie leistete; als
Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus dem Abkommen
wurden
« die zuständigen Gerichte von Bem » bezeichnet.
Im Anschluss an diese Abmachung schrieb die Pester
Bank noch am gleichen
Tage an den Beklagten:
« Comme suite a notre contrat de ce jour, je vous prie
» de crediter notre compte dans vos livres de deux cent
» mille francs pour l'annee 1915-1916, et d'agir de mme
» a chaque renouvellement d'annee. »
Der Beklagte antwortete hierauf am 12. Februar :
« En reponse a votre lettre du 8 fevrier 1915, je crMi-
» terai pour l'annee 1915-1916 votre compte dans mes
» livres de 200,000 fr., et j'agirai de mme chaque annee,
» a chaque renouvellement dont j'userai. »
Am 13. Mai 1921 trat die Pester Bank ihre Provi-
sionsforderungen durch folgende Erklärung an .die Klä-
gerin, Compagnie de Dcveloppement agricole
et indus-
triel, Aktiengesellschaft mit
Sitz in Bern ab :
« Wir unterzeichnete Pester ungarische Commercial-
» Bank haben mit der Firma Louis Hirsch in Paris am
» 8. Februar 1915 ein Übereinkommen getroffen, mitte1st
» welchem wir die Haftung für gewisse im betreffenden
» Übereinkommen fixierte Forderungen der Firma Louis
» Hirsch übernommen haben. Für diese Haftungsüber-
) nahme, welche noch derzeit aufrecht besteht,
hat uns
» die Firma Louis Hirsch eine Provision zu bezahlen.
» Unter diesem Titel ist uns die genannte Firma den
» folgenden Betrag schuldig geworden, und zwar:
» Parisfranc 1,403,248.~ Valuta 31. März 1921.
» Wir erklären hiermit, dass wir all diese Forderungen
» der Firma Compagnie de Developpement... in Bern
152 Obllgationeurecht. N° 27. » übertragen, so, dass ausschliesslich diese Firma berechtigt » sein wird, diese Forderungen gegen die Schuldnerin » geltend zu machen. Über die Cessionsvaluta wird » abgesondert verrechnet. » Diese Abtretung wurde dem Beklagten durch Brief vom 25. Mai 1921 angezeigt. Am 21. Juni 1921 richtete der Beklagte an die Pester Bank ein Schreiben, in dem er sie « sous reserve de la oor- respondance precedemment echangee avec vous au sujet de la convention du 8 fevrier 1915 )} aufforderte, ihrer Ver- tragspflicht nachzukommen und die von drei zahlungs- unfähig gewordenen, im Garantieabkommen inbegrif- fenen Bankinstituten geschuldeten Summen zu bezahlen. Die Pester Bank antwortete am 15. Juli 1921, sie werde nicht verfehlen, ihren Verpflichtungen gerecht zu werden, sobald der Beklagte seinerseits den Vertrag er- füllt, d. h. die verfallene Provision ausbezahlt haben werde. B. -Mit der vorliegenden, am 27. September 1921 beim Appellationshof des Kantons Bern angehobenen Klage fordert die Klägerin nnnmehr vom Beklagten Zahlung der angeblich verfallenen Provisionen, Wert 31. März 1921, im Gesamtbetrag von 1,403,248 frz. Fr. nebst 6 ?/o Zins seit 31. März 1921. C. -Der Beklagte beantragte :
154 Obliptionenreeht. N-27.
nischen Zivilprozessordnung nicht entspreche, und mit
Rücksicht auf die Bestimmungen des Gerichtsstandsver-
trages zwischen der
Schweiz und Frankreich von 1869,
sowie auf die
im Friedensvertrag von Trianon für der-
artige Streitigkeiten getroffene Regelung
von der Kläge-
rin nicht angerufen werden könne, nicht zu befassen.
Denn die Frage, ob die Vorinstanz ihre Kompetenz
mit
Recht bejaht habe, hätte nur auf dem Weg der staats-
rechtlichen Beschwerde (gernäss Art. 189 Abs. 3
OG)
an das Bundesgericht gebracht werden können; der
Beklagte
hat diesen Weg auch eingeschlagen, doch ist
die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (mit
Entscheid vom 19.
Januar 1924) auf die Beschwerde
wegen Verspätung nicht eingetreten.
Im Berufungsver-
fahren kann jene Frage nicht überprüft werden, sodass
es
in dieser Hinsicht bei der Entscheidung der Vorinstanz
sein Bewenden
hat.
3. -In der Sache selbst ficht der Beklagte in erster
Linie die Gültigkeit der Abtretung des Provisionsan-
spruchs
an die Klägerin an, indem er einwendet, die
Zession sei simuliert, es habe sich um einen juristischen
Schleichweg gehandelt, und die Forderung sei gar nicht
abtretbar gewesen. Diese Fragen beurteilen sich, wie
das ganze Rechtsverhältnis, nach schweizerischem Recht.
Der Bekiagte leitet zwar aus der Ungültigkeit der Zession
in der Hauptsache die Unzuständigkeit der bernischen
Gerichte ab, die für das Bundesgericht nicht mehr
in
Frage kommt; allein die Gültigkeit der Abtretung ist
auch Voraussetzung für die Zusprechung der Forderung
an die als Zessionarin sich ausgebende Klägerin.
4. -Was zunächst die Einrede der Simulation an-
betrifft, so
ist davon auszugehen, dass die Abtretung ein
vom Grundgeschäft unabhängiges,. abstraktes Rechts-
geschäft
ist; welches ihre Einwirkung auf die Beziehungen
zwischen Zedent und Zessionar sei,
berührt Dritte, zu
denen auch. der Schuldner gehört, nicht, soweit
nur der
Forderungsübergang als solcher nicht beeinflusst wird.
Obligationenr(lcht. N0 27. 155
Ein: Dritter kann deshalb die Simulationseinrede nur
in dem Sinne erheben, dass abgemacht worden sei, die ,
Forderung solle nach wie vor beim Zedenten verbleiben~
Der Beklagte müsste also im vorliegenden Falle nach-
weisen, dass
in Wirklichkeit und trotz der Abtretungs-
erklärung durch
besondereS, neben der Abtretung her-
gehendes Geschäft verabredet worden
sei, die Forderung
gehe nicht auf die Zessionarin über. Eine derartige
Zes-
sion wäre aber, da die Abtretung ja gerade bezweckt, dem
Zessionar die Verfügung über die Forderung gegenüber
dem Schuldner einzuräumen, wertlos, und es ist die An-
nahme einer Simulation schon aus diesem Grunde von
der Hand zu weisen. Die Tatsachen, auf die sich der
Beklagte im Prozesse beruft (Zweck der Abtretung sei
nur die Geltendmachung der Forderung gewesen, die
Zedentin trage das Prozessrisiko, und es sei
der' einzu-
kassierende Betrag
an sie abzuliefern) würden, falls sie
bewiesen wären, nicht das abstrakte Zessionsgeschäft,
sondern das unterliegende (persönliche), Verhältnis zwi-
schen Zedent
und Zessionar betreffen. Ein Beweis der
Simulation kann auch in der Äusserung der Zedentin im
Briefe vom 15. Juli 1921, sie werde ihrerseits den Ver-
trag erfüllen, sobald die Provision ausbezahlt sein werde,
nicht erblickt werden; denn da dem Zessionar ein
Regress gegen den Zedenten zustehen kann,
hat ach
dieser ein Interesse an der Zahlung durch den Dntt-
schuldner.
5.
-Auch die Einwendung, die Abtretung sei gemäss
Art. 20
OR nichtig, weil in fraudem legis erfolgt, ist nicht
haltbar. Ein verpönter juristischer Schleichweg wäre
nur dann vorhanden, wenn das mit der Abtretung ver-
folgte Ziel oder der eingeschlagene Weg nach
schwe
risehem Recht verboten wären. Dafür, dass durch dIe
Zession die Umgehung einer schweizerischen' Gesetzes-
vorschrift ermöglicht werden wollte, liegt. aber nichts
vor; falls die Geltendmachung einer Forderung durch
Abtretung erleichtert wird, steht an sich nichts ent-
156 ObIigationenrecht. Ne 27. gegen, diesen Weg zu wählen p wenn nicht besondere Grlinde eine Abtretung ausschliessen. 6. -Nun behauptet aber der Beklagte, dass Gesetz, Vereinbarung und. Natur des Rechtsverhältnisses im Sinn von Art. 164 OR der Abtretung entgegenstanden. In dieser Beziehung schliesst sich das Bundesgericht im Allgemeinen den zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz, aus denen sich ergibt, dass ein Ausschluss der Abtretbarkeit hier nicht angenommen werden kann, an. Im Einzelnen ist zu bemerken : a) Ein im schweizerischen Recht begründetes, ge- setzliches Abtretungsverbot besteht nicht. Ob eine Bestimmung des Friedensvertrages von Trianonoder eine in Ausführung desselben vom ungarischen Staat erlassene Vorschrift etwa die Abtretung ausschliesse, ist nicht zu untersuchen. b) Weder dem Garantieabkommen, noch der seither zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz kann eine Äusserung entnommen werden, aus welcher ge- schlossen werden dürfte, dass die Abtretung des Provi- sionsanspruches der Pester Bank an einen Dritten dem Partei willen widerspreche; das trifft auch hinsichtlich der am Eingang des Garantieabkommens enthaltenen Bezugnahme auf die in den beidseitigen kriegführenden Staaten erlassenen Zahlungsverbote und Moratorien zu, und es kann nicht davon die Rede sein, dass durch diesen Hinweis der Friedensvertrag von Trianon. und die sich an denselben anschliessenden Erlasse von den Parteien zu « Vertragsrecht » gemacht worden seien~ wie in der heutigen Verhandlung geltend gemacht wurde. Selbst wenn in dem Briefwechsel vom 8./12. Februar 1915 eine Abmachung des Inhalts zu erblicken wäre, dass der Beklagte die Provision nicht auszubezahlen, sondern der Zedentin ledigli.ch gutzuschreiben habe (was in anderem Zusammenhang zu untersuchen sein wird), so wäre damit für die Auffassung des Beklagten nichts gewonnen. Denn ein eigentliches Kontokorrent- Obligationenrecht. N0 27. 157 verhältnis, welches nur die Geltendmachung des Saldos gestatten und infolgedessen. die Abtretung einer einzelnen Forderung an einen Dritten ausschliessen würde, wurde zwischen den Parteien jedenfalls nicht begründet; bei einem « kontokorrentähn:lichen) Verhältnis dagegen be- halten die einzelnen Ansprüche ihren Forderungscha- rakter und werden nicht zu blossen Rechnungsposten, sodass ihrer Abtretung nichts entgegensteht. . c) Es fragt sieh schliesslich, ob die Nichtabtretbarkeit der Forderung sich aus der besonderen Natur des Rechts- verhältnisses ergebe. Der Beklagte führt zur Begründung dieseSp mit Nachdruck eingenommenen Standpunktes aus, das Garantieabkommen vom 8. Februar 1915 sei dadurch gekennzeichnet, dass es Angehörige zweier feindlicher Staaten in wechselseitige Beziehungen zu- einander brachte; diese Beziehungen werden der Natur der Sache nach empfindlich gestört und beeinträchtigt, wenn an· Stelle des einen Kontrahenten der Angehörige eines neutralen Staates trete. Allein es handelt sich nicht darum, dass die Klägerin durch die Abtretung vom 13. Mai 1921 in das durch das Garantieabkommen begründete Rechtsverhältnis als Ganzes an Stelle der Pester Bank eingetreten sei, sondern lediglich um einen Ausfluss aus dem Gesamtrechtsverhältnis, um die Abtretung eines ver- mögensrechtlichen Einzelanspruchs: der Provisionsforde- rung. Diese kann nicht als ein höchstpersönliches Hecht angesehen werden, und sie ist derart umgrenzt, dass sie unschwer aus dem Komplex der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ausgeschieden werden kann. Auf das Moment der Staatsangehörigkeit der Parteien dürfte sodann auch deswegen nicht entscheidend abgestellt werden, weil die Parteien durch Aufnahme der Gerichtsstandsklausel im ursprünglichen Vertrag sich von vornherein einem fremden Gerichtsstand, und damit aus freien Stücken auch einem fremden Recht unter- worfen haben. Ferner kann nicht etwa gesagt werden. dass die Zahlung der Provision an einen andern, als den
158 Obligationenreeht. N0 28.
ursprünglichen Gläubiger, nicht· ohne Veränderung des
Inhalts der Forderung erfolgen könne,
und die recht-
liche Lage des Schuldners durch die
Abtretung erschwert
werde,
denn nach Art; 169 OR kann der Beklagte alle
der Forderung entgegenstehenden Einreden, die im Zeit-
punkt, als er von der Abtretung Kenntnis erhielt, vor-
handen waren, auch gegen die Klägerin als Erwerberin
der Forderung geltend machen.
(Folgt Ausführung, dass, im Gegensatz
zur Vor-
instanz, nicht blosse Gutschrift des Zessionsbetrages an-
genommen werden könne,
und die Sache zur Prüfung
aller von der Vorinstanz nicht untersuchter Einwendungen
des Beklagten
an jene zurückgewiesen werden müsse.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Das Urteil des ApPellationshofes des Kantons Bern
vom 29.
Mai 1923 wird aufgehoben, und die Sache zu
neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den
Appellationshof zurückgewiesen.
28. Arrtt ae la Ire Section civile d11 a mai 1924
dans la ca use Sociit8 a.nonyme d'Bntreprises
contre Ville de GeniTe.
Renonciation par l'entreprenellr au benefice de l'exception
prevue par l'art. 373 al. 2 CO ? Portee de cette disposition.
A. -Le 23 fevrier 19151e Conseil administratif de la
Ville de
Geneve a adopte un (( eahier des charges et con-
ditions
generales applicables a l'industrie du bätiment »
dont l'art. 4, dernier alinea dispose ce qui suit: «Le
montant total du devis a forfait etant seul pris en consi-
deration, l'entrepreneur est responsable des erreurs,
omissions ou fausses
interpretations des plans et des-
eriptions.
»
En 1916 la Ville de Geneve a decide la oonstruction
Obligationenreeht. N° 28. 159
de quatre maisons d'habitation (A B C D) a la flie du
Nord, aux Päquis et, sur la base du cahier des charges
sus-vise, a invite les entrepreneurs a presenter a la sou-
mission
un devis a forfait.
Le 25 juillet 1916,
la Societe anonyme d'Entreprises
apresente un devis a forfait du montant de 40 700 fr.
pour chacun des immeubles B et C.
Par lettre du 19 decembre 1916, la Ville de Geneve
a avise la societe qu'elle lui avait adjuge les travaux de
mac;onnerie des immeubles B et C pour le prix net et a
forfait de 40 700 fr. par bätiment. Cette lettre porte
en outre :
{( Nous attirons votre attention sur le fait
que l'administration n'accordera aucune augmentation
en sus du forfait. Nous vous prions, en consequence, de
passer immediatement tous vos marches
pour la four-
niture des
materiaux ; la Ville vous versera eventuelle-
ment,
et sur votre demande, le 80 % de vos debours
po
ur approvisionnements sur presentatio . des bode
reaux d'achat et moyennant que les matenaux sment
deposes sur le chantier qui vous sera indique. »
La Societe anonyme d'Entreprises a manifeste son
accord
par lettre du 4 janvier 1917 et confirme sa sou-
mission
par aete du 17 du meme mois, renfermant
notamment la stipulation suivante :
(( Il est bien entendu
qu'a teneur de l'article 373 Code des obligations, la Ville
de Geneve n'aura aucune somme quelconque a payer
en dehors du forfait ci-dessus, sauf pour les modifiea-
tions ou
travaux qu'elle aurait autorises ou eommandes
par eerit. »
Les travaux de terrassement, confies a un autre entre-
preneur,
ont ete commences en mars 117 et furnt
acheves en juin 1917. Entre temps, l'arehitecte Garem,
charge de la direction des
travaux, avait demade a
plusieurs reprises a la societe de lui presenter ses etudes
pour les fondations.
Le 5
juin 1917, la sociele, alleguant qu~ la main
d'reuvre
et les materiaux avaient renehen (( d'une
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