BGE 50 II 142
BGE 50 II 142Bge31.03.1921Originalquelle öffnen →
142 ObHgatlonenrecht. N0 26.
30. September 1919, in welchem diese Überweisung der
Klägerin belastet war, von dieser, allerdings wiederum
mit der alleinigen Unterschrift Roths, als richtig aner-
kannt worden ist. Immerhin mag bemerkt werden, dass
die Klägerin durch Anerkennung des von
der Beklagten
gezogenen
Saldos die Forderung der Beklagten aus jener
ersten Überweisung von
50,000 Fr. an die Thurgauische
Kantonalbank durch Verrechnung getilgt
hat, indem
die einzelnen Forderungen
laut Kontokorrentrechnung
gegeneinander aufgerechnet sind, und ein
auf Novation
beruhender neuer Rechtstitel, das Saldoanerkenntnis,
als
abstrakte Schuldanerkennung entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt,
und damit, in
Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 2.
Februar 1923, die Klage gänzlich
abgewiesen.
26.
Orten aer II. Zivilabtenung vom S. AprlllSa4
i. S. Haldimann gegen Wilti.
OR Art. 216: Öffentliche Beurkundung
des G run d s t ü c k kau fe s. Der Liegenschaftskauf
ist nicht nichtig, wenn die Parteien ursprünglich formlos
einen
höhern Kaufpreis vereinbart haben, dann nach Leis-
tung einer Anzahlung nur noch den verbleibenden niedrigeren
Preis öffentlich verurkunden lassen.
Erw. 1: Legitimation, Bedeutung des Vergleichs. -Erw.
2 : durch die mit der Verurkundung d.es niedrigeren Kauf-
preises verbundene Steuerhinterziehung wird der Vertrag
nicht unsittlich. Art. 200R. -Erw. 3: in derVerurkundung
des niedrigeren Preises liegt keine Simulation. Art. 180R.
-Erw. 4: ein Formfehler wird, zwar nicht schon durch
die Eintragung ins Grundbuch, wohl aber durch die Erfül-
lung des Vertrages geheilt. Art. 2 ZGB, Art. 18 OR. -
Erw. 5 : die Heilung wird auch durch das Interesse der
Öffentlichkeit an der Stabilität des Grundbuches verlangt.
Art. 3, 661 und 973 ZGB.
A. -Der Kläger kaufte mit seinem Schwager Emil
Rösti vom Beklagten
am 9. April 1921 das in der Gemeinde
Obllgationenrecbt. No 26. 143
Unterlangenegg gelegene Heimwesen Hintere Flühmatte.
Der Kaufpreis betrug 42,000 Fr. Daran bezahlte der
Mitkäufer Rösti
vor der Beurkundung des Kaufver-
trages
12,000 Fr., und in der Beurkundung wurden nur
30,000 Fr. als Kaufpreis angegeben. Die Käufer über-
nahmen die auf dem Grundstück haftenden Schulden
im Betrage von 25,118 Fr. 90 Cts. und bezahlten du.reh
den Kläger die Restanz des verurkundeten KaufpreISes
von 4881
Fr. 10 Cts. Nach Genehmigung des Kaufver-
trages durch den Regierungsrat wurde der
Übergang
des Eigentums an die Käufer am 17. Mai 1921 ins Grund-
buch eingetragen.
. Da sich in der Folge die beiden Käufer, die das Heim-
wesen bis zum Herbst 1921 gemeinsam bewirtschafteten,
nicht vertrugen
und überdies die Liegenschaft beide
zusammen nicht zu erhalten vermochte, verkaufte
Rösti seinen Anteil dem Kläger. Bei
der Auseinander-
setzung hierüber,
an der auch der Beklagte teilnahm,
verglichen sich die Beteiligten
am 24. Januar 1922 in der
Weise, dass Rösti für seine vor der Beurkundung ge-
leistete Anzahlung von
12,000 Fr. 11,500 Fr. zurücker-
hielt, woran der Beklagte
1500 Fr. und der Kläger 10,000
Franken leistete und zwar 5000 Fr. bar und 5000 Fr.
durch Ausstellung eines Schuldscheines. Der Kläger ver-
mochte diese Schuld jedoch nicht zu bezahlen, was ihn
veranlasste, den ursprünglich mit dem Beklagten ab-
geschlossenen Kaufvertrag als nichtig anzufechten.
Er
verlangte die geleisteten Anzahlungen zurück und bean-
tragte, der Beklagte sei schuldig zu erklären,
ihm für
die auf dem Heimwesen gemachten baulichen Aufwen-
dungen eine vom
Richter zu bestimmende angemessene
Vergütung nebst Zins zu leisten.
B. -Mit Urteil vom 1. Februar 1924 hat der Appel ..
lationshof des Kantons Bern die Klage in der Weise ge-
schützt, dass
er den angefochtenen Grundstückkauf
nichtig erklärte, den Grundbucheintrag aufhob, und.
unter ziffermässiger Feststellung der gegenseitigen Ver-
rechnungsansprüche der Parteien den Beklagten
ver-
144 Obligationenrecht. N0 26. urteilte, dem Kläger die geleisteten Anzahlungen nebst näher bezeichnetem Zins und die notwendigen Auslagen zu ersetzen, gegen Rückgabe des Grundstückes und der damit erhaltenen Fahrnisse. C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Beru- fung an das Bundesgericht erklärt. Er beantragt, die Klage sei abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Akten- vervollständigung und neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nicht zugestimmt kann aber der Vorinstanz wer- den, wenn sie den Grundstückkauf deshalb nichtig er- klärt, weil die Parteien ursprünglich formlos einen höheren
146 ObJigationenrecht. N° 26. Kaufpreis vereinbart haben, dann aber nach Leistung einer Anzahlung nur noch den verbleibenden niedrigern Preis verurkunden liessen. Eine Formwidrigkeit besteht zunächst nicht. Der Vertrag ist SQ, wie er vorliegt, form- richtig beurkundet. Nur wird behauptet, der in der Urkunde genannte Kaufpreis sei simuliert, und die Ver- einbarung des dissimulierten, wirklich gewollten Kauf- preises entbehre der gesetzlichen Form, da sie nicht ver- urkundet sei. Wie das Bundesgericht bereits im FaDe Oberhänsli gegen Bruggmann mit Entscheid vom 14. No- vember 1923 festgestellt hat * (Pr. XIII Nr.2), liegt aber eine Simulation nicht vor. Es wurde kein Scheinkauf abgeschlossen, sondern der beurkundete Liegenschafts- kauf war von den Parteien tatsächlich gewollt. Auch der verurkundete Kaufpreis von 30,000 Fr. entsprach zur Zeit der Beurkundung ihrem wirklichen Willen und, nachdem der Mehrbetrag des formlos vereinbarten Preises in der Höhe von 12,000 Fr. bereits bezahlt war, waren die 30,000 Fr. auch der Kaufpreis, wie er sich objektiv ergab. Die Nennung des Kaufpreises, der ein wesentlicher Bestandteil des Kaufes ist, ist allerdings unerlässlich ; es genügt aber nach der ständigen Recht- sprechung, wenn er bestimmbar ist. Bestimmbar ist er aber auch dann, wenn er in Verbindung mit andern Dokumenten auf Grund von bereits erfolgten Zahlungen festgesetzt werden kann. Zu .verlangen (vergl. LEEMANN. Schweizerische Juristenzeitung vom 15. März 1924, Seite 270), dass der bereits bezahlte Betrag in der Ur- kunde als bezahlt aufgeführt werde, in dem Sinne, dass die Unterlassung dieser Angabe die Nichtigkeit des Kaufvertrages zur Folge hätte, ginge zu weit. Das wäre erforderlich, wenn die Kaufurkunde unersetzliche Be- weisurkunde für die erfolgte Zahlung des Kaufpreises wäre. Der Beweis der Zahlung kann aber durch einfache Quittung geleistet werden. Die Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung bezweckt im Wesentlichen, .. S. AS 4. II Nr. 64. OblilJlltionenreeht. N° 26. 147 die Beteiligten vor Übereilung zu schützen, und dieser Zweck wird. soweit es vermittelst gesetzlicher Formvor- schriften überhaupt möglich ist, schon durch die blosse Tatsache der Beurkundung erreicht. Die damit ver- bundene Umständlichkeit, wie das Erscheinen vor der Urkundsperson und die Besprechung des Vertragsinhaltes vor ihr, gibt den Beteiligten genügend Gelegenheit, sich das Kaufgeschäft zu überlegen und ihren hierauf gerich- teten Willen möglichst unbeeinflusst von Zufälligkeiten und Stimmungen frei zu bilden. Ob der zur Beurkundung genannte Kaufpreis dem wirklichen Werte der liegen- schaft entspricht, hat die Urkundsperson nicht zu prü- fen, und . ein Untersuch darüber wäre ohne amtliche Schätzung in den meisten Fällen wohl kaum möglich ; es ist daher auch nicht Sache der Urkundsperson, zu verhüten, dass eine Liegenschaft zu billig oder zu teuer verkauft werde. Die Höhe des Kaufpreises ist lediglich eine . Angelegenheit der Parteien unter sich, und die Öffentlichkeit hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Kaufpreis in der Beurkundung genau aufge- deckt werde. 4. - Selbst wenn aber auch mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden wollte, es liege eine Simulation vor, könnte die Anfechtung des streitigen Kaufvertrages doch nicht gutgeheissen werden. In diesem Falle wäre der Kauf zum simulierten Preise von 30,000 Fr. nach Art. 18 OR infolge eines Mangels im Willen der Parteien nicht zustandegekommen, und der Kaufvertrag zum wirklich gewollten Preis von 42,000 Fr. wäre, da dieser Preis nicht verurkundet ist, mangels der gesetzlichen Form ungültig (Art. 657 ZGB; Art. 216 OR). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie es ablehnt, eine Heilung des Formfehlers durch Eintragung im Grundbuch. wie sie in § 313 des deutschen BGB vorge- sehen ist, auch im schweizerischen Rechte analog anzu- nehmen. Eine solche Heilung würde in das System der Eigentumsübertragung des ZGB nicht passen. Denn hier kann der Eintrag auf einseitige Anmeldung des
148 Obllgationenrecht. N0 26.
Veräusserers des Grundstückes, ohne Zustimmung des
Erwerbers erfolgen, sodass es der
Veräusserer bei analoger
Anwendung von § 313 BGB in der Hand hätte, dem
Erwerber die Berufung auf Formfehler abzuschneiden.
Anders verhält es sich indessen, wenn der Kaufver-
trag nicht nur eingetragen, sondern von beiden Parteien
so, wie
er gewollt war, tatsächlich erfüllt ist. In diesem
Falle widerspräche es dem Rechtsgefühl, eine
Umstos-
sung der Vertrages wegen des Mangels in der Beurkun-
dung des wirklich gewollten Kaufpreises zuzulassen.
Der wesentliche
Zweck der Form besteht, wie bereits
ausgeführt, darin, die Parteien gegen die Folgen unüber-
leer Entschlüsse zu schützen. Ist aber der Vertrag von
belden
Parteien freiwillig erfüllt worden dann bedürfen
sie dieses
Schutzes nicht mehr; es daf angenommen
werden, . der Inhalt der erfüllten Vereinbarung sei ein-
wandfreI.
Dann geht es aber nicht an, dass es die Parteien
infolge eines durch die Simulation unterlaufenen Form-
hlers in der Hand haben, mittlerweile eingetretene
Anderungen in der
Konjunktur die eine auf Kosten
der
adern in der Weise auszunützen, dass bei Steigerung
der LIegenschaftswerte der Veräusserer, bei deren Sinken
der Erwerber den Kauf nachträglich rückgängig macht.
Das käme einer missbräuchlichen Geltendmachung eines
Formfehlers gleich, die nach Art. 2
ZGB des Rechts-
schutzes nicht würdig ist. Der Rechtsmissbrauch wäre
umso stossender, wenn die Parteien wie im vorliegenden
Falle infolge
Simulation den Formfehler des dissimulier-
ten Geschäftes zum vorneherein mit in den Kauf genom-
men haben.
Es verstiesse ohnehin gegen Treu und Glau-
ben, wenn bei einem simulierten Geschäft ein Kontrahent
das verdeckte wirklich gewollte Geschäft, zumal wenn
'es so, wie es gewollt war, bereits erfüllt ist, nicht gelten
lassen.
wolte (vgl. v. TURB, Eigentumsübertragung nach
schwelzenschem Recht,
Zeitschrift für schw. R. 1921
S.54/55).
5. -Nach dieser Lösung drängt auch das Interesse
,
ObIlgationenrecht.No 26. 149
das die Öffentlichkeit an der Stabilität des Grundbuches
hat. Der gutgläubige Dritte, der auf Grund des durch
die Parteien erwirkten Grundbucheintrages Eigentum
oder andere dingliche Rechte erwirbt, wäre in diesem
Erwerbe
nach Art. 975 ZGB allerdings geschützt, auch
wenn der
Eintrag nichtig erklärt würde. Für die Parteien
des nichtigen Kaufvertrages aber besteht ein solcher
Rechtsschutz nicht.
Da der Eintrag infolge Formwidrig-
keit des ihm zuGrunde liegenden Rechtsgeschäftes un-
gerechtfertigt wäre, wäre gar kein Eigentum
auf den
Erwerber übergegangen, und alle rechtlichen Vorkehren,
die
er mit Bezug auf das Grundstück träfe, hingen für
ihn und seine Erben gegenüber seinem Veräusserer und
dessen Erben in der Luft. Wird er trotz dem Formfehler
in seinem Erwerbe als gutgläubig angenommen, so
könnte zwar sein Eigentum und damit
seine rechtlichen
Änderungen am Grundstück nach lO-jähriger Ersitzung
gemäss Art.
661 ZGB nicht mehr angefochten werden.
Hätte er aber bei gehöriger Aufmerksamkeit den Fonn-
mangel erkennen müssen, so würde die an sich bestehende
Rechtsvennutung des
guten Glaubens zerstört (Art. 3
ZGB), und es ist zum mindesten zweifelhaft, ob dies bei
Vorliegen von
Simulation nicht anzunehmen wäre. Dann
aber wäre die Möglichkeit, dass das Eigentum des Er-
werbers ihm, seinen Erben und seinen bösgläubigen Dritt-
erwerbern vom Veräusserer und dessen Erben abge-
nommen werden könnte, zeitlich unbeschränkt. Das
müsste nicht
nur zU unentwirrbaren Rechtsstreitigkeiten
zwischen den Beteiligten, sondern auch zu unhaltbaren
Verhältnissen
für das Grundbuch führen, die zu ver-
meiden
im Interesse der Öffentlichkeit, soweit immer
möglich, geboten erscheint.
Vor dieser allgemeinen
Rücksicht auf das Grundbuch muss die Befürchtung,
Dritte, namentlich der
Fiskus, könnten sich nicht mehr
mit Sicherheit auf, den beurkundeten Kaufpreis ver-
lassen, weil er möglicherweise dem wirklichen Preise
nicht entspricht, zurücktreten. Der Kaufpreis berührt,
150 Obligatlonenrecht. N0 27.
wie schon ausgeführt, nur die Parteien, und Dritte haben
an dessen Kenntnis kein schutzwürdiges Interesse.
Öffentliche Beurkundung und Grundbuch sind ihrem
rechts politischen Zwecke
nach nicht dazu da, dem Staate
die Grundlagen für fiskalische Abgaben und Ste,uern zu
liefern.
Demnach erkennt das· Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appel-
lationshofes des Kantons Bern vom 1. Februar 1924 auf-
gehoben
und die Klage abgewiesen.
27.
Ausngaus dem 't1rteU der. I. ZivilabteUung
vom 7. Kai 1924 i. S. Compapie 4e Developpement agricole
et industriel gegen Eirsch.
Garantieabkommen zwischen Angehörigen zweier mit einander
Krieg führender
Staaten für die Eintreibung von Forde-
rungen. Abtretung der dem Garanten zustehenden ro
visionsforderung an eine schweizerische Gesellschaft. 1. Ort-
liche Rechtsanwendung ; 2. UI12!ulässigkeit der Rüge der
örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit der schweiz.
Gerichte
im Berufungsverfahren; 3. Ungültigkeit der Ab-
tretung: wegen Simulation '1 Wegen Verstosses gegen Art.
20 OR '1 Auf Grund des Art. 164 Abs. 1 OR '1
A. -Der Beklagte Hirsch betreibt seit Jahren in Paris
ein Bankgeschäft. Bei Ausbruch des Weltkriegs hatte er
bei verschiedenen Angehörigen Oesterreichs und Un-
garns Guthaben im Gesamtbetrag von 19,389,728 Fr.
95 Cts. Um den Eingang dieser damals unter dem Schutz
eines Moratoriums stehenden Ausstände zu sichern,
wandte
er sich durch Vermittlung des Bankhauses Leu
& Oe A.-G. in Zürich an die Pester ungarische Commer-
cialbank in Budapest, damit sie ihm gegen entsprechende
Gegenleistungen
für die Bezahlung der geschuldeten
Summen Garantie leiste. Die zu diesem Zweck zwischen
.1
ObHgatlonenrecht. N° 27. 151
dem Beklagten und dem Vizepräsidenten der Pester
Bank teilweise auf dem Korrespondenzweg, teilweise
miindlich
in Zürich gepflogenen Unterhandlungen führ-
ten am 8. Februar 1915 zum Abschluss eines Garantie-
abkommens, nach welchem die
Pester Bank, unter ge-
nauer Bestimmung für alle möglichen Eventualitäten,
für den Eingang der Ausstände Garantie leistete; als
Gerichtsstand
für Streitigkeiten aus dem Abkommen
wurden
« die zuständigen Gerichte von Bem » bezeichnet.
Im Anschluss an diese Abmachung schrieb. die Pester
Bank noch am gleichen Tage an den Beklagten:
« Comme suite a notre contrat de ce jour, je vous prie
» de crediter notre compte dans vos livres de deux cent
» mille francs pour l'annee 1915-1916, et d'agir de mfune
» a chaque renouvellement d'annee. »
Der Beklagte antwortete hierauf am 12. Februar :
« En reponse a votre lettre du 8 fevrier 1915, je crMi-
» terai pour l'annee 1915-1916 votre compte dans mes
» livres de 200,000 fr., et j'agirai de mme chaque annee,
» a chaque renouvellement dont j'userai. »
Am 13. Mai 1921 trat die Pester Bank ihre Provi-
sionsforderungen durch folgende Erklärung an .die Klä-
gerin,
Compagnie de Dcveloppement agricole et indus-
triel, Aktiengesellschaft
mit Sitz in Bern ab :
« Wir unterzeichnete Pester ungarische Commercial-
}) Bank haben mit der Firma Louis Hirsch in Paris am
» 8. Februar 1915 ein Übereinkommen getroffen, mitte1st
» welchem wir die Haftung für gewisse im betreffenden
» Übereinkommen fixierte Forderungen der Firma Louis
» Hirsch übernommen haben. Für diese Haftungsüber-
» Unter diesem Titel ist uns die genannte Firma den
» folgenden Betrag schuldig geworden, und zwar:
» Parisfranc 1,403,248.~ Valuta 31. März 1921.
» Wir erklären hiermit, dass wir all diese Forderungen
» der Firma Compagnie de Developpement... in Bern
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