BGE 50 II 104
BGE 50 II 104Bge01.09.1920Originalquelle öffnen →
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Erbrecht. N0 21.
l'eercice del'aetion tendant a prouver l'existenee ou l'in-
eXlstenc.e de ce fai materiel. L'applieation par analogie
du
delru de forcluslOn de trois mois ne se justifiant done
en. aucune fan, l'exception de prescription doit etre
rltee. -sans qu'il soit d'ailleurs necessaire de decider
SI I actIon en contestation ou en constatation d' etat est
soumise au delai ordinaire de prescription de 10 ans
(art. 7
CCS, art. 127 CO) ou si elle ne doit pas plutöt etre
declaree imprescriptible (comme c'est le cas en France et
en Allernagne; cf. PLANIOL, Traite de droit civil 8
e
M. I
N°s 436 et 1401 ; STAUDINGER, Commentaire 7e ter Hinterlassung eines Vermögens ( das Vermögen
semer
vorvert 8
e
M '
note 6 in jine sur § 194 BGB). ' .,
Le Tribunaljidiral prononce :
Le recours est rejete et l'arrH attaque-est confirme.
III. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
21. Ausug aus. dem t1rteil der II. ZiVua.btellung vom a7. Kirz
1924 1. S. t1lrich und Hess gegen Dober ..
Ausgleichung unter Miterben : Verhältnis von Art. 629 Abs. 1
z?, Art. 626 Abs. 2 ZGB. Nachweis der Begünstigungsab-
sIcht des Erblassers aus der Art und Weise der Zuwendung.
Aus dem Tatbestand ist folgendes hervorzuheben:
Am 22. Januar 1921 starb in Küssnacht Josef Dober
utorbeen Frau inbegriffen) von 59,801 Fr.
64 Cts., das semen Kmdern, den heutigen Parteien, zufällt.
Der Erblasser
hatte schon zu Lebzeiten, am 17. Februar
1909, seine beiden Liegenschaften « Hintere Barbrämen »
und « Bischofswiler Allmeind »), erstere dem Sohne Alois,
letztere dem Sohne Wilhelm (der sie
später auf Veran-
Erbrecht. N° 21. 105
lassung des Vaters seinem Bruder J osef üherliess), um den
Preis von je 15,000 Fr. verkauft mit Einschluss des vor-
handenen Inventars, das auf beide Käufer gleichmässig
verteilt werden sollte.
Im vorliegenden .. Prozesse der
fünf Kinder des Erblassers besteht Streit
über die wechsel-
seitig geltend gemachte Ausgleichungspflicht. Durch
Urteil vom 17.
Oktober 1923 hat das Kantonsgericht
Schwyz den Alois Dober für den Mehrwert der Liegen-
schaft
« Hintere Barbrämen » (30,000 Fr.), für den Wert
des Inventars (5500 Fr.) und für andere Zuwendungen
ausgleichungspflichtig erklärt und
ihn nach, Abzug ge-
wisser Aufwendungen seinerseits verurteilt, 31,100 Fr.
in die Erbschaft einzuwerfen. Mit seiner Berufung ver-
langt Alois Dober ausser der Streichung _eines Postens,
dass
er sich die Vorempfänge nur bis zur Höhe seines
Erbteils habe anrechnen zu lassen, dass dagegen Jler
allfällige Mehrbetrag nicht zur Ausgleichung zu bringen
sei.
Aus den Erwägungen:
Die Zuwendungen, für welche die Vorinstanz den Be-
klagten Alois Dober ausgleichungspflichtig erklärt
hat,
bestehen im Mehrwert der an ihn übergegangenen väter-
lichen Liegenschaft über den Kaufpreis
hinaus,-in
dem in den Kauf gegebenen Inventar, im Erlass der
Zinsen, die
er dem Vater vom Kaufpreis schuldete, in
der Überlassung eines Kapitaltitels und im Ertrag des
von ihm vorgenommenen Kahlschlages. Dass
alle die-
se Posten, der letzte ausgenommen, gemäss Art.· 626
Abs. 2 ZGB an, sich
der Ausgleichung unterstehen, ist
unbestritten, und auf eine aus d r ü c k 1 ie h e gegen-
teilige Verfügung des Erblassers vermag
AloisDober
sich nicht berufen. Er anerkennt denn auch gnindsätzlich
die Ausgleichungspflicht und verlangt lediglich deren
Beschränkung auf
den· Betrag seines Erbteils, also die
Anwendung von Art.
629 Abs. 1 ZGB.
Nach dieser Bestimmung
hat ein Erbe den seinen
Erbteil übersteigenden
Überschuss der Zuwendungen
AS 50 Il -1924 8
106 Erbrecht. N° 21.
nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser
ihn damit begünstigen wollte (si la preuve peut tre faite
que telle
etait la volonte du disposant). Die Bestimmung
hat also den Fall im Auge, wo die Begünstigugsabsicht
des Erblassers sich nicht auf die ganze Zuwendung,
sondern
nur auf diesen Überschuss erstreckt. Sie muss
indes notwendig auch auf den viel häufigeren Fall An-
wendung finden,
wo der Erblasser die Ausgleichung ganz
erlassen wollte, dieser Wille aber aus keiner ausdrück-
lichen Verfügung, sondern bloss aus den Umständen
hervorgeht. Denn wenn es hier
mit Rücksicht auf die
strikte Vorschrift des Art. 626 Abs. 2 ZGB grundsätz-
lich bei
der Ausgleichung verbleiben muss, so kann doch
unmöglich deren Beschränkung nach Art. 629 Abs. 1
ZGB dem Erben nur _darum versagt werden, weil die
Begfinstigungsabsicht des Erblassers noch über den
Rahmen dieser Bestimmung hinausreicht. Der Wille, die
Ausgleichung ganz zu erlassen, schliesst die Begünstigung
für einen allfälligen
Überschuss der Zuwendungen über
den Erbteil als das geringere
in sich und wird hier wegen
der in den beiden Gesetzesbestimmungen verschieden
normierten Voraussetzungen wenigstens für diesen Über-
schuss wirksam.
Fragt sich also, ob aus den Umständen auf den Willen
des Erblassers geschlossen werden dürfe, den Sohn
Alois durch die
Zuwendungen vor den Miterben zu be-
günstigen, so muss dies für
die in der billigen Überlassung
?er Liegenschaft samt Inventar liegende Zuwendung be-
Jaht werden. Hätte Vater Dober dem Sohne die Liegen-
schaft geschenkt, so bliebe ungewiss. wie
er es bezüglich
der Ausgleichung bei der künftigen Teilung gehalten
wissen wollte. Wenn
er sie ihm dagegen verkaufte, den
Kaufpreis aber bei Lebzeiten unverzinst stehen liess, so
konnte
er in Gestalt dieses Kaufpreises nur den Betrag
festsetzen wollen, den seine
Erben dereinst s tat t der
Liegenschaft
unter sich teilen sollten, das heisst, er be-
kundetedamit, dass der Mehrwert der Liegenschaft
Erbrecht. N° 22. 107
über diesen Kaufpreis hinaus dem Sohne nicht bloss vor-
läufig, dem Erblasser gegenüber, sondern endgilltig, auch
den Miterben gegenüber, zugewendet, also nicht auszu-
gleichen sein solle. Dazu kommt, dass -wie die erste
Instanz feststellt -eine solche Begünstigung des Sohnes
Alois wenigstens den Töchtern gegenüber dem damaligen
Küssnachter Erbrecht entsprach. Wenn die Vorinstanz
daraus g e
gen eine Begünstigungsabsicht des Erb-
lassers schliesst, da die Söhne (Alois
und der in ähnlicher
Weise bedachte Josef)
«ja nur bekamen, was sie von
Gesetzeswegen beanspruchen konnten
», so ist umge-
kehrt zu sagen, dass dem Vater Dober im Hinblick auf
den erwähnten Rechtszustand der Gedanke
an eine Aus-
gleichung dieses Liegenschaftsmehrwertes jedenfalls fern-
gelegen
hat.
Hiernach muss für diese Zuwendung in der Tat die
von Alois Dober allein
beanspruchte Beschränkung der
Ausgleichungspflicht auf den Betrag seines Erbteils
platzgreifen.
Für die übrigen Zuwendungen stellt sich
-die Frage nicht,
da sie im Betrage des Erbteils Raum
finden.
22.
Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. April 1924 i. S.
Iiirgergemeinc1e Neuhauaen gegen Einwohnl1'gemeinc1e
NeuhaUS8n.
Auslegung der letztwilligen Verfügung nach dem Willen des
Erblassers.
Hat der Erblasser unter der Bezeichnung « Hei-
matgemeinde & seine BÜrgergemeinde oder die Einwohner-
gemeinde an, seinem Heimatort verstanden 'I
A. -. Am 7. Januar 1922 starb an seinem Wohnsitz
Stein
am Rhein der 1853 geborene Kaufmann Jean
Moser-Schmitter, Bürger von Neuhausen, unter Hinter-
lassung eines vom
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