BGE 50 I 98
BGE 50 I 98Bge09.03.1923Originalquelle öffnen →
Staatsrecht.
19. Auszug aus dem Urteil vom 12. Kai 1924 i. S. 'l'hürkauf
gegen Basel·Stadt und -La.nd.
Art. 46 Abs. 2 BV : Die Nachbesteuerung für frühere Jahre
ist unzulässig, insofern sie auf einer Xnderung der Auf-
fassung über das interkantonale Steuerrechtsverhältnis
beruht und der Pflichtige für die betreffenden Jahre bereits
von dem andern in Frage kommenden Kanton besteuert
worden ist.
Unter den Parteien ist nicht bestritten, dass nach
interkantonalem Steuerrecht im einen Kanton von den
dort steuerbaren Aktiven eines Steuerpflichtigen der-
jenige Teil
von dessen Gesamtpassiven abzuziehen ist,
welcher
dem Verhältnis dieser Aktiven zu den Gesamt-
aktiven entspricht. Der Kanton BaselStadt hat nun bis
1921 von den
dort steuerbaren Aktiven -den basel-
städtischen Liegenschaften und dem im Basler Ge-
schäft investierten Fahrnisvermögen -alle
darauf
lastenden Passiven (Hypothekar-und Geschäftsschulden)
abgezogen. Das entsprechende
hat auch Baselland ge-
tan. Der Kanton Basel':'Stadt ist dadurch, da der Gross-
teil der Passiven auf den baselstädtischen Aktiven
lastet, in Nachteil gekommen Ulld sucht das durch Nach-
besteuerung der aus der verschiedenen Abzugsberech-
nung sich ergebenden Differenz zu beheben. Damit wird
der Rekurrent nachträglich für Vermögen besteuert, das
er seinerzeit in Baselland bereits versteuert hat -ein
Doppelbesteuerungskonflikt,
der vom Bundesgericht zu
entscheiden ist.
Der staatsrechtliche Rekurs wurde in
dieser Beziehung gegenüber Basel-Stadt gutgeheissen
in der' Erwägung :
Die
. Nachbesteuerung ist das Zurückkommen auf
einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungs-
entscheid. Dieser letztere
hat eine doppelte Bedeutung.
Einerseits stellt er den Steuerwert der nach interkan-
tonalem Steuerrecht unter die Hoheit des betreffenden
Kantons fallendenSteuerfaktoren fest. Er stellt darin
Doppelbesteuerung. N° 19.
ein im kantonalen Steuerprozess gefälltes Urteil du,
dessen Rechtskraft sich ausschliesslich nach kantonalem
Steuerrecht bestimmt. An diesem ist es also, zu ent-
scheiden, unter welchen Voraussetzungen durch Nach-
veranlagung
darauf zurückgekommen werden kann.
Dass vorliegend die durch das Verwaltungsgcricht von
Basel-Stadt
am 28. August 1923 ausgesprochene Kach-
besteuerung auf willkürlicher Anwendung des bascl-
städtischen Steuerrechts beruhe,
hat der lkkurrent
nicht behauptet.
In der andern Beziehung dagegen ist der Veranlagungs-
entscheid die Geltendmachung
eines dem betreffenden
Kanton nach Art. 46 Abs. 2 BY gegenüber den andern
Kantonen zustehenden Steuerhoheitsanspmches. Die
Rechtswirkung dieser Geltendmachung
auf den mate-
riellen Hoheitsanspruch wird wie dieser selbst durch
Bundesrecht bestimmt. Und zwar ist nur der Schluss
zulässig, dass die Geltendmachullg
dieses Hoheitsan-
spruchs in den
Formen des kantonalen Veranlagungs-
verfahrens jedenfalls
dann den 'erzieht auf ein weiter-
gehendes
Recht gegenüber einem andern Kanton in sich
schliesst, wenn dieser andere
Kanton infolgedessen un-
angefochten das weitergehende Recht für sich in An-
spruch genommen
hat und der erste Kanton damit auf'
seinem Verzicht behaftet werden ist. Das Gegenteil
würde zu
dem unhaltbarem Zustand führen, dass ein in
interkantonaler Beziehung definitiv festgestelltes Steuer-
rechtsverhältnis jederzeit auf
dem 'Vege der Nachbe-
steuerung wieder in Frage gestellt werden könnte. Die
Nachveranlagung
ist deshalb, auch \10 die kantollal-
rechtlichen Grundlagen dazu
vorhanden sind, insO\veit
unzulässig, als sie
auf einer Änderung der Auffassung
über das interkantonale Steuerrrechtsverhältnis in Bezug
auf Steuerjahre beruht, für welche der Pflichtige von
den
in Frage stehenden Kantonen bereits auf Grund der
bisherigen Auffassung rechtskräftig veranlagt worden
ist. Die Nachbesteuerung des Vermögens des
Rekur-
100 Staatsrecht. renten durch den Kanton Basel-Stadt, wie sie durch' Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1923 ausgesprochen wurde, beruht also auf Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV. 20. Urteil vom 17. Ma.i 1924 i. S. A.-G. für Unternehmungen der 'rextilindustrie gegen Zürich. Art. 4 BV : Nicht willkürlich die Auslegung, dass der Wohn- sitz einer juristischen Person im steuerrechtlichen Sinn unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz sich dort be- findet, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. Art. 46 Abs. 2 BV: Der bloss formelle Sitz der juristischen Person begründet kein Steuerdomizil, wenn ih~ in einem andern Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normaler- weise am Sitz sich abspielende Geschäftsführung statt- findet. Begriff der Geschäftsführung. Art. 46 Abs. 2 BV : Die nachträgliche Besteuerung ist insofern unzulässig, als sie auf einer Änderung der Auffassung über das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und das betreffende Subjekt für die gleichen Jahre schon von einem andern Kanton besteuert worden ist. A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft für Unterneh- mungen der Textilindustrie, ist eine Holding-Gesellschaft mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Glarus. Ihre Steuern hat sie bisher auch dort bezahlt. Am 20. September 1921 hatte das Gemeindesteueramt Thalwil die Rekurrentin um Auskunft darüber ersucht, ob sie Thalwil, wo die wirkliche Geschäftsführung sich befinde, als Steuerdomizil anerkenne. Als die Rekur- rentin das verneinte, wurden die Akten der Finanz- direktion des Kantons Zürich zum Entscheide über- mittelt. Diese zog in Erwägung, die Geschäftstätigkeit der Rekurrentin spiele sich unbestritten in den Räumen der Firma Robert Schwarzenbach & Oe in Thalwil und seit Herbst 1921 teilweise auch in deren Geschäftshaus in Zürich ab. In Thalwil würden die Jahresberichte und Bilanzen der Tochterunternehmungen gesammelt Doppelbesteuerung. N0 20. 101 und zu Bilanz, Gewinn-und Verlustrechnung und Jahres- bericht der Rekurrentin vereinigt. In Glarus besitze die Rekurrentin keine Geschäftseinrichtungen, dort werde auch keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Gestützt darauf wurde die Rekurrentin mit Entscheid vom 14. August 1923 mit Wirkung vom 1. Januar 1919 an im Kanton Zürich steuerpflichtig erklärt. Die Ober-Rekurs- kommission hat am 9. März 1923 diesen Entscheid be- stätigt. B. -Dagegen erhebt die Aktiengesellschaft für Un- ternehmungen der Textilindustrie am 6. August 1923 staatsrechtlichen Rekurs mit den Begehren : 1. Um Aufhebung des Entscheides der Ober-Rekurs- kommission des Kantons Zürich vom 9. März 1923 und Feststellung, dass der Kanton Zürich keinerlei Steueranspruche gegen die Beschwerdeführerin habe, da durch den Entscheid das Verbot der Doppelbesteue- rung übertreten wird. Art. 46 Abs. 2 BV. 2. Eventuell für den Fall der Gutheissung des zürcherischen Entscheides, die rückwirkenden Bestim- mungen desselben aufzuheben wegen willkürlicher An- wendung des Steuergesetzes. lJ Begründend wird ausgeführt: Nach § 2 Ziff. 2 zürch. StG seien nur die juristischen Personen im Kanton steuerpflichtig, welche da ihren Sitz hätten. Es sei willkürlich, diese Bestimmung mit der Ober-Rekurs- kommission so auszulegen, dass alle juristischen Per- sonen, deren Verwaltung oder Geschäftsführung im Kanton vor sich gehe, im Kanton steuerpflichtig seien, auch wenn der zivilrechtliche Wohnsitz sich ausser Kantons befinde. In Ziffer 3 würden die auswärts domi- " zitierten juristischen Personen, die im Kanton steuer- pflichtig seien, abschliessend aufgezählt. Die Rekur- rentin falle aber nicht darunter. Seit dem Monat Sep- tember 1922 würden die Bücher der Rekurrentin in Glarus geführt. Am 21. gleichen Monats sei Dr. Mercier in Glarus zum Geschäftsführer der Gesellschaft mit AS 50 1-1924 8
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