eurera pas d'eeonomies appreeiables, mais sur ce point
le Tribunal federal ne peut que s'en rapporter aux indi-
cations fournies dans la reponse du Conseil
d'Etat qui
affirme sa volonte de diminuer les depenses actuelles en
supprimant plusieurs des places dont les titulaires sero nt
mis a la retraite par le jeu de la nouvelle loi. Quant a
l'etendue des saerifices imposes aux reeourants, il est
hors de doute que l'Etat doit avoir egard aux internts
materiels des fonetionnaires qui sont entres a son service
notamment en raison des avantages de la securite qu'ils
y trouvaient. Mais les fonetionnaires qui
sont atteints
par la nouvelle loi ne sont evidemment pas fondes ä
pretendre qu'ils sont congedies brutalement et sans que
l'Etat ait pourvu a leur avenir. La loi tout d'abord
leur laisse un delai de deux ans pour se conformer a ses
dispositions
et surtout; gräee aux eaisses de retraite
(alimentees po
ur partie par l'Etat), ils sont assures de
toneher des retraites (dont le maximum est de 60 % du
traitement pour les maitres au College ct de 70 % pour
les institutenrs IHimaires). C'est la un temperament
essentiel qui, daus la generalite des eas, enieve a la loi
tont caractcre d'excessive rigueur. Si toutefois il arrivait
qnc, dans des eas exceptionnels, il se reveIät iuoperant
on manifestement insuffisant araison de circonstances
particulicres (fonctionnaires
atteints par la limite d'äge
avant d'avoir droit a une retraite eonvellable), il appar-
tiendrait a l'Etat de corriger par des mesures individuel-
les ce que l'introduction du nouveau systeme
ponrrait
avoir de trop dur pour tels fonetionllaires determilles.
Sous cette reserve -qui ne coneerne pas le fond de la
loi, mais les modalites de son application -le grief
d 'illconstitutionnalite doit
etre declare mal fonde.
Le Tribunal fideral prononce :
Les reeours sont rejetes.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 16.
Il. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
Vgl. Nr. 17. -Voir N° 17.
IU. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
16. Urteil vom 16. Juli 1924
i. S. Bohny gegcll Staa.tsanwaltsohaft des Xantons Baselland.
Ist es Willkür, die Behandlung von Personen mit Massage
als
patentpflichtige Ausiibung der Heilkunde zu be-
trachten?
A. -Gegen Oskar Bohny-Illlhof in Binningcn sind
im Juli und August 1923 zwei Anzeigen wegen über-
tretung des 25 des Sanitätsgesetzes von Baselland, vom
20. Februar 18(j5 (Verbot der Ausühung der Heilkunde
ohne
Patent), erstattet worden, die eine von der Polizei,
die sich
darauf stiitzte, dass Bohny trotz früherer Ver-
zeigung sich in
det' Wirtschaft znr Schützenburg in
Billningen mit der Ausübnng deI' Heilkunde befasse,
die andere von Dr.
Baud in Binniugt'n, nach der Bohny
eine Patient in in Binningen mit Magnetismus behandelte.
Bohny wendete ein, es habe sich nur um erlaubte Mas-
sage gehandel t, die nicht
unter das Gesetz falle, in Basel-
stadt sei ihm die Ausübung dieser Tätigkeit auf eine
bestandene
Prüfung hin durch Entscheid vom 25. Sep-
tember 1923 erlaubt und auch in Baselland sei ihm
a Staatsrecht.
die Bewilligung nach ursprünglicher Ablehnung am
30. November 1923 erteilt worden, allerdings mit der
Bedingung, dass die Massage nur auf Anordnung eines
patentierten Arztes erfolgen dürfe, die aber unzulässig sei.
Das Polizeigericht von Arlesheim
hat den Bohny durch
Urteil vom 17. Januar 1924 freigesprochen, weil die
Tätigkeit desselben nicht als Ausübung der Heilkunde
aufzufassen sei, indem die Anwendung der Massage
nur
die Kräftigung bestimmter Organe bezweckt habe, also
ein Mittel zur Förderung des Gesundheitszustandes
der
Patienten gewesen und nicht nachgewiesen sei, dass sich
Bohny dabei medizinischer Mittel bedient habe. Seit
dem regierungsrätlichen Beschluss vom
30. November
dürfe er allerdings, bemerkte das Polizeigericht, die
Massage
nur noch unter der darin angegebenen Bedingung
anwenden. Die Polizeikammer des Obergerichts von
Baselland hat mit Urteil vom 11. April 1924 auf Appel-
lation der Staatsanwaltschaft das Urteil des Polizeige-
richts aufgehoben
und den Bohny der übertretung
der 25 und 106 des Sanitätsgesetzes schuldig erklärt
und zu einer Busse von 60 Fr. verurteilt. Das Urteil
stellt fest, dass Bohny verschiedene Personen zur Hei-
lung von Magen-
und Blasenleiden mit Massage behandelt
habe, womit der
Tatbestand der Übertretung des 25
des Sanitätsgesetzes gegeben
sei. Überhaupt diene die
Massage
nur als Deckmantel für eine kurpfuscherische
Tätigkeit, wofür auf seine
frühere Tätigkeit in Altdorf
und auf mehrere andere den Bohny belastende Vorgänge
hingewiesen wird, u. a. darauf, dass er nach einer poli-
zeilichen Feststellung während eines Tages von 47
Per-
sonen besucht worden sei.
B. -Gegen dieses Urteil hat Bohny rechtzeitig staats-
rechtliche Beschwerde erhoben mit den Anträgen:
- Es sei das Urteil der Polizeikammer des Obergerichtes
aufzuheben und das Urteil des Polizeigerichtes Arles-
heim zu bestätigen.
- Eventuell sei der Rechtsfall an
die Polizeikammer des Obergerichtes zur nochmaligen
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 16.
Behandlung zurückzuweisen und die Polizeikammer zu
veranlassen, durch eine gerichtliche Expertise die Tätig-
keit des Rekurrenten in dem Sinne festzustellen, dass
der Rekurrent eine Massage ausübt, welche der Kanton
Basellandschaft im Hinblick auf die durch den Rekur-
renten bestandene baselstädtische Massageprüfung er-
lauben muss.
Es wird geltend gemacht: Darin, dass
die Polizeikammer ohne nähere
Prüfung annehme, der
Rekurrent habe bestimmte Personen zu Heilzwecken
massiert, liege eine Willkür. Auch sei eine Massage zu
Heilzwecken nicht strafbar, solange
darüber nicht be-
sondere Vorschriften erlassen würden. Ferner sei die
Annahme willkürlich, dass nicht in einem Tage 47
Per-
sonen fachgerecht behandelt werden könnten. Auch die
übrigen Anbringen der Polizeikammer
über die Tätigkeit
des Rekurrenten seien willkürlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist durchaus verkehrt, wenn der Rekurrent meint,
die Ausübung der Massage sei ein freies Gewerbe, so-
lange sie nicht ausdrücklich
unter das Sanitätsgesetz
gestellt ist. Dieses verlangt allgemein
für die Ausübung
der Heilkunde ein Patent ( 25). Sobald nun die Massage
als Heilmittel, d. h. als Mittel zur Hebung oder Linderung
körperlicher Krankheiten oder Gebrechen angewendet
wird,
kann darin sehr wohl die Ausübung eines Zweiges
d.er Heilkunde im Sinne des Gesetzes erblickt werden,
zumal dann, wenn sich der Masseur auch
mit der Unter-
suchung und der Feststellung des Vorhandenseins eines
Leidens oder Gebrechens befasst. Der Umstand, dass
diese Tätigkeit nicht besonders geregelt ist,
macht sie
nicht zu einer freien
und ohne weiteres erlaubten, sondern
hat nu.r zur Folge, dass im einzelnen Falle administrativ
oder gerichtlich festgestellt werden muss, ob
man es mit
einer Heiltätigkeit zu tun habe oder nicht. Man wird
wohl sagen können -
und auch die Behörden von Basel-
land stehen auf diesem Boden, wie das im angefochtenen
82 Staatsrecht.
Entscheid angeführte Urteil i. S. der Julie Merk vom
8. Mai 1914 und das Verhalten der Administrativbe-
hörden dem
Rekurrenten gegen über zeigen -, dass nicht
jede Massagetätigkeit als Ausübung
der Heilkunde zu
betrachten ist, indem sie auch als Mittel zur Stärkung
Ausbildung und Verschönerung des Körpers dienen
kann. Insofern wäre die Unterstellung
unter 25 des
Sanitätsgesetzes unzulässig.
Vorliegend hat aber der
Rekurrent die Massage nicht zu solchen Zwecken aus-
geübt, sondern zum Zwecke der Heilung von Krank-
heiten, wobei er offensichtlich auch die notwendigen
Untersuchungen
und Feststellungen über das Vorhan-
densein einer
Krankheit vornahm. Das ergab sich ohne
weiteres aus dem
Tatbestand der verzeigten Fälle, wozu
dann noch eine Anzahl weiterer Indizien kamen. Bei
dieser Sachlage bedurfte
es keiner Expertise über die
Frage, ob
man es mit einer der Patentpflicht unter-
worfenen Ausübung der Heilkunde zu tun habe oder
nicht, sodass
auch in dieser Beziehung von einer 'Vill-
kür nicht die Rede sein kann. Die baselstädtische Be-
willigung
zur Berufsausübung kommt für Baselland nicht
in Betracht, da sie nur für den Kanton Baselstadt gilt
und jedenfalls nicht ohne weiteres zur Ausübung des
Gewerbes in einem andern
Kanton berechtigt. Im Kanton
Basenand aber ist dem Rekurrenten erst nach der Ver-
zeigung eine Bewilligung ertejlt worden und zudem unter
einer Bedingung, der zweifellos nicht nachgelebt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird' abgewiesen.
Handels-und Ge erbefreibeit. No 17.
17. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Bohny gegen Baselland.
Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch einer Person in einem
Kanton die Ausübung der Massage nur unter ärztlicher
Kontrolle erlaubt wird, obwohl sie für einen andern Kanton
bereits die Bewilligung zur freien Ausübung der Massage
auf Grund einer Prüfung erhalten hat.
A. -Naehdem Oskar Bohny in Binnigen im Kanton
Bassellan d mehrfach wegen unbefugter Ausübung der
Heilkunde verzeigt worden war, suchte er am 3. Oktober
1923 bei der kantonalen Sanitätsdirektioll um die Be-
willigung
zur Ausübung der Massage nach, die ihm, wie
es scheint, vom
Aktuar des Sanitätsrates in Aussicht
Gestellt worden war für den Fall, dass er eine Bewilligung
von Baselstadt beibringe. Er legte denn auch seinem Ge-
suche eine Zuschrift des Dr. l Ieerwein an das Gesund-
heitsamt von Basel bei, wonach dieser Arzt empfahl.
dem
Bohnv auf Grund seiner, von ihm geprüften Fähig ..
keiten die" Bewilligung zur Ausübung der Massage im
Kanton Baselstadt ohne weiteres Examen zu erteilen,
ferner eine Bescheinigung des baselstädtischen
Sanitäts-
departements, wonach Bohny bei Anwesenheit von zwei
Professoren die l Iassage-Prüfung abgelegt
und mit Er-
folg bestanden habe.
Schon
am 1. Oktober hatte der Sanitätsrat von Basel-
land beschlossen, dem Bohny die Bewilligung
zur Aus-
übung des Massageberufes
nicht zu erteilen, weil er auf
Grund einer Verurteilung desselben wegen unbefugten
Arztnens
und auf Grund anderer Tatsachen und Er-
hebungen zu der Überzeugung gekommen sei, dass die
Ausübung
der Massage nur als Deckmantel der kur-
pfuscherischen Tätigkeit des Bohny dienen solle. Infolge
des Gesuches des
Bohny vom 3. Oktober und einer Ein-
gabe desselben
an die Sanitätsdirektion vom 19. Oktober
kam der Sanitätsrat am 30. November auf die Sache
zurück
und beschloss, ihm die Bewilligung zur Ausübung