Art. 17 Ziff. 2 Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich; Art. 1 und 4 der Erklärung vom 1. Februar 1913; Gültigkeit der Vorladung trotz direkter Übermittlung und fehlender Übersetzung. Die durch Art. 1 der Erklärung geregelte Mitwirkung des eidgenössischen Departements bildet nur eine interne Ordnung des Behördenverkehrs und keinen Bestandteil des Zustellungsverfahrens selbst; ihre Nichtbeachtung berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, sofern diese nach dem anwendbaren Prozess- und Zustellungsrecht ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Fehlen einer Übersetzung nach Art. 4 hindert die Wirksamkeit ebenfalls nicht, wenn der Adressat sie nicht verlangt hat und damit die Zustellung auch ohne Übersetzung entgegennahm. Entscheidend bleibt, ob die Vorladung als solche nach Form, Inhalt und rechtzeitiger Übergabe den Staatsvertragsanforderungen genügt.
droit regulierement constitue, un internt au succes de l'action, la legitimation active (GARSONNET, a. a. 0 356 ff.) -sind nach dem Gesagten offenbar im vorliegenden . Falle vorhanden. 3. -Die Zuständigkeit des Zürcher Richters auf Grund von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages für die Klage der Rekursbeklagten ist daher jedenfalls in dem Umfang, in dem der angefochtene Entscheid sie grund- sätzlich in Anspruch nimmt, zu bejahen. Die Abgrenzung, die das Obergericht im einzelnen von jener grundsätz- lichen Auffassung ausgehend zwischen unter Art. 5 des Vertrages fallenden erbrechtlichen und anderen Streitpunkten vorgenommen hat, ist vom Rekurrenten eventuell nicht beanstandet worden und daher nicht zu überprüfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. 64. Urteil vom 17. Oktober 1 4 i. S. Geiger OIe gegen Obengericht Luzern. Gerichtsstandsveruag mit Frankreich Art. 17 Züf. 2 und Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Fe- bruar 1913 betr. die übermittlung Ivon Aktenstücken. Die Tatsache, dass die dem snhweizerischen Beklagten in gehöriger Form übergebene Vorladung vor das französische Gericht der zustellenden kantonalen Behörde nicht durch Vermittlung des eidgen. Justizdepartements, sondern direkt von dem betr. französischen Staatsanwalt zugekommen ist, schliesst die Giltigkeit der Ladung im Sinne der erster- wähnten Staatsvertragsbestimmung nicht aus. Ebenso- wenig, dass ihr bei der übergabe keine deutsche über- setzung beigegeben war, wenn der Zustellungsempfänger eine solche nicht verlangt hat. Die Rekurrentin Firma Geiger Oe, eine Kollektiv- gesellschaft mit Sitz in Luzern, ist durch Kontumazial- urteil des Tribunal de commerce de Perpignan vom Staatsvertr!l.ge. N0 64. 421 5. Nov. 1920 zur Zahlung von 10,195 Fr. a Cts. nebst Verzugszinsen an den Rekursbeklagten Bigorre in Per- pignan verpflichtet worden. Die Urteilssumme wurde gegen die Rekurrentin in Luzern in Betreibung gesetzt. Die luzernischen ,Behörden verweigerten indessen die Rechtsöffnung und ein dagegen gerichteter Rekurs des Gläubigers wurde vom Bundesgericht am 13. Juli 1923 abgewiesen, weil wohl feststehe, dass eine Vorladung zur Verhandlung vor das Gericht in Perpignan, dem dortigen Staatsanwalt zur Zustellung an die Rekurrentin übergeben worden, nicht aber auch, dass sie tatsächlich und rechtzeitig an die letztere gelangt, sei, wie es nach Art. 17 Ziff. 2 des Gerichtsstandsvertrages mit Frank- reich Voraussetzung für die Vollstreckung des Kontu- mazialurteils wäre. In einer darauf angehobenen neuen Betreibung wurde die Rechtsöffnung von den luzernischen Behörden ge- währt, nachdem der Gläubiger zum Beweise für die Erfül- lung jener Voraussetzung, das Original eines Schreibens des Procureur de la Republique pres le tribunal de 1 re instance de Perpignan vom 6. Oktober 1920 an (t Mon- sieur le Premdent du Departement federal de. Justice et de Police a Geneve beigebracht hatte, worin das Departement ersucht wurde, den, dem Schreiben beige- legten Akt (enthaltend die erwähnte Vorladung) nach den Formen der internen schweizerischen Gesetzgebung und gemäss Art. 2 und 3 der Haager Zivilprozesskon- vention von 1909 dem Adressaten zustellen zu lassen und die Bescheinigung über die erfolgte Zustellung der ersuchenden Behörde zuzusenden. Am Fusse dieses Schreibens und auf der Rückseite desselben finden sich folgende Vermerke : renu, Luzern 13. Oktober 1920., Geiger Oe.
B e r ich t : Die vorstehend erwähnte in der Beilage sich befundene Verfügung wurde auftragsgemäss vom Unterzeichneten dem' Inhaber der Firma ,Geiger ,Oe, I
422 Staatsrecht. Herrn Geiger Wilhelm von HirslandenjZürich, Morgarten- strasse Nr. 1 hier zugestellt und der Empfang vorstehend bescheinigt. Luzern 13. Oktober 1920. Huwyler Korporal. Ver füg u n g. Unter Hinweis auf vorstehende Zustellungsbescheinigung zurück an den Herrn Procu- reur de la Republique in Perpignan. Luzern 15. Oktober 1920. Polizeiinspektorat des Kantons Luzern. Haber- macher Lieutenant. Die Rekurrentin hatte eingewendet, dass eine gehörige Vorladung trotz der erwähnten Ausweise nicht vorliege. Einmal sei die Zustellung nicht, wie es Art. 1 der Erklä- rung vom 1. Februar 1913 zwischen der Schweiz und Frankreich vorschreibe, durch Vermittlung des eidgen. Justiz-und Polizeidepartements erfolgt, sondern das Er- suchsschreiben des Staatsanwalts von Perpignan offenbar von den Genfer Behörden, an die es adressiert war, direkt an diejenigen von LUzern geschickt worden. So- dann sei das zuzustellende Aktenstück entgegen Art. 4 derselben Erklärung nicht von einer deutschen Über- setzung begleitet gewesen. Gegen den zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid des luzernischen Obergerichts ergriff sie den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie hielt daran fest, dass es sich bei den beiden angerufenen Vorschi'iften um wesentliche Voraussetzungen einer rechtswirksamen Vorladung handle, der Adressat eine Vorladung, welche ihnen Richt entspreche, nicht zu beachten und anzufechten brauche, .sondern dies noch im Exekutionsverfahren tun könne und erblickte in der abweichenden Auffassung des Obergerichts eine Verletzung von Art. 17 Ziff. 2 des Gerichtsstandsv:er- trages von 1869 in Verbindung mit Art. 1 und 4 der zitierten Erklärung. Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen. Gründe:
... -:-" Voraussetzung für das Vorliegen einer gehörigen Zitaiion im Sinne von Art. 17 Ziff. 2 des französisch- Staatsverträge. N° 64. 423 schweizerischen Gerichtsstandsvertrages ist: 1. der Erlass einer Verfügung durch das Prozessgericht oder das von ihm damit beauftragte Organ, die nach Inhalt und Form den an einen solchen Akt zu stellenden Anforderungen entspricht. 2. die. Zustellung dieser Verfügung an die betreffende Prozesspartei zu einer Zeit, die ihr noch ermöglicht ihre Interessen an der Verhandlung, zu der vorgeladen wird, .wahrzunehmen. Massgebend für die Rechtswirksamkeit des Aktes selbst nach den unter 1 bezeichneten Richtungen ist die Gesetzgebung des Prozessortes, für das Verfahren dagegen, in dem . die Zustellung erfolgen muss, um rechtswirksam zu sein, das Recht desjenigen Kantons, in dem der Adressat wohnt, es wäre denn, dass dieser sich vertraglich einem beson- deren Zustellungsdomizil im Staate des Prozessgerichts unterworfen hätte (AS 30-1342 ff.). Daran hat auch die von der Rekurrentin angerufene Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 nichts geändert. Es ist hier lediglich in Anwendung von Art. 1 Abs. 4 der Haager Zivilprozesskonvention das bisher in Art. 20 und 21 des Gerichtsstandsvertrages zwischen beiden Staaten und in Art. 1 Abs. 1 und 3 der erwähnten Konvention vorgesehene umständliche Verfahren der Übermittlung an die zuständige schweizerische Behörde durch Vermittlung der diplomatischen und Konsular- vertreter des anderen Staates in der Weise ersetzt worden, dass das zuzustellende Aktenstück vom fran- zösischen Gerichte bezw. Staatsanwalt direkt der schwei- zerischen Behörde, nämlich dem eidgen. Justiz-und Polizeidepartement übersandt werden kann. Letzteres ist dadurch nicht etwa als Organ bestimmt, welches selbst die Zustellung des Aktenstückes an den Adressaten vornimmt. Es bildet nur den Vermittler, der die Urkunde an die zuständige Behörde des Wohnortes des Adressaten mit dem Auftrage weiterleitet, sie diesem in den , ach dem betreffenden kantonalen Rechte geltenden Formen zu übergeben. Das ergibt sich unzweideutig auch schon
424 Staatsrecht. aUS der Fassung: durch die zuständige französische Behörde u n mit t Ei I bar dem eidgen; 'Justiz-und , Polizei departement in Bern übersandt ' lInd es wird , denn auch etwas anderes vom Rekurrenten nicht behauptet. Die durch Art. 1 der Erklärung vorgesehene Mitwirkung des Departementes stellt sich demnach nicht als ein Bestandteil des Zustellungsverfahrens selbst, soridern als eine blosse interne Vorschrift über die Formen des Geschäftsverkehrs zwischen den ,Behörden beider Staaten dar. 'Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift mag allenfalls Anlass zu diplomatischen Vorstellungen bieten. kann aber dem Adressaten der Zustellung, wenn diese selbst gehörig erfolgt ist, ein Recht zu deren Anfechtung nicht geben, wie es denn auch für den Zweck, den speziell Art 17 Ziff. 2 des Gerichtsstands- vertrages verfolgt, gleichgiltig ist, auf welchem Wege die tatsächlich ,zugestellte Vorladung in die Hände der zustellenden kantonalen Behörde gelangt sei. Auch im vorliegenden Falle kann danach die Rechtswirk- samkeit der Vorladung vor das Tribunal de commerce von Perpignan nicht deshalb bestritten werden, weil das Gesuch um Zustellung derselben an die Rekurrentin den luzernischen Behörden nicht durch Vermittlung des eidg. Justizdepartements, sondern direkt von der ersuchenden französischen Behördebezw. durch die Behörde eines anderen Kantons zugekommen ist, an die es irrtümlicher Weise 'adressiert war. Vielmehr könnte sich die Bestreitung der Vollstreckbarkeit des Urteils wegen Fehlens des durch Art. 17 Ziff. 2 des Gerichtstandsvertrages aufgestellten Erfordernisses höch- stens darauf stützen, dass die, VorladungsverfQgung selbst nach Form und Inhalt nicht den massgebenden Vorschriften der Gesetzgebung des Prozessortes (d. h. , des franz. Prozessrechts) entsprochen habe oder ihre übergabe (Zustellung im eigentlichen Sinne) an den Adressaten an dessen Wohnort nicht in nach dein Rechte dieses Ortes wirksamer Weise erfolgt sei. Weder, das Staatsverträge. N° 64.
eine noch das andere wird aber von der Rekurrentin behauptet. 2. -Nicht anders verhält es sich mit dem zweiten gerügten Mangel,: dem Fehlen einer deutschen Über- setzung der Vorladungsverfügung. Nanh Art. 4 Alls. 2 der mehrerwähnten Erklärung soll eine solche, aller- dings in den Fällen beigegeben werden, wo die Zustellung desAktenstückes auf besonderes Verlangen der ersu- chenden Behörde durch einen ö f f e n t I ich e n, B e amt e n in einem der unter Ziff. 2 ebenda auf- geführten Kantone zu erfolgen hat. Allein Abs. 4 des 'Artikels bestifumt anschlie5send hieran: Sofern die Übersetzungen durch die ersuchende Behörde in den Fällen, in denen sie hiezu gemäss der gegenwärtigen Erklärung verpflichtet ist, nicht beigebracht worden sind, 50 werden sie durch die ersuchte Behörde von Amtes wegen beschafft. Die Nichtbeachtung des Art. 4 Abs 2 berechtigt die ersuchte Behörde also nicht etwa die Zustellung abzulehnen, vielmehr hat sie den angel von sich aus zu heben, wobei ihr die Kosten dafür von der 'ersuchenden, Behörde zu ersetzen sind (Art. 5 Ziff. 2). Tut dies die ersuchte Behörde nicht, SO ist es Sache des Adressaten sich an sie zu wenden und die Übersetzung zu verlangen. Im vorliegenden Falle hat die rekurrierende Firma ein solches Verlangen nicht gestellt, offenbar weil sie wegen ihrer Sprachkennt- nisse einer Übersetzung nicht bedurfte. Damit hat sie aber unzweideutig ihren Willen erklärt, das Akten:- stück auch ohne Übersetzung entgegennehmen zu wollen und kann die Verbindlichkeit der Zustellung nicht mehr nachträglich' wegen Fehlens einer solchen bestreiten.