BGE 50 I 420
BGE 50 I 420Bge01.02.1913Originalquelle öffnen →
420
Staatsrecht.
droit regulierement constitue, un intert au succes de
l'action, la legitimation active (GARSONNET, a. a. 0 § 356
ff.) -sind nach dem Gesagten offenbar im vorliegenden
.
Falle vorhanden.
3. -Die Zuständigkeit des Zürcher Richters auf
Grund von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages für die
Klage
der Rekursbeklagten ist daher jedenfalls in dem
Umfang,
in dem der angefochtene Entscheid sie grund-
sätzlich in Anspruch nimmt, zu bejahen. Die Abgrenzung,
die
das Obergericht im einzelnen von jener grundsätz-
lichen Auffassung ausgehend zwischen unter Art. 5
des Vertrages fallenden erbrechtlichen
und anderen
Streitpunkten vorgenommen hat, ist vom Rekurrenten
eventuell nicht beanstandet worden und daher nicht zu
überprüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Urteil vom 17. Oktober 14
i. S. Geiger & OIe gegen Obegericht Luzern.
Gerichtsstandsveruag mit Frankreich Art. 17 Züf. 2 und
Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Fe-
bruar 1913 betr. die übermittlung Ivon Aktenstücken.
Die Tatsache, dass die dem shweizerischen Beklagten in
gehöriger Form übergebene Vorladung vor das französische
Gericht der zustellenden kantonalen Behörde nicht durch
Vermittlung des eidgen. Justizdepartements, sondern direkt
von dem betr. französischen Staatsanwalt zugekommen ist,
schliesst die Giltigkeit der Ladung im Sinne der erster-
wähnten Staatsvertragsbestimmung nicht aus. Ebenso-
wenig, dass ihr bei der übergabe keine deutsche über-
setzung beigegeben war, wenn der Zustellungsempfänger
eine solche nicht verlangt hat.
Die Rekurrentin Firma Geiger & Oe, eine Kollektiv-
gesellschaft
mit Sitz in Luzern, ist durch Kontumazial-
urteil des
Tribunal de commerce de Perpignan vom
Staatsvertr!l.ge. N0 64. 421
5. Nov. 1920 zur Zahlung von 10,195 Fr. 80 Cts. nebst
Verzugszinsen an den Rekursbeklagten Bigorre in Per-
pignan verpflichtet worden. Die Urteilssumme wurde
gegen die
Rekurrentin in Luzern in Betreibung gesetzt.
Die luzernischen ,Behörden verweigerten indessen die
Rechtsöffnung
und ein dagegen gerichteter Rekurs des
Gläubigers wurde
vom Bundesgericht am 13. Juli 1923
abgewiesen, weil wohl feststehe, dass eine Vorladung
zur Verhandlung vor das Gericht in Perpignan, dem
dortigen
Staatsanwalt zur Zustellung an die Rekurrentin
übergeben worden, nicht aber auch, dass sie tatsächlich
und rechtzeitig an die letztere gelangt, sei, wie es nach
Art. 17 Ziff. 2 des Gerichtsstandsvertrages mit Frank-
reich Voraussetzung für die Vollstreckung des Kontu-
mazialurteils wäre.
In einer darauf angehobenen neuen Betreibung wurde
die Rechtsöffnung von den luzernischen Behörden ge-
währt, nachdem der Gläubiger zum Beweise für die Erfül-
lung jener Voraussetzung, das Original eines Schreibens
des
« Procureur de la Republique pres le tribunal de 1 re
instance de Perpignan » vom 6. Oktober 1920 an (t Mon-
sieur le
Premdent du Departement federal de. Justice
et de Police a Geneve» beigebracht hatte, worin das
Departement ersucht wurde, den, dem Schreiben beige-
legten
Akt (enthaltend die erwähnte Vorladung) nach
den Formen der internen schweizerischen Gesetzgebung
und gemäss Art. 2 und 3 der Haager Zivilprozesskon-
vention
von 1909 dem Adressaten zustellen zu lassen
und die Bescheinigung über die erfolgte Zustellung der
ersuchenden Behörde zuzusenden. Am Fusse dieses
Schreibens
und auf der Rückseite desselben finden sich
folgende Vermerke :
«re~u, Luzern 13. Oktober 1920.,
Geiger & Oe. »
«
B e r ich t : Die vorstehend erwähnte in der Beilage
sich befundene Verfügung
wurde auftragsgemäss vom
Unterzeichneten dem' Inhaber der Firma ,Geiger & ,Oe,
I •
422 Staatsrecht. Herrn Geiger Wilhelm von HirslandenjZürich, Morgarten- strasse Nr. 1 hier zugestellt und der Empfang vorstehend bescheinigt. Luzern 13. Oktober 1920. Huwyler Korporal. » « Ver füg u n g. Unter Hinweis auf vorstehende Zustellungsbescheinigung zurück an den Herrn Procu- reur de la Republique in Perpignan. Luzern 15. Oktober 1920. Polizeiinspektorat des Kantons Luzern. Haber- macher Lieutenant. » Die Rekurrentin hatte eingewendet, dass eine gehörige Vorladung trotz der erwähnten Ausweise nicht vorliege. Einmal sei die Zustellung nicht, wie es Art. 1 der Erklä- rung vom 1. Februar 1913 zwischen der Schweiz und Frankreich vorschreibe, durch Vermittlung des eidgen. Justiz-und Polizeidepartements erfolgt, sondern das Er- suchsschreiben des Staatsanwalts von Perpignan offenbar von den Genfer Behörden, an die es adressiert war, direkt an diejenigen von LUzern geschickt worden. So- dann sei das zuzustellende Aktenstück entgegen Art. 4 derselben Erklärung nicht von einer deutschen Über- setzung begleitet gewesen. Gegen den zweitinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid des luzernischen Obergerichts ergriff sie den staats- rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie hielt daran fest, dass es sich bei den beiden angerufenen Vorschi'iften um wesentliche Voraussetzungen einer rechtswirksamen Vorladung handle, der Adressat eine Vorladung, welche ihnen Richt entspreche, nicht zu beachten und anzufechten brauche, .sondern dies noch im Exekutionsverfahren tun könne und erblickte in der abweichenden Auffassung des Obergerichts eine Verletzung von Art. 17 Ziff. 2 des Gerichtsstandsv:er- trages von 1869 in Verbindung mit Art. 1 und 4 der zitierten Erklärung. Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen. Gründe: 1 ... -:-" Voraussetzung für das Vorliegen einer « gehörigen Zitaiion » im Sinne von Art. 17 Ziff. 2 des französisch- Staatsverträge. N° 64. 423 schweizerischen Gerichtsstandsvertrages ist: 1. der Erlass einer Verfügung durch das Prozessgericht oder das von ihm damit beauftragte Organ, die nach Inhalt und Form den an einen solchen Akt zu stellenden Anforderungen entspricht. 2. die. Zustellung dieser Verfügung an die betreffende Prozesspartei zu einer Zeit, die ihr noch ermöglicht ihre Interessen an der Verhandlung, zu der vorgeladen wird, .wahrzunehmen. Massgebend für die Rechtswirksamkeit des Aktes selbst nach den unter 1 bezeichneten Richtungen ist die Gesetzgebung des Prozessortes, für das Verfahren dagegen, in dem . die Zustellung erfolgen muss, um rechtswirksam zu sein, das Recht desjenigen Kantons, in dem der Adressat wohnt, es wäre denn, dass dieser sich vertraglich einem beson- deren Zustellungsdomizil im Staate des Prozessgerichts unterworfen hätte (AS 30-1342 ff.). Daran hat auch die von der Rekurrentin angerufene Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Februar 1913 nichts geändert. Es ist hier lediglich in Anwendung von Art. 1 Abs. 4 der Haager Zivilprozesskonvention das bisher in Art. 20 und 21 des Gerichtsstandsvertrages zwischen beiden Staaten und in Art. 1 Abs. 1 und 3 der erwähnten Konvention vorgesehene umständliche Verfahren der Übermittlung an die zuständige schweizerische Behörde durch Vermittlung der diplomatischen und Konsular- vertreter des anderen Staates in der Weise ersetzt worden, dass das zuzustellende Aktenstück vom fran- zösischen Gerichte bezw. Staatsanwalt direkt der schwei- zerischen Behörde, nämlich dem eidgen. Justiz-und Polizeidepartement übersandt werden kann. Letzteres ist dadurch nicht etwa als Organ bestimmt, welches selbst die Zustellung des Aktenstückes an den Adressaten vornimmt. Es bildet nur den Vermittler, der die Urkunde an die zuständige Behörde des Wohnortes des Adressaten mit dem Auftrage weiterleitet, sie diesem in den ,~ach dem betreffenden kantonalen Rechte geltenden Formen zu übergeben. Das ergibt sich unzweideutig auch schon
424 Staatsrecht.
aUS der Fassung: « durch die zuständige französische
Behörde u n
mit t Ei I bar dem eidgen; 'Justiz-und
, Polizei departement in Bern übersandt»' lInd es wird
,
denn auch etwas anderes vom Rekurrenten nicht
behauptet. Die durch Art. 1 der Erklärung vorgesehene
Mitwirkung des Departementes stellt sich demnach nicht
als ein Bestandteil des Zustellungsverfahrens selbst,
soridern als eine blosse interne Vorschrift
über die
Formen des Geschäftsverkehrs zwischen den ,Behörden
beider
Staaten dar. 'Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift
mag allenfalls Anlass zu diplomatischen Vorstellungen
bieten.
kann aber dem Adressaten der Zustellung, wenn
diese selbst gehörig erfolgt ist, ein
Recht zu deren
Anfechtung nicht geben, wie es denn
auch für den
Zweck, den speziell
Art~ 17 Ziff. 2 des Gerichtsstands-
vertrages verfolgt, gleichgiltig ist,
auf welchem Wege
die tatsächlich ,zugestellte Vorladung
in die Hände
der zustellenden kantonalen Behörde gelangt sei. Auch
im vorliegenden Falle kann danach die Rechtswirk-
samkeit der Vorladung vor das Tribunal de commerce
von Perpignan nicht deshalb bestritten werden, weil
das Gesuch
um Zustellung derselben an die Rekurrentin
den luzernischen Behörden nicht durch Vermittlung
des
eidg. Justizdepartements, sondern direkt von der
ersuchenden französischen Behördebezw. durch die
Behörde eines anderen
Kantons zugekommen ist, an
die es irrtümlicher Weise 'adressiert war. Vielmehr
könnte sich die Bestreitung der Vollstreckbarkeit des
Urteils wegen Fehlens des
durch Art. 17 Ziff.· 2 des
Gerichtstandsvertrages aufgestellten Erfordernisses höch-
stens
darauf stützen, dass die, VorladungsverfQgung
selbst nach Form und Inhalt nicht den massgebenden
Vorschriften der Gesetzgebung des Prozessortes
(d. h.
, des franz. Prozessrechts) entsprochen habe oder ihre
übergabe (Zustellung im eigentlichen Sinne) an den
Adressaten
an dessen Wohnort nicht in nach dein Rechte
dieses Ortes wirksamer Weise erfolgt sei. Weder, das
Staatsverträge. N° 64.
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eine noch das andere wird aber von der Rekurrentin
behauptet.
2. -Nicht anders verhält es sich mit dem zweiten
gerügten Mangel,: dem Fehlen einer deutschen Über-
setzung der Vorladungsverfügung.
Nah Art. 4 Alls. 2
der mehrerwähnten Erklärung soll eine solche, aller-
dings
in den Fällen beigegeben werden, wo die Zustellung
desAktenstückes auf besonderes Verlangen der ersu-
chenden Behörde
durch einen ö f f e n t I ich e n,
B e amt e n in einem der unter Ziff. 2 ebenda auf-
geführten
Kantone zu erfolgen hat. Allein Abs. 4 des
'Artikels
bestifumt anschlie5send hieran: « Sofern die
Übersetzungen durch die ersuchende Behörde in den
Fällen,
in denen sie hiezu gemäss der gegenwärtigen
Erklärung verpflichtet ist, nicht beigebracht worden sind,
50 werden sie durch die ersuchte Behörde von Amtes
wegen beschafft. » Die Nichtbeachtung des Art. 4 Abs 2
berechtigt die ersuchte Behörde also nicht etwa die
Zustellung abzulehnen, vielmehr
hat sie den ~angel
von sich aus zu heben, wobei ihr die Kosten dafür von
der
'ersuchenden, Behörde zu ersetzen sind (Art. 5
Ziff. 2). Tut dies die ersuchte Behörde nicht, SO ist es
Sache des Adressaten sich an sie zu wenden und die
Übersetzung zu verlangen. Im vorliegenden Falle hat
die rekurrierende Firma ein solches Verlangen nicht
gestellt, offenbar weil sie wegen ihrer Sprachkennt-
nisse einer Übersetzung nicht bedurfte.
Damit hat
sie aber unzweideutig ihren Willen erklärt, das Akten:-
stück auch ohne Übersetzung entgegennehmen zu
wollen und kann die Verbindlichkeit der Zustellung
nicht
mehr nachträglich' wegen Fehlens einer solchen
bestreiten.
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