BGE 50 I 408
BGE 50 I 408Bge13.10.1920Originalquelle öffnen →
408 Staatsrecht. VI. STAATSVERTRÄGE TRArrES INTERNATIONAUX 63. Urteil vom 10. Juli 1924 i. S. lrilan4 gegen Obergericht Zürich. Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich, Art. 5. In der Schweiz erhobene Präjudizialklage des Erben eines in Frankreich verstorbenen Schweizers gegen den in Frankreich woh- nenden Inhaber von Nachlassobjekten behufs Feststellung der erbrechtlichen Ansprüche des Klägers und als Vorberei- tung einer in Frankreich zu erhebenden Klage auf Heraus- gabe jener Objekte. Zuständigkeit des schweizerischen Richters. . A. -Im Jahre 1906 starb an seinem Wohnort Houilles in Frankreich Heinrich Brändlin, Bürger von Stäfa, Kanton Zürich. Er hinterliess die Witwe und eine 1899 geborene Tochter, die heutige Rekursbeklagte. Ein auf Anordnung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris aufgenommenes Nachlassinventar ergab einen Wertschriftenbestand von rund 208,000 Fr. ; im Nach- . lass war ausserdem eine schweizerische Liegenschaft vorhanden, die aber 1907 verkauft worden ist. Eine Teilung des Nachlasses zwischen 'der Witwe und der Tochter fand nicht statt, all;.ch nicht als sich die erstere im Jahre 1908 mit dem RekUrrenten Freland, einem Franzosen, verheiratete. Der Nachlass scheint in den Händen der Witwe und dann der Eheleute Freland ver- blieben zu sein. 1921 starb Frau Freland und 1922 ver- heiratete sich die Rekursbeklagte mit dem Franzosen Magnin. Im November 1922 leitete sie gegen den Rekurrenten beim Bezirksgericht Meilen Klage über folgende Rechts- begehren ein : «1. Wie ist der Nachlass des am 26. Mai 1906 in Staatsverträge. N° 63. 409 Houilles, Frankreich, verstorbenen J. B. H. Brändlin, Bürger VQn Stäfa, festzustellen und zu verteilen ? 2. Ist Schenkung der 7 Namen-Aktien der Spin- nerei UtznachbergA.-G. von je 5000 Fr., die der genannte H. Brändlin im Sommer 1905 seiner Gattin geb. Viguerie gemacht hat, eine pfliehtwidrige im Sinne von Art. 980 ff. des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches und ist sie deshalb bei Ausmessung des der Tochter Violette Magnin geb Brändlin zukommenden Pflichtteiles dem Nachlasse ihres Vaters zuzurechnen oder wie zu berück- sichtigen ? » Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Meilen wurde aus Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich hergeleitet. Der Rekurrent bestritt sie, und das Bezirks- gericht wies mit Urteil vom 14 •. Juni 1923 die Klage wegen Inkompetenz von der Hand und zwar mit fol- gender wesentlicher Begründung: Da der Vater der Klägerin Schweizer und in Stäfa heimatberechtigt ge- wesen sei, so wären an sich für einen Prozess über die Teilung seines Nachlasses die zürcherischen Gerichte zuständig. Diese Zuständigkeit bestehe aber nur, für Streitigkeiten zwischen Erben um Bestandteile des Nachlasses, während, soweit Ansprüche des Nachlasses gegen Dritte oder von Dritten gegen den Nachlass gel- tend gemacht werden, die gewöhnlichen Gerichtsstands- regeln, also nicht die Bestimmungen des Art. 5, sondern des Art. 1 des französisch-schweizerischen Gerichts- standsvertrages gälten. Der Beklagte sei nun nicht Erbe des Brändlin und habe mit dessen Erbschaft nichts zu tun. Ob das Nachlassvermögen auf die Mutter der Klägerin übergegangen und nach der Verheiratung mit dem Beklagten faktisch in dessen Besitz gekommen sei, spiele keine Rolle. Die Klägerin hätte nach Erreichung der Volljährigkeit die Möglichkeit gehabt, ihre erbrecht- lichen Ansprüche gegenüber der Mutter geltend zu ma- chen. Gegen den Beklagten könne sie Ansprüche nur als gewöhnliche Forderungsansprüche geltend machen und
410 Staatsrecht. eine solche Klage könne nicht bei dem hiesigen Gerichte, sondern müsse in Frankreich erhoben werden. Auch auf ein Klagebegehren, mit dem eine von Brändlin zu seinen Lebzeiten gemachte Schenkung angefochten werde, könnten die hiesigen Gerichte nicht eintreten. Die Beschenkte sei die Mutter der Klägerin gewesen; wenn der Schenkungsgegenstand später im Nachlass der Mutter noch vorhanden gewesen und in den Besitz des Beklagten gekommen sei, so könne die Klägerin ihm gegenüber eine Liquidationsklage oder Forderungsklage, nicht aber eine erbrechtliche Klage geltend machen. Auf Berufung der Rekursbeklagten hob das Ober- gericht Zürich am 12. März 1924 das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache an die Vorinstanz zur Ausfällung eines neuen _ Urteils zurück. Die Begründung dieses Entscheides geht im wesentlichen dahin: Die Klage erscheine als eine Erbteilungsklage im Sinne des Art. 604 ZGB und § 959 zfuch. priv. GB. Sie gehe auf Feststellung der Grösse des Nachlasses des Vaters der Klägerin und des der letzteren daran zukommenden Erbteiles: danach falle sie aber grundsätzlich unter Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Ihrem Begriffe nach sei freilich die Erbteilungsklage in der Regel gegen Miterben zll richten, weil damit der bisherigen Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) ein Ende gemacht werden solle. Diese Regel müsse' aber eine Aus- nahme erleiden, wenn einem Erben oder mehreren unter sich einigen Erben an Stelle eines verstorbenen Mit- erben ein Dritter als Beklagter gegenüberstehe, der das Erbrecht der Kläger oder deren Ansprüche auf Teilung mit Einwendungen bestreite, die dem verstorbenen Miterben aus erbrechtlichen Gründen zugestanden haben und die der Dritte daher nur aus der Person seines Rechtsvorfahren erheben könne. Insoweit müsse der dem auf Erbteilung klagenden Erben durch den· Staats- vertrag gewährleistete heimatliche Gerichtsstand auch einem Dritten gegenüber gegeben sein, gleichviel ob Staatsverträge. N° 63. 411 dieser den verstorbenen Miterben beerbt habe oder nicht. Die Frage, ob der Beklagte Erbe seiner Frau (der Mutter der Klägerin) sei, brauche deshalb nicht entschieden zu werden. Es könnte sich dabei jedenfalls nur um die succession irreguliere im Sinne von Art. 767-773 Code civil handeln, bei der Rechte und Pflichten des Erb- lassers nicht von Rechtswegen, sondern erst durch be- sondere « Einweisung » übergehen. Verweigere in einem solchen Falle der Beklagte die Herausgabe des Nach- lasses gestützt auf Einreden obligationen-, sachen-oder familienrechtlicher Natur, so werde freilich gegen ihn eine « obligatOlische oder dingliche Klage» angehoben werden müssen, auf die Art. 5 des Staatsvertrages keine Anwendung finde. Im vorliegenden Falle habe man es aber noch nicht mit einem solchen Anspruch auf He r- aus gab e von Nachlassgegenständen , sondern nur mit der Feststellung des Erbteiles der Klägerin zu tun, und diese Feststellung vor dem hiefür zuständigen Richter könne der Klägerin nicht deshalb versagt werden, weil nicht alle zwischen den Parteien streitigen Punkte in diesem Prozess erledigt werden und weil der Beklagte hier nicht zu Leistungen verpflichtet werden könne. Die Zuständigkeit sei daher gegeben. Sie beschränke sich aber auf die Streitpunkte, welche sich auf die Fest- stellung des Erbrechtes, die Grösse des Nachlasses und die Art der Teilung beziehen, während soweit der Be- klagte Erbschaftsteile auf Grund seiner rechtlichen Beziehungen zu seiner Frau, an deren Stelle er belangt werde, beanspruche, Einreden erhebe, die er nicht aus der Person jener, sondern aus seiner eigenen Person herleite und die ihm auch gegenüber seiner Frau zuge- standen hätten, der Streit vor den ordentlichen Gerichts- stand des Beklagten gehöre. Unter diese zweite Kate- gorie von Einreden fielen speziell die Fragen, ob und inwieweit der Beklagte kraft ehelichen Güterrechts oder als gewesener cotuteur der Klägerin oder aus obligationen- oder sachenrechtlichen Gesichtspunkten für die Erhaltung
412 Staatsrecht. des in seinem oder im Besitze seiner Frau gewesenen Nachlassvermögens hafte, zur Zeit noch Nachlassaktiven im Besitze habe u. s. w., ferner welche Ansprüche er aus seinem ehemännlichen Nutzniessungsrechte an den Nachlass seiner Frau habe. Eswird sodann im Einzelnen untersucht, inwiefern es sich bei den einzelnen nach den Vorbringen der Parteien streitigen Aktiv-und Passiv- posten allenfalls um einen Streit der letzteren Art handle und festgestellt, dass durchwegs daneben auch noch die rein erbrechtliche Frage nach dem Bestande, der Grösse des Nachlasses des Vaters Brändlin streitig sei und zur Beurteilung stehe. R. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat Freland den staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages ergriffen mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben. Die Klage sei zwar, so wird ausgeführt, als erb rechtliche formuliert; materiell könne es sich aber nach den zwischen den Parteien be- stehenden Beziehungen nicht um einen Erbrechtsstreit im Sinne von Art. 5 Gerichtsstandsvertrag handeln. Weder bestreite der Rekurrent das Erbrecht der Klä- gerin am väterlichen Nachlass, noch ihr Recht auf Tei- lung, sofern eine solche heute ül;lerhaupt noch in Frage kommen könnte, noch erhebe er irgendwelche erbrecht- lichen Einwendungen gegenüber der Klägerin. Nur zwischen Erben und eventuell Erbprätendenten sei aber eine Erbschaftsklage im Sinne des zitierten Vertrags- artikels möglich. Der Umstand, dass ein Dritter Ge- genstände oder Rechtsansprüche besitze, die zuvor einmal Bestandteil eines Nachlasses gebildet hätten, zu dem er keine erbrechtlichen Beziehungen habe, lasse eine gegen ihn gerichtete Klage eines Erben niemals als Erbteilungsklage erscheinen. Selbst wenn der Rekurrent sich in dieser Lage befände oder.wenn der ganze Nachlass Brändlin in seine Hand gelangt wäre, was beides nicht zugegeben werde, so sei daher doch eine Klage gegen ihn auf Feststellung und Teilung des Nachlasses ausge- Staatsverträge. N° 63. 413 schlossen. Ein Feststellungsbegehren kÖij.ne nur gestellt werden gegenüber demjenigen, der auch mit der ent- sprechenden Leistungsklage belangt werden könnte. Gegenüber dem Rekurrenten könne aber ein auf Leistung gerichteter Erbteilungsanspruch nicht in Frage kommen. Dass der Rekurrent als Ehemann der Mutter der Klä- gerin in gewisse familien-und erbrechtliche Beziehungen zur letztem gekommen sei, sei unerheblich, weil dadurch keinerlei erbrechtliche Beziehungen seinerseits zum Nachlass Brändlin hergestellt worden seien. Eine Klage gegen einen Dritten auf Herausgabe von Gegenständen u. dgl. werde auch dadurch nicht zu einer erbrechtlichen, dass dabei erbrechtliche Feststellungen vorgenommen werden müssten. Der Rekurrent anerkenne bezüglich jeglicher Ansprüche, welche die Rekursbeklagte an ihm glaube erheben zu können, vorbehaltlos die Zu- ständigkeit der französischen Gerichte. C. -In der Vernehmlassung des Obergerichts wird gegenüber der Erklärung im Rekurse, dass der Rekur- rent weder das Erbrecht der Rekursbeklagten, noch ihr Recht auf Teilung des väterlichen Nachlasses bestreite, sofern eine solche heute noch in Frage kommen könne, noch überhaupt irgendwelche erbrechtlichen Einwen- dungen gegenüber der Rekursbeklagten erhebe, bemerkt: der obergerichtliche Referent habe die Parteien zu einer Verständigung über die rein erbrechtlichen Fragen ver- anlassen wollen, doch sei eine solche von der Rekurs- beklagten abgelehnt und es seien auch durch die Er- klärungen des Rekurrenten in einer darauf erfolgten Eingabe die Streitpunkte erbrechtlicher Natur keines- wegs gegenstandslos geworden. Die Rekursbek,lagte Frau Magnin geb. Brändlin hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
414 Staatsrecht. Erbin geworden, und sie hat daher ein Erbrecht inbezug auf dessen Nachlass. Sie behauptet, gegen den Rekur- renten einen Anspruch auf Herausgabe des ihr daran . zukommenden Erbteils zu haben, soweit die Herausgabe nicht bereits geschehen ist. Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist indessen nicht dieser Anspruch, sondern lediglich die Entscheidung ein e r VOrfrage, von der die behauptete Herausgabe-oder Ersatzpflicht des Rekurrenten mit abhängt, nämlich die Feststellung des- jenigen Teils des Nachlasses des Vaters Brändlin, der an die Rekursbeklagte kraft ihres Erbrechtes fällt. Diese Frage ist es, welche die Rekursbeklagte mit der Klage dem Zürcher Richter unterbreitet hat, indem sie einen Entscheid darüber begehrt, wie der Nachlass festzu- stellen und zu verteilen sei (Begehren 1), und ob eine vom Erblasser seiner Ehefrau gemachte Schenkung als den Pflichtteil der Rekursbeklagten verletzend zu erklären sei (Begehren 2). Einzig in diesem der Formu- lierung der Klagebegehren entsprechenden Umfange, soweit die zwischen den Parteien streitigen (( Punkte sich auf die Feststellung des Erbrechts der Klägerin, die Grösse des Nachlasses und die Art seiner Teilung be- ziehen », hat die Vorinstanz die :((lage auch zugelassen; alle übrigen Streitpunkte, bei denen es sich um die Pflicht des Beklagten als angeblichen gegenwärtigen oder gewesenen Nachlassbesitzers zur Herausgabe des fes t g e s tell t e n Erbteils oder zu einer entspre- chenden Ersatzleistung handelt, hat sie vor den fran- zösischen Richter verwiesen, von der Auffassung aus- gehend, dass dabei nach der Stellung des Rekurrenten zum Nachlass Brändlin nicht mehr ein erb rechtlicher, sondern ein gewöhnlicher mobiliarsachen-oder obliga- tionenrechtlicher (eventuell familienrechtlicher) Streit vorliege, der am ordentlichen Gerichtsstande des Be- klagten auszutragen sei. Die dem Zürcher Richter unter- breiteten Streitfragen aber, für die er sich zuständig erklärt hat, sind der Materie nach zweifellos erbrecht- Staatsverträge. N0 63. 415 licher Natur i. S. von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages : für die erste bedarf dies keiner Erörterung und die zweite betrifft die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes des Erblassers wegen Pflichtwidrigkeit, das nach der nicht beanstandeten Feststellung des Obergerichts als Zuwendung auf den Todesfall, mit erbrechtlichem Cha- rakter anzusehen ist (BGE 11, 340). Da der Erblasser ein in Frankreich verstorbener Zürcher ist, könnte die Zuständigkeit des Zürcher Richters deshalb nicht be- zweifelt werden, wenn der Streit zwischen den Erben geführt würde. Auch die allfällige französische Natio- nalität der beiden Parteien würde ihr nicht entgegen- stehen (AuJA Y, Traite franco-suisse 214; CURTI, Gerichts- standsvertrag 82; ROGUIN, Conflits des lois 250; SCHUR- TER, Zivilprozessrecht des Bundes 580). Zweifel über die Zuständigkeit des Zürcher Ri(1hters sind nur deshalb möglich, einmal weil der Beklagte nicht Erbe noch Erb- prätendent am Nachlasse ist, auf den sich die Klage bezieht, sodann weil die Klage nicht bezweckt einen unmittelbaren Vollstreckungstitel für eine vom Be- klagten zu bewirkende Leistung zu erlangen, sondern lediglich ein bestimmtes Rechtsverhältnis feststellen zu lassen, das für die BegrÜlldetheit eines erst noch vor dem fra n z ö s i s c h e n Richter zu erhebenden Leistungsanspruches präjudiziell ist. Würde der erb- rechtliche Präjudizialpunkt nicht als besonderer Streit vor den Zürcher Richter gebracht, so wäre der mit der Klage gegen den Rekurrenten auf Herausgabe des Erb- teils der Klägerin oder auf Ersatzleistung befasste fran- zösische Richter zweifellos befugt gewesen, darüber ebenfalls zu entscheiden, da nach allgemein, auch im französischen Recht (vgl. GARSONNET, Proc. I, 3. Auf I. § 479) geltender Regel die Zuständigkeit in der Haupt- frage die Vorfragen mitumfasst, selbst wenn sie zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses gemacht in die Zuständigkeit eines andern Richters fielen. 2. -Art. 5 Abs. 1 des Gerichtsstandsvertrages scheint
416 Staatsrecht. nun allerdings seinem Wortlaut nach vorauszusetzen. dass bei den dem heimatlichen Richter des Erblassers überwiesenen Erbstreitigkeiten Erben oder doch Erb- 'prätendenten. eventuell Legatäre die Parteien sind. Er knüpft damit aber doch wohl nur an den überwie- genden Regelfall an. wo sich in der Tat solche gegen- überstehen. Die scheinbar einschränkende Fassung schliesst daher noch nicht schlechthin aus. dass aus- nahmsweise auch die Klage gegen einen Nichterben vor den heimatlichen Gerichtsstand gehört. vorausgesetzt dass sie. wie hier. materiell durchaus erbrechtlichen Charakter hat. und sofern eine solche freiere Auslegung im übrigen dem Sinn des Vertrages entspricht. Obwohl der Gerichtsstandsvertrag es nicht ausdrück- lich ausspricht, kann doch darüber kein Zweifel be- stehen. dass im Verhältnis der Vertragsstaaten der Nachlass dem heimatlichen Erbrechte des Verstorbenen untersteht (mit den Einschränkungen. die sich aus dem 2. Satz von Abs. 1 und aus Abs. 2 von Art. 5 ergeben). Gerade um die Anwendung des heimatlichen Rechts sicher zu stellen. ist in Art. 5 der Gerichtsstand der Heimat vorgesehen. da vom Richter des letzten Wohn- sitzes des Erblassers die richtige Anwendung eines fremden Erbrechtssystems nicht wohl zu erwarten wäre (CURTI. 82. 90 f. ; ROGUIN. §§ 259.260 und dortiges Zitat aus der Botschaft des Bundesrates). Die Frage. wie der Nachlass Brändlin im Verhältnis der Hinterbliebenen. der Rekursbeklagten und ihrer Mutter. festzustellen und zu verteilen sei, beurteilt sich daher nach dem Heimatrechte des Erblassers. d. h. nach dem im Jahre 1906 noch geltenden kantonalen Rechte von Zürich. das in dieser Hinsicht in Art. 15 SchlT Z.' ZGB vorbehalten ist. Darnach regelt es sich insbesondere. welche Erb- quote die Rekursbeklagte beanspruchen kann. wie hoch ihr Pflichtteil ist und ob er durch die fragliche Schenkung verletzt ist. Es handelt sich also dabei überall um ein Rechtsverhältnis, das nicht nur Staatsverträge. N0 63. 417 materiell nach Zürcher Recht, sondern im Sinne des Gerichtsstandsvertrages auch durch den zürcherischen Richter zu 'entscheiden ist. Und die vorliegende Fest- stellungsklage bezweckt nichts anderes. als dieses Rechts- verhältnis derjenigen Gerichtsbarkeit zu unterbreiten. die der Materie nach zu dessen Beurteilung staatsver- traglich berufen ist. Indem es zum Gegenstand eines selbständigen, der Leistungsklage gegen den 'Rekur- renteri als angeblichen gegenwärtigen oder doch ge- wesenen Besitzer des Nachlasses auf Herausgabe bezw. Ersatz des festgestellten Anteils der Rekursbeklagten an demselben vorangehenden Prozesses gemacht wird, ergibt sich eine in dieser Beschränkung rein erbrecht- liche Streitigkeit betreffend den Nachlass eines in Frank- reich verstorbenen Schweizers. die im Sinn und Geist des Vertrages unter dessen} Art. 5 gebracht werden kann. wennschon der Beklagte nicht Erbe oder Erb- prätendent ist. Dem Staatsvertrage ist auch nicht zu entnehmen. dass der Gerichtsstand des Art. 5 nur da gegeben sein soll, wo die Beerbung eines Nachlasses den unmittel- baren und ausschliesslichen Gegenstand des Streitver- hältnisses zwischen den Parteien bildet. nicht dagegen. wo sie bloss als Vorfrage bei einem anderen, nicht unter jenen Artikel, sondern unter die allgemeine Gerichts- standsregel des Art. 1 fallenden Anspruche in Betracht kommt. dass in einem solchen Falle vielmehr die Vor- fragen erb rechtlicher Natur mit der Hauptfrage und folglich vor dem für die "letztere zuständigen Richter ausgetragen werden müssten. wie denn der Rekurrent die Unzulässigkeit der Anrufung des zürcherischen Richters aus diesem Gesichtspunkte selbst nicht be- hauptet. Nach schweizenscher Rechtsauffassung (s. z. B. ' BGE 35 II 739 ; 41 II 428 ; 43 II 360) ist ein Begehren auf präjudizielle Feststellung eines Rechtsverhältnisses dieser Art zweifellos statthaft. Die Rekursbeklagte hat daran trotz der Möglichkeit der sofortigen Leistungs-
418 Staatsrecht. klage insofern 'ein Interesse, als sie offenbar gestützt auf das Zürcher Recht am Nachlasse ihres Vaters ein weitergehendes Erbrecht beansprucht, als es ihr nach • französischem Recht zustehen würde, und als sie keine Gewähr dafür hätte, dass der französische Richter die erb rechtliche Vorfrage auf Grund der zürcherischen Gesetzgebung beurteilen würde. Das Interesse an der Durchführung der Klage kann auch nicht deshalb ver- neint werden, weil das Zürcher Urteil über diese Frage für den Richter im späteren Vindikationsprozesse nicht verbindlich wäre und er sie ohne Rücksicht darauf neuerdings selbständig lösen könnte. Es steht keineswegs fest, dass der französische Richter diesen Standpunkt einnehmen würde. Nach Art. 15 ff. des Gerichtsstands- vertrages sind die vom zuständigen Gericht erlassenen rechtskräftigen Urteile aus einem Vertragsstaate auch im anderen Staate vollstreckbar, sofern nicht eines der in Art. 17 Ziff. 2 und 3 erwähnten Vollstreckungshin- dernisse vorliegt. Die Vollstreckung müsste deshalb, sofern die Kompetenz des Zürcher Richters nach Art. 5 des Vertrages gegeben ist, auch für das von ihm im vor- liegenden Falle zu erlassende Urteil in Frankreich ge- währt werden, wenn sie nicht nach dem Inhalt des Urteils als blosser Feststellung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses ausgeschlossen wäre. Die Voll- streckbarkeit im anderen Staate schliesst aber die pflicht zur Anerkennung des Urteils durch den Richter dieses Staates, die sog. negative Rechtskraftwirkung als das minus ohne weiteres in sich. Ein Hindernis für die Vollstreckung und damit für die Anerkennung im Sinne von Art. 17 Ziff. 3 des Staatsvertrages (aus dem Gesichtspunkte des ordre public) liesse sich vielleicht dann befürchten, wenn eine Präjudizialklage der vor- liegenden Art, die ohne die Verurteilung des Beklagten zu einer bestimmten Leistung zu begehren, lediglich einen künftigen darauf gerichteten Prozess vorbereiten soll, nach französischem Rechte nicht statthaft wäre. Staatsverträge. N° 63. 419 Nun ist aber sogar im Erbteilungsstreite zwischen Mi t- erb e n mit der Feststellung des Erbrechts und Erb- teils des Klägers die Herausgabepflicht des beklagten Miterben und Nachlassbesitzers nicht ohne weiteres gegeben und rechtskräftig festgestellt, dann nämlich nicht, wenn der Beklagte an den Nachlassgegenständen ein seit dem Erbfall während der Dauer der Erbenge- meinschaft durch Singularnachfolge erworbenes selb- ständiges Recht geltend macht. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, dass wegen einer solchen Prätention eines Miterben die durch den Staatsvertrag selbst vor den Heimatrichter gewiesene Auseinandersetzung zwi:- schen den Erben über den Nachlass nicht auseinander- gerissen und gegenüber diesem Miterben vor einen andern Richter gewiesen werden kann. Ist die Möglichkeit zweier Prozesse, eines ersten über die Beerbung des Nachlasses vor dem Heimatrichter des Erblassers und eines nachfolgenden vor dem ordentlichen Richter des Beklagten über andere Einreden, die der beklagte Erbe dem Anspruche eines Miterben auf Herausgabe be- stimmter Nachlassaktiven entgegenhält, demnach schon durch die staatsvertragliche Festsetzung eines. Sonder- gerichtsstandes für Streitigkeiten Über die Liquidation oder Teilung einer Erbschaft notwendig gegeben, so kann auch die Verbindlichkeit des Urteils des Heimat- richters in einem solchen Präjudizialprozess für den Richter des anderen Staates nicht unter Berufung auf eine abweichende internrechtliche Ordnung abgelehnt werden, welche die Führung eines selbständigen Prozes- ses über biosse Präjudizialfragen für einen gegen den Beklagten erst noch zu erhebenden Anspruch ausschliesst. Im übrigen kennt auch das französische Recht die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses, wenn schon nicht unter einem besonderen Namen (vgl. Du PAQUIER, De l'action en fixation de droit im Journal des tribunaux 1918, S. 454) und die Voraussetzungen, die hier allgemein für eine action verlangt werden-uri AS 50 1-1924 29
420
Staatsrecht.
droit regulierement constitue. un intert au succes de
l'action.la legitimation active (GARSONNET. a. a. 0 § 356
ff.) -sind nach dem Gesagten offenbar im vorliegenden
• Falle vorhanden.
3. -Die Zuständigkeit des Zürcher Richters auf
Grund von Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages für die
Klage
der Rekursbeklagten ist daher jedenfalls in dem
Umfang. in dem der angefochtene Entscheid sie grund-
sätzlich in Anspruch nimmt, zu bejahen. Die Abgrenzung,
die
das Obergericht im einzelnen von jener grundsätz-
lichen Auffassung ausgehend zwischen unter Art. 5
des Vertrages fallenden erbrechtlichen
und anderen
Streitpunkten vorgenommen hat. ist vom Rekurrenten
eventuell nicht beanstandet worden und daher nicht zu
überprüfen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Urteil vom 17. Oktober 19a4
i. S. Geiger 8G CIe gegen Obegericht Luzern.
Gerichtsstandsvefb"ag mit Frankreich Art. 17 Ziff. 2 und
Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich vom 1. Fe-
bruar 1913 betr. die übermittlung Ivon AkteIistücken.
Die Tatsache. dass die dem shweizerischen Beklagten in
gehöriger Form übergebene Vorladung vor das französische
Gericht der zustellenden kantonalen Behörde nicht durch
Vermittlung des eidgen. Justizdepartements. sondern direkt
von dem betr. französischen Staatsanwalt zugekommen ist,
schllesst die Giltigkeit der Ladung im Sinne der erster-
wähnten Staatsvertragsbestimmung nicht aus. Ebenso-
wenig, dass ihr bei der übergabe keine deutsche über-
setzung beigegeben war, wenn der Zustellungsempfänger
eine solche
nicht verlangt hat.
Die Rekurrentin Firma Geiger & oe, eine Kollektiv-
gesellschaft
mit Sitz in Luzern. ist durch Kontumazial-
urteil des Tribunal de commerce de Perpignan vom
Staatsverträge. N0 64. 421
5. Nov. 1920 zur Zahlung von 10.195 Fr. 80 Cts. nebst
Verzugszinsen
an den Rekursbeklagten Bigorre in Per-
pignan verpflichtet worden. Die Urteilssumme wurde
gegen die
Rekurrentin in Luzern in Betreibung gesetzt.
Die
luzernischenBehörden verweigerten indessen die
Rechtsöffnung
und ein dagegen. gerichteter Rekurs des
Gläubigers
wurde vom Bundesgericht am 13. Juli 1923
abgewiesen. weil wohl feststehe. dass eine Vorladung
zur Verhandlung vor das Gericht in Perpignan. dem
dortigen
Staatsanwalt zur Zustellung an die Rekurrentin
übergeben worden. nicht aber auch. dass sie tatsächlich
und rechtzeitig an die letztere gelangt. sei. wie es nach
Art. 17 Ziff. 2 des GeriChtsstandsvertrages mit Frank-
reich Voraussetzung für die Vollstreckung des Kontu-
mazialurteils wäre.
In einer darauf angehobenen neuen Betreibung wurde
die Rechtsöffnung von den luzernischen Behörden ge-
währt. nachdem der Gläubiger zum Beweise für die Erfül-
lung jener Voraussetzung das Original eines Schreibens
des
«Procureur de la Republique pres le tribunal de 1 re
instance de Perpignan » vom 6. Oktober 1920 an It Mon-
sieur
le" President du Departement federal de. Justice
et de Police a Geneve» beigebracht hatte. worin das
Departement ersucht wurde. den dem Schreiben beige-
legten
Akt (enthaltend die erwähnte Vorladung) nach
den Formen der internen schweizerischen Gesetzgebung
und gemäss Art. 2 und 3 der Haager Zivilprozesskon-
vention
von 1909 dem Adressaten zustellen zu lassen
und die Bescheinigung über die erfolgte Zustellung der
ersuchenden Behörde zuzusenden. Am Fusse dieses
Schreibens
und auf der Rückseite desselben finden sich
folgende
Vermerke:
«reu. Luzern 13. Oktober 1920 ..
Geiger & Oe. »
«
B e r ich t : Die vorstehend erwähnte in der Beilage
sich befundene
Verfügung wurde auftragsgemäss vom
Unterzeichneten dem· ~nhaber der Firma .Geiger & oe.
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