BGE 50 I 369
BGE 50 I 369Bge08.05.1924Originalquelle öffnen →
368 Staatsrecht. sei es durch einen bestimmten Zweck, der damit verfolgt wird, oder durch andere Umstände, zeitlich beschränkter sei. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich aber der . vorliegende Fall, wie der Rekurrent mit Recht geltend macht und sich ohne weiteres aus den Feststellungen im früheren Urteil vom 30. Dezember 1921 ergibt, wesent- lich von dem in AS 43 I S. 11 ff. behandelten. Die Nachholung der Veranlagung kann demnach nicht dazu dienen, die Folgen eines den Staatsfinanzen nachteiligen, für die Unterlassung der früheren Be- steuerung . ursächlichen pflichtwidrigen Verhaltens des Rekurrenten zu beseitigen. Vielmehr kann es sich nur darum handeln, ein von der Steuerbehörde nach ihrer Ansicht seinerzeit begangenes Übersehen gutzumachen und ihrer heutigen abweichenden Ansicht über das Vor- liegen der subjektiven Steuerpflicht zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Nachbesteuerung zu diesem Zwecke geht aber über den Rahmen der Art. 55 u. 58 StG offen- sichtlich hinaus und kann, weil es ihr bei dem Nichtzu- treffen dieser Bestimmungen an einer gesetzlichen Grund- lage überhaupt fehlt, vor Art. 4 BV nicht standhalten. Da der Rekurs schon aus diesem Grunde gutgeheissen werden muss, braucht deshalb auf die andere Frage nicht ein- getreten zu werden, ob nicht auch schon die Bejahung der Steuerpflicht des Rekurrenten an sich für die Dauer seines Aufenthaltes in Celerina allenfalls aus Art. 4 BV anfechtbar wäre. » Glaubens-und Gewissensfreiheit. NI) 59. 369 11. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE 59. Urteil vom 10. Juli 19a4 i. S. Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher unel Mitbeteiligte gegen St. Gallen, Regierungsrat. Religiöse Propaganda in der Form des Hausierens mit Werbe- schriften. Vor Art. 49 und 55 BV zulässige Verweigerung von Hausierpatenten, weil nach den vorliegenden Erhe- bungen mit dieser Werbetätigkeit generell eine das erlaubte Mass überschreitende Belästigung des Publikums ver- bunden ist. A. -Unter dem Namen der ce Ernsten Bibelforscher » besteht eine religiöse Bewegung anglo-sächsischen Ur- sprungs, die (nach der Rekursschrift) auf die ganze kirchliche Dogmatik und theologische Wissenschaft verzichtet, indem sie unmittelbar auf die Bibel zurück- greift und ihre Lehren und Erkenntnisse allein auf Christus, die Apostel und Propheten stützt. Die B.ewegung vertritt namentlich die Auffassung, dass das in der Bibel der Menschheit verkündete Tausendjahreszeitalter nun- mehr in Erscheinung trete, wodurch allen Menschen auf Grund des durch den Welterlöser erbrachten Lösegeldes günstigste Gelegenheit gegeben werde, zur Erkenntnis der Wahrheit zu kommen und durch Gehorsam gegen die göttlichen Gebote der Liebe und Gerechtigkeit ewiges Leben zu erlangen; nicht im Sinne einer Unsterblichkeit im Himmel, sondern eines ewigen Lebens anf der Erde in menschlicher Vollkommenheit, in einem reinen von Gott regierten Universum. Der Verbreitung der Lehre dienen verschiedene Organisationen: die Zion's Watch Tower und Tract Society, eine juristische Person nach amerikanischem Recht, die ein zentraleuropäisches Bu- reau in Zürich unterhält, und die Vereinigung ernster
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Staatsrecht.
Bibelforscher, eine Rechtspersönlichkeit nach englischem
und amerikanischem Recht, die gleichfalls ein Bureau
in Zürich hat. Beide Organisationen geben Druckschriften
heraus, die
im Wege der Kolportage vertrieben werden.
In der Schweiz werden hauptsächlich vrtrieben :
« Die Harfe Gottes»,
« Millionen jetzt Lebender werden nie sterben )),
« Die Weltbedrängnis»,
« Die Wiederkunft unseres Herrn ))
« Die grosse Weltkatastrophe )). '
Zum Vertriebe hatte eine Anzahl Personen im Kanton
St. Gallen Hausierpatente gelöst, u. a. die Rekurrentin
Frau Nörpel. Am 12. Februar 1924 beschloss der Re-
gierungsrat von St. Gallen: 1. Die zuständigen Stellen
seien angewiesen,
für den Vertrieb der Publikationen
der « Vereinigung ernster Bibelforscher )) keine Hausier-
patente mehr zu verabfolgen. 2. Die für solchen Vertrieb
bereits erteilten und noch laufenden Patente seien, unter
Rückvergütung der Patenttaxe pro rata der gekürzten
Gülgkeitsdauer, auf den 18. Februar 1924 als ungültig
erklärt. In der Begründung des Beschlusses wird bemerkt:
in der Presse und bei den Behörden seien Klagen er-
hoben worden über die Belästigung des Publikums durch
hausierende Agenten der « Ernsten Bibelforscher )), die
nicht nur die fraglichen Druckschriften vertreiben,
sondern
auch überall Bekehrungsversuche anstellten.
Einige
Kantone hätten daher'bereits für solche Agenten
Hausierverbote erlassen. Die Voraussetzung der Patent-
verweigerung nach dem Gesetz über den Marktverkehr
und das Hausieren vom 17. Mai 1887 seien vorhanden
indem nach Art. 8 des Gesetzes ein Patent nicht erteil~
werden solle, wenn mit der Ausübung des Gewerbes:
« c) eine Belästigung des Publikums verbunden ist, wie
bei Orgelspielern, Bänkelsängern,
Bärenführern u. s. w. ))
Vom Patententzug wurden 5 Personen, worunter eine
Frau Nörpel, betroffen. Das kantonale Patentamt for-
derte sie auf,
das Patent zurückzugeben:
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 371
B. -Gegen den Beschlnss des Regierungsrates haben
die Internationale Vereinigung Ernster Bibelforscher,
die
Wachtturm-, Bibel-und Traktatgesellschaft Bureau
'Zürich und Frau Nörpel den staatsrechtlichen Rekurs
erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides
wegen Verletzung
der Rechtsgleichkeit, der Pressfreiheit
und der Glaubensfreiheit. Nach Erörterung der Legiti-
mationsfrage werden
zunächst die tatsächlichen U nter-
lagen des Entscheides bestritten und der Meinung Aus-
druck gegeben, dass der Regierungsrat sich durch die
verwerfliche
Art habe beeinflussen lassen, in der die
Bewegung
in einem Teil der Presse bekämpft werde
(Behauptung, sie sei mit jüdischem Gelde finanziert).
Es sei nicht wahr, dass die Agenten der Ernsten Bibel-
forscher
das Publikum belästigt hätten, wie denn auch
kein Belästigungstatbestand im einzelnen festgestellt
und bis heute keine einzige Polizeibusse wegen solcher
Belästigung ausgesprochen worden sei,
trotz notorischer
Feindseligkeit
der Polizeiorgane. Die Missionare wid-
meten sich ihrer Aufgabe in durchaus selbstloser Weise,
hätten keinerlei materielles Interesse an der Verbreitung
der Schriften und· seien instruiert, die Kolportage in
feiner und taktvoller Weise zu besorgen. Von Bekehrungs-
versuchen könne
nicht die Rede sein : sie würden mit
der ganzen Taktik der Bewegung in Widerspruch stehen,
die
nur durch das geschriebene Wort Propaganda mache.
Auch rechtlich sei
der Beschluss schon nach der kant.
Gesetzgebung nicht haltbar. Nach Art. 8 des Hausier-
gesetzes könne
das Hausieren mit bestimmten Druck-
schriften nur verboten werden, wenn sie in sittlicher
Hinsicht Anstoss erregen würden, was nicht behauptet
worden und auch ganz ausgeschlossen sei (litt. a). Eine
Belästigung
aber im Sinne von litt. c hänge nicht von den
Broschüren, sondern
von der individuellen Art des
Hausierens ab. Nur die letztere, nicht die Art der Ware,
könne daher zur Patentverweigerung führen. Deshalb
könne
auch eine Verweigerung immer nur gegenüber be-
AS 50 I -1924 26
372 Staatsrecht. stimmten Personen in Betracht kommen, niemals aber allgemein inbezug auf Druckschriften, die an sich nicht . zu beanstanden seien. Dem Regierungsrat bleibe es unbenommen gegen einzelne Fehlbare einzuschreiten. Eventuell wäre der Rückzug der bereits erteilten Patente auch deshalb willkürlich, weil das hiefür vorge- schriebene Verfahren (Art. 22) nicht beobachtet worden sei. Sollte die Verfügung noch durch die kantonale Gesetzgebung gedeckt sein, so würde sie jedenfalls mit Bundesrecht in Widerspruch stehen. Die Pressfreiheit (Art. 55 BV) umfasse auch das Recht der Verbreitung von Druckschriften; die Verbreitung der fraglichen Broschüren aber könne wirksam nur durch Kolportage geschehen, werde daher durch das Hausierverbot prak- tisch unterbunden. Und da es sich um religiöse Propa- ganda handle, verletze der Beschluss des Regierungsrates auch die Glaubensfreiheit. Eine entgeltliche Abgabe sei unerlässlich, weil nur so die Mittel für die Propaganda beschafft werden könnten. In St. Gallen sei daher für die Ausübung der Propaganda ein Hausierpatent not- wendig. Die rechtlich und tatsächlich nicht begründete Patentverweigerung mache die Propaganda und damit die Erfüllung des religiösen Glaubensbekenntnisses un- möglich. c. _. Der Regierungsrat hat die Abweisung des Re- kurses beantragt. Der angefochtene Beschluss stütze sich nicht auf die polizeiliche 'Erhebung einzelner Vor- kommnisse, sonderu auf zahllose Klagen, die in der Presse sowie in mündlichen Vorbringen vor Amtsstellen erhoben worden seien, und die auch durch persönliche Wahruehmungen der zuständigen Funktionäre des kant. Patentamtes, des Ressortdepartements und des Regie- rungsrates selbst bestätigt worden seien. Wenn schon in den wenigsten Fällen fehlbare Personen eruiert worden ~ien, so bestehe doch nicht der geringste Zweifel, dass dIe Kolportage ziemlich allgemein in einer Art u. Weise betrieben worden sei, dass sie einzig schon wegen des Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. a73 äusseru Vorgehens als krasse Belästigung habe empfunden werden müssen. Nicht weil die fragliche Propaganda dem Grossteil der Bevölkerung unsympatisch sei, sondern wegen des aufdringlichen, rücksichtslosen und heraus- fordernden Verhaltens, das ziemlich allgemein bei den Hausbesuchen befolgt werde, sei der Regierungsrat ein- geschritten. Es sei festgestellt, dass die Agenten auch bei Abweisung doch nichts unversucht Iiessen, um in den Privatwohnungen Einlass zu finden und gelegentlich auch das kirchliche Bekenntnis der zu Belehrenden her- unterzumachen. Dieses zudringliche Benehmen liege in der ganzen Organisation, den Tendenzen der Bewegung und in der Art ihres Propagandadienstes selbst be- gründet (wofür auf Abschriften von Instruktionen für die Hausierer verwiesen wird). Weil es ebenso sehr hierauf als auf die individuelle Verantwortung der ein- zelnen Patentträger zurückzuführen sei, rechtfertige sich auch der generelle, auf den Vertrieb einer Art von Druckschriften überhaupt bezügliche Charakter des Beschlusses. Getroffen werden solle dadurch nur die an- fechtbare Form des Vertriebs, nicht die Sache selbst. Auch der administrative Entzug einzelner bereits er- teilter Patente sei nicht willkürlich. Da es sich· um eine zulässige gewerbepolizeiliche Verfügung handle, so könne dagegen auch die Pressfreiheit nicht angerufen werden. Und ebensowenig die Glaubensfreiheit, die an die Schran- ken der öffentlichen Ordnung gebunden sei, an die sich auch eine religiöse Propaganda zu halten habe. D. -Vom Instruktionsrichter eingeladen, allfälliges Material über die Belästigung des Publikums durch die Agenten der « Ernsten Bibelforscher » dem Bundes- gericht vorzulegen, hat der Regierungsrat bestätigt, dass sich sein Beschluss weniger auf polizeilich erhobene Tat- sachen, als auf allgemeine Klagen und Wahrnehmungen stütze; immerhin hat er einige bezirksamtliche Ver- nehmlassungen und Polizeirapporte und einige Press- kundgebungen eingelegt.
374 Staatsrecht.
In den letztern wird von Korrespondenten aus Schaff-
hausen und Bütschwil berichtet, dass « Bibelforscher »
. ihr Unwesen trieben, dass sie immer aufdringlicher das
(katholische) Volk belästigen, wobei sogar unwahre An-
gaben gelnacht würden, als ob Vorgesetzte geistlichen
und weltlichen Amtes mit der Bewegung einverstanden
seien. Die Vernehmlassungen und Rapporte berichten
von Klagen des Publikums über das Benehmen der
Agenten der « Ernsten Bibelforschung ». Ein Bezirks-
amtmann schreibt, die Art und Weise, wie die ihm zuge-
führten Bibelforscher sich auf seinem Bureau benommen
hätten, habe ihn überzeugt, dass ihr Verfahren auch im
Publikum tatsächlich als eine Belästigung empfunden
werden müsse. Es wird erwähnt, dass einige Personen
durch stundenlanges Predigen über das Ende der Zeiten
unnötig in' Aufregung versetzt worden seien; in Kirch-
berg seien die fraglichen Schriften sogar während des
Gottesdienstes kolportiert worden; allgemein werde
konstatiert, dass die Tätigkeit der « Ernsten Bibelfor-
scher
» weit über den Rahmen des Hausierens hinaus-
gehe und sich als lästige und verwerfliche Proseliten-
macherei darstelle.
Der Bezirksamtmann von Gossau
meldet, dass seine
Tochter von einem ernsten Bibelfor-
scher dermassen belästigt worden sei, dass sie im väter-
lichen Bureau habe Schutz suchen müssen.
Der Regierungsrat legt fern,er eine Instruktion vor,
die solchen Hausierern abgenommen wurde. Sie
ist be-
titelt : « Methode für den Verkauf des billigen Millionen-
büchleins
», und es heisst darin : « frisch auftreten, lang-
sam und freundlich reden. » Dann wird gesagt, in welcher
Weise
darauf aufmerksam gemacht werden solle, dass
nach der Bibel, insbesondere den Aussagen Christi, der
Menschheit eine schreckliche Drangsal bevorstehe, die
bereits
ihren Anfang genommen habe und worin alle
enscen umkämen, wenn nicht Gott vorher segnend
emgrelfen würde, dass
das angebotene Büchlein die
Trostesbotschaft
der ungeahnten und. unverdienten Er-
Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 375
lösung aus der Drangsal enthalte. Am Schluss heisst es
dann noch = « Nur wenn jemand diese besondere Bot-
schaft nicht will, offeriert man die andere Broschüre,
indem man die Erwartung ausdrückt, dass aber jene
bestimmt gekauft werde. »
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
376 Staatsrecht. Sittlichkeit und öffentliche Ordnung sind dabei bundes- rechtliche Begriffe: die kant. Rechtsordnung und die kantonalen Behörden dürfen bei der Aufstellung der . Schranken das zulässige Mass nicht überschreiten, und das Bundesgericht hat bei Beschwerden aus Art. 49 und 50 BV in dieser Hinsicht das Recht freier Über- prüfung (a. a. O. 261 und dort. Zitate). (Mit Rücksicht auf diese freie Kognition ist es auch am Platze, die Beschwerde wegen Verletzung der Glaubensfreiheit in erster Linie und vor derjenigen aus Art. 4 BV zu be- handeln, da bei der letzteren das Bundesgericht über die Zu lässigkeit der Schranke nur aus einem begrenzten Gesichtspunkte befinden kann.) Aus dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung er- giebt sich ohne weiteres, dass die religiöse Werbearbeit, wenn sie, wie hier, in der Erscheinungsform des Hau- sierens mit Schriften, d. h. einer an sich gewerblichen Betätigung auftritt, sich grundsätzlich auch die poli- zeilichen Beschränkungen gefallen lassen muss, die für diese Art der Gewerbeausübung zu Recht bestehen (vgl. BGE 39 I 25 und dort. Zitate). Im Rekurse wird denn auch nicht bestritten, dass für das Hausieren mit den Schriften der « Ernsten Bibelforscher » im Kanton St. Gallen ein Patent erforderlich ist, und dass die Voraussetzungen, unter denen das Patent zu erteilen ist, sich nach dem kantonalen Hausiergesetz von 1887 richten. Es wird lediglich in Abrede gestellt, dass dar- nach ein Grund vorgelegen habe, das Patent zu ver- weigern oder es nachträglich wieder zu entziehen. Für den Entzug hat sich der Regierungsrat nicht etwa darauf gestützt, dass die im Hausierhandel vertriebenen Schriften in sittlicher Beziehung oder in Hinsicht auf die öffentliche Ordnung Anstoss erregen würden. Weder im Beschlusse selber, noch in der Antwort auf den Re- kurs beanstandet er im geringsten den Inhalt dieser Schriften, die darin dargelegten Lehren der « Ernsten Bibelforscher » und die Art ihrer Darlegung. Er betont Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 377 vielmehr, dass sich sein Vorgehen ausschliesslich gegen die Art und Weise richte, wie die Hausierer auftreten und die sich als nicht zulässige Belästigung des Publi- kums darstelle. ~uch hierin liegt ohne Zweifel ein an sich erhebliches Moment öffentlicher Ordnung. Wenn das kant. Gesetz in Art. 8 c vorsieht, dass das Hausier- Plittent nicht erteilt wird, falls mit der Ausübung des Gewerbes eine Belästigung des Publikums verbunden ist, so muss diese Schranke gewiss auch da gelten, wo der Hausierhandel Zwecke religiöser Propaganda verfolgt. Es kann sich nUI: fragen, ob aus diesem Gesichtspunkt mit Recht die erteilten Patente entzogen worden sind und eine weitere Erteilung für den gleichen Zweck generell abgelehnt werden durfte. Die Rekurrenten räumen denn auch ausdrücklich ein, dass bei wirklich belästigendem, aufdringlichem Verhalten des einzelnen Hausierers die Behörden ihm gegenüber wegen Übertretung der erwähnten Vor- schrift mit den gesetzlichen Sanktionen, Busse und even- tuell Patententzug einschreiten dürften. Sie machen aber geltend, dass daraus niemals ein Verbot des Hau- sierens mit den fraglichen Schriften überhaupt herge- leitet werden könne, wie es hier in Form der 'Veisung dafür keine Patente mehr zu erteilen vorliege, und dass folgerichtig auch der Patententzug gegenüber den ein- zelnen Hausierern nur gestützt auf bestimmte ihnen nachgewiesene Verfehlungen erfolgen dürfte, nicht schon auf Klagen über das Verhalten der Agenten der Bewegung im allgemeinen. Allein auch eine solche allgemeine An- ordnung und ein Rückzug erteilter Patente, der sich lediglich hierauf, nicht auf das individuelle Benehmen gerade der betreffenden Patentträger stützt, wird noch als eine mit Art. 49 BV vereinbare Massnahme ange- sehen werden müssen, wenn sich aus den gemachten Erfahrungen oder aus der Organisation des Kolportage- dienstes durch die Leiter der Bewegung selbst ergiebt, dass der Vertrieb der Druckschriften auf diesem Wege
378 Staatsrecht. wegen des damit verfolgten Zweckes der Propaganda für eine bestimmte religiöse Lehre und der Eigenschaft der Kolporteure als Sendboten dieser Lehre eine un- statthafte Belästigung des Publikums mehr oder weniger unvermeidlich nach sich zieht. Wollte man auch in einem solchen Falle die Behörde auf den nachträglichen indi- viduellen Patententzug gegenüber dem einzelnen Kol- porteur verweisen, der die ihm erteilte Bewilligung nach- weisbar in der gedachten Weise missbraucht hat, so würde ein wirksames Einschreiten und damit die Er- reichung des statthaften polizeilichen Zweckes unmög- lich gemacht, den die Beschränkung des Art. 8 litt. c des kantonalen Hausiergesetzes verfolgt. Freilich ist mit dem Hausierhandel eine gewisse Zu- dringlichkeit aller Regel nach verbunden : der Händler betritt unaufgefordert Privatwohnungen und sucht durch lebhafte und eindringliche Anpreisung seiner Waren die gleichgiltige oder ablehnende Haltung der Leute zu überwinden. Dieses dem Hausierbetriebe in- härente Mass von Zudringlichkeit kann daher das kan- tonale Gesetz nicht im Auge haben, wenn es in Art. 8 c von « Belästigung» spricht, wie auch die dort ange- führten Beispiele « Orgelspieler, Bänkelsänger, Bären- führer etc.» zeigen. Auf der. andern Seite darf aber nicht übersehen werden, dass eine gewisse Zudringlich- keit, die beim Hausiervertrieb gewöhnlicher Waren schliesslich noch erträglich 'ist und die das Publikum sich hier gefallen lässt, beim Feilbieten religiöser Schriften zu Propagandazwecken leicht als eine nicht zu duldende Belästigung empfunden wird. Im Gegensatz zum ge-_ wöhnlichen Hausierer, dem es nur um den Absatz von Waren zu Erwerbszwecken zu tun ist, bildet eben für den religiösen Agenten das Hausiergewerbe nur ein Mittel zur Verfolgung seines wahren Ziels, der Aus- breitung der Lehre. Seine Bemühungen beim Vertrieb der Broschüren sind nicht blosse Anpreisungen der Eigenschaften gleichgiltiger körperlicher Sachen, sondern Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 379 bestimmt, über die in den Schriften dargestellte Lehre Aufklärung zu geben und dafür Interesse zu wecke 11. Wenn jedes religiöse Bekenntnis im allgemeinen grund- sätzlich das Recht hat, seine Lehren bekannt zu machen, um neue Anhänger für sie zu gewinnen, so kann doch auf der andern Seite der Einzelne beanspruchen, dass er in seinen eigenen vier Wänden von unaufgefQrderter religiöser Werbetätigkeit verschont bleibe. Dies um so mehr, als es besonders für weibliche Personen keines- wegs immer leicht ist, solchen Propagandaversuehen mit energischer Wegweisung zu begegnen. Daraus folgt frei- lich noch nicht, dass die Kolportage mit religiösen Schriften und die religiöse Propaganda in der Form des Hausierhandels gänzlich verboten werden könnte, was ja auch nicht der Standpunkt des Regierungsrates ist. \Vohl aber, dass bei der Frage, ob das Publikum in un- zulässiger Weise belästigt werde, ein strengerer Masstab angelegt werden darf, als er für das gewöhnliche Hausier- gewerbe zutreffen würde. Es darf verlangt werden, dass das Feilbieten der Schriften mit keinerlei mündlicher Anpreisung verbunden sei, die den Charakter einer eigentlichen, wider den Willen desjenigen, an den die Anpreisung sich richtet, ausgeübten religiösen Werbe- tätigkeit annimmt. Bei den « Ernsten Bibelforschern » hat man es nun mit einer Lehre zu tun, die sich in schroffen Gegensatz zu den religiösen Anschauungen der grossen Mehrzahl der Bevölkerung de's Kantons setzt, es darauf abgesehen zu haben scheint, in landeskirchlichen und katholischen Kreisen neue Anhänger zu ge",innen und die daher bei der Bevölkerung im allgemeinen auf eine besondere Abneigung und einen ausgesprochenen Widerwillen stossen muss. Es ist unter diesen Umständen von vorne- herein zu vermuten, dass die Agenten der Bewegung sich lebhafter und eindringlicher Anpreisungsmittel zu bedienen gezwungen sind, um die Schriften trotz jener oppositionellen Stimmung abzusetzen, und die vom
380 Staatsrecht. Regierungsrat eingelegte Instruktion bestätigt dies. Wenn es sich darnach auch nicht um eigentliche Bekeh- rungsversuche handelt -die Bekehrung soll durch die Lektüre der Schriften bewirkt werden -so sind es doch Anfänge solcher Versuche; die Lehre der « Erusten Bibelforscher » wird den Leuten im Kerne vorgetragen und die· Agenten sind angewiesen, dabei « frisch aufzu- treten », was doch wohl heissen will, dass sie sich durch eine abweisende Haltung nicht beirren lassen sollen. wie denn ja auch die Schlussanweisung nicht etwa korrekterweise dahin geht, dass wenn jemand die dar- gelegte besondere Botschaft durchaus nicht will, der Agent das Haus sofort zu verlassen habe, sonderu, dass er dann die andere Broschüre aufdrängen soll. Das Ver- halten der Hausierer auf Grund dieser für sie doch offenbar verbindlichen Instruktion überschreitet danach bereits dasjenige Mass religiöser Propaganda in der Form des Hausierhandels, das nach dem Gesagten vom Standpunkte des Art. 49 BV allenfalls' noch hingenommen werden müsste. Und die vielfachen Klagen, die laut geworden sind, bestätigen, dass die Leute diese ungerufen sich in ihre Wohnungen drängende religiöse Werbe- tätigkeit als eine eigentliche Belästigung empfinden, wobei es zudem wahrscheinlich ist, dass die Agenten in Erfüllnng und im Eifer· ihrer religiösen Mission häufig noch weiter gehen als es der Instruktion entspre- chen würde. Es lässt sich deshalb die Annahme recht- fertigen, dass mit der Kolportage der Schriften der « Ernsten Bibelforscher », s 0 wie sie n ach den Weisungen und Absichten der Leiter der Bewegung· selbst betrieben wird und übrigens auch wohl betrieben werden muss, wenn an- ders die damit bezweckte religiöse Propaganda über- haupt ernstlichen Erfolg versprechen soll, eine Belästi- gung des Publikums fast unvermeidlich generell ver- bunden ist, die über das zulässige Mass im angefochtenen Sinne hinausgeht, sodass Patente für den Vertrieb dieser Glaubens-und Gewissensfreiheit. N° 59. 381 Schriften allgemein und ohne Untersuchung der beson- deren Verhältnisse des einzelnen Agenten verweigert werden können. Dabei ist immerhin der Vorbehalt zu machen, dass die Frage der Patenterteilung von den zuständigen Behörden neuerdings geprüft werden müsste, wenn nicht nur die Leiter der Bewegung, sondern auch die einzelnen Patentbewerber durchaus ernstliche Garantien dafür bieten könnten und würden, dass das Feilbieten der Schriften künftig ohne solche mündliche damit verbundene Propaganda erfolgen wird. Ob die « Ernsten Bibelforscher », wenn ihnen der Hausierhandel versperrt ist, das Ziel der Propaganda von Haus zu Haus in anderer Weise verfolgen könnten, ohne dass dagegen, wenigstens auf dem Boden der geltenden kantonalen Rechtsordnung aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeschritten werden kann, so z. B., dass die Agenten die Schriften unentgeltlich abgeben und damit die mündliche Werbearbeit verbinden, ist hier nicht zu erörtern. Selbst wenn es der Fall sein sollte, so folgt daraus noch nicht, dass dieselbe Betätigung auch im Wege des Hausierbetriebes gestattet werden müsste. Bedient sich eben die religiöse Propaganda der Form einer Gewerbeausübung, so muss sie auch die Beschrän- kungen auf sich nehmen, die aus zutreffenden Erwä- gungen der öffentlichen Ordnung dieser Betriebsform obliegen. Mit einer derartigen Beschränkung hat man es aber nach dem Gesagten hier zu tun, indem die mit der Kolportage der Schriften der « Ernsten Bibelforscher » fast unvermeidlich Hand in Hand gehende religiöse Werbetätigkeit nach den Verhältnissen eine Belästi- gung des Publikums bedeutet, die der Staat nicht ver- pflichtet ist, durch Erteilung des Hausierpatentes zu erleichtern und zu begünstigen. 3. -Mit dem Gesagten erledigt sich auch die Be- schwerde aus Art. 4 BV, wenigstens in der Hauptsache. Es mag, was die Auslegung des kant. Hausiergesetzes anlangt, nur noch bemerkt werden, dass zwar die Bei-
352 Staatsrecht. spiele in Art. 8 c andere Arten von Belästigungen des Publikums betreffen, als die in der Hausiertätigkeit der Agenten der «Ernsten Bibelforschefll liegende, dass aber, eben weil es sich um blosse Beispiele handelt, nichts dagegen eingewendet werden kann, wenn die Bestim- mung im vorliegenden Fall angewendet worden ist. Der Widerruf des der Frau Nörpel erteilten Patentes so dann hat nicht den Charakter einer Strafe, als welche er nach Art. 22 ff. des Gesetzes nur im Strafverfahren hätte erfolgen können, weshalb denn auch die Patent- gebühr pro ra ta temporis zurückgegeben worden ist. Er stellt sich vielmehr als einfache Rückgängigmachung einer administrativen Verfügung auf Grund einer neuen Sachlage - Klagen über das Verhalten der Hausierer- dar, wie sie mangels einer ausdrücklichen sie ausschlies- senden Gesetzesbestimmung - und eine solche liegt hier nicht vor -aus Art. 4 BV nicht angefochten werden kann (BGE 43 I Nr. 1). Auch die Berufung auf die Pressfreiheit erweist sich nach den Ausführungen in Erw. 2 als unbegründet. Wenn Gründe öffentlicher Ordnung den Patententzug vor der Glaubensfreiheit rechtfertigen, so müssen sie das auch vor der Pressfreiheit tun (BGE 13 Nr. 44). Demnach erkennt 'das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen. IB. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE Vgl. Nr. 59. -Voir n° 59. Gerichtsstand. N° 60. 383 IV. GERICHTSSTAND -FOR 60. Arrit d.u 29 novembre 1924 dans la cause Zimmermann contre Ama.uatuz. Const. red. art. 59. -Faculte pour Je defendeur a I'action revocatoire de se prevaloir de cette disposition. Assimilation d'un bureau d'agent d'affaires a un etablissement commer- cial, relativement au for des reclamations personnelles ayant leur source dans I'exploitation dudit bureau. Le recourant est agent d'affaires; il a son domicile particulier a Sonvilier (Berne) et son bureau a La Chaux- de-Fonds Oll il se rend chaque jour. En mai 1921 il fut charge par un de ses clients, Paul Cavin, de negocier avec Armand Montandon la vente d'un atelier. Le contrat fut signe le 31 mai 1921. Le prix etait fixe a 13 000 fr., que Montandon s'engageait a payer comme suit: 1500 fr. comptant, 500 fr. le 31 aout 1921 et le solde a raison de 100 fr. par mois a partir de juin 1922. Le 8 novembre 1921, alors que la situation de Cavin etait devenue precaire, est intervenue entre ce dernier, toujours represente par le recourant et Montandon, une convention modifiant le contrat du 31 mai precedent. Par cette nouvelle convention, Montandon, moyennant un rabais de 500 fr. s'obligeait a payer par anticipation une somme de 6 700 fr. Sur cette somme 6168 fr. furent verses par Montandon au recourant en payement d'une dette de Cavin envers le second. Le 28 novembre 1921 Cavin demanda un sursis con- cordataire et obtint un concordat le 23 fevrier 1922. Le 17 mars 1923 ce concordat fut revoque et Cavin fut declare en faillite. Le 8 mai 1924, Amaudruz & oe, creanciers de Cavin et cessionnaires de la masse, ont assigne le recourant
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