BGE 50 I 352
BGE 50 I 352Bge01.06.1919Originalquelle öffnen →
352 Strafrecht. de la viande de breuf, constituent de fausses designations qui sont de nature a tromper les acheteurs. Peu importe d'ailleurs qu'il puisse en etre autrement dans d'autres . cantons, ainsi que le font ob server les recourants: ce qui est decisif, d'apres les dispositions des ordonnances citees, c'est la signification usuelle des designations em- ployees et il est de la nature meme des choses que cette signification puisse varier d'un lieu a un autre, de meme qu'elle peut se modifier avec le temps. La Gour de cassation pinale prononce: . Le recours est rejete. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 57. Orten des Xassa.tionshofs vom 17. Dezember 19a4 i. S. Bachthaler und Genossen gegen Xilitirsteuerverwaltung des :Kantons Basel-Staat.. Art. 173 ,OG. Kantonale Urteile, gegen welche die Ka'isations- beschwerde an das Bundesgericht erboben wird, müssen motiviert sein. A. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel- stadt hat mit Urteil vom 18. Juli 1924 die Kassations- kläger B.M. und Z., sowie mit Urteil vom 7. Oktober 1924 den Kassationskläger M. in Basel, wegen schuld- hafter Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer zu je einem Tag Haft und zur Bezahlung der Kosten .ver- urteilt. B. -Gegen diese Urteile haben die Verurteilten die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, die Erkenntnisse seien aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Organisation der Bundesreehtsp1l.ege. No 57. 353 Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die angefochtenen Urteile sind nicht motiviert, in Anwendung von § 32 Abs 2 der Verordnung des Kantons Baselstadt vom 8, Februar 1875 über das Verfahren vor Polizeigericht, wonach einem polizeigerichtlichen Urteil « nur dann Motive beigefügt werden, wenn es das Gericht für nötig erachtet » •. Diese Bestimmung kann, weil kantonalrechtlich, vom Bundesgericht als Kassa- tionshof nicht überprüft werden. Allein ein Urteil, welches durch das Rechtsmittel der Kassations- beschwerde vor Bundesgericht gezogen wird, muss den Anforderungen entsprechen, die das eidgenössische Recht an solche Erkenntnisse stellt. Es ergibt sich nun aber aus dem Begriff der Kassationsbeschwerde, dass ein Urteil, gegen das dieses Rechtsmittel ergriffen worden ist, motiviert sein muss. Denn die Kassation ist be- grifflich die Aufhebung eines Urteils « wegen Verletzung eines eidgenössischen Rechtssatzes ll. Damit die über- prüfung unter diesem Gesichtspunkte möglich sei, muss aus dem Urteil ersehen werden können, gestützt auf welche Akten, Tatsachen und rechtliche Erwägungen es gefällt worden ist. Das folgt auch aus den Vorschriften des Organisations- gesetzes. In seinen Bestimmu,ngen über das kantonal- gerichtliche Verfahren und die Weiterziehung der Urteile kantonaler Gerichte bei Anwendung eidgenössischer Strafgesetze geht es deutlich davon aus, dass die Urteile im Strafverfahren motiviert werden. Nach Art. 152 OG können die Parteien verlangen, dass ihnen « unent- geltlich eine schriftliche Urteilsausfertigung » zuge- stellt werde. Damit die kantonalen Gerichte dieser Vorschrift nachkommen können, müssen daher die Strafurteile, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, ent- sprechend einer kantonalen Bestimmung nicht moti- viert sind, wenigstens nachträglich motiviert werden, sobald eine Partei deren schriftliche Ausfertigung
354 Strafrecht. verlangt und eine objektive Möglichkeit, die Urteils- gründe bekannt zu geben, nach der Art des Prozess- verfahrens vorhanden ist (vergl. EBG 33 I S, 657 Erw. 2 und 35 I S. 177 Erw.2). Auch Art. 153 OG spricht für bestimmte Arten von Straffällen von der « voll- ständigen schriftlichen Ausfertigung 11 des Urteils. und Art. 155 OG sieht vor, dass der Bundesrat die unentgelt- liche Einsendung von Strafurteilen an ihn für bestimmte durch Bundesgesetz geregelte Materien verfügen kann. In all diesen Fällen ist es ohne weiteres klar, dass das Gesetz unter Urteil ein motiviertes Urteil versteht. Auch bei der Regelung der Formalien der Kassations- beschwerde geht das Gesetz davon aus, dass das ange- fochtene Urteil motiviert sei. Nach Art. 166 OG hat die kantonale Amtsstelle, deren Erkenntnis durch die Kassationsbeschwerde angefochten wird, dem Kassa- tionshof « eine Abschrift des angefochtenen Urteils oder Entscheides II einzusenden, worunter wiederum nur die Abschrift eines motivierten Erkenntnisses ver- standen werden kann, wenn dessen Einsendung über- haupt einen Sinn haben soll. Bei Erkenntnissen, die nicht motiviert sind, kann die Richtigkeit ihrer Gesetzes- anwendung nicht überprüft werden. Es liegen bei ihnen somit die Voraussetzungen des Art. 173 OG vor. Danach ist das Gericht· befugt das angefochtene Urteil aufzu- heben und die Sache zur Feststellung des Tatbestandes und zur rechtlichen Begrundung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach .erkennt der Kassationshof : Die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons ,Baselstadt vom 18. Juli und 7. Oktober 1924 werden . im Sinne von Art. 173 OG aufgehoben, und die Sache wird zur Feststellung des Tatbestandes und zur recht- lichen Begründung an die Vorinstanz zurückgewiesen. .OfDAG Offset-, formular-und fotodruck AG 3000 Bern STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
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