BGE 50 I 344
BGE 50 I 344Bge01.02.1924Originalquelle öffnen →
344 Strafrecht. Vorschrift, auf welche die Konfiskation der Doppelflinte des Kassationsklägers gestützt werden will, .kann somit keinen Bestand haben ; auf Art. 24 des Bundesgesetzes . aber lässt sie sich nach dem Ausgeführten nicht stützen. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt und Dispositiv 3 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 27. Mai 1924 aufgehoben. V. LEBENSMITTELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAlRES 55. AulZUg aus dem 'O'rteil des EaaaationahofH vom a3. Oktober lSa4 i. S. Schweiz. ::Buncieaanwalischaft gegen Itisr. Leb e n s mit tel pol i z e i g e set z. Art. 1. Die Voll- zlehungsverordnung vom 8. Mai 1914 gibt keine abschlies- sende Aufzählung der dem Gesetze unterliegenden Gebrauchs- gegenstände. Die Herstellung und das Inverkehrbrlngen einer feuergefährlichen Bodenwichse ist gemäss. Art. 38 LMPG strafbar. A. -Die ehem. Industrie A.-G. in St. Margrethen, deren verantwortlicher Direktor der Beschwerdebe- klagte Karl Etter ist, fabrizierte eine Bodenwichse, die sie unter der Bezeichnung {( Splendolbodenwichse» in Verkehr brachte. Am 10. Juli 1923 fand in einer Droguerie in Bern eine Probeentnahme statt, die dem kantonalen chemischen Laboratorium in Bern zur Untersuchung übermittelt wurde. In seinem Berichte vom 18. Juli 1923 gelangte der Kantonschemiker zum Schlusse,dass diese Bodenwichse wegen ihrer infolge des grossen Gehaltes . LebensmittelpoUzei. N° 55. 345 an flüchtigen Bestandteilen leichten Entflammbarkeit als gesundheitsgefährlicher Verbrauchsgegenstand zu betrachten sei. Gestützt hierauf wurde gegen Etter Strafanzeige erstattet wegen Übertretung des Bundes- gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 (Art. 38) und der Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1914. Bei seiner Einvernahme erklärte Etter, diese Wichse sei seit 1911 hergestellt worden, ohne dass von irgend einer Seite Reklamationen erhoben worden wären. Erst nach einem durch andere Bodenwichse verursachten Unfall habe man auch die Splendolbodenwichse bean- standet, worauf sie nicht mehr fabriziert worden sei. Nach Kenntnisnahme vom Gutachten des Kantons- chemikers seien die Restbestände bei den Depothaltern zurückgezogen worden. B. -Durch Entscheid des Gerichtspräsidenten IV in Bern vom 15. Oktober 1923 wurde Etter wegen fahr- lässiger Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1 und 2 LMPG in Anwendung von Abs. 4 zit. Art. und Art. 8- BStrR zu einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt .. Mit Urteil vom 1. Februar 1924 hat die erste Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern diesen Ent- scheid aufgehoben und Etter von Schuld und Strafe freigesprochen, im wesentlichen mit der Begründung ~ Richtig und anerkannt sei, dass es sich bei der Splen- dolbodenwichse um einen besonders feuergefährlichen Verbrauchsgegenstand handle. Allein die Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs gegenständen vom 8. Mai 1914 erwähne als einzigen feuergefährlichen Gegenstand das Petroleum, während Benzin, Terpentin und ähnliche Produkte der eidg. Kontrolle nicht unterstellt seien. Daraus müsse geschlos- sen werden, dass die feuergefährlichen Gegenstände, mit Ausnahme des Petroleums, von der eidg. Kontrolle ausgeschlossen seien und deren überwachung der
346 Strafrecht. kantonalen Feuerpolizei überlassen werden wollte. C. -Gegen dieses am 21. Mai 1924 den kantonalen Behörden schriftlich zugestellte und nach Zirkulation . bei denselben am 10. Juli 1924 bei der schweiz. Bundes- anwaltschaft eingegangene Urteil hat diese die Kassa- tionsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Sie führt aus; Nach Art. 38, Abs. 1 LMPG sei strafbar, « wer ... Ge- brauchs-oder Verbrauchsgegenstände so herstellt oder behandelt, dass ihr... Gebrauch gesundheitsschädlich oder lebensgefährlich ist». Die Vollziehungsverordnung habe nicht eine abschliessende Aufzählung der dem Gesetze unterliegenden Gegenstände zu geben, was gar nicht möglich wäre; das Petroleum sei nur beispiels- weise erwähnt. Da die -besondere Feuergefährlichkeit der Splendolbodenwichse unbestritten sei, sei der Straf- tatbestand der erwähnten Gesetzesbestimmung gegeben. Der Kassationsbeklagte beantragt, es sei auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, even- tuell sei sie abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
348 Strafrecht. weil sie giftig wäre) die Gesundheit desjenigen, der sie verwendet, schädigen würde. Der Gebrauch derselben birgt nur mittelbar eine Gefahr in sich, insofern als sie . leicht in Brand gerät und durch das von ihr ausgehende Feuer die körperliche Integrität eines Menschen gefährdet sein kann. Auch solche Gegenstände unterstehen aber dem Gesetz. Dass dem so ist, zeigt gerade die Erwähnung des Petroleums, das ja bei bestimmungsgemässer Ver~ wendung auch nur derart indirekt schädigend wirken kann. Dagegen verlangt eine vernünftige Auslegung des LMPG, dass nicht alle Gegenstände, die in dieser Weise bloss mittelbar, d. h. nicht notwendig und aus sich selbst, sondern nur bei Hinzutritt äusserer Ereignisse gefähr- lich werden können, als dem gesetzlichen Verbot der Herstellung und des Inverkehrbringens unterstellt er- klärt werden, da schliesslich alle Gegenstände unter gewissen Vernmständungen, namentlich bei Feuerent- wicklung zur Gefahr werden. Verboten unter diesem Ge:;ichtspunkte ist vielmehr nur die Herstellung und' das Inverkehrbringen von solchen Gebrauchsgegen- ständen, die eine besondere, nach den Erfahrnngen des täglichen Lebens nicht voraussehbare Gefahr in sich bergen, gegen die sich der Verbraucher infolgedessen auch nicht zu schützen sucht. Diese Voraussetzung muss vor- liegend auf Grund der verbindlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil, die sich auf den vom Kassations- beklagten übrigens selbst als riehtig anerkannten Unter- suchungsbericht des Kantonschemikers stützen, als ge- geben erachtet werden. Danach steht fest, dass die Splendolbodenwichse sich schon bei Annäherung eines brennenden Streichholzes auf etwa 3 cm Entfernung ent- zündet, während gewöhnliche Bodenwichsen nicht feuer- gefährlich sind und daher auch vom Publikum ohne besondere Vorsicht verwendet zu werden pflegen .. Bei Bestimmung des Flammpunktes mit dem Abel'schen Prüfer ergeben sich schon bei 50 Centflammbare Dämpfe, während gemäss Art. 281 der Verordnung Petroleum zu Beleuchtungs-. Koch- und Heizzwecken einen Flamm- Lebensmittelpolizei. N° 56. 349 punkt von mindestens 230 C aufweisen muss, und als Sicherheitsöl im Verkehr nur solches Petroleum bezeichnet werden darf, dessen Flammpunkt, nach der gleichen Methode bestimmt, nicht unter 38° C liegt. Gemäss den vom Kantonschemiker anlässlich der Hauptverhandlung in erster Instanz gemachten mündlichen Ausführungen kann sich die Splendolbodenwichse, die ca. 90 % flüchtige und nur ca. 10 % feste Bestandteile enthält, wegen ihres äusserst. niedrigen Flammpunktes sogar ohne Feuerzutritt « durch bestimmte äussere Anlässe entzünden, d. h. explodieren ». Bei dieser Sachlage lässt sich der Schluss nicht abweisen, dass diese Bodenwichse angesichts . ihrer besonders grossen Feuergefährlichkeit einen die Gesundheit und das Leben des Verbrauchers gefäJIrdenden Gegenstand im Sinne des LMPG darstellt. 4. -Verstösst somit die Freisprechung des Kassations- beklagten auf Grund der Annahme, die Splendolboden- wichse falle nicht unter das Lebensmittelpolizeigesetz, gegen Bundesrecht, so muss das Urteil aufgehoben und die Sache gemäss Art. 172 OG zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach erkennt der Kassationshof: ' Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom
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