BGE 50 I 341
BGE 50 I 341Bge08.05.1914Originalquelle öffnen →
:340 Strafrecht. jene Bevölkenmgskreise danmter gedacht haben. 6. _. Der Kassationskläger hat vor der Vorinstanz . auch noch geltend gemacht, die auf Gnmd des Bundes- ratsbeschlusses vom 23. April 1923 erlassene Verfügung. des Bezirksarztes und des Vorstandes des Gesundheits.;- wesens der Siadt Zürich sei ihm nicht in gesetzmässiger Form bekannt gegeben worden. Wenn er mit dem allge- meinen Hinweis auf seine Rechtsausführungen vor der Vorinstanz auch diese Einrede vor Bundesgericht aufrecht erhalten will, so kann er damit nicht gehört werden. Es ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein allge- meiner· . Rechtsgnmdsatz, dass eine behördliche Ver- fügung eine gan~ Reihe konkreter Einzelfälle regeln und sich daher an eine unbeschränkte Zahl von Ein- zelpersonen rIchten kann, ohne dass eine schriftliche Mitteilung an die Einielperson notwendig wäre. Im übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass dies insbesondere nach zürcherischem öffentlichen Recht zulässig sei. . 7. -' Endlich kann der Kassationskläger auch mit der Einrede nicht gehört werden, es treffe ihn an der Übertretung keine Schuld, weil· er gutgläubig habe annehmen dürfen, dass er naclt dem Epidemiegesetz nicht verpflichtet gewesen sei, sein Töchterchen zwangs- weise impfen zu lassen. In seiner unrichtigen Annahmet der Bundesratsbeschluss sei gesetzwidrig, liegt ein Rechtsirrtum, und dieser wirkt nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen nicht strafbefreiend. Der Kassations- kläger hat gegenteils bewusst gegen Rechtsnormen verstossen. Deinnach erkenn1 der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. Jagdpollze1. N° M. IV. JAGDPOLIZEI -LOI SUR LA CHASSE 54. Orten des Kassationshofes vom as. Oktober lSa4 i. S. Zo1liqer gegen Staataanwaltschaft· Zürich. Mt OG Art. 160: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen die Ausfällung von Nebenstrafen (Erw. 1). ' Bedeutung der Genehmigung kantonaler. Gesetze durch den Bundesrat (Erw. 3). Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, Art. 21 ff., speziell Art. 24 : Kantonale Vorschriften, welche die Konfiskation von ni c h t zu beanstandenden Jagd- waffen anordnen, weil sie auf unerlaubter Jagd verwendet wurden, sind bundesrechtswidrig. A. -Durch Urteil vom 27. Mai 1924 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich den Kassationskläger der· Übertretung des Art. 6 litt. d des Bundesgesetzes vom 24. Januar (richtig: Juni) 1904 über Jagd und Vogel- schutz schuldig befunden, weil er am 29. Dezember 1923 während geschlossener Jagdzeit mit einer gewöhnlichen Doppelflinte der Jagdobgelegen und dabei einen Hasen erlegt hatte, und ihn zu· einer Polizeibusse von 100 Fr. verurteilt, sowie die Konfiskation. seiner (bereits be- schlagnahmten) Doppelflinte angeordnet (Dispositiv 3). B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Konfiskation seiner Doppelflinte sei aufzuheben. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
342 Strafrecht. die ausschliesslich gegen dieses Dispositiv gerichtete Kassationsbeschwerde statthaft. 2. -Die Vorinstanz hat die Konfiskation der Doppel- flinte des Kassationsklägers in Anwendung des § 36 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 4. September 1921 angeordnet. wonach ... die für un- erlaubte Jagd mitgenommenen Waffen ... beschlagnahmt werden. Der Kassationskläger greift zunächst die über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Vor- schrift an. Auf diesen Kassationsgrund kann indessen nicht eingetreten werden. weil damit die Verletzung einer kantonalen. nicht einer eidgenössischen Rechtsvor- schrift gerügt wird (Art. 163 OG). 3. -Weiter macht der Kassationskläger. wie schon vor der Vorinstanz. geltend. § 36 des kantonalen Ge- setzes sei in der ihm von der Vorinstanz gegebenen Aus- legung nicht vereinbar mit Art. 21 und 24 des Bundes- . gesetzes. welche nur die Konfiskation der auf der Jagd gebrauchten une r lau b t e n Waffen vorsehen und seiner Auffassung nach nicht zulassen. dass das kantonale Recht die Konfiskation der auf unerlaubter Jagd ver- wendeten Waffen schlechthin. auch der an sich erlaubten. vorschreibe. Die Vorinstanz hat -angenommen. die Prü- fung der Frage. ob jene kantonale Vorschrift mit dem Bundesrecht vereinbar sei. sei den kantonalen Gerichten dadurch entzogen worden. dass der Bundesrat gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes Über Jagd und Vogelschutz das kantonale Gesetz genehmigt habe. Ob diese Auf- fassung zutreffend sei. kann dahingestellt bleiben. da jedenfalls für das Bundesgericht eine solche Beschrän- kung der Kognition nicht besteht. wie schon mehrfach ausgesprochen worden ist (vgl. AS 42 I S.348 f. Erw. 2 und die dortigen Zitate). Bei freier Nachprüfung aber erweist sich dieser Kassationsgrund als zutreffend. Das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz räumt in seinen Art. 7 Abs. 2. 9 Abs. 2. 17 i. f. und 20 den Kantonen die Befugnis ein. gewisse Massnahmen zu treffen; welche Jagdpollzel. ND 54. 343 von den in den Abschnitten I. II und IV des Bundes- gesetzes vorgesehenen Massnahmen abweichen. Während in den drei letztgenannten Vorschriften genau umschrie.,. ben ist. worin die Abweichung bestehen darf. erklärt Art. 7 Abs. 2 leg. eil. die Kantone ganz allgemein für befugt. « durch Gesetz oder Verordnung die Schutzbe- stimmungen dieses Bundesgesetzes zu erweitern ... » Lässt sich nun zwar auch behaupten. die in Abschnitt V Art. 21 ff. des Bundesgesetzes enthaltenen Strafbe- stimmungen seien ebenfalls zu den Schutzbestimmungen zu rechnen. so erscheint es doch nicht zulässig. aus Art. 7 Abs. 2 die Befugnis der Kantone herzuleiten. diese Strafbestimmungen zu ergänzen oder zu verschärfen. Einmal sind sie nämlich zu einem besonderen. dem fünften Abschnitt des Gesetzes zusammengefasst. sodass. rein äusserlich betrachtet, der im zweiten Abschnitt enthaltene Art. 7 Abs. 2 keinen Bezug auf sie hat. Sodann enthält der Abschnitt V selbst nicht nur keinerlei Vor- behalt zu Gunsten des kantonalen Rechts; vielmehr bestimmt der ihn einleitende Art. 21 geradezu. dass seine Strafbestimmungen nicht nur bei Übertretungen des Bundesgesetzes und der gestützt auf dasselbe getroffenen eidgenössischen Verfügungen anzuwenden sind. sondern auch bei Übertretungen der gestützt auf das Bundes- gesetz getroffenen kantonalen Verfügungen. worunter die erwähnten, den Kantonen vorbehaltenen Massnahmen zu verstehen sind. Hieraus muss geschlossen werden. dass die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes ausschliess- liche Geltung beanspruchen. Diese Auffassung hat denn auch schon bei der Ausarbeitung des Gesetzes obgewaltet (vgl. Referat des Präsidenten der ständerätlichen Kom- mission. Calonder. im stenographischen Bülletin der Bundesversammlung XIII 1903 S. 251 ff.) und wird auch. speziell hinsichtlich der Konfiskation von bei Jagdvergehen verwendeten erlaubten Waffen. vom Bun- desrat vertreten (Bundesblatt 1921 II deutsche Ausgabe S. 204. französische Ausgabe S. 210). Die kantonale
344 Strafrecht. Vorschrift, auf welche die Konfiskation. der Doppelflinte des Kassationsklägers gestützt werden will, kann somit keinen Bestand hahen ; auf Art. 24 des Bundesgesetzes . aber lässt sie sich nach dem Ausgeführten nicht stützen. Demnach erkennt der Kmsationshoj : Die Kassationsbeschwerde wird begründet erklärt und Dispositiv 3 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 27. Mai 1924 aufgehoben. V. LEBENSMIITELPOLIZEI LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES ALIMENTAlRES 55. Äl1Uug Io11S a.em Urteil cles lauationahoftB vom as. Oktober 19a4 i. S. Schwais. Buna.aaanwaltachaft gegen Itter. Leb e n s mit tel pol i z e i g e set z. Art. 1. Die Voll- ziehungsverordnung vom 8. Mai 1914 gibt keine abschlies- sende Aufzählung der dem Gesetze unterliegenden Gebrauchs- gegenstände. Die Herstellung und das Inverkehrbringen einer feuergefährlichen Bodenwichse ist gemiiss Art. 38 LMPG strafbar. A. -Die ehern. Industrie A.-G. in St. Margrethen, deren verantwortlicher Direktor der Beschwerdebe- klagte Karl Etter ist, fabrizierte eine Bodenwichse, die sie unter der Bezeichnung « Splendolbodenwichse» in Verkehr brachte. Am 10. Juli 1923 fand in einer Droguerie in Bern eine Probeentnahme statt, die dem kantonalen chemischen Laboratorium in Bern zur Untersuchung übermittelt wurde. In seinem Berichte vom 18. Juli 1923 gelangte der Kantonschemiker zum Schlusse,dass diese Bodenwichse wegen ihrer infolge des grossen Gehaltes . Lebensmlttelpolfzei. N0 55. 345- an flüchtigen Bestandteilen leichten Entflammbarkeit als gesundheitsgefährlicher Verbrauchsgegenstand zu betrachten sei. Gestützt hierauf wurde gegen Etter Strafanzeige erstattet wegen übertretung des Bundes- gesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905- (Art. 38) und der Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1914. . Bei seiner Einvernahme erklärte Etter, diese Wichse sei seit 1911 hergestellt worden, ohne dass von irgend einer Seite Reklamationen erhoben worden wären. Erst nach einem durch andere Bodenwichse verursachten Unfall habe man auch die Splendolbodenwichse bean- standet, worauf sie nicht mehr fabriziert worden sei. Nach Kenntnisnahme vom Gutachten des Kantons- chemikers seien die Restbestände bei den Depothaltern zurückgezogen worden. B. -Durch Entscheid des Gerichtspräsidenten IV in Bern vom 15. Oktober 1923 wurde Etter wegen fahr- lässiger Widerhandlung gegen Art. 38 Abs. 1 und 2 LMPG in Anwendung von Abs. 4 zit. Art. und Art. 8- BStrR zu einer Geldbusse von 50 Fr. verurteilt., Mit Urteil vom
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