BGE 50 I 334
BGE 50 I 334Bge29.12.1923Originalquelle öffnen →
Strafrecht.
IB. EPIDEMIEGESETZ
, 1.01 SUR LES EPIDEMIES
53. l1rten des Xassationshofes vom 3. Oktober 194
i. S. Walter gegen Gesundheitswesen der Stadt Zürich.
Epidemiegesetz un d Bu nde sra tsbeschl us s betref-
fend Pockenschutzimpfung: Die Anordnung vor-
übergehenden Impfzwanges bei Pockenfällen ist nicht
gesetzwidrig :
Erw. 1. Verfahren und Zu lässigkeit der Kassationsbeschwerde.
Erw. 2. Befugnis des Kassationshofes zur überprüfung der
Gesetzmässigkeit eines Bundesratsbeschlusses.
Erw. 3. Einschränkung der überprüfungsbefugnis.
Erw. 4. Gesetzmässigkeit der vorübergehenden Zwangsimpfung.
Erw. 5. Der Impfzwang widerspricht der Entstehungsge-
schichte der Ergänzung zum Epidemiegesetze nicht. Be-
deutung der Gesetzesmaterialien für die Gesetzesauslegung.
Erw. 6. Bekanntgabe der Impfaufforderung.
Erw. 7. Verschulden des Impfpflichtigen.
A. -Mit Urteil vom 11. April 1924 hat das Bezirks-
gericht
Zürich den Kassationskläger, der trotz wieder-
holter öffentlicher Aufforderung im
Amtsblatt der
Stadt Zürich an alle Eltern, ihre schulpflichtigen Kinder
bei Vermeidung von Busse impfen zu lassen, sein Töch-
terchen Thusnelda Walter
nicht impfen liess, der Über-
tretung des Bundesratsbeschlusses über die Pocken-
schutzimpfung vom 23. April 1923, des Beschlusses des
Regierungsrates
Zürich vom 25. Mai 1923 betreffend
Vollzug dieses Bundesratsbeschlusses, sowie des
Bundes-
gesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefähr-
liche Epidemien vom
2. Juli 1886 und 18. Februar 1921
für schuldig erklärt und die ihm durch das Gesund-
heitswesen der
Stadt Zürich am 30. August 1923 aufer-
legte Busse von
20 Fr. nebst Kosten bestätigt.
B. -Gegen dieses Urteil hat der Gebüsste die Kas-
Epidemiegesetz. N" 53. 335
sationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er be-
antragt, in der Hauptsache, das
Urteil sei aufzuheben
und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
336 Strafrecht. die bundesrätliche Verordnung vom 23. April 1923, auf der seine Verurteilung beruht, sei rechts-d. h. gesetz- widrig. Dass das Bundesgericht, insbesondere auch der Kassationshof zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit einer Bundesratsverordnung befugt ist, ist feststehende Rechtssprechung des Bundesgerichts (EBG 1913 39 I S. 410 Erw. 2). Dagegen ist die bundesgerichtliche Nachprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes, auf Grund dessen ein .Bundesratsbeschluss erlassen wurde, gemäss Art. 113 BV ausgeschlossen. Die ange- fochtene Verordnung stützt sich dem Wortlaute nach auf « Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 2. Juli 1886, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1921.» (Epidemiegesetz.) Während das ur- sprüngliche EpidemiegeSetz von 1886 nur auf bestimmte, in Art. 1 aufgezählte epidemische Krankheiten (worunter auch schon die Pocken genannt waren) Anwendung fand, hat das Ergänzungsgesetz von 1921 den Bundesrat ermächtigt, die Bestimmungen· des Epidemiegesetzes auch auf andere besonders gefährliche übertragbare Krankheiten anzuwenden. Sodann hat es Art. 7 Abs. 3 des alten Gesetzes erweitert, indem es neben der Über- wachung des internationalen Grenzverkehrs dem Bun- desrate auch die Befugnis einräumt, die nötigen Mass- nahmen zu treffen, um die Verbreitung epidemischer Krankheiten im Innern d~s Landes zu verhindern, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Auf diese Bestimmung stützt sich der Bundesratsbeschluss vom 23. April 1923 (der offenbar nur aus Versehen Art. 7 Abs. 2 statt Abs. 3 im Ingresse zitiert). Danach ist die Zwangsschutzimpfung gegen Pocken auch im Innern des Landes zulässig, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern und die Massnahme der Schutz- impfung selber sich sinngemäss im Rahmen des Gesetzes bewegt. 3. -Bei der Prüfung dieser Frage nach der Gesetz- Epi4emiegesetz. N° 53. 337 mässigkeit der Zwangsschutzimpfung ist, namentlich für den Kassationshof, eine Schranke zu ziehen. Mag es :auch angehen, dass die kantonalen Gerichte die. tat- -sächlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Massnahmen prüfen, so kann doch jedenfalls der Kas- sationshof des Bundesgerichts alles, was Tatfrage ist, nicht nachprüfen. Er ist lediglich zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem. Gebiete des eidgenössischen Rechts, somit zur reinen Rechtspre- .chung eingesetzt. Freilich muss er sich, damit ihn nicht etwa widersprechende Urteile kantonaler Gerichte über anscheinend oder vorwiegend tatsächliche Fragen binden, eine gewisse Freiheit wahren und zwar in dem Sinne, dass er davon ausgeht (und nötigenfalls die kantonalen Gerichte dazu anhält), es sei in erster Linie eine von den Verwaltungsbehörden zu überprüfende Frage der Zweckmässigkeit, zu entscheiden, ob jene Voraussetz- zungen gegeben seien, und den Gerichten stehe hier eine Nachprüfung nur in grossen Linien zu. 4. -Im Rahmen dieser Abgrenzung der Überprü- fungsbefugnis betrachtet, erweist sich die zwangsweise Pockenschutzimpfung, wie sie im Bundesratsbeschluss vom 23. April 1923 angeordnet wird, als gesetzmässig. Die Pocken sind nach Art. 1 des Epidemiegesetzes aus- drücklich unter den epidemischen Krankheiten, auf die das Gesetz Anwendung findet, aufgezählt. Das ist auch nicht streitig. Die Impfgegner leugnen den epidemi- schen Charakter dieser Krankheit nicht, sondern sie wen- den sich nur gegen die Vorbeugungsmassnahme der Zwangsimpfung. Ob ausserordentliche Umstände zur Ergreüung geeigneter Massnahmen vorliegen, das zu prüfen ist, wie die Vorinstanz im Falle Wägelin mit Recht ausführt, ausschliesslich Sache der Verwaltungs- behörden. Das Ermessen dieser Behörden muss hier frei sein, und die Ergreüung der Massnahmen selbst ist -eine typische Verwaltungsmassnahme. Es bleibt somit nur die Frage zu prüfen,· ob die Massnahmen selber.
338 Strafrecht. insbesondere die Zwangsimpfung, noch im Rahmen des Gesetzes bleiben. Stellt man darauf ab, es dürfen über- haupt nur die im ursprünglichen Gesetze vorgesehenen Massnahmen angewendet werden, dann erscheint aller- dings die Zwangsimpfung ausgeschlossen. Der Zusatz- bestimmung von Art. 7 Abs. 3 des Epidemiegesetzes. der Bundesrat könne die n ö t i gen Massnahmen treffen, um die Verbreitung epidemischer Krankheiten im Innern des Landes zu verhüten, kommt jedoch eine weitergehende, selbständige Bedeutung zu. Wie sich aus der Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 1920 ergibt, sollten durch die Ergänzung des Epidemie- gesetzes einerseits die vom Bundesrat wä.hrend der Kriegsjahre gestützt auf seine ausserordentlichen Voll- machten zur Seuchenbekämpfung getroffenen Mass- nahmen auf gesetzlichen Boden gestellt werden, ander- seits sollte der Bundesrat in der Bekämpfung epidemi- scher Krankheiten nicht mehr wie bisher auf die blosse Kontrolle der von den Kantonen getroffenen Massnah- men beschränkt sein, sondern das Recht besitzen, von sich aus diejenigen Anordnungen zu treffen und aus- führen zu lassen, die im Interesse eines wirksamen und einheitlichen Eingreüens erforderlich sind. So erscheint die Zwangsimpfung bei ausserordentlichen Umständen als vorübergehende Massnahme im Gesetze begründet. Ob sie aber im einzelnen Falle als notwendige Massregel anzusehen sei, ist wiederum, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, eine reine, nur von den Verwaltungs- behörden zu lösende Ermessens-und Sachverständigen- frage (EBG 1913 39 I S. 639 Erw. 3), und es geht nicht an (wie auch das Obergericht in Sachen Wägelin richtig bemerkt), den Schulstreit der Impfanhänger und Impfgegner vor den Gerichten austragen zu lassen. 5. - Um darzutun, dass der Impfzwang ungesetzlich sei, beruft sich der Kassationskläger insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der Ergänzung des Epide- miegesetzes von 1921. Daraus soll sich ergeben, dass Epidemiegesetz. N° 53. 339 der Impfzwang nicht habe eingeführt werden wollen; seine Einführung durch die Behörden verstiesse viel- mehr gegen den Volkswilien, wie er sich in der Verwer- fung der Epidemiegesetzvorlage vom 31. Januar 1882, in der der Impfzwang allgemein vorgesehen war, kund- gegeben habe. Beim Hinweis auf die Entstehungsge- schichte des Zusatzgesetzes von 1921 geht der Kassa- tionskläger von der unrichtigen Auffassung aus, den Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und den « Ge- setzesmaterialien » überhaupt komme für die Auslegung des Gesetzes entscheidende, den Richter bindende Be- deutung zu. Wohl sind die sogenannten « Materialien» meist ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung des Ge- setzes, immer aber hat das Bundesgericht, wenn es zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung des Gesetzes Stellung genommen hat (vergl. BGE 1901 27 I S. 530), sich dahin ausgesprochen, dass einzig der im Gesetze selbst zum Ausdruck gebrachte Wille massgebend sei. So kommt allem, was der Kassations- kläger über einzelne Voten aus dem stenographischen Bulletin der Bundesversammlung anführt, keine ent- scheidende Bedeutung zu. Es sind individuelle Äusse- rungen der Ratsmitglieder. Vollends kann auf das Schreiben, worin Stä.nderat D. dem Kassationskläger erklärt, er habe seine vor dem Ständerat bei der Bera- tung des Ergänzungsgesetzes von 1921 zum Epidemie- gesetz gemachten Äusserungen richtig aufgefasst, für die Auslegung des Gesetzes nicht abgestellt werden, und mit Recht hat daher die Vorinstanz auf die Einver- nahme des zum Zeugen angerufenen Professor D. verzichtet. Ob aber das Zusatzgesetz zum Epidemie- gesetz dem Willen der Mehrheit des Volkes entspreche oder nicht, ist für dessen Verbindlichkeit nicht von Bedeutung. Es ist ordnungsgemäss dem Referendum unterstellt worden, und die Referendumsfrist ist unbe- nützt abgelaufen. Es ist somit verbindliches Gesetz geworden, ohne Rücksicht darauf, was sich diese oder
340 Strafrecht. jene Bevölkerungskreise darunter gedacht haben. 6. -Der Kassationskläger hat vor der Vorinstanz . auch' noch geltend gemacht, die auf Grund des Bundes- • ratsbeschlusses vom 23. April 1923 erlassene Verfügung des Bezirksarztes und des Vorstandes des Gesundheit~ wesens der Siadt Zürich sei ihm nicht in gesetzmässiger Form bekannt gegeben worden. Wenn er mit dem allge- meinen Hinweis auf seine Rechtsausführungen vor der Vorinstanz auch diese Einrede vor Bundesgericht aufrecht erhalten will, so kann er damit nicht gehört werden. Es ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein allge- meiner Rechtsgrundsatz, dass eine behördliche Ver- fügung eine gan~ Reihe konkreter Einzelfälle regeln und sich daher an eine unbeschränkte Zahl von Ein- zelpersonen richten kann, ohne dass eine schriftliche Mitteilung an die Einielperson notwendig wäre. Im übrigen hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass dies insbesondere nach zürcherischem öffentlichen Recht zulässig sei. . 7 .. -'Endlich kann der Kassationskläger auch mit der Einrede nicht gehört werden, es treffe ihn an der Übertretung keine Schuld y weil er gutgläubig habe annehmen dürfen, dass er naclt dem Epidemiegesetz nicht verpflichtet gewesen sei, sein Töchterchen zwangs- weise impfen zu lassen. In seiner unrichtigen Annahme, der Bundesratsbesehluss sei gesetzwid~ liegt ein Rechtsirrtum, und dieser wirkt nach allgemein gültigen Rechtsgrundsätzen nicht strafbefreiend. Der Kassations- kläger hat gegenteils bewusst gegen Rechtsnormen verstossen. Deinnach erkennt der Kassationshol : Die Kassationsbeschwerde wird abgeWiesen. Jagdpollze1. N° 54. IV. JAGDPOLIZEI -LOI SUR LA CHASSE 54. trrteU des Xassaiionahofes vom as. Oktober 19a4 i. S. Zolliqer gegen Staa.taanwaltschaft· Zürich. 341 OG Art. 160: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde gegen die Ausfällung von Nebenstrafen (Erw. 1). ' Bedeutung der Genehmigung kantonaler . Gesetze durch den Bundesrat (Erw. 3). Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, Art. 21 ff., speziell Art. 24 : Kantonale Vorschriften, welche die Konfiskation von n ich t zu beanstandenden Jagd- waffen anordnen, weil sie auf unerlaubter Jagd verwendet wurden, sind bundesrechtswidrig. A. -Durch Urteil vom 27. Mai 1924 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich den Kassationskläger der' Übertretung des Art. 6 litt. d des Bundesgesetzes vom 24. Januar (richtig: Juni) 1904 über Jagd und Vogel- schutz schuldig befunden, weil er am 29. Dezember 1923 während geschlossener Jagdzeit mit einer gewöhnlichen Doppelflinte der Jagdobgelegen und dabei einen Hasen erlegt hatte, und ihn zu einer Polizeibusse von 100 Fr. verurteilt, sowie die Konfiskation seiner (bereits be- schlagnahmten) Doppelflinte angeordnet (Dispositiv 3). B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Konfiskation seiner Doppelflinte sei aufzuheben. Der Kassationshol zieht in Erwägung:
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