Art. 267 ZGB; adoption authorization is not a grace act but a legal control decision; the authority may refuse approval only where the statutory prerequisites are lacking or where the adoption would be contrary to the adoptee’s interests. The cantonal supervisory authority may not introduce additional requirements, such as that the adoptee be a child or that the personal relationship originated in childhood, nor may it annul a lawfully granted authorization on the basis of extraneous considerations. A measure affecting an existing family-law relationship requires hearing of the directly concerned parties (consid. 1-3).
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIGE)
43. Urteil vom 97. Juni 1994
i. S. JliiUer u. ICa.mml1'er gegen Begi.rungsrat S:haffhausen.
Rechtsverweigerung gefunden darin, dass eine kantonale
Regierung eine von der zuständigen Behörde genehmigte
Kindesannahme als Oberaufsichtsbehörde in Vormund-
schaftssachen in Verkennung des Wesens der Ermächtigung
nach Art. 267 ZGB und unter Heranziehung nach dieser
Bestimmung unwesentlicher Momente von Amtes, wegen
aufhebt.
A. -Die kinderlosen Eheleute Jakob und Barbara
Müller-Keller, von Herblingen, Kantons Schaffhausen,
wohnhaft
in Neuhausen, geb. 1865 und 1864, haben
durch Adoptionsvertrag vom 31.
Juli 1923 den Wilhelm
Kammerer von Schabenhausen, Baden, geb. 1891,
im
Sinne des Art. 268 ZGB an Kindesstatt angenommen,
mit der Einschränkung, dass die Erbberechtigung des
Kammerer
nur auf den zehnten Teil des Vermögens
gehen sollte, das der zuletzt versterbende Adoptiveltern-
teil hinterlassen wird.
Im Vertrag sind die Gründe, die
zu der Kindesannahme führten, folgendermassen ange-
geben :
(( Zwischen den Eheleuten Müller und dem an-
zunehmenden Kind besteht seit vielen Jahren ein Ver-
hältnis
des Interesses, des Wohlwollens und der
Pietät. Zur Hauptsache sind ihre engen Beziehungen
AS 50 1-1924
268 Staatsrecht. , in 4er beidseitigen Zugehörigkeit zur religiösen Ge- l) meinschaft der evangelisch Taufgesinnten begründet.' Seit dem Jahre 1908 ist Kammerermit längeren und 'kÜrzeren Unterbrechungen iIniner winder.,iin Hause ' Müller aufgenommen worden. Jedes Jahr kam er naeh Neuhausen, betätigte sich bei Müller's als Landnirt u. Aushülfsarbeiter. Als der. Weltkrieg ausbrach, musste Kammerer zum deutschen Heeresdienst einrücken ' und wurde am 2. November 1918 VQn den Engländern gefangen genommen. Er blieb in Gefangenschaft in Havre bis zum 3. Oktober 1919. Durch den Krieg und die GefangenSchaft ist er gesundheitlich.' besonders in , den Nerven so geschädigt und an den Kräften so .heruntergekommen, dass' er dringend Erholung suchen musste. Er hnt diese neuerdings bei seinen Freunden' und Glaubnnsgenossen in der Schweiz und insbesondere bei der Familie Müller in Neuhausen gefunden, die , ihm bis heute Unterkunft und Aufenthalt gewährte. . Aus allen diesen Verhältnissen heraushat sich zwischen den Eheleuten Müller und Kammerer ein eigentliches Eltern-und: Kindesverhältnis entwickelt, das den Wunsch wach werden liess, die Kindesan:nahme dureh- ,zuführen. Die Eltern des Kammerer verstehen diese Ma snalune im Hinblick auf die obwaltenden Umstände durchaus, ,den Eheleuten Müller ist es ein Bedürfnis, zumal :ihre Ehe kinderlos geblieben ist. Zu dieser Kindesannahnte hat derWaiseninspektor des Bezirkes Schaffhausen am 3. August nach Massgabe von Art. 26i ZGB in Verbindung mit Art. 16 Ziff. l' des kan..,. ,tonalen EG ) seine Zustimmung erteilt. Mit Eingabe 'vom 2. Novenber 19?...3erhobder Ge- meinderat von 'Neuhausen gegen das Waiseninspekto- rat des Bezirks Schaffhausen Beschwerde beim Regie- rungsrat unter Berufung auf Art. 16 u. 49 des genannten EG und verlangte Aufhebung der Adoption, mit der pegfÜndung, dass die Voraussetzungen für eine s9lehe ,'nicht vorlägen und der Vertrag nu bezwecke, die Be- Gleichheit vor dem Gesetz. No 43.
stimmuI,lgen über die Kontrolle der Ausländer, zu um- gehen. Das Waiseninspektorat bestritt dem Gemeinderat von Neuhausen die Legitimation zur Beschwerde und dem Regierungsrat die ZustäIu:ligkeit zu deren Behand- ltmg, unter Verweisung auf Art. 49 Abs. 3 EG u. 269 Abs., 2 ZGB; auch mateiiell seien die Voraussetzungen der Adoption vorhanden. Durch Entscheid vom 17. März 1924 hat der Regierungsrat die vom Waiseninspek- torat erteilte ErmächtigUng zur 'Adoption kassiert : Diese sei ein' Gnadenakt, über den dem Regierungsrat als Oberaufsichtsbehörde über die Waiseninspektorate das Nachprüfungsrecht zustehe, wie denn Art. 49 Abs 2 EG die Beschwerde an den Regierungsrat ausdrücklich vor':' sehe. Dass zur Kassation pur der Richter zuständig wäre, sei unrichtig. Bei der Adoption hätten die Admi- nistrativbehörden die öffentlichen Interessen zu wahren .. Mit Rücksicht auf diese müsse der Gemeindebehörde des Wohnortes der Adoptiveltern das Beschwerderecht, gegen die vom Wai:;eIiinspektorat gegebene Zustimmung eingeräumt werden. Es sei allerdings nach Art. 49 Abs. 3 EG an eine zehntägige Frist gebunden . und diese sei nicht eingehalten. Das könne aber den Regierungsrat nicht hindern, das Adoptivverhältnis materiell zu über- , prufen kraft seines Oberaufsichtsrechtes. Dabei falle in Betracht, dass nach der Meinung 'des Gesetzes, wie aus den Verhandlungen der eidgenössischen Räte hervor- gehe, nur Personen, die im Kindesalter stehen' oder bei denen doch die Beziehungen zu den Adoptiveltern in dieses Alter zurückreiclten, sollen adoptiert werden. können, wie denn das Gesetz von dem zu Adoptierenden stets den Ausdruck Kiml brauche. Im vorliegenden Falle habe Kammerer zur Zeit der Adoption im 33. Alters- jahr gestanden, die Bekanntschaft mit den Eheleuten Müller datiere aus dem, Jallre 1908, nach der Angabe des' Gemeinderates Neuhausen erst von 1910. Nach der Art und der zeitlichen Dauer der Beschäftigung ,des Kammerer bei den Eheleuten Müller habe es' sich um Aushülfe im
270 Staatsrecht. landwirtschaftlichen Betrieb derselben gehandelt, und Kammerer sei im Winter jeweilen zu seinen leiblichen Eltern zurückgekehrt. Von familiären Beziehungen könne nur insofern gesprochen werden, als beide Parteien der gleichen religiösen Sekte angehörten. Es könne daher schwerlich angenommen werden, dass der Annehmende dem Angenommenen Fürsorge und Pflege erwiesen habe. Andere wichtige Gründe für die Adoption beständen nicht. Mit Beginn des Weltkrieges erlitten die Bezie- hungen des Kammerer zu den Eheleuten Müller einen Unterbruch indem dieser zum deutschen Heeresdienst einberufen wurde. Erst im Jahre 1920 kam Kammerer wieder nach Neuhausen. Die Einreiseerlaubnis erfolgte ausdrücklich nur zur Erholung mit dem Verbot zur Arbeitsannahme. Die Erholungsaufenthalte wieder- holten sich in der Folge. Letztmals reiste Kammerer am 20. April 1922 in die Schweiz ein, wo ihm eine dreimonatliche Aufenthaltsbewilligung bis zum 5. Mai 1922 für die Gemeinde Neuhausen erteilt wurde, die eine Verlängerung bis zum 5. Oktober erfuhr. Von da an ist das deutliche Bestreben des Kammerer erkenn- bar, sich dauernd in der Schweiz festzusetzen. Am 13. September 1922 meldete er sich nach Lützelflüh (Kanton Bern) ab, wo ihm zunächst bis 31. Dezember 1922 und sodann bis zum 13. Februar 1923 die Aufent- haltsbewilligung zur Erholung erteilt wurde. Hierauf wandte er sich nach dem Kanton Thurgau, wo er, wie sich aus den Akten ergibt, ein Heimwesen zu erwerben, und sich mit einer bereits in der Schweiz ansässigen Landsmännin zu verehelichen beabsichtigte. Allein die thurgauischen. Behörden verweigerten ihm die Nieder- lassung und setzten ihm eine Ausreisefrist bis zum 15. Juni 1923, worauf er.wieder in Neuhausen auftauchte. Nach anfänglicher Weigerung der zuständigen Schaff- hauser Behörde gelang es Kammerer durch Vermittlung eines Anwaltes nochmals eine dreimonatliche Aufent- haltsbewilligung bis zum 15. September 1923 zu er- Gleichheit vor dem Ges.u. N° 43. 271 reichen, die ihm jedoch am 19. August 1923 entzogen wurde, weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot bei Witwe Brütsch-Schlatter im Hohlenbaum in Schaff- hausen als Knecht in Arbeit getreten war. In diese Zeit fällt die Adoption des Kammerer. Bei dieser Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass die Adoption hauptsächlich den Zweck verfolgte, dem Kammerer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erinöglichen. Jedenfalls kann von dem Vorhandensein sonstiger wichtiger Gründe zur Adoption nicht gesprochen werden. Eine solche Voraussetzung wäre vielleicht darin zu er- blicken gewesen, wenn die schon betagten Eheleu Müller das Ziel verfolgt hätten, sich die Mitarbeit des Kammerer in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe dau- emd zu sichern und ihn durch die Kindesannahme näher an sich zu fesseln. Aus der Tatsache jedoch, dass Kammerer sich im Kanton Bern und im Kanton Thurgau niederzulassen suchte und auch sonst ander- weitig Arbeit annahm, kann auf eine derartige Absicht nicht geschlossen werden. Auffallen muss auch, dass die Erbeneinsetzung im Adoptionsvertrag nur zu 1/10 erfolgte. Endlich darf angenommen werden, dlilSS auch das Waiseninspektorat des Bezirkes Schaffhausen die Ermächtigung zur Adoption niellt erteilt hätte, wenn es über das Tatsachenmaterial besser informiert ge- wesen wäre. B. -Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Müller-Keller rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheit (Art, 4: BV und 7 KV) und Entziehung des verfa.ssungsmässigen Richters (Art. 8 Abs. 2 KV) erhoben mit dem Antrag auf Aufhe- bung. Für den Gemeinderat von Neuhausen habe keiner- lei Interesse zur Beschwerdeführung bestanden, und die Legitimation zur. Beschwerde sei ihm zu Unrecht zuer- kannt worden. Jedenfalls hätte er auf den Weg des Art. 269 Abs. 2 ZGB verwiesen werden müssen. Aus dieser Bestimmung folgte auch die Unzuständigkeit des Re-
gierungsrates. Darin, dass dieser auf die Bnertle eingetreten sei, trotzdem die. Beschwerdefrist ntcht innegehalten war, liege eine offensichtliche VerletzuBg . von Art. 49 Abs. 3 EG. In der Sache selbst seien die Aus- führungen des Regierungsrates ebenfalls augenschein- lich unhaltbar. Nirgends 'sei als Voraussetzung der Adop- tion aufgestellt, dass der Anzunehmende noch im Kindes- alter siCh befinde; das Gegenteil ergebe sich aus Art. 265 Abs. 2 und 266 Abs. 1 ZGB. Ebensowenig könne verlangtwerde dass die Beziehungen ZWischen . den Parteien ins Kindesalter zuriickreichen; vielmehr sei die Adoption überall da zu bewilligen,. wo keinerlei wichtige' Gründe entgegenstehen und dem Kinde keine Nachteile daraus' erwachsen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Falle zweifellos vorhanden. Irgend welche unlautere Beweggrunde hätten nicht mitgespielt. Kammerer, der im Jahre 1891 geboren ist, kam .bereits im Jahre 1008 und 1909 in das Haus der Eheleu.te )) Müller und hat sich dort jeweils vom Frühjahr bis zum )) Spätherbst aufgehalten. Während des ganzen Jahres )) 1910 war er ständig dort und schon damals ist bei den )) Beteiligten der Wunsch.wachgeworden, die Kindesan-. )) nahme durchzuführen. Stets wurde er als ein zur Familie ' )) gehörendes Glied betrachtet, dessen sich die . heneute )) Müller' aus Sorge für sein Wohlergehen, aus chnsthcher )) Nächstenliebe und aus dem Bedürfnis heraus den Mangel natürlicher Kinder zu, ergänzen, liebevoll an- )) genommen haben. Bis zum Frühjahr 1914 hielt er sich )) mit längeren und kürzeren Unterbrüchen immer wiec;ler )) bei der Familie Müller auf, ebenso ist er unmittelbar )) nach Kriegsende bezw. nanh seiner Entlassung aus der )) englischen Gefangenschaft sofort wieder nach Neu-. )) hausen zurückgekehrt, wo er sich heute noch aufhält. )) Allerdings war er im Sommer 1922 vorübergehend in . )) Lützelflüh und zwar auf Besuch bei einer befreu.ndeten , )) Familie, nie aber hatte er die Absicht, dort Fuss zu' fassen, geschweige denn traf er je Anstalnn in Lützel Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 273 ;) nÜh Niederlassung zu erhalten. 'Sein Versuch imThur- ) gau Wohnsitz zu nehmen 'erscheint durcha ' er ) ständlich, wenn man weiss, dass er damals nut emer )) Thurgauerin verlobt gewesen ist. Dass der Beschwerde;.
instanz zwischen dem Regierungsrat und den Waisen- behörden bezeichnet sei. Eine Verweigerung des recht- lichen Gehörs liege nicht vor, weil der Waiseninspektor die beschwerdebeldagte Partei gewesen sei. Materiell wird daran festgehalten, dass die Adoption sich als Gnadenakt darstelle und dass es sich hier nur darum gehandelt habe, der Fremdenpolizeibehörde ein Schnipp- chen zu schlagen. Jedenfalls werde der Vorwurf der Will- kür in dieser Hinsicht zu Unrecht erhoben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
StaatsreCht; könnte, sondern dass letzteres nur da geschehen darf, wo keinerlei ernstliche und beachtliche Gründe für sie sprechen (vgl. den Kommentar von SILBERNAGEL zu . Art. 267 und THALBERG: Die Adoption S. 140 ff.). 2. -Die zuständige Behörde im Sinne von Art. 267 ZGB wird durch das kantonale Recht bestimmt. In Schaffhausen ist es nach Art. 16 Ziff. 1 des EG zum ZGB der Waiseniuspektor, womit der vormundschaftliche Charakter der Ermächtigung betont ist. Gegen seine Ver- fügungen kann nach Art. 49 Abs. 2 eine Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden, wofür Abs. 3 eine Frist von 10 Tagen vorsieht. Wer zur Beschwerde be- rechtigt ist, sagt das Gesetz mcht. Ob dazu der Ge- meinderat des Wohnsitzes der Annehmenden gerechnet werden kann, ist zum mindesten fraglich, da die Sorge für die Interessen des Anzunehmenden ausdrücklich dem Waiseninspektor übertragen und nicht ersichtlich ist, welches die allgemeinen Interessen sein .sollten, die daneben vom Gemeinderat zu wahren wären : durch die Annahme tritt der Anzunehmende in keine Beziehungen zu der Wohngemeinde, wird ja durch die Kindes- annahme nicht einmal das Bürgerrecht geändert; auch ist in keiner Weise angedeutet, dass und wieso für Kam- merer die Niederlassungsverhältnisse rechtlich eine Än- derung erfahren würden. Die Frage ist übrigens bedeu- tungslos, weil der Regierungsrat angenommen hat, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei -eine An- nahme, auf die er im staatsrechtlichen Beschwerdever- fahren nicht zurückkommen kann -und nicht als Beschwerdeinstanz, sondern gestützt auf sein Oberauf- sichtsrecht in Vormundschaftssachen eingeschritten ist. um, allerdings wesentlich aus den vom Gemeinderat von Neuhausen angeführten Gründen, aber aus eigener Machtvollkommenheit und von Amtes wegen die vom Waiseninspektor erteilte Ermächtigung aufzuheben. 3. -Die Kompetenz dazu erscheint schon nach kan tonalem Recht sehr zweifelhaft, angesichts der gesetz- Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 277 lichen Ordnung, die dem Waiseninspektor die Aufgabe der Ennächtigung zur Kindesannahme zuweist, und des Umstandes, dass dagegen die Beschwerde gegeben ist, die innert bestimmter Frist erhoben werden muss. Auch frägt sich, ob es nach Bundesrecht angehe, in solcher Weise nachträglich eine Ermächtigung aufzuheben, da mit der von zuständiger Stelle erteilten Zustimmung die Kindesannahme an sich perfekt geworden und eine Auflösung des Verhältnisses nur durch den Richter nach Massgabe von Art. 269 möglich ist. Doch können beide Fragen unerörtert bleiben: denn selbst wenn au dem Oberaufsichtsrechte des Regierungsrates in Vor- mundschaftssachen diese weitgehende Folgerung an sich gezogen werden könnte, würde es doch hier an den formellen und materiellen Voraussetzungen eines solchen Einschreitens offensichtlich fehlen. Formell durfte eine in ein begründetes familienrechtliches Verhältnis ein- greifende Massnahme nicht getroffen werden, ohne dass die zunächst Beteiligten, d. h. die Parteien des Annahme- vertrages gehört wurden. Und materiell konnte die Aufsichtsbehörde die vom Waiseninspektor im Rahmen seiner Zuständigkeit erteilte Ermächtigung von Amtes wegen höchstens dann aufheben, wenn klar zu Tage lag, dass dieselbe nach den Verhältnissen des Falles nicht hätte ausgesprochen werden dürfen und der Wai- semnspektor dadurch gesetzwidrig gehandelt hatte. Da- von kann aber keine Rede sein : Es ist ohne weiteres klar, dass der Regierungsrat über das Gesetz hinaus- geht. wenn er verlangt, dass der Anzunehmende noch im Kindesalter stehen müsse oder dass die Beziehungen zu den Annehmenden in jenes Alter zurückreichen müsselt; zudem gehen diese Beziehungen im vorlie- genden Falle bis ins 17. Altersjahr zurück. Ebenso ist unbestreitbar, dass es sich nieht bloss um das Verhältnis eines Arbeiters zu der DieMtherrschaft handelte, son- dern dass ein engeres, inneres Band zwischen den Par-:- teien sehon längst bestand, was gerade die Zugehörig--
keit zu der gleichen religiösen Gemeinschaft beweist. die der Regierungsrat als Grund der Verweigerung der Ermächtigung benutzen will. Das wird im Ernst auch gar nicht in Abrede gestellt. sondern es beruht der Ent- scheid abgesehen von der unrichtigen Auffas;mng der behördlichen Ermächtigung als Gnadenakts eigentlich lediglich auf der Annahme, dass mit der Kindesannahme unlautere Zwecke verfolgt werden, nämlich die Um- gehung der Vorschriften über die Fremdenkontrolle und überhaupt über die Fremdenpolizei. Indessen ist in keiner Weise angegeben und ersichtlich, wieso in dieser Beziehung die Lage des Kammerer rechtlich ver- ändert sein sollte, da er durch die Kindesannahme nicht Schweizerbürger geworden ist. Und wenn vielleicht tat- sächlich infolge derselben ihm der Aufenthalt in der Schweiz erleichtert wird, so muss dies als Folge einer sonst rechtlich zulässigen Veränderung seines Familien- standes hingenommen werden. Und zwar selbst dann, wenn es den Parteien, wie der Regierungsrat behauptet und wofür allerdings gewisse Anhaltspunkte sprechen, beim Vertragsschluss mit darum zu tun gewesen wäre. Ein Grund für die Verweigerung der Ermächtigung könnte darin doch nur dann liegen, wenn jenes Motiv das einzige wäre, neben dem andere schützenswerte und im Sinne von Art. 267 Abs. 2 ZGB beachtliche nicht vorlägen, und die Kindesannahme sich deshalb nicht als mit ihren Wirkungen gewollt darstellen würde. Dass dies hier nicht zutrifft, ergibt sich aber wiederum gerade aus der vom Regierungsrat zu Gunsten seines Beschlusses verwendeten Tatsache, dass dem Kammerer ein, aller- dings beschränktes Erbrecht gegenüber seinen Adoptiv- Eltern eingeräumt ist, und aus der ganzen Sachlage. Der angefochtene Entscheid beruht demnach nicht bloss auf einer falschen Würdigung der Frage, ob in den persönlichen Verhältnissen des Anzunehmenden und der Annehmenden liegende wichtige Gründe für die Kindesannahme gegeben seien, -ein Punkt, Doppelbesteuerung. NO: 44. 279 hinsichtlich de'ssen Entscheidung der kantonalen Be- hörde notwendig ein gewisser freier Spielraum gelassen werden muss -, sondern auf einer nicht haltbaren und mit dem Gesetze nicht vereinbaren Auffassung des Wesens der durch Art. 267 Abs. 1 ZGB geforderten Ermächtigung einerseits, der Hereinziehung von Mo- menten andererseits, von denen die Erteilung oder Ver- weigerung der Ermächtigung schlechterdings nicht abhängig gemacht werden darf. Er stellt sich als eine Überschreitung der Amtsge' Valt . und . Rechtsverweige- rung dar, die umsoweniger hingenommen werden darf, als die ihm zu Grunde liegende Auffassung generalisiert dazu führen müsste, die Zulassung der Kindesannahme entgegen dem Willen des eidgenössischen Rechtes in die Willkür der kantonalen Behörden zu stellen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrats von Schaffhausen vom 17. März 1924 aufgehoben. H. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 44. Arrit 41115 nonmbr. lH4 dans la cause Anna Boivin-Ga.rnler contre Conseil 4 ' ltat 411 canton 4e Vad. Art. 46 Const. ted. La taxe perSonnelle pernue par Ja Commune de Lausanne constitue un impöt global sur le revenu, et en tant qu'elle frappe les revenus d'immeubles sis dans un autre canton que le canton de Vaud; elle viole l'inter- diction de la double imposition., . A. -Se basal)t sur la loi vanoise du 19 mai 1902, relative aux impositions comm lm l la Commune de Lausanne a, par arrete du 4 julltet .1922 (art. 1 er), decide i