- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIGE)
43. Urteil vom 97. Juni 1994
i. S. JliiUer u. ICa.mml1'er gegen Begi.rungsrat S:haffhausen.
Rechtsverweigerung gefunden darin, dass eine kantonale
Regierung eine von der zuständigen Behörde genehmigte
Kindesannahme als Oberaufsichtsbehörde in Vormund-
schaftssachen in Verkennung des Wesens der Ermächtigung
nach Art. 267 ZGB und unter Heranziehung nach dieser
Bestimmung unwesentlicher Momente von Amtes, wegen
aufhebt.
A. -Die kinderlosen Eheleute Jakob und Barbara
Müller-Keller, von Herblingen, Kantons Schaffhausen,
wohnhaft
in Neuhausen, geb. 1865 und 1864, haben
durch Adoptionsvertrag vom 31.
Juli 1923 den Wilhelm
Kammerer von Schabenhausen, Baden, geb. 1891,
im
Sinne des Art. 268 ZGB an Kindesstatt angenommen,
mit der Einschränkung, dass die Erbberechtigung des
Kammerer
nur auf den zehnten Teil des Vermögens
gehen sollte, das der zuletzt versterbende Adoptiveltern-
teil hinterlassen wird.
Im Vertrag sind die Gründe, die
zu der Kindesannahme führten, folgendermassen ange-
geben :
(( Zwischen den Eheleuten Müller und dem an-
zunehmenden Kind besteht seit vielen Jahren ein Ver-
hältnis
des Interesses, des Wohlwollens und der
Pietät. Zur Hauptsache sind ihre engen Beziehungen
AS 50 1-1924
268 Staatsrecht.
, in 4er beidseitigen Zugehörigkeit zur religiösen Ge-
l) meinschaft der evangelisch Taufgesinnten begründet.'
Seit dem Jahre 1908 ist Kammerermit längeren und
'kÜrzeren Unterbrechungen iIniner winder.,iin Hause
' Müller aufgenommen worden. Jedes Jahr kam er naeh
Neuhausen, betätigte sich bei Müller's als Landnirt u.
Aushülfsarbeiter. Als der. Weltkrieg ausbrach, musste
Kammerer zum deutschen Heeresdienst einrücken
' und wurde am 2. November 1918 VQn den Engländern
gefangen genommen. Er blieb in Gefangenschaft in
Havre bis zum 3. Oktober 1919. Durch den Krieg und
die GefangenSchaft ist er gesundheitlich.' besonders in
, den Nerven so geschädigt und an den Kräften so
.heruntergekommen, dass' er dringend Erholung suchen
musste. Er hnt diese neuerdings bei seinen Freunden'
und Glaubnnsgenossen in der Schweiz und insbesondere
bei der Familie Müller in Neuhausen gefunden, die
, ihm bis heute Unterkunft und Aufenthalt gewährte.
. Aus allen diesen Verhältnissen heraushat sich zwischen
den Eheleuten Müller und Kammerer ein eigentliches
Eltern-und: Kindesverhältnis entwickelt, das den
Wunsch wach werden liess, die Kindesan:nahme dureh-
,zuführen. Die Eltern des Kammerer verstehen diese
Ma snalune im Hinblick auf die obwaltenden Umstände
durchaus, ,den Eheleuten Müller ist es ein Bedürfnis,
zumal :ihre Ehe kinderlos geblieben ist. Zu dieser
Kindesannahnte
hat derWaiseninspektor des Bezirkes
Schaffhausen
am 3. August nach Massgabe von Art.
26i ZGB in Verbindung mit Art. 16 Ziff. l' des kan..,.
,tonalen EG ) seine Zustimmung erteilt.
Mit Eingabe 'vom 2. Novenber 19?...3erhobder Ge-
meinderat von 'Neuhausen
gegen das Waiseninspekto-
rat des Bezirks Schaffhausen Beschwerde beim Regie-
rungsrat unter Berufung auf Art. 16 u. 49 des genannten
EG und verlangte Aufhebung der Adoption, mit der
pegfÜndung, dass die Voraussetzungen für eine s9lehe
,'nicht
vorlägen und der Vertrag nu bezwecke, die Be-
Gleichheit vor dem Gesetz. No 43.
stimmuI,lgen über die Kontrolle der Ausländer, zu um-
gehen. Das Waiseninspektorat bestritt dem Gemeinderat
von Neuhausen die Legitimation
zur Beschwerde und
dem Regierungsrat die ZustäIu:ligkeit zu deren Behand-
ltmg, unter Verweisung auf Art. 49 Abs. 3 EG u. 269 Abs., 2
ZGB; auch mateiiell seien die Voraussetzungen der
Adoption vorhanden. Durch Entscheid vom 17. März
1924 hat der Regierungsrat die vom Waiseninspek-
torat erteilte ErmächtigUng zur 'Adoption kassiert :
Diese sei ein' Gnadenakt, über den dem Regierungsrat als
Oberaufsichtsbehörde
über die Waiseninspektorate das
Nachprüfungsrecht zustehe, wie denn Art.
49 Abs 2 EG
die Beschwerde an den Regierungsrat ausdrücklich vor':'
sehe. Dass zur Kassation pur der Richter zuständig
wäre, sei unrichtig. Bei der Adoption hätten die Admi-
nistrativbehörden
die öffentlichen Interessen zu wahren ..
Mit Rücksicht auf diese müsse der Gemeindebehörde
des Wohnortes der Adoptiveltern das Beschwerderecht,
gegen die vom Wai:;eIiinspektorat gegebene Zustimmung
eingeräumt werden.
Es sei allerdings nach Art. 49 Abs. 3
EG an eine zehntägige Frist gebunden . und diese sei
nicht eingehalten. Das könne aber den Regierungsrat
nicht hindern,
das Adoptivverhältnis materiell zu über-
, prufen
kraft seines Oberaufsichtsrechtes. Dabei falle in
Betracht, dass nach der Meinung
'des Gesetzes, wie aus
den Verhandlungen der eidgenössischen Räte hervor-
gehe, nur Personen, die im Kindesalter stehen' oder bei
denen doch die Beziehungen zu
den Adoptiveltern in
dieses Alter zurückreiclten, sollen adoptiert werden.
können, wie denn das Gesetz von dem zu Adoptierenden
stets den Ausdruck Kiml brauche. Im vorliegenden
Falle habe Kammerer
zur Zeit der Adoption im 33. Alters-
jahr gestanden, die Bekanntschaft mit den Eheleuten
Müller datiere
aus dem, Jallre 1908, nach der Angabe des'
Gemeinderates Neuhausen erst von 1910. Nach der Art und
der zeitlichen Dauer der Beschäftigung ,des Kammerer
bei den Eheleuten Müller habe
es' sich um Aushülfe im
270 Staatsrecht.
landwirtschaftlichen Betrieb derselben gehandelt, und
Kammerer sei im Winter jeweilen zu seinen leiblichen
Eltern zurückgekehrt. Von familiären Beziehungen könne
nur insofern gesprochen werden, als beide Parteien der
gleichen religiösen Sekte angehörten. Es könne daher
schwerlich angenommen werden, dass der Annehmende
dem Angenommenen Fürsorge
und Pflege erwiesen habe.
Andere wichtige Gründe für die Adoption beständen
nicht.
Mit Beginn des Weltkrieges erlitten die Bezie-
hungen des Kammerer zu den Eheleuten Müller einen
Unterbruch indem dieser zum deutschen Heeresdienst
einberufen wurde. Erst im Jahre 1920 kam Kammerer
wieder nach Neuhausen. Die Einreiseerlaubnis erfolgte
ausdrücklich nur zur Erholung mit dem Verbot zur
Arbeitsannahme. Die Erholungsaufenthalte wieder-
holten sich in der Folge. Letztmals reiste Kammerer
am 20. April 1922 in die Schweiz ein, wo ihm eine
dreimonatliche Aufenthaltsbewilligung bis zum 5. Mai
1922 für die Gemeinde Neuhausen erteilt wurde, die
eine Verlängerung bis zum 5. Oktober erfuhr. Von da
an ist das deutliche Bestreben des Kammerer erkenn-
bar, sich dauernd in der Schweiz festzusetzen. Am
13. September 1922 meldete er sich nach Lützelflüh
(Kanton Bern) ab, wo ihm zunächst bis 31. Dezember
1922 und sodann bis zum 13. Februar 1923 die Aufent-
haltsbewilligung zur Erholung erteilt wurde. Hierauf
wandte er sich nach dem Kanton Thurgau, wo er, wie
sich aus den Akten ergibt, ein Heimwesen zu erwerben,
und sich mit einer bereits in der Schweiz ansässigen
Landsmännin zu verehelichen beabsichtigte. Allein die
thurgauischen. Behörden verweigerten ihm die Nieder-
lassung und setzten ihm eine Ausreisefrist bis zum
15. Juni 1923, worauf er.wieder in Neuhausen auftauchte.
Nach anfänglicher Weigerung der zuständigen Schaff-
hauser Behörde gelang es Kammerer durch Vermittlung
eines Anwaltes nochmals eine dreimonatliche Aufent-
haltsbewilligung bis zum 15. September 1923 zu er-
Gleichheit vor dem Ges.u. N° 43. 271
reichen, die ihm jedoch am 19. August 1923 entzogen
wurde, weil er entgegen dem ausdrücklichen Verbot
bei Witwe Brütsch-Schlatter im Hohlenbaum in Schaff-
hausen als Knecht in Arbeit getreten war. In diese
Zeit fällt die Adoption des Kammerer. Bei dieser
Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass die Adoption
hauptsächlich den Zweck verfolgte, dem Kammerer
den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erinöglichen.
Jedenfalls kann von dem Vorhandensein sonstiger
wichtiger Gründe zur Adoption nicht gesprochen werden.
Eine solche Voraussetzung wäre vielleicht darin zu er-
blicken gewesen, wenn die schon betagten Eheleu
Müller das Ziel verfolgt hätten, sich die Mitarbeit des
Kammerer in ihrem landwirtschaftlichen Betriebe dau-
emd zu sichern und ihn durch die Kindesannahme
näher an sich zu fesseln. Aus der Tatsache jedoch, dass
Kammerer sich im Kanton Bern und im Kanton
Thurgau niederzulassen suchte und auch sonst ander-
weitig Arbeit annahm, kann auf eine derartige Absicht
nicht geschlossen werden. Auffallen muss auch, dass
die Erbeneinsetzung im Adoptionsvertrag nur zu 1/10
erfolgte. Endlich darf angenommen werden, dlilSS auch
das Waiseninspektorat des Bezirkes Schaffhausen die
Ermächtigung zur Adoption niellt erteilt hätte, wenn
es über das Tatsachenmaterial besser informiert ge-
wesen wäre.
B. -Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute
Müller-Keller rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung
der Rechtsgleichheit (Art, 4: BV und
7 KV) und Entziehung des verfa.ssungsmässigen Richters
(Art. 8 Abs. 2 KV) erhoben mit dem Antrag auf Aufhe-
bung.
Für den Gemeinderat von Neuhausen habe keiner-
lei Interesse
zur Beschwerdeführung bestanden, und die
Legitimation zur. Beschwerde sei
ihm zu Unrecht zuer-
kannt worden. Jedenfalls hätte er auf den Weg des Art.
269 Abs. 2 ZGB verwiesen werden müssen. Aus dieser
Bestimmung folgte auch die Unzuständigkeit des Re-
gierungsrates. Darin, dass dieser auf die Bnertle
eingetreten sei, trotzdem die. Beschwerdefrist ntcht
innegehalten war, liege eine offensichtliche VerletzuBg .
von Art. 49 Abs. 3 EG. In der Sache selbst seien die Aus-
führungen des Regierungsrates ebenfalls augenschein-
lich unhaltbar. Nirgends 'sei als Voraussetzung der Adop-
tion aufgestellt, dass der Anzunehmende noch im Kindes-
alter siCh befinde; das Gegenteil ergebe sich aus Art.
265 Abs. 2 und 266 Abs. 1 ZGB. Ebensowenig könne
verlangtwerde dass die Beziehungen ZWischen . den
Parteien ins Kindesalter zuriickreichen; vielmehr sei
die Adoption überall
da zu bewilligen,. wo keinerlei
wichtige' Gründe entgegenstehen und dem Kinde keine
Nachteile daraus' erwachsen. Diese Voraussetzungen
seien
im vorliegenden Falle zweifellos vorhanden. Irgend
welche
unlautere Beweggrunde hätten nicht mitgespielt.
Kammerer, der im Jahre 1891 geboren ist, kam .bereits
im Jahre 1008 und 1909 in das Haus der Eheleu.te
)) Müller und hat sich dort jeweils vom Frühjahr bis zum
)) Spätherbst aufgehalten. Während des ganzen Jahres
)) 1910 war er ständig dort und schon damals ist bei den
)) Beteiligten der Wunsch.wachgeworden, die Kindesan-.
)) nahme durchzuführen. Stets wurde er als ein zur Familie '
)) gehörendes Glied betrachtet, dessen sich die . heneute
)) Müller' aus Sorge für sein Wohlergehen, aus chnsthcher
)) Nächstenliebe und aus dem Bedürfnis heraus den
Mangel natürlicher Kinder zu, ergänzen, liebevoll an-
)) genommen haben. Bis zum Frühjahr 1914 hielt er sich
)) mit längeren und kürzeren Unterbrüchen immer wiec;ler
)) bei der Familie Müller auf, ebenso ist er unmittelbar
)) nach Kriegsende bezw. nanh seiner Entlassung aus der
)) englischen Gefangenschaft sofort wieder nach Neu-.
)) hausen zurückgekehrt, wo er sich heute noch aufhält.
)) Allerdings war er im Sommer 1922 vorübergehend in .
)) Lützelflüh und zwar auf Besuch bei einer befreu.ndeten ,
)) Familie, nie aber hatte er die Absicht, dort Fuss zu'
fassen, geschweige denn traf er je Anstalnn in Lützel
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 273
;) nÜh Niederlassung zu erhalten. 'Sein Versuch imThur-
) gau Wohnsitz zu nehmen 'erscheint durcha ' er
) ständlich, wenn man weiss, dass er damals nut emer
)) Thurgauerin verlobt gewesen ist. Dass der Beschwerde;.
- führer uImlittelbar nach Auflösung jenes Verlöbnisses
neuerdings zrtm' Hause Müller zurückkehrte, beweist
) gerade die ausgesprochen engen Beziehungen, . wie sie,
) zwischen den Beteiligten 'vqrhanden sind. Der Re-
gierungsrat habe auf die einseitige Darstellung des Ge-
meinderates von Neuhausen abgestellt und die unmittel-
barbeteiligten Vertragsparteien nicht einmal angehört,
worin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs liege.
Der Waiseninspektor des Bezirkes Schaffhausen hat
sich der Beschwerde und deren Begrundungin alleri Teilen
angeschlossen. Er betont, dass er die Voraussetzungen
zur Kindesannahme im Sinne von Art. 267 Abs. 2' ZGB
heute, noch
als gegeben betrachte, selbst bei W'lirdigung
.
der Ausführungen des augefochtenen Entscheides.,
C. -Der Regierungsrat von Schaffhausen beantragt
'Abw.eisu.ng der Beschwerde. Der Kreis der Beschwerde-
berechügten sei in Art. 49 Abs. 2 EG nicht umschrie-
ben. Die
WahntDg der öffentlichen Interessen, 4ie durch
die Adoption Mrührt werden, müsse naturgemäss der
Waisenbehörde des Vertragsortes zustehen; sie könne
aber auch UIlbedenklich dem Gesamtgemeinderat statt
nur einem Dikasterium desselben zuerkannt werden;
jedenfalls enthalte eine solche Auslegung des Ge-
setzes keine Willkür. Ob die Beschwerdefrist eingehalten
gewesen sei. sei eine' offene Frage, da der Gemeinderat
keine
amtHdle, Mitteilung von der Zustimmung des
Wai eninspekton erhalten habe. Auch ohne rechtzei-
tige Be8C'ÄWeIde sei überdies der Regierungsrat zur
Überprüfung der vom Waiseninspektor erteilten Be-
riligungen . Das ergebe sieh nieht nur aus Art.
49 Abs. 2 EG, solldern namentlich auch ans Art. 19
des Beschreibungs-und Teilungsgesetzes vom 25. Januar
188(,. wo deT Waiseninspektor' ausdrtlcklich als Mittel-
instanz zwischen dem Regierungsrat und den Waisen-
behörden bezeichnet sei. Eine Verweigerung
des recht-
lichen Gehörs liege nicht vor, weil der Waiseninspektor
die beschwerdebeldagte
Partei gewesen sei. Materiell
wird
daran festgehalten, dass die Adoption sich als
Gnadenakt darstelle und dass es sich hier nur darum
gehandelt habe, der Fremdenpolizeibehörde ein Schnipp-
chen
zu schlagen. Jedenfalls werde der Vorwurf der Will-
kür in dieser Hinsicht zu Unrecht erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Kindesannahme, die bis zum Inkrafttreten
des ZGB der Mehrzahl der Kantone, so auch dem Kan-
ton Schaffhausen nicht bekannt war besteht nach eid-
genössischem
Recht in einem familienrechtlichen Vertrag,
für dessen Abschluss bestimmte Bedingungen persön-
licher
Art aufgestellt sind, Art. 264-266. Nach Art. 267
erfolgt sie
auf Grund einer öffentlichen Urkunde mit
Ermächtigung der zuständigen Behörde am Wohnsitz
des Annehmenden. Die Behörde darf, nach Abs. 2
von
Art. 267, auch wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
vorhanden sind, die Ermächtigung nur erteilen, wenn der
Annehmende dem Kinde Fürsorge und Pflege erwiesen
hat ode andere wichtige Gründe vorliegen und werin
dem
Kinde aus der Annahme kein Nachteil entsteht.
Damit ist, entgegen der Auffassung des angefochtenen
Entscheides, keineswegs
geskgt, dass die Erteilung oder
Verweigerung
in das freie Belieben der Behörde gestellt
sei. Das Erfordernis
der behördlichen Zustimmung be-
eckt einerseits eine Kontrolle über das Vorliegen der
m Art. 264-266 aUfgestellten Voraussetzungen des Aktes,
andererseits eine
Prüfung darüber, ob er im Interesse des
AIizunehmenden . liege. In ersterer Beziehung handelt
es sich um eine rechtspolizeiliche, in letzterer um eine
vormundschaftliche
Funktion der Behörde, in keiner
Beziehung
aber um. einen staatspolitischen Gnadenakt.
Daran ändert nichts, dass die Fassung des bundesrät-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 275
lichen Gesetzesentwurfes: darf die Ermächtigung nur
dann ver w e i ger n, wenn die gesetzlichen Voraus-
setzungen fehlen oder die Kindesannahme dem anzu-
nehmenden
Kinde offenbar nachteilig ist III bei der parla-
mentarischen
Beratung durch die oben wiedergegebene,
Gesetz gewordene ersetzt worden ist.
Wenn dabei die
in gewissen Kreisen herrschende Abneigung gegen die
Einführung des
Institutes mitgespielt haben mag, so
erschöpft sich doch sachlich die
Bedeutung der Ände-
rung nach ihrem Wortlaut und der Begründung, die
dafür
in den Räten gegeben wurde, darin, der Behörde
die
Prüfung der hier erwähnten sogenannten moralischen
Voraussetzungen
der Adoption in eindringlicherer Weise
zu überbinden; als es der Entwurf getan hatte. So drückte
sich der deutsche Berichterstatter des Nationalrates
und Verfasser des Entwurfes, Prof. Huber, über die Be-
stimmung dahin aus, der Behörde müsse die Möglichkeit
gegeben sein, die Sache materiell
zu prüfen, und sie
soll die
Ermächtigung stets verweigern, sobald dem Kind
aus der Adoption ein Nachteil entstehen oder drohen
würde
lII. Ähnlich äusserte sich der französische Bericht-.
erstattet Gottofrey (s. Stenographisches Bullntin der
Bundesversammlung 1905 S. 738 und 739). Und im
Ständerat führte der Berichterstatter Hoffmann gegen-
über einem Antrag Scherb auf Wiederherstellung der
Fassung des Entwurfes aus, es solle verhindert wernen,
dass die Adoption zu erbrechtlichen . Zwecken oder der-
gleichen missbraucht werde, deshalb solle die Behörde
entscheiden,
ob in der Tat ein ethisches Pietätsver-
hältnis oder andere wichtige GrüBdevorhanden sind
oder ob es andere unangemessene, unreine,
nicht zu
billigende Gründe sind, welche
zu dieser Adoption
führten .Es ergibt sich daraus. -unzweideutig, dass auch
durch die neue Fassung des Art. 267 Abs. 2 die Zulas-
sung der Adoption nicht dem reinen Ermessen der kan-
tonalen Behörde überlassen werden sollte, sodass sie
nach freiem Belieben
gestattet oder verweigert werden
StaatsreCht;
könnte, sondern dass letzteres nur da geschehen darf,
wo keinerlei ernstliche
und beachtliche Gründe für sie
sprechen (vgl. den Kommentar von
SILBERNAGEL zu
. Art. 267 und THALBERG: Die Adoption S. 140 ff.).
2. -Die zuständige Behörde
im Sinne von Art. 267
ZGB wird durch
das kantonale Recht bestimmt. In
Schaffhausen
ist es nach Art. 16 Ziff. 1 des EG zum ZGB
der Waiseniuspektor, womit der vormundschaftliche
Charakter der Ermächtigung
betont ist. Gegen seine Ver-
fügungen
kann nach Art. 49 Abs. 2 eine Beschwerde
beim Regierungsrat geführt werden, wofür Abs. 3 eine
Frist von 10 Tagen vorsieht. Wer zur Beschwerde be-
rechtigt ist, sagt das Gesetz
mcht. Ob dazu der Ge-
meinderat des Wohnsitzes der Annehmenden gerechnet
werden kann,
ist zum mindesten fraglich, da die Sorge
für die Interessen des Anzunehmenden ausdrücklich
dem Waiseninspektor übertragen und nicht ersichtlich
ist, welches die allgemeinen Interessen sein .sollten, die
daneben vom Gemeinderat
zu wahren wären : durch die
Annahme
tritt der Anzunehmende in keine Beziehungen
zu
der Wohngemeinde, wird ja durch die Kindes-
annahme nicht einmal das Bürgerrecht geändert; auch
ist in keiner Weise angedeutet, dass und wieso für Kam-
merer die Niederlassungsverhältnisse rechtlich eine Än-
derung erfahren würden. Die
Frage ist übrigens bedeu-
tungslos, weil der Regierungsrat angenommen
hat, dass
die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei -eine An-
nahme,
auf die er im staatsrechtlichen Beschwerdever-
fahren nicht zurückkommen
kann -und nicht als
Beschwerdeinstanz, sondern gestützt auf sein
Oberauf-
sichtsrecht in Vormundschaftssachen eingeschritten ist.
um, allerdings wesentlich aus den vom Gemeinderat von
Neuhausen angeführten Gründen, aber aus eigener
Machtvollkommenheit
und von Amtes wegen die vom
Waiseninspektor erteilte Ermächtigung aufzuheben.
3. -Die Kompetenz dazu erscheint schon nach
kan
tonalem Recht sehr zweifelhaft, angesichts der gesetz-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 43. 277
lichen Ordnung, die dem Waiseninspektor die Aufgabe
der
Ennächtigung zur Kindesannahme zuweist, und des
Umstandes, dass dagegen die Beschwerde gegeben ist,
die innert bestimmter
Frist erhoben werden muss. Auch
frägt sich, ob es nach Bundesrecht angehe, in solcher
Weise nachträglich eine Ermächtigung aufzuheben,
da
mit der von zuständiger Stelle erteilten Zustimmung
die Kindesannahme an sich perfekt geworden und eine
Auflösung des Verhältnisses nur durch den Richter
nach Massgabe von Art. 269 möglich ist. Doch können
beide Fragen unerörtert
bleiben: denn selbst wenn au
dem Oberaufsichtsrechte des Regierungsrates in Vor-
mundschaftssachen diese weitgehende Folgerung
an
sich gezogen werden könnte, würde es doch hier an den
formellen und materiellen Voraussetzungen eines solchen
Einschreitens offensichtlich fehlen. Formell durfte eine
in ein
begründetes familienrechtliches Verhältnis ein-
greifende Massnahme nicht getroffen werden, ohne dass
die zunächst Beteiligten, d. h. die Parteien des Annahme-
vertrages gehört wurden.
Und materiell konnte die
Aufsichtsbehörde die vom Waiseninspektor
im Rahmen
seiner Zuständigkeit erteilte Ermächtigung von Amtes
wegen höchstens dann aufheben, wenn klar zu Tage
lag, dass dieselbe nach den Verhältnissen des Falles
nicht
hätte ausgesprochen werden dürfen und der Wai-
semnspektor dadurch gesetzwidrig gehandelt hatte.
Da-
von kann aber keine Rede sein : Es ist ohne weiteres
klar, dass der Regierungsrat über das Gesetz hinaus-
geht. wenn er verlangt, dass der Anzunehmende noch
im Kindesalter stehen müsse oder dass die Beziehungen
zu den Annehmenden in jenes Alter zurückreichen
müsselt; zudem gehen diese Beziehungen im vorlie-
genden Falle bis ins 17. Altersjahr zurück. Ebenso
ist
unbestreitbar, dass es sich nieht bloss um das Verhältnis
eines
Arbeiters zu der DieMtherrschaft handelte, son-
dern
dass ein engeres, inneres Band zwischen den Par-:-
teien sehon längst bestand, was gerade die Zugehörig--
keit zu der gleichen religiösen Gemeinschaft beweist. die
der Regierungsrat als Grund der Verweigerung der
Ermächtigung benutzen
will. Das wird im Ernst auch
gar nicht in Abrede gestellt. sondern es beruht der Ent-
scheid abgesehen von der unrichtigen Auffas;mng der
behördlichen Ermächtigung als Gnadenakts eigentlich
lediglich auf der Annahme, dass
mit der Kindesannahme
unlautere Zwecke verfolgt werden, nämlich die
Um-
gehung der Vorschriften über die Fremdenkontrolle
und überhaupt über die Fremdenpolizei. Indessen ist
in keiner Weise angegeben und ersichtlich, wieso in
dieser Beziehung die Lage des Kammerer rechtlich ver-
ändert sein sollte, da er durch die Kindesannahme nicht
Schweizerbürger geworden ist.
Und wenn vielleicht tat-
sächlich infolge derselben ihm der Aufenthalt in der
Schweiz erleichtert wird, so muss dies als Folge einer
sonst rechtlich zulässigen Veränderung seines Familien-
standes hingenommen werden.
Und zwar selbst dann,
wenn es den Parteien, wie der Regierungsrat
behauptet
und wofür allerdings gewisse Anhaltspunkte sprechen,
beim Vertragsschluss
mit darum zu tun gewesen wäre.
Ein Grund für die Verweigerung der Ermächtigung
könnte darin doch
nur dann liegen, wenn jenes Motiv
das einzige wäre, neben
dem andere schützenswerte
und im
Sinne von Art. 267 Abs. 2 ZGB beachtliche nicht
vorlägen, und die Kindesannahme sich deshalb nicht als
mit ihren Wirkungen gewollt darstellen würde. Dass dies
hier nicht zutrifft, ergibt sich aber wiederum gerade aus
der vom Regierungsrat zu Gunsten seines Beschlusses
verwendeten Tatsache, dass dem Kammerer ein, aller-
dings beschränktes Erbrecht gegenüber seinen Adoptiv-
Eltern eingeräumt ist, und aus der ganzen Sachlage.
Der angefochtene Entscheid beruht demnach nicht
bloss auf einer falschen Würdigung der Frage, ob in
den persönlichen Verhältnissen des Anzunehmenden
und der Annehmenden liegende
wichtige Gründe
für die Kindesannahme gegeben seien, -ein Punkt,
Doppelbesteuerung. NO: 44. 279
hinsichtlich de'ssen Entscheidung der kantonalen Be-
hörde notwendig ein gewisser freier Spielraum gelassen
werden muss
-, sondern auf einer nicht haltbaren und
mit dem Gesetze nicht vereinbaren Auffassung des
Wesens
der durch Art. 267 Abs. 1 ZGB geforderten
Ermächtigung einerseits, der Hereinziehung von Mo-
menten andererseits, von denen die Erteilung oder
Ver-
weigerung der Ermächtigung schlechterdings nicht
abhängig gemacht werden darf. Er stellt sich als eine
Überschreitung
der Amtsge' Valt . und . Rechtsverweige-
rung dar, die umsoweniger hingenommen werden darf,
als die ihm
zu Grunde liegende Auffassung generalisiert
dazu führen müsste, die Zulassung der Kindesannahme
entgegen dem Willen des
eidgenössischen Rechtes in
die Willkür
der kantonalen Behörden zu stellen.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen
und der angefochtene
Entscheid des Regierungsrats von Schaffhausen vom
17. März 1924 aufgehoben.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
44. Arrit 41115 nonmbr. lH4
dans la cause Anna Boivin-Ga.rnler contre Conseil 4
'
ltat
411 canton 4e Vad.
Art. 46 Const. ted. La taxe perSonnelle pernue par Ja Commune
de
Lausanne constitue un impöt global sur le revenu, et
en tant qu'elle frappe les revenus d'immeubles sis dans
un autre canton que le canton de Vaud; elle viole l'inter-
diction de la double imposition., .
A. -Se basal)t sur la loi vanoise du 19 mai 1902,
relative
aux impositions comm lm l la Commune de
Lausanne a,
par arrete du 4 julltet .1922 (art. 1 er), decide
i