BGE 50 I 237
BGE 50 I 237Bge03.05.1923Originalquelle öffnen →
236 Staatsrecht würde zu einer Rechtsungleichheit führen, die durch das Urteil nicht geschaffen werden darf. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die angefochtenen Beschlüsse des Grossen Rates des Kan- tons Wallis vom 21. und 23. November 1923 aufgehoben. VII. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIEm Vgl. Nr. 31. -Voir n° 31. VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT GARANTIE DE LA LmERTE INDIVIDUELLE Vgl. Nr. 31. -Voir n° 31. Interkantonale Reehbhilfe. N0 40.· 237 IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FüR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECHUICHER ANSPRüCHE GARANTIE INTERCANTONALE POUR VEXEcUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIVANT DU DROIT PUBLIC 40. Aus1a& &118 dem lJrieD. 'fODl. a. Febna.r 1924 i. S. Ir. lIirlima1m gegen s.... AmtagerichtBpräaient. Vollstreckung· von Steueransprüeben aus einem anderen Kanton. Einwand, dass die Steueranßage gegen das bundes- . rechtlicbe Doppelbesteuenmgsverbot verstosse. Zuliissigkeit einer soleben Einrede nocb im Reebtsöffnungsverfabren auf Grund des Konkordates von 1912 '! . Nach § 102 des Gemeindegesetzes von Zug haben an die Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der Gemeinde und im Gebiet der Eidgenossenschaft wohnenden· Bürger beizutragen. Gestützt hierauf und mit RückSicht auf die Tatsache, dass iiri. Kanton Luzern nach dem Steuergesetz von 1892 § 3 Schlussalinea im Armenwesen das Mobiliarvermögen an die Heimatge- meinde versteuert wird und darnach die im Kanton niedergelassenen ~gehörigen anderer Kantone darauf keine Armensteuer zu bezahlen haben, verlangte die Bürgergemeinde Walchwil von ihrem in Sursee wohnen- den Bürger Josef Anton Hürlimann die Armensteuer für die Jahre 1921 u. 1922 von seinem Mobiliarvermögen von 72,000 Fr. Hiirlimann beschwerte sich hierüber durch Filrsprech X in Sursee beim Regierungsrat Zug, indem er speziell geltend machte, dass die Bürgergemeinde Walchwl1 bundesrechtlich nicht berechtigt sei, ihre ausserhalb des Kantons Zug wohnenden Bürger zur Armensteuer heranzuziehen. Der Regierungsrat wies
238 Staatsrecht.
die Beschwerde am 3. Mai 1923 ab und erkannte :
Hürlimann sei für 72,000 Fr. fahrendes Vermögen pro
1921 und 1922 der Bürgergemeinde Walchwil gegenüber
armensteuerpflichtig.
Kurz nachher starb Hürlimann, er
hinterliess die Witwe und mehrere erwachsene Kinder.
Die Bürgergemeinde Walchwil
betrieb die Erben für
den nach dem Entscheide des Regierungsrats Zug ge-
schuldeteu
Armensteuerbetrag von 188 Fr. und verlangte
auf erhobenen Rechtsvorschlag beim Amtsgerichtspräsi-
denten von Sursee die definitive Rechtsöffnung, gestützt
auf das Konkordat von 1912 betr. die Gewährung gegen-
seitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrecht-
licher Ansprüche.
Der Amtsgerichtspräsident entsprach
dem Gesuche entgegen dem Einspruche der Betriebenen
am 23. November 1923. Gegen diesen Entscheid erhoben
die
Erben Hürlimann durch Fürsprech X staats-
rechtliche Beschwerde, indem sie u. a. geltend machten :
der streitige Steueranspruch verstosse gegen das Verbot
der Doppelbesteuerung und enthalte einen Eingriff in die
Souveränetät des Kantons Luzern. Daher verletze auch
der angefochtene Entscheid Art. 46 Abs.2 u. Art. 3 BV.
Ferner liege eine Verletzung von Art. 4 BV insofern
vor, als die Bürgergemeinde Walchwil sich
mit anderen
auswärtigen Bürgern über derartige Forderungen im
Vergleichswege verständigt habe. Die Betreibung sei
gegen die
Erben, nicht gegel! die Erbmasse angehoben
worden.
Daher hätte jedem Erben ein Zahlungsbefehl
zugestellt werden müssen. Die Zustellung
nur an einen
Erben (die Wittwe des Erblassers) zu Handen der übrigen,
worauf das Betreibungsamt Sursee sich beschränkt habe,
genüe nicht und mache die ganze Betreibung nichtig.
Da dIe Rechtsöffnung einen giltigen und rechtsförmlich
zugestellten Zahlungsbefehl voraussetze, sei
ihre Er-
teilung auch insofern willkürlich.
.
Ds Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen,
hinsIchtlich der erwähnten Einwendungen mit der
Begründung:
Interkantonale Rechtshilfe. No 40.
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240 Staatsrecht. nicht mehr möglich ist. Ist diese Voraussetzung erfüllt, was hier ausser Streit steht, so kann der Betriebene der Rechtsliffnung nach Art. 4 nur mit einer der in Art. 81 Abs. 1 und 2 SchKG vorgesehenen Einreden begegnen (Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlass des Ent- scheides, Verjährung, Inkompetenz der Behörde, die den Entscheid erlassen hat, oder Mangel einer regelrechten Vorladung vor diese), wobei der Einwand der mangelnden Vorladung der Eigenart des Steuerveranlagungsver- fahrens entsprechend in dem weiteren Sinne der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs, nämlich dahin gefasst ist, dass der Betriebene nach Massgabe der Gesetzgebung des Kantons, aus dem der Anspruch erhoben wird, in Stand gesetzt worden sein muss, seine Rechte gegenüber dem Anspruch zu wahren, Jl. h. gegen die Einschätzung die gesetzlichen Vorkehren zu treffen und die zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen. Um zulässig zu sein, müsste deshalb die Anfechtung der Steuerauflage aus Art. 46 II BV unter die Einrede der Unzuständigkeit im Sinne von Art. 4 des Konkordates gebracht werden können, denn in irgend eine der anderen danach zulässigen Kategorien von Einreden lässt sie sich von vorneherein nicht einreihen. Nach der Vereinbarung der . Kantone hätte über die Unzulässigkeit dieses Verteidigungsgrundes kein Zweifel bestehen können. Denn Art. 4 Abs. 1 des Konkordates lautete danach: « Dem Betriebenen stehen die in Art. 81 Abs. 1 und 2 des Bundesgezetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs vorgesehenen Einwendungen zu mit Ausnahme de r Einrede der Inkompetenz.» Der Zweck dieser Einschränkung war aber offenbar ge- rade zum. Teil auch, die Geltendmachung der Rüge bundes rechtswidriger Doppelbesteuerung noch im Voll- streckungsverfahren auszuschliessen, von der Erwägung ausgehend, dass die rechtlich meist schwierigen und tat- sächlich oft verwickelten Fragen des interkantonalen Steuerrechts sich zur Behandlung in dem summarischen Interkantonale Rechtshilfe. N° 40. lt'~ Recht&öffnungsverfahren wenig eignen und der Pflichtige; der die Steuerhoheit des anspruchserhebenden Kantons über ihn nicht anerkennen will, daher auf ihre Bestrei .. tung im kantonalen Veranlagungsverfahren, eventuell durch· staatsrechtlichen Rekurs gegen den kantonalen Steuerentscheid zu verweisen sei (s. KIRCHHOFER, Zeit- schrift für schweizerisches Recht N. F. Bd. 26 S.561 ff. insbesondere 563). Im Genehmigungsbeschlusse vom 23 August 1912 hat dann aber der Bundesrat die Worte «mit Ausnahme der Einrede der InkompetenZlJ in ArtA Abs. 1 des Konkordates gestrichen. Selbst wenn daraus -was nicht ohne weiteres gesagt ist und offen gelassen werden kann -die Möglichkeit zu folgern wäre; jenen Einwand noch im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des Konkordates zu erheben, so könnte dies aber doch immer nur aus; dem Gesichtspunkte der mangelnden Zuständigkeit der Behörde, von der der zu vollstreckende Entscheid ausgegangen ist, über den Bestand des An- spruchs in für den Betriebenen verbindlicher Weise zu entscheiden, nicht aus dem Gesichtspunkte der Bundes- rechtswidrigkeit der Steuerauflage selbst geschehen. Denn die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit und Rechtmässigkeit des zn vollstreckenden Entscheides ist der Kognition des Rechtsöffnungsrichters auf alle Fälle entzogen. Es könnte daher auch die Frage der materiellen Steuerzuständigkeit des Gemeinwesens, das den Anspruch erhebt, in diesem Verfahren nur soweit nachgeprüft werden, als sie die Voraussetzung für die formelle Zu- ständigkeit der Behörde, die den Steuerentscheid erlassen hat, zur Fällung eines solchen bildet. Danach erscheint aber dieser Einwimd gegenüber dem Rechtsöffnungs- gesuche jedenfalls dann als unzulässig, wenn der Betrie- bene selbst gegen die Veranlagungsverfügung die kan- tonale Rekursinstanz angerufen hatte und der Entscheid dieser Behörde es ist, auf den sich das Rechtsöffnungs- begehren stützt. Gleichwie der Beklagte im Zivilprozesse sich der Einrede aus Art. 59 BV dadurch begeben kanlJ., AS 50 I -1925 17
Staatsrecht. dass er sich auf die bei einem örtlich unzuständigen Richter gegen ihn angehobene Klage vorbehaltslos einlässt und wie es ihm in diesem Falle nicht mehr zusteht, gegenüber dem in seinem Wohnsitzkanton gestellten Rechtsöffnungsgesuch für das Urteil die Zuständigkeit des urteilenden Richters zu bestreiten, so ist, -da es sich dabei ebenfalls um Rechte handelt über die dem Betriebenen die Verfügung zusteht -eine solche Unterwerfung unter die Entscheidungskompetenz der Behörden eines bestimmten Kantons zweifellos auch im Steuerveranlagungsverfahren . möglich. Sie muss aber darin erblickt werden, dass der Pflichtige die Veran- lagung an die kantonale Rekursbehörde zur Lösung der Steuerhoheitsfrage weiterzieht. Denn damit gesteht er ihr notwendigerweise die Befugnis zu, über den Bestand oder Nichtbestand des bestrittenen Steueranspruchs zu erkennen. Er muss daher, wenn er unterlässt den ihn materiell nicht befriedigenden Entscheid durch das für die Erledigung solcher interkantonaler Steuerkonflikte gegebene Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses anzufechten, den Entscheid gegen sich gelten lassen und kann sich dessen Vollstreckung in seinem Wohnsitz- kanton nicht mehr wegen mangelnder Zuständigkeit der entscheidenden Behörde, auf Grund von Art. 46 Abs. 2 BV widersetzen. Mit einem solchen Falle ha"t man es hier aber zu tun. Im staatsrechtlichen Rekurse wird allerdings -was als ordnungswidrige Prozessführung zu rügen ist -das vom Verfasser der Rekursschrift selbst veranlasste kantonale Steuerrekursverfahren verschwiegen und der Tatbestand inwahrheitswidriger Weise so dargestellt, als ob es sich lediglich um eine Einschätzungsverfügung der Bürgergemeinde Walchwil selbst handle, der gegen- über der Rekurrent keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu verteidigen. Der schon dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegte Entscheid des zugerischen Regierungsrates vom 3. Mai 1923 zeigt aber, dass dem nicht so ist und Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. No 41. 243 dass der Erblasser Hürlimann sich selbst an den Regie- rungsrat gewendet hatte, um von ihm einen Entscheid über die Vereinbarkeit des von der Gemeinde erhobenen Anspruchs mit Art. 46 BV zu erwirken, der dann im Sinne der Bestätigung der Steuerauflage ausfiel. Die Rekurrenten, bezw. ihr Erblasser hätten daher diesen Entscheid durch staatsrechtlichen Rekurs wegen Verlet- zung des Doppelbesteuerungsverbotes anfechten sollen: im Vollstreckungsverfahren nach dem Konkordat und gegenüber dem Rechtsöffnungsentscheid können sie eine solche Beschwerde nicht mehr nachholen, weshalb auf die Frage, ob die Bürgergemeinde Walchwil bundes- rechtlich befugt war, den in einem andern Kanton wohnenden Hürlimann mit Armensteuer zu belegen, nicht einzutreten ist. X. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEHERATION ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS 41. Arr6t eiu a5 septembre 19a4 dans la cause Banque nationale amBe contre Canton eie Neucb&tel. Conflits fiscaux entre Confederation et Cantons: Assimi- lation de la Banque nationale suisse a la Confederation en ce qui conceme Ja faculte de faire trancher le conflit par le Tribunal fCderal. Exoneration des droits de muta- tion, m@me lorsqu'ils ne constituent pas de simples emolu- ments. La Banque nationale suisse, ayant achete un immeuble ä La Chaux-de-Fonds, a ete avisee qu'elle etait tenue de payer les droits de mutation «( Iods ll) prevus par la loi cantonale ä raison de 4% du prix d'achat.
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