BGE 50 I 229
BGE 50 I 229Bge23.11.1923Originalquelle öffnen →
228 Staatsrecht. .
stehenden Frist. Die Bestimmung handelt nachihreI'n
Wortlaut allgemein vom Einfluss der Betreibungsferien
und Rechtsstillstände auf den Lauf und Ablauf der
Fristen. Die Erwägung, die dazu geführt haben, sie
auf die dem Schuldner zur Wahrung seiner Interessen
gesetzten Fristen zu beziehen (BGE Sep.-Ausg.
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Erw. 3 u. 4) haben in gleicher Weise ihre Gültigkeit für
jene Frist. Der Betriebene, dem gegenüber (nach dem
Gesagten) während der Betreibungsferien oder des Rechts-
stillstandes
in Il Instanz die Verhandlung über die
Rechtsöffnung nicht stattfinden
und die Rechtsöffnung
nicht ausgesprochen oder bestätigt werden darf, soll in
dieser Schonzeit ihrem ganzen
Zwecke entsprechend auch
dagegen sichergestellt sein, dass
er durch Nichtergrei-
fung des Rechtsmittels seiner Rechte verlustig geht,
da
er entweder nicht in der Lage ist, seine Interessen zu
wahren, oder dies aus Humanitätsrücksichtcn ihm nicht
zugemutet werden soll.
Der Anwendung der kantonalen. Fristbestimmung
stand daher im vorliegenden Fall, was die Schuldbe-
treibungs-
und Konkurskommission verkannt hat, Art.
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in Verbindung mit 56 des BG im Wege. Darnach
ging für den Rekurrenten die Rekursfrist gegen den erst-
instanzlichen RechtsöffnungsentScheid
erst zehn Tage
nach
Ostern, d. h. am 30. April 1924 zu Ende und war
bei Einreichung oes Rekurses, am 19. April, noch dcht
abgelaufen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
De 1;leschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 26. Mai 1924
aufgehoben.
Gewaltentrennung; N° 39.
VI. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
39. Urteil vom 14.81'1 1994
i. S. Steiner und Allet gegen Wallis Grossen Bat.
229
Aufhebung einer durch vom Volke angenommenes Gesetz
vorgesehenen
Beamtung durch Beschluss des Grossen Rates
zu Ersparniszwecken. Unzulässigkeit eines solchen Vor-
gehens bei Bestehen des obligatorischen Gesetzesreferen-
dums, selbst dann, wenn die dadurch beseitigte gesetzliche
Bestimmung, weil
zur Vollziehung eidgenössischen Rechts
(des ZGB) erlassen, nach kantonalem Staatsrecht oder auf
Grund von Art. 52 SchlT z. ZGB durch einfache Verord-
nung hätte aufgestellt werden können.
A. -Das in der Abstimmung vom 23. Juni 1912 vom
Volk angenommene Walliser EG zum ZGB bestimmt
in den §§ 11 und 12 « Grundbuch» und «Grundbuch-
beamte
» unter Art. 244 bis 247 :
« Art. 244. Als Grundbuchkreise werden die gegen-
wärtigen Hypothekaramtskreise festgesetzt.
Sobald die Verhältnisse es verlangen, kann eine Neu ..
einteilung der Grundbuchkreise vorgenommen werden,
zu welchem
Zwecke der Staatsrat dem Grossen Rate
ein Reglement zur Genehmigung vorzulegen hat.»
« Art. 245. Für jeden Grundbuchkreis besteht ein
Grundbuchamt. dem die
Führung der Grundbücher der
Gemeinden des Kreises obliegt. Die Anlage des Grund-
buches erfolgt nach Gemeinden.
»
« Art. 246. Das Grundbuchamt besteht aus dem
Grundbuchbeamten (Grundbuchverwalter)
und seinem
Stellvertreter.
Der Staatsrat kann den Grundbuch-
beamten ermächtigen
und verpflichten, ein der Grösse
und Wichtigkeit des Kreises entsprechendes Kanzlei-
personal
anzustenen »
230 Staatsrecht. « Art. 247. Die Grundbuchbeamten und ihre Stell- vertreter werden vom Staatsrat ernannt. » Nach dem Gesetze über das «Gegenregister der Hypotheken» vom 24. November 1849 Art. 1, auf das Art. 244 des EG zum ZGB Bezug nimmt, ist der Kan- ton in fünf Hypothekaramtskreise eingeteilt: der e rs te umfassend die Bezirke Goms, Östlich-Raron, Brig und Visp mit Amtsstube in B ri g; der z wri t e umfassend die Bezirke Westlich-Raron und Leuk mit Amtsstube in Leuk; der dritte umfassend die Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis mit Amtsstube in Si t t e n; der vi e r t e umfassend die Bezirke Martinach, Entremont und die Gemeinden Vernayaz, Salvan und Fins-Hauts mit Amts- stube in Martigny-Bourg; der fünfte umfassend die verbleibenden Gemeinden des Bezirkes Saint-Maurice und den Bezirk Monthey mit Amtsstube in Mon t h e y. Die vom Staatsrat auf Grund von Art. 296 des EG zum ZGB am 17. April 1920 erlassene Verordnung betr. die Führung des kantonalen Grundbuches, in Kraft getreten am 1. Juli 1920, wiederholt in Art. 2 diese Kreiseinteilung. In Art. 1 und 3 heisst es übereinstimmend mit dem EG : « Art. 1. Jeder der gegenwärtigen Hypothkaramtskreise bildet einen Grundbuchkreis. Oie bestehenden Hypo- thekarbureaux sind aufgehoben und werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt durch die Grundbuchämter (Art. 244 EG).» « Art. 3. An der Spitze des Grundbuchamtes 'stehen der Grundbuchver- walter und sein Stellvertreter. Sie werden vom Staats- rat ernannt (Art. 246 EG). ») Bei Beratung des Voranschlages für 1924 in der Sitzung des Grossen Rates vom 21 .. November 1923 beantragte Grossrat Mathieu « de supprimer les postes de substi- tut au Registre foncier des bureaux de Brigue, Loeche et Monthey» (in der deutschen Fassung des Proto- kolls: « die Posten der Substituten von Brig, Leuk und Monthey zu streichen.») Der· Antrag wurde mit 36 gegen 28 Stimmen angenommen. Ein in der Sitzung Gewaltentrennung. No 39. 231 vom 23. November 1923 vom Vertreter des Staatsrates eingebrachter Antrag « de revenir sur la decision con- cernant la suppression des 3 postes de substitut aux conservateurs du Registre foncier des arrondissements de Loeche, de Monthey et de Brigue» (in deutscher Fassung des Protokolls: « auf den Beschluss betr. Streichung der Posten für die Substituten des Grund- buchamtes von Brig, Leuk und Monthey zurückzukom-: men ») blieb in Minderheit. B. -Die Rekurrenten Josef Steiner in Brig und Theophil Allet in Leuk waren schon früher Stellver- treter der Hypothekarbeamten von Leuk und Brig und sind nach Inkraftreten der Verordnung vom 17. April 1920 betr. die Führung des kantonalen Grundbuches vom Staatsrat als Stellvertreter der Grundbuchverwal- ter dieser Kreise für eine noch nicht abgelaufene Amts- dauer gewählt worden. Mit der vorliegenden staats- rechtlichen Beschwerde verlangen sie die Aufhebung der bei den Beschlüsse des Grossen Rats vom 21. und 23. November 1923 betr. Aufhebung der Stellen der Stellvertreter der Grundbuchämter von Brig und Leuk wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) und Über- griffs des Grossen Rates in das Gesetzgebungsrecht des V olkes (Art. 30 und 44 KV). Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, soweit nötig, in den nachstehen- den Erwägungen Bezug genommen werden. C. -Namens des Grossen Rates hat der Staatsrat von Wallis die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der massgebende Art. 246 EG sei erlassen worden zur Vollziehung von Art. 953 ZGB, wonach die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Grund- buchkreise usw. durch die Kantone erfolge. Nach Art. 30 Ziff. 3 litt. b der KV unterlägen aber gesetzgeberische Erlasse, die in Vollziehung eines Bundesgesetzes er- gehen, der Volksabstimmung nicht. Wenn das EG seiner Zeit dem Volke unterbreitet worden· sei, weil man dieses vom Mitspracherecht in einer so wichtigen Materie
232 Staatsrecht. nicht habe ausschliessen wollen, so folge daraus nicht, dass nunmehr auch jede Abänderung einzelner solcher Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Gesetz wieder dem Referendum unterbreitet werden müsste. Auch Art. 52 SchlT zum ZGB ermächtige die Kantone, . die zur Ausführung des neuen Rechts notwendigen Anordnungen auf· dem Verordnungs wege zu erlassen. Übrigens habe. der Beschluss des Grossen Rats auch wohl nicht den Sinn einer Abänderung von Art. 246 EG. Der Antragsteller und der Grosse Rat hätten damit einzig die Unterdrückung der fraglichen Substituten- steIlen als « eigener. selbständiger Beamtenposten » im Auge gehabt in der Meinung, dass die Stellvertretung in den Büros von BIjg, Leuk und Monthey künftig so organisiert werden solle, dass sie das Budget nicht be- laste. Massgebend sei . dabei die Erwägung, dass die verschiedenen Grundbuchämter eine sehr ungleiche Ax- beitslast aufweisen und das Bestreben nach strenger Sparsamkeit in allen Verwaltup.gszweigen gewesen. Eine Verfassungsverletzung liege darin aus den angegebenen Gründen und aus dem weiteren nicht, weil es sich um einen Beschluss handle, zu dem der Grosse Rat kraft seiner Stellung als oberste Aufsichtsbehörde über die ganze Staatsverwaltung als befugt erscheine. Die Frage, ob die betroffenen Beamten allenfalls einen Entschä- digungsanspruch gegenüber dem Staate hätten, stehe heute nicht zur Diskussion.- Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Inhalt der angefochtenen Anordnung ist in der· deutschen und, französischen Fassung des Sitiungs- Gewaltentrennung. N0 39. 233 protokolls insofern nicht ganz übereinstimmend formu- liert, als im französischen Protokoll der Sitzungen vom 21. und 23. November von der« suppression' des postes du substitut au Registre foncier des bureau x de Brigue, Loeche et Monthey », und ebenso im deutschen Sitzungs- protokoll vom 21. November 1923 von der {( Streichung der Posten der Substituten von Brig, Leuk und Mon- they» die Rede ist, während das deutsche Protokoll vom 23. November 1923 nur von der Streichung der Posten für die Substituten des Grundbuchamtes von Brig, Leuk und Monthey (d. h. wörtlich ausgelegt der entsprechenden Budge,tposten) spricht. Doch kann über den wahren Sinn kein Zweifel herrschen. Denn wenn das Amt des Stellvertreters des Grundbuchbeamten an sich· bestehen bliebe, so müsste dem Träger selbstver- ständlich auch die entsprechende, aus der Besoldungs- ordnung sich ergebende Besoldung ausgerichtet werden. Die Streichung der dafür im Voranschlag eingesetzten Summen kann daher nur die Bedeutung haben, dass die Beamtungen als solche eingehen und nicht mehr besetzt werden sollen. Dass dies die Meinung war, er- hellt übrigens unzweideutig aus dem nachfolgenden Briefe des kantonalen Finanzdepartements an die Re- kurrenten vom 28. November 1923, dass es ihnen «in- folge Aufhebung des Postens des Grundbuchbeamten- Substituten von Brig bezw. Leuk » ab 1. Januar 1924 ihren Gehalt nicht mehr ausrichten könne, sowie aus der späteren Weisung des gleichen Departements an die Grundbuchverwalter von Brig und Leuk vom 29. J a- nuar 1924, dass sie sich infolge des Grossratsbeschlusses vom 21. November 1923 künftig im Verhinderungsfalle gegenseitig zu vertreten hätten. 3. -Mit diesem Beschlusse hat aber der Grosse Rat augenscheinlich seine Befugnisse in verfassungswidriger Weise überschritten. Nach Art. 30 Ziff. 3 der Walliser Staatsverfassung unterliegen der Volksabstimmung alle vom Grossen Rat ausgearbeiteten Gesetze und Dekrete,
234 Staatsrecht. ausgenommen: a) die Dekrete dringlicher Natur oder diejenigen von nicht allgemeIner und bleibender Tragweite; b) die gesetzgeberischen Erlasse, die zur Vollziehung der Bundesgesetze notwendig sind. Und Art. 44 ebenda weist dem Grossen Rate lediglich die Beratung über die ihm· vom Staatsrat unterbreiteten Gesetzes-und Dekretsentwürfe, dagegen von den Fällen des Art. 30 Ziff. 3 fitt. a und b abgesehen keine unmit- telbaren gesetzgeberischen Befugnisse zu. Das so fest- gelegte ausschliessliche Gesetzgebungsrecht des Volkes hat aber notwendigerweise zur Folge, dass auch Än- derungen an bestehenden, vom Volk angenommenen Gesetzen nur durch ein neues, der Volksabstimmung unterbreitetes Gesetz vorgenommen werden können. üb die abzuändernde Bestimmung zur Verbindlichkeit der Gesetzesform bedurfte oder ob sie an sich nach ihrem Inhalt auch auf dem Verordnungswege (durch einfaches grossrätliches Dekret) hätte eingeführt wer- den können, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Auch im letzteren Fall enthält sie, nachdem sie einmal in Gesetzesform gekleidet worden ist, eine gesetzge- berische Willensäusserung des Volkes, die nur durch einen gleichen Akt und nicht durch den Beschluss einer dem Volkswillen untergeordneten Behörde beseitigt wer- den kann. Zu Unrecht versucht der Staatsrat für den vorliegenden Fall aus Art. 30 Ziff. 3 litt. b KV und Art. 52 SchlT zum ZGB etwas anderes herzuleiten. Selbst wenn die hier enthaltenen Bestimmungen, wo- nach die (( zur Vollziehung von Bundesgesetzen)) bezw. zur Ausführung des ZGB ce notwendigen Erlasse)), «( ergänzenden Anordnungen)) auf dem Dekrets-(Ver- ordnungs-) wege getroffen werden können, wirklich auch auf die nachträgliche Abänderung ursprünglicher Ein- führungsbestimmungen . zu beziehen sein sollten, die tatsächlich durch Gesetz, nicht durch Verordnung er- lassen worden sind, so wäre, um die Abänderung durch blosse Verordnung als zulässig erscheinen zu lassen,. Gewaltentrennung. N° 39. 235 danach doch auf alle Fälle erforderlich, dass sie auch wirklich zur Vollziehung des Bundesgesetzes geschieht, m. a. W. ihren Grund darin hat, dass sich die ursprüng- liche Ordnung als zur Durchführung des Willens des eidgen. Gesetzgebers als nicht geeignet erwies. Davon ist aber hier nicht die Rede. Vielmehr ist die angefoch- tene Anordnung zugestandenermassen ausschliesslich aus Sparsamkeitsrücksichten erfolgt, um durch die Unter- drückung der Ausgaben für die betreffenden Stellen den Staatshaushalt zu entlasten. Hätte es sich bei der Vor- schrift des Art. 246 EG z. ZGB, wonach jedes Grund- buchamt aus dem Grundbuchbeamten und seinem Stell- vertreter besteht, noch um eine notwendige Ausfüh- rungsbestimmung im Sinne von Art. 30 Ziff. 3 litt. b KV und Art. 52 Abs. 2 SchlT z. ZGB gehandelt, so könnte deshalb doch diese Natur dem· Beschlusse, das Amt des Stellvertreters in einzelnen Grundbuchkreisen (zu Ersparniszwecken) zu unterdrücken, keinesfalls zu- gestanden werden, womit auch die Möglichkeit ent- fällt, ihn formell auf die letztangeführten Vorschriften zu stützen. Die Stellung des Grossen Rates als oberste Aufsichtsbehörde über die gesamte Staats-und insbe- sondere die Finanzverwaltung, auf welche die Beschwerde- antwort noch hinweist, berechtigt ihn nur zum Ein- greifen innert des Rahmens der Gesetze, nicht zu Mass- nahmen, die mit bestehenden Gesetzen in Widerspruch stehen. 3. -Erweist sich demnach die Rüge, dass der Grosse Rat durch die Beschlüsse vom 21. und 23. November 1923 in das Gesetzgebungsrecht des Volkes eingegriffen habe, als begründet, so sind diese Beschlüsse in ihrer Gesamtheit aufzuheben, da sie eine Einheit darstellen und deshalb auch bloss als Ganzes oder überhaupt nicht annulliert werden können. Die Aufhebung nur hin sich- lich der Unterdrückung der Ämter des Grundbuch- beamten-Stellvertreters in den Kreisen Brig und Leuk, die zu beantragen der Rekurs sich formell beschränkt,
236 Staatsrecht wtirde zu einer Rechtsungleichheit führen. die durch das Urteil nicht geschaffen werden darf. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und es werden die angefochtenen Beschlüsse des Grossen Rates des Kan- tons Wallis vom 21. und 23. November 1923 aufgehoben. VII. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE Vgl. Nr. 31. -Voir n° 31. VIII. GARANTIE DER PERSÖNLICHEN FREIHEIT GARANTIE DE LA LmERTE INDIVIDUELLE Vgl. Nr. 31. -Voir n° 31. Interkantonale Reehbhüfe. N0 40. 237 IX. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE VOLLSTRECKUNG ÖFFEN1LICHRECHTLICHER ANSPRÜCHE GARANTIE INTERCANTONALE POUR VEXEcUTION LEGALE DES PRESTATIONS DERIV ANT DU DROIT PUBLIC 40. ÄUa& au dem 111'W1 vom a. Februar 1994 i. S. Irbm EirlImamL gegen hrate Amtagerichtspräsil11t. Vollstreckung' von Steueransprüehen aus einem anderen Kanton. Einwand, dass die SteuerauDage gegen das bundes~ . rechtliche Doppelbestenemngsverbot verstosse. Zulässigkeit einer solehen Einrede noclt im Rechtsöffnungsverfahren auf Grund des Konkordates von 1912 '! . Nach § 102 des Gemeindegesetzes von Zug haben an die Ausgaben einer Bürgergemeinde für das Armenwesen alle in der Gemeinde und im Gebiet der Eidgenossenschaft wohnenden' Bürger beizutragen. Gestützt hierauf und mit Rücksicht auf die Tatsache, dass im Kanton Luzern nach dem Steuergesetz von 1892 § 3 Sehlussalinea im Armenwesen das Mobiliarvermögen an die Heimatge- meinde versteuert wird und damach die im Kanton niedergelassenen Angehörigen anderer Kantone darauf keine Annensteuer zu bezahlen haben, verlangte die Bürgergemeinde Walchwil von ihrem in Sursee wohnen- den Bürger Josef Anton Hürlimann die Armensteuer für die Jahre 1921 u. 1922.von seinem Mobiliarvermögen von 72,000 Fr. Hürlimann beschwerte sich hierüber durch Fürsprech X in Sursee beim Regierungsrat Zug, indem er speziell geltend machte, dass die BÜfgergemeinde Walchwil bundesrechtlich nicht berechtigt sei, ihre ausserhalb des Kantons Zug wohnenden Bürger zur Armensteuer heranzuziehen. Der Regierungsrat wies
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