BGE 50 I 206
BGE 50 I 206Bge14.08.1917Originalquelle öffnen →
206 Staatsrecht. beugt hätten, sondern nur, dass bei der Lösung einer reinen Ermessensfrage, als welche sich die Bestimmung der Strafe im Falle Vago und Wepf darstellte, und bei der die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten in weitem Umfang zu beachten sind, Motive persönlicher Rück- sichtnahme und Schonung eine zu grosse Rolle gespielt haben könnten. Es erscheint als eine übertriebene Em- pfindlichkeit der Rekursbeklagten, wenn sie sich durch eine solche, den Rahmen des nach Art. 55 Erlauhten nach dem Gesagten nicht überschreitende Kritik des Urteils im Gegensatz zu den an diesem in gleicher 'Veise beteiligten Mitgliedern des Obergerichts in ihrer Amtsehre ver- letzt geglaubt haben. » Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch die an sie hinsichtlich der Kosten gekniipften prozessualen Nebenfolgen dahin. Es wird Sache des Obergerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. Januar 1924 aufgehoben. 37. UrteU vom 7. Juni 1924 i. S. Gadient gegen Graubünden, ltantonsgerichtsausBchuss. Beleidigung einzelner Personen unter einer Gesamtbezeich nung (die politischen Führer> des Kantons). Grenzen des Rechts freier Kritik in der Presse, soweit sie sich gegen das Verhalten oder die Gesinnung von Personen richtet. • A. -Dr. Andreas Gadient, Sekundarlehrer in Chur, hat im Jahr 1921 in Chur ein Buch herausgegeben « Das Prätigau. Ein volkswirtschaftlicher Beitrag. )l Dasselbe • Gekürzter Tatbestand. Pressfl'eiheit: N" 3'. 267 enthält vier Teile, überschrieben: Die natürlichen Ver- hältnisse, Erwerbsverhältnisse, Siedlung und Bevölke- rung, Rück- und Ausblicke, ausserdem ein Vorwort und eine Zusammenfassung. Im Vorwort ist bemerkt: die Arbeit sei ursprünglich bloss als Diplomarheit für die Universität gedacht gewesen doch habe der Verfasser erkann dass es nötig sei, dem Volke selbst die Augen zu öffnen, weshalb er versucht habe, den Erscheinungen nachzugehen, die das wirtschaftliche und kulturelle Wohl und Wehe der Gebirgsbevölkerung bedingen; die Aufgabe, die er sich in erster Linie gestellt, sei nicht die gewesen, eine akademische, wissenschaftliche Studie im strengsten Sinne des Wortes zu liefern, die Arbeit richte sich vielmehr an das Prätigau, sei geschrieben für dessen Bevölkerung und in mancher Hinsicht für diejenige des ganzen Kantons. Es seien, besonders im zweiten und vierten Teil, verschiedene Probleme bloss angedeutet, aufgedeckt. Fertige Lösungen hätten nicht überall gegeben werden können. Das Ziel sei; zum Nach- denken anzuregen. was bitter nötig sei da es der herr- schenden Schicht, besonders den herrschenden Parteien von heute, stets gelungen sei jede Kritik und Opposition niederzuhalten und es nicht zum guten Ton gehöre über irgend einen Zustand oder eine Einrichtung der herr- schenden Schicht, über das Verhalten eines führenden Politikers freimütig und unvoreingenommen zu urteilen oder sich darüber zu äussern. Dem Zweck der Arbeit entsprechend habe der Verfasser nichts verheimlichen und nichts beschönigen können. Auch daran müsse sich das Volk gewöhnen und lernen, die Wahrheit zu ertra- gen. Die Trägen und Denkfaulen sollten durch die Arbeit aufgerüttelt, die Gleichgiiltigen und Satten aus ihrer Ruhe ein wenig aufgestört werden. Denn nur auf dem Wege der Selbstbesinnung und Selbsterkenntnis gehe es aufwärts. Während die drei ersten Abschnitte wesentlich eine Darstellung der in den überschriften genannten Ver-
Staatsrecht. hältnisse enthalten, bringt der vierte Teil eine Kritik der bestehenden Zustände und Vorschläge zur Verbesse", rung auf wirtschaftlichem und geistigem Gebiete im Interesse· der Erhaltung und Gesundung der bäuerlichen. Gebirgsbevölkerullg. So wird das Niederlassungs-und Armenwesen, die Gemeindeverwaltung und das Bevöl- kerungsproblem behandelt; das Vorurteil zu Gunsten der Reichen, das mangelnde Verantwortlichkeitsgefühl des Materialismus, Neid und Missgunst, Falschheit und Feigheit, der Mangel an Religiosität, der Alkoholismus werden bekämpft, und dann werden eine Reihe Mass- nahmen gegen die Entvölkerung des Landes besprochen. mit den Untertiteln: Das Umlernen, die Hilfe des Staates, Bodenverschuldungund Bodenreform, Genos- senschaftswesen, Bildungswesen, Parteiwesen und Presse. In 1etzterem Abschnitt .. ist von der « Faulheit lind Schlechtigkeit des heutigen Parteiwesens und der herr- schenden Pre.sse » die Rede, und es wird u. a. (S. 187) gesagt: « Es ist ein Hohn, sehen zu müssen, wie diese Bildner der öffentlichen Meinung und . Hüter des Staates pr i v a t en Zwecken dienen, sei es die Presse dem Grosskapital oder die politische Partei als Rücken- deckung·ihrer ehrgeizigen Streber und Charakterlurnpen. Diese Leute, deren Reden und Geschreibsel von Vater- landsliebe nur so triefen, die Religion und Patriotismus gepachtet haben, ihnen ist es weniger um die Ideale, als um persönliche Vorteile ~u tun.» Die Presse frage nur Iiach dem Gewinn, die Partei nur nach der Zuge- hörigkeit. zu derselben. Die Ausnahmen, die allerdings so selten seien wie die weissen Raben, bewiesen bloss die Regel. Das Mittel zu solcher Herrschaft· sei die Autorität. Was in dieser Hinsicht Parteien und Presse an systematischer Volksverdurnmung und -Verblendung leisteten, spotte jeder Beschreibung. Wie viele Politiker wüssten, was ernste strenge Arbeit sei. Aber vordem Volke würden ihre Taten verherrlicht. Ob vielleicht dieser Autoritätenkultus, der bis heute, gerade im Prä- Pressfrelheit. N° 37. 209 tigau auffallend gut erhalten blieb, daran schuld sei, dass besonders hier unabhängiges Denken und ein ehrliches. mutiges Manneswort nicht häufiger seien. In neuerer Zeit befleissigten sich die historischen Parteien in Grau- bünden, besonders die freisinnige, ihre Bauernfreund- lichkeit zu betonen und um die Gunst der Bauern zu werben. Das sei nicht Ernst. Es müsse ein bündnerisches Bauernsekretariat gegründet werden. Die « Zusammen- fassung j) nimmt die Vorwürfe gegen die Presse und die Volksführer, lies « Verführer», nochmals auf, denen sie vorhält, dass sie wegen der Gefahr des Bolschewismus die Klassen verhetzten, wobei auch der sozialistischen Partei Materialismus, Korruption, massloser Ehrgeiz, Bevormundung und Knechtschaft· der Masse, Knebe- lung der freien Meinung, wie bei andern Parteien, vor- gehalten wird. Es wird dann eine Absage an jefle Ge- walt und somit auch an das Militär gefordert, für das man der Bauernbevölkerung Freude und Stolz ein- impfe, während es gegen die Arbeiter verwendet werden sollte. Es sei eine bittere Ironie; auf der einen Seite die sittliche Entrüstung iiber die Anschläge und Macht- gelüste der Bolschewisten, auf der amiern Kneb0lung einer Minderheit mit Waffengewalt. Aber abgesehen hievon: wie könnten Vertreter der Demokratie die 'Vorte Vaterland und Religion im Munde fUhren, wenn sie soziale Probleme mit Maschinengewehren und Ka- valleriesäbeln lösen wollten. Die Arbeiterbevölkerung sei von gleichem Fleisch und Blut wie die Bauern; wenn ihre Psyche anders sei, so sei dies auf die Einwirkung ihrer Umgebung und Beschäftigung zurückzufiihren. Die Landbevölkerung solle sich jedoch vor einer Über- hebung hüten; auch sie habe Tugend und Menschen- liebe nicht gepachtet. « Ihr Heuchler und Pharisäer, ihr falschen Propheten und Hohepriester aber, die ihr euch Führer des Volkes nennt und zu ihm kommt in Schafs- pelzen, inwendig aber reissende Wölfe seid, Fluch und Verdammnis euch, solange euer schädllch Handwerk AS 50 I -1924 15
darin· besteht. um eines schnöden Vorteils willen ein
Volk zu vergiften und zu verderben» (S. 193). Man
stelle den Baue.rn die städtischen Arbeiter als arbeits-
scheue
und genussüchtige Menschen dar. Wohl seien
ihre
Ansprüche in letzter Zeit gestiegen und es werde zu
viel ausgegeben~ Aber auch die Landbevölkerung sei
anspruchsvoller geworden. Die
gegenwärtige Krise sei
nur durch grösste Sparsamkeit und intensivere Arbeit
zu überwinden.
Statt dessen verlangten die Arbeiter
den Achtstundentag. Diese Schablone sei für gewisse
Erwerbszweige ein Unglück. genüge aber für Fabriken.
Es sei nicht richtig. dass die Bauern 14 Stunden arbei-
teten. und sie könnten froh sein. noch Bauern sein zu
dürfen. Die Schuld darall. dass die Arbeiter
nicht mehr
leisten wollten, liege an der Ausbeutung durch die Unter-
nehmer. an den Zwischengewiunen des Kapitals. das
durch das Bankgeheimnis geschützt sei. Hier
versage die
Entrüstung. Für ein Zusammenarbeiten der Klassen und
eine VersöhnungbiIdeten die Führer und die Behörden
dasgrösste Hindernis. Ihre Wahl habe das Volk in der
Hand. Hier stehe es am Scheidewege; solle es aufwärts
gehen aus dem Sumpf. so müsse wieder
für jeden. der
an die Spitze einr Gruppe von Menschen treten solle.
die moralische
Unantastbarkeit· rlie erste Bedingung sein.
Dazu sei
ein neuer Geist. oder vielmehr der uralte Geist
der Liebe nötig.
Die Abschnitte
« Natürliehe Verhältnisse » und « Sie-
delung der Bevölkerung» der Arbeit hat Gadient als
Dissertation der philosophischen
Fakultät der Unh'er-
sität Zürich eingereicht. die dieselbe angenommen hat.
Am 8 . .Juli 1921 haben eine Anzahl Vertreter der frei-
sinnigen
Partei von Graubünden in der Bundesver-
sammlung und in der Kantonsregierung gegen Gadient
beim Bezirksgericht
Plessur in Chur die Begehren ge-
stellt: der Beklagte sei der Ehrenkränkung gegenüber
den Klägern schuldig zu erklären
unu dafür nach Gesetz
zu bestrafen. den Klägern sei im Sinne des Gesetzes Ge-
Pn!s;;frelheit. N° :.17.
211
nugtuung und Ehrenerklärung zu erteilen und der Bt>-
klagte wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse ihnen
gegenüber
zur Zahlung einer Summe von 1000 Fr .•
eventuell zu einer nach richterlichem Ermessen zu be-
stimmenden Summe zu verurteilen. das Urteil sei
auf
Kosten des Beklagten in bestimmten bündnerischen
Blättern zu veröffentlichen. die noch vorhandenen Exem-
plare der Broschüre « Das Prätigau). zu konfiszieren.
eventuell die beanstandeten Stellen zu eliminieren
und
den Klägern das Recht einzuräumen, den Bezügern der
Broschüre eine Urteilsausfertigung auf Kosten des
Be-
klagten zuzustellen. Zur Begründung wurde angebracht :
Die Broschüre
enthalte Anwürfe gegenüber den bünd-
nerischen politischen Parteien und ihren Führern. ins-
besondere gegenüber dnjel1igen der freisinnigen Partei.
zu denen die Kläger gehörten. welche sich als schwere
Ehrenkränkungen darstellten. Dabei wurden
ver-
schiedene im Abschnitt Parteiwesen und Presse und in
der Zusammenfassung enthaltene Stellen
besonders nam-
haft gemacht. Auf das Begehren um Konfiskation dt's
Buches wurde später verzichtet.
Der Beklagte Gadient schloss
auf Abweisung dp!
Klage. Schon der Charakter des Buches schIiesse es aus.
dass einzelne
Personen dadurch beleidigt werden sollten ;
es dürften.
um eine solche Ehrenkränkung zu kou-
struieren.
nicht einzelne· en aus dem Zusammenhang
herausgerissen werden. Die Beleidigung einer Kollekti-
vität kenne das bündnerische Recht nicht. Die Mitgiedt'r
einer solchen
aber könnten bloss dann als beleidigt an-
gesehen werden, wenn sie in der Äusserung einzeln
erkennbar bezeichnet waren oder wenn die Kollektiv-
beleidigung jede Ausnahme ausschliesse. was beides
hier
nicht zutreffe. Wenn die Kläger eine gewisse politische
Rolle spielen.
so folge daraus noch nicht. dass sie unter
den im Buch kritisierten Führern zu verstehen seien.
Der Begriff des Führers sei
überhaupt kein bestimmter.
Es sei auch nicht dargetan. dass die fraglichen Stellen
212
Staatsrecht.
von den Lesern auf die Kläger bezogeIl worden wären.
Umgekehrt könne sich der Beklagte auf zahlreiche
Stimmen berufen, die das Buch als das auffassten, was
. es sei, als kritische
Studie, und die an den vom Ver-
fasser geäusserten Ansichten keinen Anstoss genommen
hätten. Ferner geniesse der eingeklagte Tatbestand
den
Schutz der Pressfreiheit (Art. 55 OR). Sub-
eventuell werde der Beweis dafür angetreten, dass
der Beklagte in guten Treuen zu seinen Ansichten habe
kommen können, wofür eine Anzahl Vorgänge aus
dem politischen Leben der letzten
Jahre -zum Teil
unter Beibringung von Belegen -angeführt wurden.
Das Bezirksgericht Plessur
hat durch Urteil vom
22./24.
Juni 1922 erkannt:
« Der Beklagte wird der Ehrenkränkung, gegenüber
den Klägern durch die Presse begangen, schuldig er-
klärt ..
2. Er wird mit einer Busse von 50 Fr. bestraft.
3. Den Klägern wird von Gerichteswegen Genugtuung
und Ehrenerklärung erteilt.
4. Das klägerische Begehren auf Leistung einer Geld-
summe
für Genugtuung wird abgewiesen.
5. Den Klägern wird das Recht eingeräumt, das
Urteilsdispositiv auf Kosten des Beklagten in zwei bünd-
nerischen Tagesblättern nach ihrer Wahl zu publizierell.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Urteil näher
bezeichneten zwei
Stellen seines Buches « Das Prätigau »
zu eliminieren.
7. Das Klagebegehren sub Ziffer 7 wird abgelehnt. »
Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil hat
der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden am
6. Dezember 1922 abgewiesen. Der Beklagte hatte darin'
die Annahme, dass die eingeklagten Vorwürfe sich gegen
bestimmte Personen richten und die darauf gestützte
Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger, sowie die
grundsätzliche Auffassung des Bezirksgerichts hinsichtlich
der Möglichkeit einer Kollektivbeleidigung nach bündner-
Pressfreiheit. N° 37. 213
ischem Recht als willkürlich beanstandet, ferner:ine Ver-
letzung der Pressfreiheit behauptet
und dafür, 4ss even-
tuell der Wahrheitsbeweis erbracht wäre, auf!lolgendes
hingewiesen : Der
« Staatsbürger », ein freisinftiges Blatt
habe am 16. August 1917 einen Werbeartik gebracht,
worin gesagt sei, die freisinnige
Partei und:' ihre Wähl-
ermassen verteilten
Amt und Würde und dt Einkom-
men und Einfluss.
In der Neuen Bündner Zeitung vom
Mai
1921 seifestgestellt, dass sämtliche freisinnigen Bünd-
ner Regierungs-und Nationalräte mit Beträgen von
35,000 bis 100,000 Fr. am « Freien Rhätier » beteiligt
seien. Dann wird eine
«Honoraraffäre der Bündner Kraft-
werke » erwähnt, aus der sich u. a. ergebe, dass Re-
gierungsrat P. (der nicht zur freisinnigen
Partei und
zu den Klägern gehört), doppelte Taggelder beziehe. Die
Engadiner
Post vom 7. März 1919 habe über eine öffent-
liche Versammlung berichtet, die zum Silserseeprojekt
Stellung nahm ; danach habe Architekt Hartmann dort
erklärt, Dr.
M. (der Vertreter der Kläger und Präsident
des freisinnigen Komitees) habe
ihm einen Köder hin-
geworfen, indem er ihm die
übertragung der Architek-
turarbeiten in Aussicht stellte.
])er gleiche Dr. M. habe
sich ferner in Bezug
auf den Abschluss eines Konzes-
sionsvertrages
mit der Gemeinde Sufers der bewussten
Fälschung und absichtlichen Irreführung der öffentlichen
Meinung schuldig gemacht. Von einem der Kläger, Re-
gierungsrat W. stellten die
« Volkswacht » und das
« Tagblatt» fest, dass er eine Verfassungsverletzung be-
gehe,
da er als Regierungsrat gleichzeitig an der Spitze
der
Bank für Graubünden stehe. Der Kläger V. habe
dem Beklagten einen Brief geschrieben, nach dem
er
dessen Buch gelesen und worin er sich anerkennend dar-
über ausgesprochen habe.
In der gerichtlichen Verhand-
lung
habe dann der Anwalt der Kläger erklärt, er wisse,
dass
V. das BUCh nicht gelesen habe. Die Kläger V. und
C. hätten sich öffentlich im Bündner Bauer der Stim-
mungsmache und der Unehrenhaftigkeit beschuldigt.
214 Staatsrecht. Im Jahre 1919 habe V. im Rhätier mit Bezug auf den Kläger B. geschrieben, für dumm habe er ihn immer ge- halten, aber nicht für schlecht. Ferner habe V. den Kläger C. in einem zur Veröffentlichung in der Neuen Bündner Zeitung übergebenen Manuskript verdächtigt beim Export nach Österreich unlautere Geschäfte gemacht zu haben, was er dem Beklagten in einer mündlichen Unterredung bestätigt babe. B. -Schon vorher hatte Gadient gegen das beirks gerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, sie aber mit Rücksicht auf di(> eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wieder zurückgezogen. ach der Mitteilung des Entscheides des Kantonsge- nchtsausschusses hat er den staatsrechtlichen Rekurs gegenüber diesem erneuert mit dem Antrag, die Urteile bei der kantonaler Instanzen seien aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die kantonale Nichtigkeits- beschwerde und den gleichlautenden früheren Rekurs an das Bundesgericht verwiesen. G.--Die Rekursbeklagten C. und Mitbeteiligte haben Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
216 Staatsrecht. oder nicht. Wenn nein.· so bleibt für eine Bestrafung überhaupt'kein Raum. Andernfalls hat es bei dem Urteil . sein Bewenden. da der übrige Inhalt des Buches auf das Mass der an sich geringen Strafe offensichtlich keinen Einfluss ausübt. 3. -Die Frage der Aktivlegitimation der Kläger. auf die vom Rekurrenten das Hauptgewicht gelegt wird. ist einerseits eine Tatfrage. andererseits eine solche der Auslegung kantonalen Strafrechts. Der Rekurrent macht denn auch in dieser Beziehung lediglich Willkür und ungleiche Behandlung geltend. Nun ist aber zu- nächst die vom Kantonsgerichtsausschuss geschützte Annahme des Bezirksgerichts. dass nach Bündner Recht unter einer Gesamtbezeichnung die einzelnen der Kol- lektivität zugehörenden. Personen in ihrer Ehre verletzt werden können. keineswegs willkürlich. Positive Be- stimmungen des Bündner Rechts stehen ihr nicht ent- gegen; und das Bezirksgericht vermag sich für seine Auffassung nicht nur auf die Ansicht eines berufenen Vertreters der Wissenschaft (Liszt). sondern auch auf gerichtliche Entscheidungen des deutschen Reichsge- richts und der Bündner Gerichte zu stützen. Der Rekur- rent ruft dagegen andere Vertreter der Wissenschaft an: Binding und Frank. Allein Binding sagt in der vom Re- kurrenten zitierten Stelle nur. « dass. wenn nicht die Worte «ohne Ausnahme» zugefügt werden. nicht jeder Angehörige des Kollektivgamen als beleidigt betrachtet werden dürfe. da solche allgemeinen Vorwürfe meist unter dem stillen Vorbehalt von Ausnahmen gemacht werden und der Rest des Standes den Vorwurf vielleicht mit Recht erfährt » ; er lehnt also eie Möglichkeit einer Beleidigung Einzelner unter einer Kollektivbezeichnnng nicht vollständig ab. sondern lässt sie zu. wenn die Worte «ohne Ausnahme» beigefügt sind. was sich aber gewiss auch aus dem übrigen Wortlaut und dem Zusam- menhang erge-ben kann. Im vorliegenden Fall folgt auf die erste der streitigen SteHen der Satz: «Die Aus- Pressfreiheit. N° 37. 217 nahmen. die allerdings so selten sind wie weisse Raben. bestätigen bloss die Regel )'. was ·auf einen Ausschluss jeder Ausnahme hinausläuft. Zudem gibt Binding zu. dass seine Auffassung heute nicht Rechtens sei. Und Frank behandelt in der vom Rekurrenten angeführten Stelle nur die Beleidigungsfähigkeit von K 0 11 e k- tivitäten als solchen. Die Möglichkeit einer Beleidigung Ein z ein e runter . einer Kollektivbe- zeichnung gibt er (unter Titel III der Vorbemerkungen zu § 185 des deutschen Strafgesetzbuches) ausdrücklich zu. und betrachtet dafür die erkennbare BeziehuJ!g auf eine bestimmte Person als genügend. wobei er allerdings diese Voraussetzung dann als nicht gegeben anzusehen scheint. wenn die Gesamtheit eine sehr grosse Anzahl umfasst. was aber hier wiederum mcht zutrifft. Die bündnerischen Urteile i. S. Friberg und Konsorten gegen Casutt und Deuther sodann will der Rekurrent des- halb nicht gelten lassen. weil dort der Vorwurf gegen eine scharf umgrenzte kleine Kollektivität erhoben worden sei. den Vorstand des Oberländer Bauernvereins. Wenn aber das' Bezirksgericht auch einen gegen die « politi- schen Führer von Graubünden» erhobenen Vorwurf als gegen die einzelnen gerichtet ansieht. so liegt darin kein Widerspruch zu jenen Urteilen. sondern höchstens eine etwelche Erweiterung. also immerhin eine Anwendung des gleichen Grundgedankens auf einen andern Tat- bestand. Das Bundesgericht hat denn auch in den vom Bezirksgericht angeführten Urteilen i. S. Schmid gegen Stampfli und i. S. Jäggi gegen Stampfli. beide vom 25. Sept. 1913 (letzteres abgedruckt in der AS 39 I s. 361). sowie im Urteil i. S. Jäggi gegen Wiss und Kon- sorten vom 23. Okt. 1913 (Erw. 1) die Annahme einer Be- leidigung einzelner Personen unter einer Gesamtbezeich- nung als nicht willkürlich erklärt. unter der Voraus- setzung. dass dadurch einzelne Personen in erkennbarer Weise getroffen werden. Ob aber letzteres zutreffe. ist eine Frage der 'Würdigung der tatsächlichen Verhält-
218 Staatsrecht.
nisse. Wt'llll das Bezirksgericht in dieser Be:liehnng fest-
stellt, dass sich die
streitigen Vorwürfe in erster Linie
gegen die
Führer der pohtischen Parteien, insbesondere
auch der freisinnigen Partei VOll Graubünden richten
und dass die Kläger zu diesen Führern gehören, so ist dies
nicht
nur nicht willkürlich, sondern trifft ganz zweifellos
zu, wofür einfach
anf die Begründung des bezirksgericht-
lichn und des kantonsgerichtlicheu Urteils verwiesen
werden kann. Dabei mag immerhin bemerkt werden,
dass es nicht
darauf ankommt, ob die Kläger die
Vorwürfe
anf sich bezogen, sondern ob der Leser der
Publikation, an den sich das Buch wendete, sie auf die
politischen
Führer von Graubünden und folglich mit auf
die Kläger beziehen musste, worüber aber kein Zweifel
bestehen kann.
Ob der Rekurrent auch einen weiteren
Kreis
durch seiuen Angriff treffen wollte, ist unerheblich,
sobald feststeht, dass derselbe jedenfalls
uud in erster
Linie den Bündner politischen Führern galt.
4. -Auch die Beschwerde wegen Verletzung der
Pressfreiheit ist abzuweisen. Wenn die in der Öffent-
lichkeit stehenden
und wirkenden Personen in Bezug auf
ihr Verhalten und ihre Gesinnung, soweit es für die
öffentliche Stellung
nnd Tätigkeit VOn Bedeutung ist.
der öffentlichen Kritik ausgesetzt sind und diese Kritik
grundsätzlich durch das Recht der freien Meillungs-
äusserung gedeckt erscheint, so findet sie doch ihre
Schranke darin, dass
die' Darstellung tatsächlicher
Vorgänge
der Wahrheit entsprechen und die daraus
gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen innerlich
begründet erscheinen müssen oder doch gutgläubig
vorgebracht werden durften, weshalb in Bezug auf beide
der Beweis der Wahrheit oder des guten Glaubens zuge-
lassen werden muss.
Wert-und moralische Urteile setzen,
an die Öffentlichkeit gerichtet, voraus, dass ihre objektive
Grudlage entweder bekannt ist oder angegeben wird,
damIt
der Adressat das Urteil nachprüfen kann, und es
dürfen durch die Art der. Mitteilung nicht falsche Vor-
Pressfrelheit. N° 37.
219
stellungen darüber erweckt werdt'11, was demselben zu
Grunde liegt,
mag das Urteil selbst im übrigen objektiv'
hart oder milde, gerecht oder ungerecht sein. 'Vird über
die
Ge si n nun g einer im öffentlichen Leben stehenden
Persönlichkeit ein
Urteil abgegeben, so ist zu beachten.
dass jene selbst sich einer Kontrolle
entzieht und nur
im ällssern Verhalten zu Tage tritt. Der allgemein
gehaltene Vorwurf verwerflicher Gesinnnng muss sich
daher ebenfalls auf ein bestimmtes äusseres Verhalten
stützen können, um als erlaubt zu erscheinen. Im vor-
liegenden Falle
ist zunächst festzustellen, dass sich
die in Frage stehenden Äusserungen nicht als objektive
Darstellung
und Kritik des Par t e i wes e n s nnd
seiner Schattenseiten und Answüchse darstellen. Sondern
es wird
in der ersten Stelle gesagt,' dass die H ii t e r
des S t a a t e s private Zwecke verfolgen, dass die
politische
Partei als Riickendecknng ihrer ehrgeizigen
S t r e b e
run d C h ara k t e r 1 u m p e n diene,
dass es diesen
Leuten mit Patriotismus und Religion
nicht
ernst und es ihnen weniger um diese Ideale als um
persönliche Vorteile zu tun sei. Und ebenso tritt in der
zweiten m Betracht fallendeu Stelle die persönliche
Spitze der
VorwUrfe klar zu Tage, indem die politischen
Führer direkt als Heuchler, Pharisäer und falsche Pro-
pheten bezeichnet werden. Ausdrücke wie «Charakter-
lumpen, Heuchler und Pharisäer. aber lassen sich
von vorneherein
kaum als Kritik oder Urteil ansprechen,
sondern
enthalten' gewöhnliche Beschimpfungen, die
von jemand, der die Verbesserung der öffentlichen Zu-
st.1nde
anstrebt, jedenfalls nur gebraucht werden dürfen.
wenn dafür
eine. sachliche Begründung gegeben wird.
Dasselbe ist zu sagen von dem Vorwurf, dass es diesen
Leuten
nur um ihre privaten Zwecke, ihren persönlichen
Vorteil zu
tun sei, dass sie um eines schnöden Vorteils
willen das schändliche
Handwerk betreiben, das Volk
zu vergiften und zu verderben, womit den Parteiführern
vorgehalten' wird. dass ihre politische Tätigkeit cigen-
220 Staatsrecht. nützigen Absichten entspringe, und dass sie das Volk irreführen, um sich zu bereichern. Eine solche bestimmte tatsächliche Unterlage fehlt aber bei der ersten Stelle vollständig. Bei der zweiten mag man dafür, dass das Volk ver g i f t e tun d ver der b t werde, in den vorhergehenden Ausführungen eine Begründung finden, wo davon die Rede ist, dass die Führer des Volkes für das Militär eintreten. Aber dafür, dass und wieso dieses Eintreten ein unehrliches sei und dass es um eines schnöden Vorteils willen geschehe, mangelt auch hier jede Andeutung. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeit des Rekurrenten, als Ganzes betrachtet, eine wissen- schaftliche Studie ist, die sich mit der Darstellung von Tatsachen und der Hebung von Misständen befasst. Der Verfasser gibt sich als Kenner der Verhältnisse, über die er schreibt. Gerade deshalb darf v:on ihm verlangt werden, dass er in der Beurteilung der politischen Führer des Landes, denen er einen Spiegel vorhalten will, eine gewisse Vorsicht beachte und nicht mit allgemeinen un- belegten Anwürfen dieselben verächtlicher Gesinnung bezichtige. Diese Äusserungen lassen sich überhaupt, wenigstens hinsichtlich der Form und des Tones, schon in den Charakter und Rahmen des Buches nicht einschalten und erscheinen auch deshalb weniger als Ausdruck einer auf Erfahrungen und Tatsachen sich stützenden Erkennt- nis, denn als Ausfluss einer persönlich~n Animosität oder einer zu Verallgemeinerungen und übertreibungen geneigten De.nkweise, die denn auch die Folgen einer solchen Eigenart auf sich nehmen muss. 5. - Kann demnach den fraglichen BuchsteUen der Schutz der verfassungsmässigen Pressfreiheit nicht ge- währt werden, so, ist es im iibrigen in erster Linie eine Frage des kantonalen Rechts, ob und wie sie unter Strafe fallen. Vom Standpunkt der Pressfreiheit ist lediglich zu verlangen, dass der wegen Ehrverletzung durch die Presse verfolgte' Beklagte zum Wahrheitsbeweis für die Tatsachen zugelassen werde, die er für die einge- I I I PressfreiIleit. No 37. 221 klagte Äusserung vorzubringen hat.· Ferner wird danach bei einer unter Kollektivzeichnung begangenen Beleidi- gung, der gegenüber nur einzelne der Getroffenen kla- gend auftreten, einerseits nicht gefordert werden dürfen, dass alle die streitigen VorwUrfe verdienen, sofern sie sich nur gegenüber einer gewissen Zahl oder doch gegen- über den leitenden Persönlichkeiten als begründet er- weisen, andererseits wird dem Beklagten gestattet werden müssen, auch das Verhalten derjenigen, der Kollektivi- tät angehörenden Personen, die nicht geklagt haben, zum Gegenstand des Wahrheitsbeweises zu machen. Vorliegend ist dieser Beweis für den Vorwurf einer eigennützigen Ausbeutung der Führerrolle zugelassen worden, und zwar in dem angegebenen Umfang, womit den Anforderungen des Pressrechts Genüge geleistet ist. Das Bezirksgericht scheint zwar die sogenannten Formalinjurien als dem Wahrheitsbeweis unzugänglich betrachtet zu haben. Das ist kaum zu beanstanden. Im übrigen würde auch dafür die Feststellung des Urteils gelten, dass der 'Vahrheits- beweis nicht geleistet sei. Diese Fe.ststellung aber könnte vom Bundesgericht nur aus dem Gesichtspunkte der Willkür nachgeprüft werden. Eine solche ist indessen nicht einmal behauptet. Sie wäre auch nicht anzunehmen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde besonders hervor- gehobenen Vorgänge und Polemiken, die zum Beweise der Wahrheit oder des guten Glaubens des Rekurrenten dienen sollen, sind entweder von vorneherein ungeeignet, um den Vorwurf, auf den es ankommt, zu begründen, nämlich dass die freisinnigen Führer ihre öffentliche oder Amtsstellung in eigennütziger Weise zur Erlangung persönlicher Vorteile ausbeuten und missbrauchen (so der Werbeartikel im « Staatsbürger» vom 14. August 1917, die Beteiligungen am « Freien Rhätier ll, die Neben- steIlung des Regierungsrats W. als' Verwaltungsrats- präsident der Bank von Graubüilden, die Auseinander- setzung V. u. C. an lässlich der Wahlen im « Bündner Bauer ll), oder es handelt sich um Äusserungen, die
222
Sta'ltsrecht.
selbst wenn sie eine vereinzelte Person in gewissem Masse
belasten sollten (Bemerkung von
Architekt Hartmann
über Dr. M. in der Silserseefrage), doch keineswegs die
Behauptung einer eigentlichen, geschweige denn allge-
meinen
Korruption bei den Führern zulassen, wenn sie
nicht schon wegen ihrer Allgemeinheit und Unbestimmt-
heit einen ähnlichen Anwurf sogar gegenüber dem von
der Äusserung unmittelbar Betroffenen von vorneherein
als unzulässig erscheinen lassen müssen. (Äusserung
V.
über Dr. B.) Oder aber es sind dabei gerade die wesent-
lichen
Tatsachen bestritten und können durch die bei-
gebrachten Belege keineswegs als nachgewiesen gelten
(angeblicher
Vorwurf V. gegenüber C. betreffend Vieh-
ausfuhrbewilligungen).
In der sogenannten « Honorar-
frage » der Biindl1(r Kraftwerke ist durch die angeord-
nete
Untersuchung festgestellt worden, dass die von den
Ausschussmitgliedern bezogenen Entschädigungen
dem
Verwaltungsreglement der Werke entsprachen; die Ver-
rechnung doppelter Taggelder
durch ein Ausschussmit-
glied, das zugleich dem Kleinen
Rate angehörte (Dr. P.),
wurde auf den Bericht der Untersuchungskommission
berichtigt
und auch im übrigen war es gerade der Kleine
Rat, der auf die Beseitigung gewisser Misstände in der
Verwaltung der Werke drang. ganz abgesehen davon,
dass
auch diese noch durchaus nicht zu der Anschuldi-
gung einer
Korruption gegenüber den politisChen Führern
im allgemeinen, die bei der Verwaltung mitbeteiligt waren,
berechtigen
wUrden. Die Frage der Konzessionserteilung
der
Gemein.le Sufers an Dr. M. endlich ist durchaus un-
abgeklärt. Sie hängt von einer Vergleichung der ver-
schiedenen Konzessionsverträge
unter sich und mit
dem nellen eidgenössischen Wasserrechtsgesetz und von
der Auslegung dieses Gesetzes ab. Diese Interpretation
ist aber hinsichtlich der Einwirkung auf frühere Konzes-
sionen speziell beim 'Vasserzins keineswegs eine gegebene
in dem vom Rekurrenten vorausgesetztert Sinne, dass
der Wasserzinsauch für früher erteilte Konzessionen
nach dem
neuen Gesetze zu berechnen sei. Wenn es
Pressfreiheit. N" 37.
223
dem Rekurrenten daran lag, Abhilfe zu schaffen, so
wäre das richtige Mittel gewesen, die betreffenden Vor-
fälle in tatsächlicher Beziehung zur Sprache zu bringen
und die beteiligten Personen einzeln zu nennen. Damit,
dass er der Gesamtheit und hiedurch jedem der politi-
schen
Führer .die Ausnutzung seiner öffentlichen Stel-
lung vorwarf, ist er zu weit gegangen, weil so die Vor-
stellung einer allgemeinen
Korruption der leitenden
Persönlichkeiten geweckt wurde, was
den tatsächlic.hen
Verhältnissen nicht entsprach. Dazu kommt, dass sich
die
beanstandeten Auslassungen auch schon formell als
gehässige Schimpferei darstellen, bei
der nicht, oder
nicht allein reelle Beweggründe mitspielen, sondern
auch
Tadels~lCht und Missgunst. Eine derartige Verallge-
meinerung
und übertreibende Bewertung vereinzelter
Vorkommnisse
könnte vielleicht in gewissen Umfange
hingehen, wenn es sich um ein Erzeugnis des Tages
handeln würde,
um. einen Artikel in einer Zeitung, .oder
um eine Schrift zu Wahlzwecken. In einem als ernste
Studie sich ausgebenden und für eine dauernde Wirkung
bestimmten Buche ist sie auf alle Fälle unzulässig, ganz
abgesehen
davon.!· tlass die Äusserungen sich auch ihrer
Fassung nach
nicht als blosse rhetorische Verallgemeine-
rungen
uud Übertreibungen geben und als solche für
den Leser ohne weiteres erkennbar wären. Die Verglei-
chung
mit einzelnen litterarischen Werken, die bestimmte
politisChe Tendenzen verfolgen (Werken Gotthelfs), ist
schon deshalb verfehlt, weil dieselben von vorneherein
nicht mit dem Anspruche einer Widergabe bestimmter
wirklicher Vorgänge, sondern als Gebilde der frden
Phantasie auftreten" bei dem Wahrheit und Dichtung
sich naturgernäss mischen und wo deshalb die Form der
Darstellung
auch solche Abweichungen von jener deckt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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