BGE 50 I 200
BGE 50 I 200Bge07.06.1924Originalquelle öffnen →
200
staatsrecht.
IV. PRESSFREIHEIT
LffiERTE DE LA PRESSE
36. Urteil vom aso Kat 1914 i. S. Frey
gegen Obergericht. 'l'hurg&'U.
Kritik eines Urteils in der Tagespresse. Vorwurf an die Richter.
dass es ihnen nicht um die Sache zu tun gewesen sei. Als
blosse Schlussfolgerung aus mitgeteilten
Tatsachen steht
die Bemerkung unter dem Schutze des Art. 55 BV.
A. -In derThurgauer Zeitung vom 1. Juli 1922 er-
schien folgende Mitteilung: « Ein ganz krasser Fall von
Prämienhinterziehung (bei der obI. Unfallversicherung)
beschäftigte kürzlich
die thurgauischen Gerichte. Ein
Betriebsinhaber hatte es verstanden, während zirka
drei
Jahren eine Lohnsumme von über 274,000 Fr. zu
verheimlichen
und damit eine Prämienpflicht von über
14,000 Fr. zu umgehen. Um einer Entdeckung womöglich
vorzubeugen,
hatte er den ihm verwandten Buchhalter
des Geschäftes veranlasst, eine
doppelte Buchhaltung
zu
fÜhren, eine für deu Eigengebrauch, wo sämtliche
von
ihl ausbezahlten Löhne aufgeführt waren, und
eine für die Organe der Versicherung, in der ausbezahlte
Löhne in erheblichem Masse einfach weggelassen
Wareil. ,)
Die hinterzogenen Prämien hä-tten natürlich sofort nach-
bezahlt werden müssen. ((Ausserdem
hatten sich aber
die beiden Fehlbaren, der Betriebsinhaber und der zu
dem unerlaubten Handeln angestiftete Buchhalter, wegen
Prämienhinterziehung vor dem Strafrichter
zu verant-
worten, der in Berücksichtigung der Schwere des Falles,
der Höhe der nicht deklarierten Löhne, der während
mehr als drei Jahren fortgesetzten Begehung der Tat,
und der zur Täuschung der Anstaltsorgane angewendeten
Mittel den als
Haupttäter zu bezeicluenden Betriebs-
inhaber
mit einer Gefängnisstrafe und einer erheblichen
Pressfreiheit. N° 36.
201:
Geldbusse und den fehlbaren Buchhalter 7.n einer schwe-
ren Geldbusse verurteilte.
I)
Der Rekurrent, der Redaktor des Thurgauischen
Tagblattes ist, griff die Angelegenheit in dieser Zeitung
auf.
Unter dem Titel « Ein unverständliches Urteil))
teilte er den Tatbestand nach der Thurgauer Zeitung
mit und fügte bei : ({ Die Tatsache, dass es der Einsender
unterliess, der Öffentlichkeit das Strafrnass mitzuteilen,
machte uns stutzig
und wir fanden es für angezeigt, uns
über die Angelegenheit zu informieren. Der
Betrag von
14,782 Fr. 50 Cts. zog für die Fehlbaren folgende Strafen
nach sich: der Unternehmer erhielt ein e Woche
Gefängnis
und 500 Fr. Bnsse, der Buchhalter eine Busse
von
400 Fr. Das Urteil ist lächerlich milde ... Die Staats-
anwaltschaft beantragte folgende Strafen : für den Unter
nehmer vier Wochen Gefängnis und 500 Fr. Busse, für
den Buchhalter vierzehn Tage Gefängnis und 400 Fr.
Busse. Der
Strafantrag der Staatsanwaltschaft war
unseres Erachtens äusserst milde, das Urteil
aber .des
Bezirksgerichts Weinfelden, das unverständlicherweise
vom Obergericht bestätigt wurde, bildet keine
Sühne
für
einen so schweren Betrug. Das Urteil wird im ganzen
Kanton ein Kopfschütteln auslösen, und was schlimmer
ist, den Glauben an die Unabhängigkeit und Gerechtig-
keit unserer Justiz erschüttern. Die Einsendung in der
« Thurgauer Zeitung)) erhält, sobald man über den
wahren Sachverhalt aufgeklärt ist, besondere Bedeutung.
Das Urteil getraute
man sich nicht zu veröffentlichen,
dagegen tuschelt
man von « schweren)) Strafen, und
hofft, dass das gute Volk damit zufrieden sei. Solche
Fälle mahnen zum Aufsehen. »
Im Thurgauer Tagblatt vom 8. Juli 1922 hielt sich
ein Einsender iiber das fragliche Urteil auf. Der Rekur-
rent sagte in einer Arimerkung hiezu: Er begreife die
Entrüstung des Einsenders vollauf. «Zum vollen Ver-
ständnis der
Sache müssen wir aber hinzufügen, dass die
Prämienhinterziehung gegeniiber der schweizerische.n
202 Staatsrecht.
Unfallversicherullganstalt ein Spezialdelikt darstellt, und
nicht unter die Betrugsparagraphen des thurgauischen
Strafgesetzes fällt. Das Höchstmass, das ausgesprochen
werden kann, beträgt drei Monate Gefängnis und
500 Fr. Geldbusse. Es wäre also immerhin möglich ge-
wesen, eine dem Delikt entsprechende
Strafe auszu-
fällen. Die vielen Anfragen, die in dieser
Sache an uns
gerichtet wurden, beweisen die Empörung über das
unverständliche Urteil, das gegenüber dem Unternehmer
Franz Vago und seinem Buchhalter Wepf in Wigoltingen
gefällt wurde.
»
Nachdem die Bodenseezeitung dem Thurgauer Tag-
blatt den Vorwurf gemacht hatte, dass es (im ersten
Artikel) den Namen der Verurteilten verschwiegen habe,
schrieb der
Rekurrent im Thurgauer Tagblatt vom 9.
Juni 1922 : {( ... Wir haben im ersten Artikel den Namen
nicht genannt, weil wir die Aufmerksamkeit in erster
Linie auf das absolut unbefriedigende Urteil lenken
wollten. Nicht um die Person, sondern
um die Recht-
sprechung ist es zu tun, bei den Richtern (nicht bei
allen) scheint es umgekehrt gewesen zu sein ...
»
Dureh den letzten Satz fühlten sich vier Richter des
Bezirksgerichts Weinfelden, die heutigen Rekursbe-
klagten,
. in ihrer Ehre gekränkt~ und sie erhoben gegen
den
Rekurrenten Strafanzeige wegen Amtsehrverletzung.
Durch
Urteil des Bezirksgerichts Bischofzell vom 16. No·
vember 1923 wurde der Rekurrent der Amtsehrverlet-
zung
durch die Presse schuldig erklärt und zu einer
Geldbusse von
150 Fr., eventuell 30 Tage Gefängnis, und
den Kosten verurteilt. Das Obergericht des Kantons
Thurgau bestätigte am 15. Januar 1924 das Urteil immer-
hin
unter Reduktion der Busse auf 100 Fr. eventuell
20 Tagen Gefängnis. In der Begründung wird bemerkt :
Der eingeklagte Passus habe objektiv ehrverletzenden
Charakter; es sei damit ein Teil der Richter verdächtigt
worden, sie hätten im fraglichen Straffall unter Ansehung
der Person, d. h. unter Verletzung ihrer richterlichen
Pressfreiheit. No 36.203
Pflicht zur Unparteilichkeit, geurteilt. Dass der Vorwurf
beündet sei, behaupte der Rekurrent selber nicht, und
es hege dafür nichts vor. Der Rekurrent sei sich auch des
ehrverletzenden Charakters seiner Äusserung bewusst
gewesen.
Er habe dabei wohl in erster Linie an die
Richter im Bezirksgericht Weinfelden gedacht, die den
yerhältnissen
näher stÜIIden als das Obergericht. Dass
Ihm bei Abfassung des Artikels die Namen der die Mehr-
hit bildenden Richter nicht bekannt gewesen seien, tue
mchts zur Sache. Die Anrufung der Press freiheit sei
un?ehelflich. Das Recht der Presse zur Kritik der Tätig-
keIt
der öffentlichen Organe sei nicht unbeschränkt· die
Befugnis zu unbegründeten ehrverletzenden
Angriffen
gegenüber solchen sei darin auf keinen Fall enthalten.
I~erhin sei das Strafrnass zu reduzieren angesichts des
mcht sehr ausgesprochenen deliktischen Willens des
Rekurrenten, dem die strafbare Äusserung sehr nebenbei
aus
der Feder geflossen sein möge.
B. -Gegen das Urteil des Obergerichts hat Frey den
staatsrechtlichen
Rekurs wegen Verletzung von Art. 55
BY an das Bundesgericht ergriffen. In der Begründung
Wird zunächst ausgeführt, dass die Kritik am Strafurteil
Vago
und Wepf durchaus berechtigt gewesen sei und
unter den Schutz derPressfreiheit falle. Von einer Ehr-
verletzung, begangen durch die inkriminierte Stelle
könne schon deshalb keine Rede sein, weil dem Rekur-
renten jede Absicht zu beleidigen gefehlt habe. Die
Abwehr gegen den grundlosen
Vorwurf der' Bodensee-
zeitung habe ganz
zufällig den beanstandeten Satz ver-
anlasst, dem keine selbständige
Bedeutung und Absicht
zukomme,
und der dem Rekurrenten nebenbei entschlüpft
sei. Der ganze Zusammenhang spreche durchaus für
den
guten Glauben des Rekurrenten. Aber auch wenn
man den fraglichen Satz isoliert betrachte, sei er durch
die Pressfreiheit gedeckt.
Der Rekurrent habe nur ge-
schrieben, es
sc he i 11 e so, als ob die Richter auf die
Person Rücksicht genommen
hätten. Darin liege keine
204 Staatsrecht.
Verdächtigung, sondern nur die Feststellung, dass das
unverständliche Urteil einen solchen Eindruck beim Aus-
senstehenden erwecke, was hervorzuheben die
Presse
durchaus befugt sein müsse, wenn sie ihre Aufgabe er-
füllen wolle. Das angefochtene Urteil ,sei auch deshalb
unhaltbar, weil im Artikel die. Bezeichnung des' Ange-
griffenen fehle. Der
Tatbestand der Ehrvrletzun
setze voraus, dass eine Person erkennbar angegrIffen seI.
C. -_. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft von
Thurgau
und die Kläger im kantonalen Verfahren
haben die Abweisung des Rekurses beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Kritik, die der Rekurrent im Thurgauer Tagblatt
am, Strafurteil Vago und Wepf geübt hat, fälll an sich
durchaus in deu anerkannten Aufgabenkreis der
Presse;
denn wie die Tätigkeit der Behörden überhaupt, so unter-
steht auch die Rechtspflege der öffentlichen Besprechung
und Erörterung in zustimmendem oder ablehnendem
Sinne. Dabei darf freilich die Erörterung, um durch
,die Pressfreiheit gedeckt zu sein, in der Form nicht in-
juriös sein
und muss sich inhaltlich an die Tatsachen
halten. Die Äusserung,
um derentwillen der Rekurrent
wegen Amtsehrverletzung verurteilt worden ist, ge-
hört durchaus in den Zusammenhang jener Kritik. hin-
. ein. Sie ist in der Form unbestrittenermassen nicht zu
beanstanden. Was
aber ihren Inhalt anlangt, so hat der
Rekurrent darin im Anschluss an die Bemerkung gegen-
über der Bodenseezeitung, dass es ihm bei seiner Pole-
mik nicht um die Person, sondern um die Rechtsprechung
zu tun sei, sehr beiläufig der Meinung Ausdruck gegeben,
bei den Richtern, die das fragliche Urteil gefällt haben,
scheine es umgekehrt gewesen
zu sein, d. h. sie scheinen
in Ansehung der Person so milde Strafen ausgefällt zu
haben. Frägtes sich, ob diese Aeusserung inhaltlich durch
Art. 55 BVgeschützt sei, so muss beachtet werden, dass
das Strafurteil Vago und Wepf angesichts der Schwere
Pressfreiheit, N° 36. 205
des Falles .-Höhe des hinterzogenen Prämienbetragest
Dauer der fortgesetzten Hinterziehung,
Fälschung, der
Buchhaltung als Mittel der Begehung -
und in Anbe-
tracht des gesetzlichen Strafrahmens -Gefängnis bis
drei Monate
und Geldbusse bis 500 Fr. (UVG Art. 60) -
in der
Tat als auffallend milde erscheinen mochte, ferner,
dass der
Rekurrent das Urteil unter Mitteilung der
wesentlichen Tatsachen in völlig objektiver und. sach-
licher Weise kritisiert
hatte. In der angefochtenen Stelle
sodaml hat er nicht positiv die Behauptung aufgestellt,
die
Richter hätten sich durch Erwägungen persönlicher
statt sachlicher Art zu einem so milden Strafrnass be-
stimmen lassen, sondern nur, das Urteil erwecke diesen
Anschein, das will heissen, es sei so, dass der Gedanke
mangelnder' objektiver Beurteilung aufkomme.
Ds ist
aber lediglich -und zwar für den Leser ohne weIteres
erkennbar
und kontrollierbar -eine Schlussfolgerung
aus dem mitgeteilten Tatbestand. Der Leser wird dadurch
mit nichten irregeführt über Tatsachen; er weiss, dass
die Objektivität der Richter nicht
etwa auf Grund
einer persönlichen Kenntnis ihrer Charaktereigenschaften
oder von besonderen Vorgängen anlässlich des Prozesses,
sondern
nur deshalb bezweifelt wird, weil das Urteil un-
verständlich und unerklärlich milde erscheine. Er kann
die Schlussfolgerung an Hand der mItgeteilten Tatsachen
nachprüfen,
und sie je nachdem zu der seinigen machen
oder verwerfen. Nach der Praxis
des Bundesgerichts -
siehe namentlich das Urteil Läubli vom 24.
Okt. 1913,
BGE 39 I Nr.104 -überschreitet eine solche blüsse
Schlussfolgerung ans mitgeteilten oder bekannten Tat..;
Sachen,
die keine unrichtigen Vorstellungen über den
Sachverhalt erweckt, den' Schntzkreis der Pressfreiheit
nicht.
Und es ist dies hier um so weniger anzunehmen,IR
die Schlussfolgertmg, wie bereits bemerkt, nicht in
positiver, sondern in
dubitativer Weise vorgebract
~'urde und als der Vorwurf nicht dahin geht, 'dass dIe
Richter das Recht aus persönlichen, Rücksiclifen ,ge-
206 Staatsrecht. beugt hätten, sondern nur, dass bei der Lösung einer reinen Ermessensfrage, als welche sich die Bestimmung der Strafe im Falle Vago und Wepf darstellte, und bei der die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten in weitem Umfang zu beachten sind, Motive persönlicher Rück- sichtnahme und Schonung eine zu grosse Rolle gespielt haben könnten. Es erscheint als eine übertriebene Em- pfindlichkeit der Rekursbeklagten, wenn sie sich durch eine solche, den Rahmen des nach Art. 55 Erlaubten nach dem Gesagten nicht überschreitende Kritik des Urteils im Gegensatz zu den an diesem in gleicher 'V eise beteiligten Mitgliedern des Obergerichts in ihrer Amtsehre ver- letzt geglaubt haben. Mit der Aufhebung der Verurteilung fallen auch die an sie hinsichtlich der Kosten geknüpften prozessualen Nebenfolgen dahin. Es Wird Sache des Obergerichts sein, über diesen Punkt auf Grund des bundesgerichtlichen Urteils neu zu entscheiden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vorn 15. Januar 1924 aufgehoben. 37. Orteil vom 7. Juni 1924 i. S. Gadlent gegen Gra.ubünden, Ea.ntonsgerichtsausschuss. Beleidigung einzelner Personen unter einer Gesamtbezeich:- nung (die politischen Führer des Kantons). Grenzen des Rechts freier Kritik in der Presse, soweit sie sich gegen das Verhalten oder die Gesinnung von Personen richtet.
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