BGE 50 I 183
BGE 50 I 183Bge23.06.1924Originalquelle öffnen →
182 Staatsrecht. des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung führen muss. In den früheren Urteilen des Bundesge- richts, in denen die Zuweisung anders gelöst worden ist, handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen, bei denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der Fabrikatiönsort auseinanderfielen, also um einen durch- aus verschiedenen Tatbestand, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann. Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit Recht auf das Urteil in Sachen der Dampfschiffahrts- gesellschaft des. Vierwaldstättersees vom 11. November 1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähn- lich lag, als als ausser des GeselIschaftssitzes Luzern auf dem Gebiet der anderen Uferkantone vorhandene Betriebsstätten nur die zur Aufnahme der Reisenden und Waren bestimmten Landungsbrücken an den ein- zelnen Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten « Kassakonto, Wertschriften, Bankguthaben und Debi- toren» ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden mit der Begründung: sie hätten dadurch eine überwie- gende wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton, dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaf- fung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell- schaftssitze zentralisierten Fi'nanz-und Kassaverwaltung unterstellt seien. Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher in Abänderung der angefochtenen Verfügung dahin zu beschränken, dass zur Bestimmung des in Zürich steuer- baren Teiles des Aktienkapitals und der Reserven der Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben investierte Aktiven nur die 'Varenvorräte und das Mo- biliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt werden dürfen. » 183 34. Urteil vom 91. Kärz 1994 i. S. Sigelser und Geiser gegen Zürich und Bern. . Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandei (Grund- taxe und Umsatzgebiihr für jedes umgesetzte Stück Vieh) fällt nicht unter das Verbot der Do.ppelbesteuerung, son- dem steht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden Schranken. . A. -Die Rekurrenten Samuel Sägesser und J ohann Geiser betreiben jeder für sich von ihrem 'Vohnsitz in den bernischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger, . liefern. Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und zur Abrechnung mit diesen (wohl auch zur Entgegen- nahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, über- haupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art .besitzen sie dort unbestrittenermassen nicht. Wegen des geschilderten Obergreifens ihrer Tätig- keit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Ge- setzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten, das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Vieh- handels im Kanton geforderte Patent zu lösen und haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rück- sicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von 500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf «wer im KantOn' gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-:-. Zie-
184 Staatsrecht.
gen-und Schweinegeschlechts kaufen. verkaufen, ver-
tauschen oder vermitteln will, einer staatlichen
Bewilli-
gung » (Viehhandelspatent § 2). Sie setzt die. Erfüllung
bestimmter Erfordernisse durch den Bewerber
(W ohn-
sitz oder Geschäftsdomizil in der Schweiz; guter Leu-
mund namentlich auch hinsichtlich der Einhaltung der
tierseuchen-polizeilichen Vorschriften;
wo es sich nicht
bloss
um den Verkauf in Schlachthöfen handelt, ferner
den Besitz seuchenpolizeilich einwandfreier Stallungen)
Imd die Leistung einer Kaution voraus, die je nach der
Grösse des Umsatzes von
1000 bis 20,000 Fr. geht, und
wird jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt
(§§ 3 bis 8). Über die damit verbundene Abgabepflicht
bestimmt
§ 9. « Für jede Bewilligung ist eine Grundtaxe und
eine Umsatzgebühr zu entrichten.
Die Grundtaxe
beträgt:
geschlechtes
100 Fr.
Die Umsatzgebühr
beträgt :
für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Schaf, Ziege,
Schwein)
........ 50 Rp.
» » Kalb im Alter bis zu zwei
Monaten 1 Fr.
»» » Stück Rindvieh . . . . . 2 Fr.
l) » Pferd. ~ . . . . . . . . 5 Fr.
Um die Ermittlung des Umsatzes und die sonstige
polizeiliche Kontrolle des Geschäftsbetriebes zu ermög-
lichen, haben die
Patentinhaber über ihren Viehverkehr
genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vor-
geschriebenen Formular zu führen. Die Feststellung der
Umsatzgebühr erfolgt nach den
§§ 8 und 12 der Aus-
führungsverordnung des Regierungsrates vom
20. Ok-
tober 1922 bei erstmaligen Patenterteilungen auf Ende
des Jahres, bei Patenterneuerungen
mit dieser nach dem
Umsatz des vorletzten Jahres. In Anwendung dieser
Doppelbesteuerung.. N° 34. 185
Vorschriften forderte die zürcherische Volkswirtschafts-
direktion für die Erneuerung der
Patente pro 1923 als
Grundtaxe
. und Umsatzgebühren vom Rekurrenten
Geiser
8820 Fr. und vom Rekurrenten Sägesser 3849 Fr.
Inzwischen war der Kanton Bern, in dem der Vieh-
handel bisher frei gewesen war, mit Wirkung ab 1. Ja-
nuar 1923 der von den Kantonen Luzern, Baselland und
Aargau abgeschlossenen, vomBundesrat am 29. November
1921 genehmigten übereinkunft betreffend die Aus-
übung des
Viehhandels (Viehhandelskonkordat) beige-
treten, dem heute ausserdem noch Solothurn
und Basel-
Stadt angehören. Es sieht für den Betrieb des Viehhandels
im Konkordatsgebiete, der als « der gewerbsmässige An-
und Verkauf, sowie Tausch von Tieren des Pferde-,
Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-und Schweinegeschlechts
und
die gewerosmässige Vermittlung solcher Geschäfte»
definiert wird, ebenfalls den Besitz eines
Patents «( Vieh-
handelsausweises )l) vor, der, sofern der Händler seinen
Wohnsitz oder sein Hauptgeschäftsdomizil in einem
Konkordatskanton
hat, von der zuständigen Behörde
dieses Kantons
mit Giltigkeit für das ganze Konkordats-
gebiet ausgestellt wird, von analogen Bedingungen per-
sönlicher
und sachlicher Art wie im zür~herischen Gesetz
und von der Stellung einer Kaution abhängig gemacht
ist, die im einzelnen Falle innert der durch das Kon-
kordat bestimmten Mindest-lind Höchstansätze fest-
gesetzt wird. Nach
§ 8 sind für die Erteilung und Er-
neuerung der Viehhandelsausweise ausser der Kanzlei-
gebühr pro
Jahr folgende Gebührell zu entrichten: 1. eine
Grundtaxe, die für Händler
mit Grossvieh und Pferden
100 Fr., für Händler mit Kleinvieh 50 Fr. beträgt.
2. Eine Umsatzgebühr für den Umsatz im gesamten
Gebiete der Übereinkunft, die minimal pro umge-
setztes Stück Rindvieh 1 Fr., Kleinvieh (Schafe, Ziegen
und Schweine über 8 Wochen) 50 Rp., Ferkel (Schweine
unter 8 Wochen) 20
Rp. und Pferde 5 Fr. beträgt;
die Kantone sind berechtigt, auf das Doppelte. dieser
186 Staatsrecht. Ansätze zu gehen und zu bestimmen, dass in der Grund- taxe die Gebühren für einen gewissen Umsatz inbegriffen seien. Von beiden Möglichkeiten hat der Grosse Rat des Kantons Bern Gebrauch gemacht, indem er in dem Dekret vom 12. September 1922, womit er den Beitritt zum Konkordat beschloss, die Umsatzgebühr für Pferde auf 10 (statt 5 Fr.) festsetzte, andererseits bestimmte, dass in der Grundtaxe für die Kleinviehhändler die Um- sal zgebühren für 100 Stück inbegriffen seien. Infolge- dessen mussten die Rekurrenten auch im Kanton Bern pro 1923 ein Patent (Viehhandelsausweis) lösen und werden dort ausser der Grundtaxe mit den durch das Konkordat und kantonale Dekret vorgesehenen Um- satzgebühren für jedes im Konkordatsgebiet aufge- kaufte Stück Vieh ohne Rücksicht auf den Ort, wohin es beim Weiterverkauf gebefert wird, belastet. Sie bestritten deshalb die Pflicht zur Bezahlung der in Zürich von ihnen geforderten Grundtaxe und Umsatz- gebühren (wobei sie sich immerhin bereit erklärten, aus freien Stücken und ohne Präjudiz Hir die Zukunft eine feste Taxe von maximal 500 Fr. zu entrichten), indem sie geltend machten : nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Verband aargauischer Vichhändler gegen Grossen. Rat des Kantons Aargau vom 12. Mai 1922 (AS.m I S. 269ff.}stellten sich diegemäss dem Konkordat fiir die Viehhandelsbewilligung zu zahlenden Grund- taxen und Umsatzgebühren nicht als wirkliche Ge- bühren, sondern als von einem bestimmtel: Gewerbe- zweige erhobene Sondersteuern dar, was auch für die durchaus gleichartigen Auflagen des neuen zürcherischen Viehhandelsgesetzes zutreffen müsse. Als Steuern könn- ten sie aber nach Art. 46 BV vom gleichen Objekte, bezw. der gleichen geschäftlichen Transaktion (An- und Weiterverkauf eines bestimmten Stückes Vieh) nur einmal erhoben werden, wobei' die Bezugsberechtigung nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Kanton des Wohnsitzes bezw. Geschäftssitzes des Händlers zu- Doppelbesteuerunc. N· 34. 187 stehen müsse. Die Rekurrenten könnten somit dazu im Kanton Zürich nur dann herangezogen werden, wenn sie bier eine Geschäftsniederlassung und damit ein sekundäres Steuerdomizil im Sinne jener Praxis, ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen besässen, mil.- telst deren sich ein 'wesentHcher Teil ihres Geschäfts- betriebes abspiele, was nicht der Fall sei. Wenn dicse Grundsätze vom Bundesgericht zunächst für die alJge- meinen direkten Steuern (Vermögens-, Einkornmens- und Erwerbssteuern) entwickelt worden seien, so müssten sie doch auch auf indirekte Angaben der vor- liegenden. Art nicht weniger Anwendung finden. Art. 46 Abs. 2 BV laute allgemein und schliesse die Doppelbe- steuerung schlechthin, nicht nur für bestimmte Steuer- arten aus. Eine solche würde aber durch die Erhebung von Grundtaxen und Umsatzgebühren im Kanton des Wohnsitzes bezw. Geschäftsdomizils des Händlers und in dem Kanton, wohin er die angekaufte Ware liefere, notwendig eintreten. Die zürcherische Volkswirtschaftsdirektion beharrte jedoch auf der angefochtenen Auflage und ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat des Kan- tons Zürich am 13. September 1923 mit der Begründung abgewiesen: da der Kanton Zürich dem Viehhandels- konkordat nicht beigetreten sei, bedürften die Rekur- renten, um den Viehhandel im Kanton zu betreibcn, des im kantonalen Gesetz vom 4. April 1922 vorgeschrie- benen Patents. Die Höhe der Gebühr dafür seI in § 9 des Gesetzes festgelegt. Eine Ausnahmestellung hinsichtlich der Gebührenfestsetzung, wie sie in der Rekursschrift beansprucht werde, sei gesetzlich unzulässig. Sollte das Bundesgericht dazu kommen, die gleichzeitige Er- hebung von Patentgebühren durch Bern und Zürich als Doppelbesteuerung aufzufassen, so werde es auch Grundsätze für eine Steuerausscheidung festsetzen müs- sen. Heute beständen solche Grundsätze nicht. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3Ö. Ok-
188 Staatsrecht. tober 1923 haben darauf Sägesser und Geiser beim Bundesgericht unter Berufung auf Art. 46 Abs. 2 BV die Begehren gestellt, es sei :
190 Staatsrecht. Gewerbebewilligungsabgaben angewendet habe, der Re- kurs noch nicht begründet. Es frage sich fernertob nicht die bernische und die zürcherische Steuer verschiedene Vorgänge träfen, nämlich in Bern den dortigen Anmut in Zürich den Verkauf des Viehs im Kanton. Diese Handänderungen bildeten das Steuerobjekt und nicht die gehandelten Tiere. D. - Ebenso hat der Regierungsrat des Kantons Bern für diesen Kanton das Recht zur Erhebung der vollen konkordatsmässigen Umsatzgebühren von den Rekurrenten ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts Zürichs zum Bezuge ähn- licher Abgaben beansprucht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
192 Staatsrecht.
mit Inbegriff der freien, lediglich gewissen . polizeilichen
Einschränkungen nach Art.
31 litt. e BV unterworfenen
--wegen der besonderen Inanspruchnahme der öffent-
lichen Polizei erhoben wird. Die
Urteile i. S. der Interna-
tionalen Schlafwagengesellschaft und i. S. Esseiva gegen
'Vallis (AS 25 I S. 197 und 2G I S. 277), auf die die Re-
kurrenten sich berufen, stehen
damit nicht in Wider-
spruch ; sie beruhen auf der Annahme, dass die Gewerbe-
steuer nach
§ 18 ff. des Walliser Finanzgesetzes von 1874
sich in Wirklichkeit nicht als eine solche Gewerbebewil-
ligungsgebühr , sondern als eine allgemeine Erwerbs-
steuer , ein
auf Grund des Erwerbes des einzelnen Pflich-
tigen
auf ihn verlegter direkter Beitrag an die Kosten
des Staatshaushaltes darstelle und sich von den in
anderen Kantonen bestehenden
Steuern dieser Art nur
durch die besondere Art der Einschätzung unterscheide.
Dasselbe gilt für die
Urteile i. S. der Versicherungs-
gesellschaft
« Winterthur» und der Jura-Simplon-Bahn
gegen Genf in Bezug
auf die genferische I( taxe munici-
pale
)J. Wenn zugegeben werden mag, dass roe erwähnte
Entstehungsgeschichte des Art. 46 Abs. 2
BV bei der
allgemeinen Fassung der Bestimmung selbst einer
weiteren Ausdehnung des darin
. ausgesprochenen Dop-
pelbesteuerungsverbotes nicht zwingend entgegensteht
und wenn sich fragen mag, ob sich
nicht dieselbe bei
einzelnen bisher davon ausgenommenen Abgaben
mit
Rücksicht auf die seitherige 'Entwicklung der Verhält-
nisse vielleicht rechtfertigen Hesse, wie denn das Gericht
nach einer Richtung, in Bezug auf die Automobilsteuer
-in der in Genf
und Waadt bestehenden Ansgestal-
tung -. tatsächlich zu diesem Ergebnis gekommen ist
(AS 44 I S. 11), so ist doch jedenfalls bei Abgaben, wie
sie hier in Frage stehen, davon abzusehen.
Es handelt sich dabei nicht etwa um eine· besondere
Besitzessteuer , die
an das Vorhandensehl gewisser Ge-
genstände im Vermögen einer Person anknüpfen würde
(wie es· der Rekurs
Init der Formulierung: dasselbe
Doppelbesteuerung. N° 34. 193
Objekt (Stück Vieh) dürfe nicht beim gleichen Eigen;.
tÜffier. durch. zwei Kantone belastet werden, zu postu-
lieren scheint),
'was sIch, abgesehen davon, dass die
Höhe der Abgabe
vom Werte des angeblich besteuerten
Objektes durchaus unabhängig ist, schon darin zeigt,
das!' sie keineswegs von allen Viehbesi tzern, sondern
nur von den gewerbsmässigen Händlern
mit Vieh er-
hoben wird, ebensowenig trotz des Namens « Umsatz-
gebühr »um eine Verkehrssteuer, die von einem bestimm-
ten Vorgang des rechtlichen oder wirtschaftlichen Ver-
kehrs (Handänderung
von Vieh) erhoben würde. Denn
als solche müsste sie wiederum alle derartigen Handände-
rungen, nicht
nur die von gewerbsmässigen Viehhändlern
abgeschlossenen Kaufverträge treffen.
Besteuert wird
vielmehr die Ausübung einer bestimmten
gewerblichen
Tätigkeit, die Vornahme dazu gehörender Handlungen
durch den Betriebsinhaber im betreffendeJl Steuer-
gebiet und nur sie. und der Charakter der Abgabe
ist der einer besonderen Gewerbesteuer, die von den An-
gehörigen eines einzelnen Gewerbes neben den allge-
meinen
Steuern, denen sie wie alle anderen Bürger
unterliegen, bezogen wird. Diese Auffassung ihrer recht-
lichen
Natur liegt denn auch schon dem eingangs er-
wähnten
Urteil i. S.des Verbandes aargauischer Vieh·
händler
und dem nicht publizierten früheren i. S. Cuche
gegen
Waadt vom 19. Sept. 1913 (das waadtlädishe
Viehhandelsgesetz betreffend) zu Grunde. DamIt fallt
aber das Verhältuis
unter die spezielle Bestimmung des
Art.
31 Abs. 2 litt. e BV. 'Venn hier gegenüber der allge-
meinen Garantie des Abs. 1
« Verfügungen über die
Besteuerung des Gewerbebetriebes
)) vorbehalten werden,
solange sie
« den Grundsatz der Handels-ulld Gewerbe-
freiheit selbst
nicht beeinträchtigen I), so ist dabei nicht
sowohl
an die allgemeinen Steuern auf· Vermögen und
Erwerb der Staatsbürger gedacht, die, weil eine von der
Tatsache der Ausübung eines Gewerbes unabhängige
Belastung darstellend, ohnehin
von der Schranke, welche
AS 50 I -1924 14
194 Staatsrecht. Art. 31 BV der kantonalen Staatsgewalt zieht, nicht betroffen werden können. Vielmehr sollte den Kantonen dadurch, wie unbestritten ist, gerade auch die Belegung einzelner Gewerbe oder gewisser Betriebsformen eines Gewerbes mit besonderen Abgaben .vorbehalten werden, die nicht in einer verhältnismässigen Erhöhung der all- gemeinen Steuern bestehen, sondern auf selbständiger Grundlage beruhen, wobei sich allerdings aus Art. 4 BV dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Einschränkung ergibt, dass die so entstehende Mehrbelastung gegenüber anderen Gewerben nicht eine rein willkürliche sein darf, sich durch sachliche Erwägungen muss rechtfertigen lassen können. Als ein solcher zureichender Grund fiir die Erhebung einer Sondersteuer ist aber immer u. a. die Tatsache betrachtet worden, dass die Ausiibung des belasteten Gewerbes wegen der damit verbundenen Gefahren in besonderem Masse polizeiliche Schutzmass- regeln und entsprechende Aufwendungen des Staates nötig macht, wie es beim Viehhandel im Hinblick auf die Gefahr der Seuchenverschleppung zutrifft. Ist es dieser polizeiliche Gesichtspunkt, der die Erhebung der Steuer veranlasst und rechtfertigt, so muss sie aber auch überall da erhoben werden können, wo zum Betrieb des betreffenden Gewerbes gehörende Handlungen, welche die den polizeilichen Präventivrnassregeln rufende Ge- fahr mitbegründen, vorgenommen werden. Speziell kann die Bezugsberechtigung danach bei Handelszweigen, bei denen diese Gefahr mit beiden Teilen der Handelstätig- keit, dem Ankauf der Ware und dem Weiterverkaufe bezw. der Lieferung derselben an die Abnehmer ver- bunden ist, wenn beide Tätigkeiten in verschiedenen Kantonen vor sich gehen, nicht auf einen dieser Kantone, denjenigen des An-oder Verkaufes oder gar des Ge- schäftssitzes des Händlers beschränkt sein. Die Folge der kumulativen Belastung des interkantonalen Distanz- handels in allen I{antonen, auf deren Gebiet er sich er- streckt und mit Handlungen der erwähnten Art über- Doppelbesteuerung. N-34. 195 greift, ist daher mit der Zulassung der Abgabe als solcher nach ihrem Wesen von vorneherein, notwendig gegeben. Nachdem Art. 31 litt. e den Kantonen die Einführung solcher Steuern, unter dem einzigen Vorbehalte, dass sie den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst nicht beein- trächtigen dürfen, ausdrücklich gestattet, kann deshalb auch der daraus für den interkantonalen Gewerbebe- trieb sich ergebenden Erschwerung das allgemeine Dop- pelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV nicht ent- gegengehalten werden, sondern sich eine Schranke da- gegen, sowohl grundsätzlich, was die Erhebung .der Steuer in diesem oder jenem Kanton überhaupt betnfft, als nach der Seite des Masses der Belastnng am einzelnen Orte, nur aus jenem Vorbehalte ergeben. Auf diesen Bode hat sich denn auch das Bimdesgericht noch in neuerer Zel t wiederholt gestellt. So im Urtcile i. S. Meier gegen Aargu vom 18. Dezember 1913 (AS 39 I S.557) inBezug auf dIe Verkaufssteuer vom Kleinverkaufe gebrannter Wasser, in einem Falle, wo die bezügliche ( Patentgebühr ») vom Händler ausser im Kanton seines Geschäftssitzes noch in einem anderen gefordert worden war, wohin er Spirituosen geliefert hatte. Ferner in dem bereits er- wähnten nicht publizierten Urteile i. S. Cuche gerade auch für die heute streitigen Patenttaxen der Vieh- händler (die sich nach dem waadtländischen Gestze in ähnlicher \Veise wie nach dem Konkordat und dem zürcherischen Gesetz nach dem Umsatze abstufen und ebenfalls eine sehr beträchtliche Höhe erreichen können). Es könnte daher auch im vorliegenden Falle die gleich- zeitige Belegmlg der Reknrrenten mit Grundtaxen und Umsatzgebühren in Bern für das Konkordatsgebiet, ':0 der Ankauf der Ware durch sie vor sich geht, und m Zürich für die dort stattfindende Ablieferung des Viehs an die Abnehmer nur aus dem Gesichtspunkte eines Verstosses gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit. wie ihn Art. 31 litt. e BV gegenüber derartigen Sonder- stene.rn vorbehält, angeforhten werden. Dass hier ein
198 Staatsrecht. solcher Verstoss vorliege, sei es weil die Abgaben im einzelnen Steuergebiet oder zusammengererhnet wegen ihrer Höhe prohibitiv wirken oder nach. ihrer Ausge- staltung und Bemessung im einzelnen Kanton auf eine höhere Besteuerung (Sonderbelastung)dt's interkanto:.,; nalen Handels als solchem gegenüber dem gleichartigen interkantonalen Verkehr hinauslaufen würden oder ~ndlich weil die eine oder andere jener Tätigkeiten nicht zu denjenigen Handlungen gehören würde, die nach der Veranlassung der ratio der Steper deren Ausdehnung darauf zu rechtfertigen vermögen, solange damit nicht noch andere Betriebshandlungen im Kantonsgebiet Hand in Hand gehen (vgl. über diese verschiedenen Ge...,ichts- punkte das zit. Urteil Meyer), machen aber die Rekur- renten nicht geltend, geschweige versuchen sie es irgend- wie nachzuweisen. Da es sich dabei nicht um ein Versehen in der Bezeichnung der anwendbaren Verfassungsvor- schrift, sondern um tatsächliche Behauptungen handelt, die notwendig zum Fundament einer -solchen Beschwerde gehören würden, kann es nicht Sache des Bundesgerichts sein, den Rekurs nach dieser Richtung zu ergänzen und zu untersuchen, ob sich allenfalls die streitigen Steuer- auflagen im einen oder anderen Kanton aus solchen Er- wäglUlgen beanstanden liessen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Doppelbesteuerung. N. 35. 35. 17rteil vom 2S. September 1924 i. S. Kanz-Köller gegen Zürich und !em. 197 Doppelbesteuerungsverbot. Kleiderfärberei und chemische Waschanstalt mit selbständigen Warenannahmestellen in andern Kantonen, die für den Färbereiinhaber kein Steuer- domizil begründen. können. A. -Die Rekurrentin betreibt in Burgdorf eine Kleiderfärherei und eine chemische Waschanstalt. In Zürir.h nehmen die Tnhaberinnen von zwei Glättereieu und einer Mercerie-und GeschirrhantilungWar.en ent- gegen, um sie der Rekurreutin nach Burgdorf zum 'Vaschen oder Färben zu schicken und nach dieser Be- handlung wieder denjenigen abzuliefern, die sie abge- geben haben ; sie erhalten hiefür Pro"isionen, . Die Re- kurrentin wird in Burgdorf von der Gemeinde und dem Staat besteuert. Am 29. April 192·1, entschied die Finanz- direktion des Kantons Zürich, dass sie für die Jahre 1919 bis 1923 irl Beziehung auf ihr Einkommen auch in Zürich steuerpflichtig sei, weil sich dort in ständigen Einrichtungen ein erheblicher Teil ihres Geschäftsbe- triebes vollziehe. B. -. Gegen diese Verfügung hat Frau Manz am 23. Juni 1924 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: «1. Es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung ..• die Rekurrentin als im Kanton Zürich nicht ein- kommensteuerpflichtig zu erklären. 2. Eventuell: . . . . . . . . . . . . . . . . . » Die Rekurrentin macht geltend: Es liege verfassungs- widrige Doppelbesteuerung vor. Sie betreibe ihr Geschäft nur im Kanton Bern. In Zürich habe sie keine ständigen körperlichen Anlagen. Die drei Läden, wo man die Waren zum Waschen oder Färben für sie annehme und nachher wieder zurückgebe, seien nicht von ihr, sondern von den dort den Betrieb leitenden Personen gemietet,
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