BGE 50 I 178
BGE 50 I 178Bge04.04.1922Originalquelle öffnen →
1'18 Staatsrecht. Vorstenngsschlusses auf abends 10 Uhr bei mehr länd- lichen Verhältnissen, wie sie im Kanton Schwyz bestehen, wo mit den Abendvorstellungen ohne finanzielle Einbusse für den Betriebsinhaber früher begonnen werden kann als in den Städten, nicht beanstanden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass das in § 5 Abs. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juli /26. November 1923 betreffend Abänderung der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Kinos ausgesprochene Verbot von Kinovorstellungen während der Advent- und Fastenzeit aufgehoben wird. Das weitergehende Beschwerdebegehren wird abge- wiesen. III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 33. Auszug a.us dem Urteil vom as. Februa.r lSa4 i. S. A -G. Merkur gegen Xa.ntone Zürich und Bern. Detailhandelsgeschäft mit zahlreichen unselbständigen Ver- kaufsstellen. Vermögensbesteuerung. Die Aktivposten Wertschriften, Kassen, Debitoren» und dergleichen ge- hören zum Zentralsitz und sind nicht auf die Verkaufs- stellen zu verteilen. Die A.-G. Merkur betreibt durch über hundert -im Jahre 1921 waren es 135 -auf das Gebiet der ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen (Filialen) den Detailverkauf von Kaffee, Thee, Chokolade, Kakao und andern Lebens-und Genussmitteln. Das Bundes- gericht hatte schon wiederholt über Anstände, -die sich aus der Besteuerung der Gesellschaft in einzelnen Kan- tonen ergaben, zu entscheiden (s. AS 3:' I S.495; 42 I Doppelbesteuerung. N° 33. 179 S. 130, 311 und das nicht-publizierte Urteil vom .5. Fe- bruar 1921 gegen die Stadt Genf). Die Organisation des Unternehmens und insbesondere das Verhältnis der Verkaufsstellen zum Hauptsitz sind heute - noch die nämlichen wie zur Zeit des erstzitierten Urteils mit der Ausnahme, dass der Gesellschaftssitz -noch im Jahre 1908 -von Olten nach Bern verlegt worden ist und sich nunmehr dort die gesamte Geschäftsführung, abgesehen von der in den Verkaufsstellen vor sich gehenden Ab- satztätigkeit, abspielt. Bei der Einschätzung der Gesellschaft im Kanton Zürich für die Jahre 1921 und 1922 zu der von Aktien- gesellschaften an Stelle der ordentlichen Vermögens- steuer zu entrichtenden Kapitalsteuer wollte die zür- cherische Steuerbehörde, um das Verhältnis der zürche- rischen Aktiven zu den Gesamtaktiven des Unterneh- mens und danach den in Zürich steuerbaren Teil des Aktienkapitals und der Reserven zu bestimmen, als den zürcherischen Teilbetrieben zugehörige Aktiven ausser den Warenvorräten und dem Mobiliar der dortigen Ver- kaufsstellen auch eine gewisse Quote der als « nicht Jokalisierbar» bezeichneten weiteren Bilanzkonti « Wert- schriften, Kasse, Postchek, Debitoren, Banken (( behan- deln, die am Zentralsitz verwaltet werden und buch- mässig allein ihm gutgeschrieben sind. Das BG erklärte dies auf Beschwerde der A.-G. Merkur für unzulässig. Gründe: « Massgebend für die Ausscheidung der Steuerhoheit inbezug auf das Ver m ö gen eines interkantonalen Unternehmens der vorliegenden Art ist die örtliche und wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Aktiven zu den verschiedenen Kantonsgebieten, in dem Sinne,· dass - von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der Lage I durch besondere, Kantonseinwohner und aus- wärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende Objekt- steuern abgesehen -: jeder Kanton, wo sich in ständigen Änlagen oder Einrichtungen ein wesentlicher Teil des
t80 Staatsrecht.
BetIiebesabspielt, diejenige Quote des Gesamt(rein~)ver.;.
mögen$ _ besteu,ern kann, die dem Verhältnis der ihm
ach _ solcher Beiehung zgehörigen Vermögensobjekte
(Aktiven) zu den
gesamtenVermögensobjekten (Ge;.,
samtaktiven) entspricht. Der Kanton Zürich ist demnach
im vorliegenden Falle, was -qie Rekurrentin anerkennt,
jedenfalls berechtigt, die bei -Aktiengesellschaften I1Mh
seiner Gesetzgebung die ordentliche Vermögenssteuer
vertretende Kapitalsteuer vom gleichen Bruchteil des
ganzen Aktienkapitals und
der Reserven zu erheben.
den die Warenvorräte
und das sonstige Inventar der
zürcherischen Verkaufsstellen .von den Gesamtaktiven
des Unternehmens ausmachen. Dagegen
kann ihm ein
grösserer Anteil, wie
er -dQrch die angefochtene Ver
fügung beansprucht wird, nicht zuerkannt werden. Es
mag dahingestellt bleiben, ob von den Bilanzkonti
l.( Wertschriften, Kasse, ~ostcheck, Debitoren, Bankgut-
haben », die Zürich trotz der administrativen Konzen ..
tration am __ Hauptsitze für die Vermögensbesteuerung
auf die einzelnen Teilbetriebsstätten verlegen will;
nicht wenigstens die beiden ersten, schon weil
am Ge-
seIlschaftssitze körperlich gelegen, diesem allein-zuzu·
teilen wären. Denn auch wenn man dies ablehnt und
entscheidend auf
-die wirtschaftliche Zugehörigkeit ab-
stellt, erweist sich der streitige Anspruch Zürichs als
unbegründet.
Er könnte nur darauf gestützt werden,
dass es sich bei den fraglichen Konti
um die allgemeinen
Betriebsmittel-des Unternehmens, handle, die nach
ihrer Funktion nicht bloss
zur Durchführung der am
Sitze der Zentralleitung vor sich gehenden geschäft-
lichen Operationen, sondern auch für den Betrieb der
« Filialen» dienen und deshalb wenigstens zum Teil als
in diesen investiert erscheinen. So wird die Forderung
qenn auch von Zürich begründet. Damit wird aber eine
Voraussetzung,
von der -das Bundesgericht in andern
Urteilen ausgegangen ist,
um die anteilmässige Verlegung
-ähnlicher Konti auf.-alleTeilbetriebsstätten anzuordnen,
Doppelbesteuerung. N° 33. 181
auf einen Fall übertragen, wo sie nicht zutrifft. Es wird
die durchaus unselbständige Rolle übersehen, die den
sogenannten Verkaufsstellen (Filialen) der Rekurrentin
innert ihres ganzen Geschäftsbetriebes zukommt. Wie
schon zur Zeit des eingangs zitierten ersten Entscheides
des Bundesgerichts
im Steuerstreite der Rekurrentin mit
dem Kanton Solothurn vom 24. September 1908, so
geht auch heute noch bei der Rekurrentin alle eigentlich
geistige, selbständige, verfügende Tätigkeit sozusagen
ausschliesslich
am Hauptsitze vor sich. Er besorgt den
Einkauf
der Waren, mietet die Verkaufsmagazine, be-
stimmt und liefert deren Einrichtung bis in alle Einzel ..
heiten, stellt den Verkaufspreis der in die einzelnen
Verkaufsstelleu gesandten Waren
und die Zahlungsbe-
dingungen fest und erlässt die Vorschriften über die
Lagerung bis zum Verkauf. Die Aufgabe der in den
ein-
zelnen Filialen angestellten Verkäuferinnen, die deren ein.;.
ziges Personal bilden, beschränkt sich auf die Obsorge
über den Warenvorrat und das
Inventar und den Hand-
verkauf im Rahmen der ihnen vom Zentralsitz erteilten,
alle Einzelheiten verbindlich regelnden Weisungen. Bei
dieser Sachlage
und bei der Natur der in den. Filialen
vor sich gehenden Tätigkeit, nämlich dem Absatz einer
fertigen, vollständig verkaufsbereiten Ware, der
keiner-
lei grössere Lohnausgaben erfordert, die sich erst nach
einiger Zeit bezahlt machen würden, bedarf es aber für
den Betrieb der einzelnen Filialen eines weiteren Be-
triebsfonds als des Warenlagers und der
Ladeneinrich-
tung nicht und ist eine innere Beziehung der streitigen,
am Hauptsitz zusammengefassten anderen Bilanzkonti
zu den Filialen, die es rechtfertigen würde,
sie als nicht
nur jenem. sondern zum Teil auch -den Filialen zuge-
hörig zu betrachten, nicht vorhanden. Jedenfalls
über-
wiegt die Verbindung mit dem Hauptsitz unter diesen
-Umständen derart, dass sie
für die steuerrechtliche
Behandlung den Ausschlag
-geben und· zur ausschliess-
lichen Zuweisung der betreffenden Werte
an den Ort
1.82 Staatsrecht. des Sitzes der Gesellschaft für die Vermögensbesteuerung führen muss. In den früheren Urteilen des Bundesge- richts, in denen die Zuweisung anders gelöst worden ist, handelte es sich um Fabrikationsunternehmungen, bei denen der Ort der kaufmännischen Tätigkeit und der Fabrikationsort auseinanderfielen, also um einen durch- aus verschiedenen Tatbestand, sodass daraus für den vorliegenden Fall nichts entnommen werden kann. Dagegen verweist die Antwort des Kantons Bern mit Recht auf das Urteil in Sachen der Dampfschiffahrts- gesellschaft des Vierwaldstättersees vom 11. November 1915 (AS 41 I S. 423), wo der Tatbestand insofern ähn- lich lag, als als ausser des Gesellschaftssitzes Luzern auf dem Gebiet der anderen Uferkantone vorhandene Betriebsstätten nur die zur Aufnahme der Reisenden und 'Varen bestimmten Landungsbrücken an den ein- zelnen Stationen in Betracht kamen, und wo die Posten «Kassakonto, Wertschriften, Bankguthaben und Debi- toren» ebenfalls ganz dem Sitzkanton zugewiesen wurden mit der Begründung: sie hätten dadurch eine überwie- gende wirtschaftliche Beziehung zu diesem Kanton, dass sie als teils kapitalistisch angelegte, teils flüssige Geldmittel des Unternehmens mit dem Betriebe nicht direkt, sondern nur durch ihre Verwendung zur Anschaf- fung der nötigen Betriebsmaterialien im Zusammenhang stehen und im übrigen ausschliesslich der am Gesell- schaftssitze zentralisierten FitJ.anz- und Kassaverwaltung unterstellt seien. Das Besteuerungsrecht des Kantons Zürich ist daher in Abänderung der angefochtenen Verfügung dahin zu beschränken, dass zur Bestimmung des in Zürich steuer- baren Teiles des Aktienkapita1s und der Reserven der Rekurrentin im Sinne von § 32 Abs. 2 des zürcherischen . Steuergesetzes als in den zürcherischen Teilbetrieben investierte Aktiven nur die 'Varenvorräte und das Mo- biliar der dortigen Verkaufsstellen eingestellt werden dürfen. » 183 34. Urteil vom m. Kirs 1924 i. S. Sigeaaer und. Geiler gegen Zürich und Bern. . Eine spezielle Gewerbesteuer auf dem Viehhandel (Grund- taxe und Umsatzgebühr für jedes umgesetzte Stück Vieh) fällt nicht unter das Verbot der Doppelbesteuerung, son- dern steht nur unter den aus Art. 31 BV sich ergebenden Schranken. A. -Die Rekurrenten Samuel Sägesser und Johann Geiser betreiben. jeder für sich von ihrem Wohnsitz in den beroischen Gemeinden Bützberg und Madiswil aus den Viehhandel in der Weise, dass sie hauptsächlich im Kanton Bern, in geringerem Masse auch in den Kantonen Solothurn und Luzern Schlachtware aufkaufen oder durch Unterhändler aufkaufen lassen und nach Zürich in den Schlachthof an ihre Kunden, dortige Metzger" liefern. Zur Verteilung der Sendungen unter die Abnehmer und zur Abrechnung mit diesen (wohl auch zur Entgegen- nahme neuer Bestellungen) begeben sie sich wöchentlich einmal nach Zürich. Ein Bureau oder Stallungen, über- haupt Betriebseinrichtungen irgendwelcher Art ,besitzen sie dort unbestrittenermassen nicht. Wegen des geschilderten Obergreifens ihrer Tätig- keit auf den Kanton Zürich wurden die Rekurrenten schon unter der Herrschaft des alten zürcherischen Ge- setzes betreffend den Viehverkehr von 1895 verhalten, das darin für den gewerbsmässigen Betrieb des Vieh- handels im Kanton geforderte Patent zu lösen und haben die entsprechenden Patenttaxen, die mit Rück- sicht auf den Umfang ihres Verkehrs jeweilen auf den nach § 12 des Gesetzes zulässigen Maximalbetrag von 500 Fr. festgesetzt wurden, bis und mit 1922 anstandslos bezahlt. Am 1. Juli 1922 trat im Kanton Zürich das neue Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel vom 4. April 1922 in Kraft. Danach bedarf « wer im Kanton gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-:-, Zie-
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