BGE 50 I 168
BGE 50 I 168Bge29.02.1924Originalquelle öffnen →
168 Staatsrecht.
mit der ihm erteilten Bewilligung Missbrauch treibt, so
besitzen die Behörden immer die Möglichkeit, dagegen
durch das
Mittel des Verwaltungszwangs oder von
Strafsanktionen einzuschreiten. Das
Verbot der Vornahme
einer an sich rechtmässigen Handlung kann mit dieser
Gefahr nicht begründet werden. Die angefochtene
Ver-
fügung enthält demnach in dieser Beziehung eine offen-
bare Gesetzesverletzung, die einer Rechtsverweigerung
gleichkommt.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
32. Urteil vom 11. April 1994 i. S. NeU
gegen Begierungsra.t SW1L
BV Art. 31 litt. e, Art. 49 Abs. 4. Ein aus kirchlichen Grün-
den erlassenes Verbot kinematographischer Vorstellungen
während der Fasten-und Adventzeit ist unstatthaft. Da-
gegen kann ein solches für einzelne hohe dem Kultus
gewidmete Feiertage einer Konfession wie den St. Josefstag
erlassen werden. Zulässigkeit
einer Verfügung, wonach die
Kinos
an allen Sonntagen Abends 10 Uhr zu schliessen sind.
A. -Die vom schwyzerischen Regierungsrat gestützt
auf § 43 des kantonalen Gesetzes vom 21. April 1902
über die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton
Schwyz am 8. Januar 1921 erlassene Verordnung be-
treffend die Einrichtung und den Betrieb von Kinos
bestimmt in § 5: «An den Hauptfesten : Ostern,
Aufahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bet-
tag, Allerheiligen, Weihnachten und während der Fasten-
zeit ist der Betrieb des Kinos den ganzen Tag, an den
Vorabenden von abends 7
Uhr an verboten. An den
übrigen Sonn-
und Feiertagen. dürfen sie nachmittags
von 3 Uhr an bis abends 11 Uhr geöffnet sein. »
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 32. 169
Am 19. Juli 1923 hat der Regierungsrat einen Beschluss
betreffend die teilweise Abänderung dieser Verordnung
gefasst, der
am 30. November 1923 im Amtsblatt be-
kannt gemacht worden ist und nach dem § 5 nunmehr
lautet:
({ An den Hauptfesten : Ostern, Auffahrt, Pfing-
sten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen
und Weihnachten ist der Betrieb der Kinos den ganzen
Tag,
an den Vorabenden von abends 5 Uhr an verboten.
An den übrigen Sonn-
und Feiertagen dürfen sie
nachmittags von 3
Uhr an bis abends 10 Uhr geöffnet
sein.
Während der Advent-
und der Fastenzeit sind Kino-
vorstellungen gänzlich verboten.
Dieser Beschränkung sind alle Lichtbildervorstel-
lungen unterworfen.
»
B. -Der Rekurrent Karl Nell in Siebnen ist Inhaber
eines Kinematographen,
mit dem er jeweilen am Samstag
und Sonntag in dieser Gemeinde Vorstellungen gibt.
Als er im November 1923 um die Bewilligung zur Ab-
haltung solcher im kommenden Dezember ersuchte,
wurde sie ihm vom kantonalen
Patentbureau unter
Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 19, Juli
1923 (Verbot des Kinobetriebes während der Advent-
zeit) verweigert, wodurch der Rekurrent erstmals von
diesem Beschluss erfuhr, der
dann einige Tage später
publiziert wurde. .
C. -Mit Eingabe vom 18. Januar 1924 hat darauf
Nell gegen den
§ 5 der beiden Verordnungen vom 8. Ja-
nuar 1921 und 19. Juli 1923 beim Bundesgericht staats-
rechtliche Beschwerde erhoben. Er erklärt, sich einer
Beschränkung
der Spielzeit an Sonntagen von 3 bis 10%
Uhr nachmittags und dem gänzlichen Spielverbote für
die
in die Advents-und Fastenzeit fallenden allgemeinen
Feiertage (Weihnachten
und Ostern) wie auch für die
übrigen
in Abs. 1 der angefochtenen Vorschrift erwähnten
(( Hauptfeste » nicht zu widersetzen. Dagegen erblickt
170 ::.taatsl"t'cht. er in der Ausdehnung dieses Verbotes auf die Werktage und gewöhnlichen Sonntage der Advents-und Fasten- zeit und in dem Vorstellul1gsschluss um 5 Uhr nachmit- tags an den Vorabenden beider Zeiten eine Verletzung der Gewerbefreiheit. Irgendwelcher haltbare polizei- liche Grund, insbesondere die Rücksicht auf die Wahrung des Religionsfriedens, könne für die erstere Einschränkung nicht geltend gemacht werden, zumal im übrigen die gewerbliche Arbeit an den Werktagen der Advents-und Fastenzeit auch den Katholiken im Kan- ton Schwyz bedingungslos erlaubt sei. Und ebenso fehle für die abweichende Behandlung der in beide Perioden fallenden Sonntage gegenüber den sonstigen Sonntagen ein hinreichendes Motiv. Mit Rücksicht auf die Zulassung anderer gewerblicher Verrichtungen an den Werktagen und des Betriebes wenigstens des Wirtschaftsgewerbes auch während der Sonntage der Advents-und Fasten- zeit verstosse die Bestimmung in diesen Beziehungen auch ferner gegen die Rechtsgleichheit. In die Fasten- zeit falle nun allerdings noch ein Tag, der von der schwyzerischen Vollziehungsverordnung . zum Fabrik- gesetz auf Grund der in letzterem enthaltenen Ermächtigung als einer der weiteren hohen Feiertage erklärt worden sei, an denen in den Fabriken nicht gearbeitet werden dürfe, nämlich das St. Josefsfest (19. März). Auch für dieses wäre indessen das Spielverbot gegenüber dem Rekurrenten als Protestanten nich t haltbar. Nach der Praxis des Bundesgerichts dürften besondere Feiertage einer Konfession gegenüber Anders- gläubigen nur insoweit verbindlich erklärt werden, als ihnen die Vornahme von Arbeiten und Verrichtungen untersagt werden könne, die den Kultus dieser Konfes- sion stören würden. Das könne aber von Kinematogra- phenvorsteIlungen in den Nachmittags-und Abend- stunden des St. Josefstages offenbar nicht gesagt werden. Endlich sei auch die Begrenzung der Vorstellungszeit auf Abends 10 Uhr an Sonntagen unverständlich. In Handels-und Gewerbefreiheit. N° 32. 171 früheren Entscheidungen habe das Bundesgericht ledig- lich die Ansetzung des Vorstellungsschlusses auf 10Y2 Uhr als zulässig erklärt. Das Beschwerdebegehren lautet: es seien die angefochtenen Bestimmungen aufzuheben, soweit darin Kinovorstellungen an Werktagen und zwischen 3 und 10Y2 Uhr an Sonntagen während der Fasten-und Adventszeit verboten, bezw. auf die frühen Nachmittagsstunden des letzten vor die Advents- oder Fastenzeit fallenden Tages beschränkt sind. D. -Der Regierungsrat von Schwyz hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Kinematographen seien keine notwendigen oder auch nur wirtschaftlich nütz- lichen Veranstaltungen, sondern dienten ausschlieslieh der Unterhaltung und Belustigung des Publikums. Ihr Betrieb könne daher nicht mit der Arbeit des Landwirtes oder Handwerkers auf eine Linie gestellt werden und dürfe ohne Verletzung der Rechtsgleichheit Begren- zangen un.terworfen werden,die für die sonstigen «( Be- rufsarbeiter » nicht gelten. Das angefochtene Verbot von Vorstellungen während der Fasten-und Advents- zeit gehe über den Rahmen einer zulässigen polizeili~hen Einschränkung der Gewerbeausübung nach Art. 31 lItt. e BV nicht hinaus. Es stütze sich weder auf fiskalische noch auf wirtschaftspolitische Motive, sei nicht etwa bestimmt, die volkswirtschaftlichen Wirkungen eines Gewerbes zu korrigieren (BURCKHARDT, Kommentar zur BV p. 260), sondern bezwecke lediglich den Schutz der allgemeinen (staatsbürgerlichen) Ordnung und des religiösen Empfindens. Es handle sich dabei nicht um die Sistierung des Betriebes an Werktagen, sondern zu bestimmter Zeit aus einem bestimmten Grunde zur Wahrung bestehender ziviler und kirchlicher Anord- nungen. Das gleiche Verhältnis bestehe auch bezüglich der Sonntage in der Fasten-und Adventszeit und des St. Josefstages im März: sie gehörten eben in jene im katholischen Kirchenjahr besonders geheiligten Zeiten und Feste. Auch der Andersgläubige habe sich in einem
172 Staatsrecht. katholischen Kanton nach den kirchlichen Vorschriften und Gebräuchen soweit zu richten als' die öffentliche Ordnung, die religiösen Interessen und der Anstand es verlangen. Und wie er an gewöhnlichen Sonn-und Feiertagen keine gewöhnlichen Arbeiten offen verrichten dürfe, so habe er sich auch den polizeilichen Verfügungen bezüglich kirchlicher Zeiten und heiliger Tage bei den der Beschränkung unterliegenden Gewerbebetrieben zu unterwerfen, wenn er sich nicht der Verletzung des Empfindens einer katholischen Bevölkerung, ihrer bür- gerlichen Ordnung und des Religionsfriedens schuldig machen wolle. Auch die Beschränkung der Spielzeit auf bestimmte Tagesstunden liege ebensosehr im Interesse der öffentlichen Ordnung und der Volkswohlfahrt wie das Vorstellungsverbot für bestimmte Festtage und die kirchlichen Jahreszeiten Fasten und Advent. Hinsicht- lich der Stunde des Vorstellungsschlusses (10 oder 10% Uhr) sei übrigens die Differenz so unbedeutend, dass sich der Staatsgerichtshof kaum dainit werde befassen wollen. Das Bundesgericht z,ieht in Erwägung:
Regietungsratsbeschluss vom 19. Juli 1923, abgewiesen worden. Im übrigen hat diese Unterscheidung nur theoretische Bedeutung, weil der gedachte Beschluss den § 5 der früheren Verordnung nicht etwa nur nach gewissen Richtungen ergänzt, sondern durch eine die Frage des Spielverbots an einzelnen Tagen und zu be- stimmten Tagesstunden erschöpfend regelnde neue Vor- schrift ersetzt hat. 2. -Die lGnematographentheater stehen als Ge'- werbebetriebe im Sinne von Art. 31 BV nach festste- hender Praxis grundsätzlich und zwar in jeder Beziehung unter dem Schutze dieser Verfassungsvorschrift. Ihr Betrieb darf daher nur aus zureichenden polizeilichen Gründen, zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und nicht zu andern, wirtschaftspolitischen Zwecken noch aus Rücksichten kirchlicher Natur eingeschränkt werden, denen das sonstige Verfassungsrecht des Bundes die Anerkennung gegenüber dem aus den verfassungsmässigen Freiheits- rechten hervorgehenden Anspruche auf freie Betätigung des Individuums versagt. Daran ändert die TatsachlY nichts, dass es sich nicht um eine volkswirtschaftlich notwendige, gütererzeugende - verarbeitende oder - vermittelnde Tätigkeit, sondern um Veranstaltungen han- delt, die lediglich Unterhaltungs-und Vergnügungs- zwecken dienen. Einschränkende Massnahmen, die sich lediglich auf diese Erwägung stützen würden, ohne dass dafür andere statthafte, polizeiliche Gründe im oben umschriebenen Sinne angerufen werden könnten, würden, weil auch solche Erwerbshandlungen wie überhaupt jede berufsmässig ausgeübte, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit grundsätzlich unter Art. 31 BV fallen, einen Eingriff in den Grundsatz der Gewerbefreiheit selbst enthalten, wie ihn Art. 31 litt. e gegenüber den kantonalen Verfügungen über die Ausübung des Gewerbebetriebes vorbehält (AS 49 I S. 91 Erw. 1 mit Zitaten). Das gänzliche Verbot kinematographischer Vorstel-
174 Staatsrecht. lungen während der ganzen Advents-und Fastenzeit und die Beschränkung der Vorstellungen an den Vortagen beider Zeiten auf die Stunden bis abends 5 Uhr wird vom schwyz. Regierungsrate mit keinen allgemein staatsbürger- lichen Interessen, insbesondere nicht mit der sozialpoli- tischen und hygienischen Erwägung des allgemeinen Ruhe- bedürfnisses begründet. Es wäre ohne inneren Wider- spruch auch nicht möglich, die Bestimmungen auf das letztere Motiv zu stützen, nachdem alle sonstige ge- werbliche und berufliche Arbeit an-den Werktagen beider Perioden frei ist und auch die Kinovorstellungen an den nicht in dieselben fallenden Sonntagen von 3 Uhr bis 10 Uhr abends zugelassen werden, die Verordnung also selbst davon ausgeht, dass in diesem Rahmen ein aus dem Charakter des Sonntags als allgemeinen Ruhetags sich ergebender Grund sie zu verbieten nicht bestehe. Die Rechtfertigung der angefochtenen Einschränkung wird vielmehr ausschliesslich in der besonderen Heiligkeit beider Zeiten innert des (( kath. Kirchenjahres», für die den Grossteil der Bevölkerung des Kantons ausmachenden Anhänger der katholischen Konfession erblickt, womit die Zulassung öffentlicher Lustbarkeiten wie kinemato- graphischer Vorstellungen nicht -verträglich wäre. Der Berücksichtigung solcher Erwägungen durch die staat- lichen Behörden ist aber eine Schranke gezogen durch Art. 49 Abs. 4 BV, wonach die Ausübung bürgerlicher und politischer Rechte, also auch des Rechtes freier Gewerbe- ausübung nach Art. 31 BV, durch Vorschriften kirch- licher und religiöser Natur nicht beschränkt werden darf. Freilich ist auch diese Freiheit des Einzelnen von der Rücksicht auf die religiösen Interessen anderer keine unbegrenzte, indem sich aus Art. 50 Abs. 1 BV, dem Grundsatz der Kultusfreiheit die Pflicht des Staates er- gibt, die Kultushandlungen der einzelnen Konfessionen vor Störungen durch Andersdenkende zu schützen und unter Umständen auch weitergehende Anordnungen sich aus der Befugnis der kantonalen und Bundesbe- Handels-und Gewerbefreiheit. N0 32. t7 hörden ergeben können, Bedrohungen des öffentlichen Friedens unter den Anhängern der verschiedenen Be- kenntnisse durch die dazu «geeigneten Massnahmen » zu verhindern (Abs. 2 ebenda). über diesen Rahmen geht aber die hier angefochtene Massnamne weit hina Advents-und Fastenzeit. sind nicht Zeiten besonderen, gesteigerten gemeinsamen Gottesdienstes (Kultus) son- dern lediglich Perioden, für die dem Gläubigen eine be- sondere individuelle religiöse Sammlung und ein ent- sprechender Ernst in seinem äusseren Verhalten von der Kirche zur Pflicht gemacht sind, während die Ein- wirkung auf den Kultus sich in gewissen Eigenheiten der Liturgie der auch sonst an den gleichen Wochentagen stattfindenden gottesdienstlichen Handlungen erschöpft (vgl. HERGENRÖTHER-KAULEN, Kirchenlexion s. v. «Ad- ventzeit» und «Fastenzeiten I »). Es kann daher auch die Veranstaltung kinematographischer Vorstellungen an den Werktagen beider Perioden keine Störung gottes- dienstlicher Handlungen bedeuten und ebensowenig kann eine solche hierin für die davon umfassten Sonn- tage liegen, nachdem die Verordnung selbst durch die Zulassung solcher Veranstaltungen an den anderen Sonn- tagen in der Zeit von 3 Uhr nachmittags an das Nicht- zutreffen dieses Motives für ihre Unterdrückung aner- kennt. Bei dem Fehlen besonderer allgemeiner Kultus- handlungen während beider Perioden und der Behand- lung der darein fallenden Werktage als gewöhnlicher Arbeitstage kann auch unmöglich angenommen werden, dass durch die Vorstellungen der religiöse Friede und infolgedessen die öffentliche Ordnung in einer Weise gestört zu werden vermöchte, die das Einschreiten der staatlichen Behörden durch ein Verbot wie das angefoch- tene rechtfertigen würde. Das besondere individuelle Verhalten, das die Kirche ihren Gliedern während beider Zeiten zur Pflicht macht, kann von ihnen durch den einfachen Nichtbesuch der Vorstellungen ungehindert beachtet werden und ein Zwang gegenüber den Glaubens-
176 _ Staatsrecht. genossen, die sich den betreffenden Geboten zu ent- ziehen suchen~ durch die Unterdrückung sonst polizei- lich nicht zu beanstandender gewerblicher Veranstal- tungen, die dazu Gelegenheit bieten -was nach der Absicht der Priesterkapitel Inner-Schwyz und March- Glarus, auf deren Petitionen die Verordnung in dieser Beziehung zurückgeht, wohl vornehmlich der Zweck der- selben sein sollte -würde gegen klares Verfassungs- recht, Art. 49 Abs. 4 BV verstossen. Wenn zugegeben wer- den mag, dass andererseits schon die blosse Tatsache der Abhaltung solcher Anlässe und ihr Besuch durch An- dersdenkende in derartigen Perioden für den Streng- gläubigen eine gewisse Verletzung in seinem religiösen Empfinden bedeuten mag, so muss dies als eine Folge, die mit dem durch die erwähnte Verfassungsvorschrift gewährleisteten Nebeneinanderbestehen aller Glaubens- richtungen, der positiven wie der negativen, unvermeid- lich verbunden ist, hingenommen werden und kann einen hinreichenden Grund für die beanstandete Einschrän- kung des freien Gewerbebetriebes nicht abgeben. Muss diese demnach in der Allgemeinheit, wie sie die Verordnung vorsieht, als verfassungswidrig betrachtet werden, so stünde dagegen einem Spielverbote bloss für den in qie Fastenzeit fallenden St. Josefstag (19. März) nichts entgegen. Dabei handelt es sich, im Gegensatz zu der vierzigtägigen Fastenperiode vor Ostern im allgemeinen, um ein besonderes religiöses Fest, einen « dem Gottesdienste gewidmeten Freudentag» (HER GEN- RöTHER-KAULEN, a. a. O. s. v. «Feste») der katholischen Konfession. Wenn dieser Umstand ein allgemeines Ver- bot gewerblicher Verrichtungen gegenüber Anders- gläubigen, soweit durch dieselben der Gottesdienst nicht gestört wird, nicht zu stützen vermöchte, so muss doch da, wo die Angehörigen der betreffenden Konfession den Grossteil der Bevölkerung des Kantons oder doch einer Ortschaft ausmachen, eine Ausnahme inbezug auf solche Veranstaltungen zulässig sein, welche nach ihrer Natur Handels-und Gewerbefreiheit. N° 32. 177 geeignet sind, allgemeines öffentliches Argerniszu er- regen und so den religiösen Frieden _ und damit ein vom Staate . zu wahrendes Rechtsgut zu gefährden. Dazu dürfen aber öffentliche Anlässe wie die kinematogra- phischen Vorstellungen, die nur Vergnügungszwecken dienen, an einem hohen religiösen Feiertag gerechnet werden und ein solcher ist der St. Josefstag im Kanton Schwyz, wie auch seine Behandlung durch die kantonale Vollziehungsverordnung zum Fabrikgesetz zeigt. un- zweifelhaft. Schon der Bundesrat als frühere Rekurs- behörde hatte denn auch diesen Gesichtspunkt als neben demjenigen der Störung gottesdienstlicher Hand- lungen ebenfalls in Betracht fallendes Motiv für die Ein- schränkung der Gewerbeausübung an gewissen Feier- tagen und damit den Art. 50 Abs. 2 BV als eine Schranke nicht nur für die Kultusfreiheit, sondern auch für die Betätigung anderer Individualrechte erklärt (SALIS III Nr. 1013 insbes. Ziff. 2). 3. -Die weiter angefochtene Bestimmung, wonach an Sonntagen die Vorstellungen nicht länger als bis 10 Uhr Abends dauern dürfen, hat nach der Erklärung des Re- gierungsrates ihren Grund nicht in religiösen Rücksichten, sondern lediglich in solchen auf die allgemeine Sonntags- ruhe und kann auch sehr wohl damit erklärt werden, ohne dass es nötig wäre, dazu andere Motive heranzu- ziehen. Darf aus sozialpolitischen Gründen der Gewerbe- betrieb am Sonntage als einem allgemeinen bürgerlichen Ruhetag überhaupt verboten werden, so kann aber auch gegen ein auf bestimmte Stunden beschränktes Verbot als die weniger weitgehende Massnahme nichts einge- wendet werden (AS 35 I 721 Erw. 2). Nachdem das Bun- desgericht für die Städte aus Rücksichten der Volks- gesundheit als statthaft erklärt hat, die Ausdehnung der kinematographischen Vorstellungen bis in die letzten Tagesstunden überhaupt zu untersagen und sie auf die Zeit bis 10% Uhr Abends zu beschränken (AS 49 I S. 93), liesse sich sogar die allgemeine Ansetzung des ÄS 50 I -19'.U 13
178 Staat.reclrt. Vorstellungsschlusses auf abends 10 Uhr bei mehr länd- lichen Verhältnissen, wie sie im Kanton Schwyz bestehen, wo mit den Abendvorstellungen ohne finanzielle Einbusse für den Betriebsinhaber fruher begonnen werden kann als in den Städten, nicht beanstanden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass das in § 5 Abs. 3 des Regierungsratsbeschlusses vom 19. Juli /26. November 1923 betreffend Abänderung der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Kinos ausgesprochene Verbot von Kinovorstellungen während der Advent- und Fastenzeit aufgehoben wird. Das weitergehende Beschwerdebegehren wird abge- wiesen. III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 33. Auszug a.us dem Urteil vom 29. Februar 1924 i. S. A -G. Merkur gegen Xantone Zürich und Bern. Detailhandelsgeschäft mit zahlreichen unselbständigen Ver- kaufsstellen. Vermögensbesteuerung. Die Aktivposten (t Wertschriften, Kassen, Debitoren und dergleichen ge- hören zum Zentralsitz und sind nicht auf die Verkaufs- stellen zu verteilen. Die A.-G. Merkur betreibt durch über hundert -im Jahre 1921 waren es 135 --auf das Gebiet der ganzen Schweiz verteilte Verkaufsstellen (Filialen) den Detailverkauf von Kaffee, Thee, Chokolade, Kakao und andern Lebens- und Genussmitteln. Das Bundes- gericht hatte schon wiederholt über Anstände; die sich aus der Besteuerung der Gesellschaft in einzelnen Kan- tonen ergaben, zu entscheiden (s. AS M I S. 495; 42 I .1 Doppelbesteuerung. N° 33. 179 S. 130, 311 und das nicht-publizierte Urteil vom .5. Fe- bruar 1921 gegen die Stadt Genf). Die Organisation des Unternehmens und insbesondere das Verhältnis. der Verkaufsstellen zum Hauptsitz sind heute· noch die nämlichen wie zur Zeit des erstzitierten Urteils mit der Ausnahme, dass der Gesellschaftssitz -noch im Jahre 1908 --von Olten nach Bern verlegt worden ist und sich nunmehr dort die gesamte Geschäftsführung, abgesehen von der in den Verkaufsstellen vor sich gehenden Ab- satztätigkeit, abspielt. Bei der Einschätzung der Gesellschaft im Kanton Zürich für die Jahre 1921 und 1922 zu der von Aktien- gesellschaften an Stelle der ordentlichen Vermögens- steuer zu entrichtenden Kapitalsteuer wollte die zür- cherische Steuerbehörde, um das Verhältnis der zürche- rischen Aktiven zu den Gesamtaktiven des Unterneh- mens und danach den in Zürich steuerbaren Teil des Aktienkapitals und der Reserven zu bestimmen, als den zürcherischen Teilbetrieben zugehörige Aktiven ausser den Warenvorräten und dem Mobiliar der dortigen Ver- kaufsstellen auch eine gewisse Quote der als «nicht lokalisierbar» bezeichneten weiteren Bilanzkonti « Wert- schriften, Kasse, Postchek, Debitoren, Banken « behan- deln, die am Zentralsitz verwaltet werden und buch- mässig allein ihm gutgeschrieben sind. Das BG erklärte dies auf Beschwerde der A.-G. Merkur für unzulässig. Gründe: « Massgebend für die Ausscheidung der Steuerhoheit inbezug auf das Ver m ö gen eines interkantonalen Unternehmens der vorliegenden Artist die örtliche und wirtschaftliche Beziehung der einzelnen Aktiven zu den verschiedenen Kantonsgebieten, in dem Sinne, dass -- von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am Orte der Lage I durch besondere, Kantonseinwohner und aus- wärtige Eigentümer in gleicher Weise treffende Objekt- steuern abgesehen - jeder Kanton, wo sich in ständigen Anlagen· oder Einrichtungen ein wesentlieher Tell· des
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