BGE 50 I 157
BGE 50 I 157Bge19.07.1923Originalquelle öffnen →
156 Staatsrecht. der regierungsrätlichen Verordnnng vorsieht. Es liegt darin ein Lastenausgleich, der gerade die Rechtsgleich- heit herstellen soll und deshalb nicht mit ihr in Wider .. spruch stehen kann. Die solche Pferdebesitzer treffende Ersatzleistung lässt sich demnach auch ohne Zuhilfe- nahme der Analogie mit der persönlichen Dienstpflicht rechtfertigen. Zudem ist diese Analogie so in :die Augen springend, dass die Verweisung darauf in keiner Weise als willkürlich erscheint. 3. -Daran ändert der Umstand nichts, dass die Pferde- stellungspflicht eine Mehrbelastung der Pferdebesitzer bedeutet. Zunächst liegt in dieser Mehrbelastung als solcher keine unzulässige Ungleichheit. Sie fliesst aus der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der Verteilung der öffentlichen Lasten und Pflichten und ist zudem historisch begrundet. Bei der Verteilung der Last auf die generell Verpflichteten kann aber sehr wohl in gleicher Weise verfahren werden, wie bei der persönlichen Dienstpflicht d. h. es darf ohne Bedenken an Stelle der Stellungspflicht eine Ersatzsteuerpflicht aufgestellt werden. 4. -Wenn die städtische Feuerwehrordnung nur die Pferdebesitzer, die 2 oder mehr Pferde halten, stellungs- pflichtig, erklärt, so widerspricht dies der kantonalen Ordnung in keiner Weise. Die Ausnahme ist auch sachlich begründet, wofür lediglich auf die Ausführungen des Regierungsrates darüber verwiesen werden kann. Übri- gens könnten wegen dieser Ungleichheit die Rekur- renten nicht verlangen, von der Ersatzsteuer ebenfalls befreit zu werden, sondern die Gleichheit wäre in der Weise herzustellen, dass alle Pferde ausnahmslos als steIlungspflichtig erklärt würden. 5. -Dass Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Al- ter, die ihre Pferde stellen müssen, von der persönlichen Dienstpflicht und von der Ersatzsteuer dafür befreit sind, und solche, die persönlichen Feuerwehrdienst leis- ten. von der PferdesteIlungspflicht befreit werden können Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 157 (Abs. 3 u. 4 von Art. 19 der städtischen Ordnung), sind Vergünstigungen im Interesse der Vermeidung der Kumulation von persönlicher Dienst-und aktiver Stel- lungspflicht, die sich verstehen und begründen lassen und neben denen eine doppelte Ersatzpflicht, wie bei dem Rekurrenten Ottiker, wohl bestehen kann. Auch hier wäre übrigens die dadurch entstehende Ungleich- heit nicht durch Befreiung der ersatzpflichtigen Pferde- besitzer, sondern durch Heranziehung der Begünstigten zu beseiti gen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 31. 'Urteil vom 7. Juni lSS4 i. S. aairati gegen Zürich, Begierungsrat. Art. 189 letzter Absatz OG. Kompetenz des Bundesgerichts und nicht des Bundesrats, wenn der Niederlassungsvertrag nur angerufen wird, um den Anspruch des in der Schweiz niedergelassenen Angehörigen des betreffenden Staates auf den Schutz gewisser eidgenössischer oder kantonaler Ver- fassungsgarantien darzutun und der "ViderspruclJ. der an- gefochtenen Verfügung mit diesen Garantien im übrigen den einzigen Beschwerdegrund bildet. -Führung· des Titels «Professor der Musik)) auf Grund eines ausländischen Fähigkeitszeugnisses (Lehrpatents), das den Träger be- rechtigt, sich in dem betreffenden Staate so zu nennen. Verbot der Verwendung im Niederlassungskanton gesttitzt auf die Gesetzgebung gegen den unlauteren "Vettbewerb, weil nach schweizerischem und kantonalem Sprachgebrauch der Bezeichnung eine andere engere Bedeutung zukomme. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürlicher Gesetzesanwendung) und der kantonalrechtlichen Garantien des Schutzes wohlerworbener Privatrechte und der persön- lichen Freiheit.
158 Staatsrecht. « § 1. In öffentlichen Geschäftsempfehlungen (durch Inserate, Zirkulare, Anschläge und dergleichen) dürfen keine wissentlich . unwahren Angaben gemacht werden, durch welche der auf Treu und Glauben beruhende reelle Geschäftsverkehr geschädigt oder gefährdet wird. § 2. Es ist insbesondere verboten, beim öffentlichen Angebot von Waren oder gewerblichen Leistungen wider besseres Wissen über geschäftliche Verhältnisse, wie z. B. über Beschaffenheit und Preis von Waren, Grösse der Vorräte, Bezugsquellen oder Art des Bezuges, unrich- tige oder sonst irreführende Angaben zu machen, welche den Anschein eines aussergewöhnlich günstigen Ange- botes erwecken. )) Der Rekurrent Alfredo Cairati, italienischer Staats- angehöriger, hat im Juli 1894 vom königlichen Musik- konservatorium in Mailand nach bestandener Prüfung das « diploma di Licenza e di Magistero )) erhalten, das ihn zur Bekleidung von Lehrstellen als Pianist an den höheren Unterrichtsanstalten, speziell Konservatorien des Königreichs befähigt. Während der Kriegsjahre liess er sich, nachdem er vorher längere Zeit als Lehrer am Sternschen Konservatorium in Berlin gewirkt hatte, in Zürich nieder. Am 25. März 1919 erschien im «Tag- blatt der Stadt Zürich )) ein Inserat, wonach am 29. März in der Tonhalle ein Liederabend von Frau ... )) unter gütiger Mitwirkung von Professor A. Cairati am Flügel )) stattfinden sollte. Das Stafthalteramt Zürich erblickte in der Verwendung der Bezeichnung « Professor )) durch den Rekurrenten in öffentlicher Empfehlung eine Über- tretung der §§ 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und verwarnte deshalb durch Verfügung vom 18. Juni 1919 den Rekurrenten, unter Androhung von Busse bei weiteren Zuwiderhandlungen. Der Re- kurrent hatte den Standpunkt eingenommen, dass er auf Grund des Diploms des Mailänder Konservatoriums jenen Titel führen dürfe, und sich zum Beweise dafür auf eine Erklärul)g der· Kon~ervatoriumsdirektion be- rufen, . dass dasselbe dem Träger das Recht verleihe, Gleichheit vor dem Gesetz. No 31. 159 (conferisco il diritto) sich in Italien « Professore di Musica )) zu nennen. Einen Rekurs gegen die Verfügung des StatthaIteramts wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 19. Dezember 1919 ab. Den Erwägungen ist zu entnehmen: aus der durch Vermittlung des eidge- nössischen politischen Departements von der schweize- rischen Gesandtschaft in Rom eingeholten Auskunft gehe hervor, dass das Mailänder Konservatorium den Schülern lediglich ein Abgangszeugnis ausstelle, das den Charakter eines Lehrpatents habe. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Führung des Professorentitels (Über- tragung dieses Titels) sei damit nicht verbunden. Die Bescheinigung des Konservatoriums Mailand müsste deshalb, wenn sie diesen Sinn haben sollte, als Gefällig- keitszeugnis gewertet werden. Wenn es dem Rekurrenten trotzdem zustehen möge, sich in Italien Professor zu nennen. wie dies übrigens dort jeder Lehrer. auch ohne Diplom tue, so folge daraus nichts für die Zulässigkeit des Gebrauchs dieser Bezeichnung in der Schweiz, da dafür die schweizerische Rechtsordnung und speziell diejenige des Kantons Zürich massgebend sein müsse. In der Schweiz sei (( Professor)) die amtlich verliehene Bezeichnung eines Lehrers an einer höheren staatlichen Lehranstalt (Hochschule, Mittelschule). Nur an solchen Anstalten gebe es «Musik-Professoren )). Wenn der Re- kurrent sich trotzdem Professor der Musik nenne, so bezwecke er damit, sich durch Erhöhung seines Anse- hens einen rechtswidrigen Vorteil gegenüber anderen Musikern zu verschaffen, die auch bei noch so hervor- ragenden Fähigkeiten ohne ein solches Allstellungsver- hältnis den Titel « Professor)) nicht erhalten. Damit sei aber der Tatbestand einer Schädigung oder Gefährdung des reellen Geschäftsverkehrs nach §1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegeben. Zu den durch diese Bestimmung vor unlauterem Wettbewerb geschützten Leistungen gehörten auch die kUnstlerischen und wissenschaftlichen. Im November 1923 reichte der Rekurrent ein Wieder-
160 Staatsrecht. erwägungsgesuch ein, mit dem er beantragte, es sei das s. Zt. vom Statthalteramt ihm gegenüber erlassene und vom Regierungsrat bestätigte Verbot der Führung des Titels Professor aufzuheben, eventuell wenigstens in dem Sinne, dass es dem Rekurrenten gestattet sei, sich « Kgl. italienischer Professor der Musik » zu nennen. Er legte eine an seinen Anwalt gerichtete Zuschrift der italienischen Gesandtschaft in Bern vom 6. Oktober 1923 vor, worin auf Grund einer Anfrage beim italie- nischen Ministerium des Auswärtigen bestätigt wurde : « que M. Cairati. d'apres la loi italienne, a le droit de porter le titre de « professeur» qui lui est confere par le diplome du Conservatoire Royal de Milan, dont il est titulaire. » Ferner eine Auskunft des Schweizer Konsu- lats in Mailand ebenfalls an den Anwalt des Rekurrenten dahingehend, dass das Mailänder Konservatorium eine staatliche Anstalt sei, die von ihm erteilten Diplome auf einer staatlich genehmigten Prüfungsordnung be- ruhten, vom Staate anerkannt seien und den Träger zur Teilnahme an den Ausschreibungen vakanter Lehr- stellen an den höheren staatlichen Lehranstalten be- rechtigten. Damit sei, so wurde ausgeführt, nachgewiesen, dass der Rekurrent den Titel « Professor» durch eUle dazu zuständige Behörde auf G~und gesetzlicher Dele- gation verliehen erhalten, durch staatlichen Akt das Recht erworben habe, denselben zu führen und dass die abweichenden Annahmen der-früheren Entscheide, ins- besondere die Qualifikation der Bescheinigung des Kon- servatoriums Mailand als Gefälligkeitszeugnis nicht zu- träfen. Sollte aber Gewicht darauf gelegt werden er- kennbar zu machen, dass der Titel auf einem italieni- schen Diplom beruhe, so sei der Rekurrent bereit, ihm den im Eventualantrag vorgeschlagenen Zusatz beizu- fügen. Sowohl das Statthalteramt als der Regierungsrat, an den der Rekurrent neuerdings rekurrierte, wiesen indessen das Gesuch ab, der Regierungsrat am 16. Januar 1924 Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 161 mit der Begründung: Der allein relevante Nachweis dafür, dass es sich um einen Titel handle, der unter den gleichen oder doch ähnlichen Bedingungen verliehen worden wäre wie der Professortitel im Kanton Zürich, könne auch durch diese neuen Beweismittel nicht als erbracht gelten. Erscheine die Verwendung des Titels « Professor» durch den Rekurrenten an sich als unzu- lässig, so könne sieh aber auch nicht in Verbindung mit einem Zusatz gestattet und es müsse daher auch das Eventualbegehren abgewiesen werden. Das BG, bei dem Cairati wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürlicher Gesetzesanwendung) und von Art. 4 und 7 der zürcherischen Kantonsverfassung (Garantie der wohlerworbenen Privatrechte und der persönlichen Freiheit) staatsrechtlichen Rekurs erhob, hat diesen in der Hauptsache abgewiesen und nur hin- sichtlich des Verbots, den Titel Professor auch mit dem erläuternden Zusatz « Kgl. italienischer » zu führen ge- schützt. Gründe:
162 Staatsrecht.
des Niederlassung.c;vertrages lediglich an, um darzutun,
dass er gleich einem Schweizer bürger Anspruch auf den
Schutz jener Verfassungsgarantien habe, ein Anspruh,
der wIederum von de r kantonalen Behörde grundsätzlIch
nicht bestritten wird. Die Verletzung eidgenössischen
und kantonalen Verfassungsrechts ist es demnach,
welche
in Wirklichkeit einzig im Streite liegt, sodass die
Zuständigkeit des Bundesgerichts
trotz Art. 189 letzter
Absatz des OG gegeben ist. (Bbl. 1895 III S. 181-186;
REICHEL, Kommentar zu Art. 189 OG Ziff. 5; AS 41 I
Nr. 55). Hievon ausgehend hat denn auch der Bundesrat
seine Kompetenz zur Behandlung der bei ihm erhobenen
Beschwerde nach vorangegangenem Meinungsaustausch
mit dem Bundesgericht verneint.
2. -. Der Beschluss des zürcherischen Regierungsrates
vom 16. Januar 1924, an den die Beschwerde anschliesst,
hat jedenfalls insofern nicht den Charakter eines bIossen
Wiedererwägungsentscheides, sondern eines Sachent-
scheides, als
er sich auf das eventuelle Begehren des
Rekurrenten bezieht, ihm den Gebrauch der Bezeichnung
« Kgl. Ital. Professor der Musik)l zu gestatten. Denn
dieses Begehren war im früheren Verfahren von 1919 nicht
gestellt worden: es konnte daher auch damals nicht
behandelt werden und es hat der Regierungsrat auch
sonst i seinem Rekursentscheide vom 19. Dezember
1919 zu
der Frage, ob die Führung des Professorentitels
durch den Rekurrenten allenfalls bei Verwendung ge-
wisser Zusätze als zulässig zu
betrachten wäre, in keiner
Weise Stellung genommen. Zweifelhafter
mag der recht-
liche Charakter des neuen Entscheides vom 16. Januar
1924 im übrigen, was den Anspruch des Rekurrenten auf
Führung der Bezeichnung « Professor)) ohne solchen
Zusatz betrifft, sein. Nach der Auffassung des
Rekur-
renten wäre damit diese Frage vom Regierungsrat von
Grund auf einer erneuten Prüfung unterzogen worden,
in welchem Falle nach der Praxis die Verfassungsmässig-
keit des dahingehenden Verbotes noch im Anschluss
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
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an den Entscheid im Wiedererwägungsverfahren dem
Bundesgericht
zur Beurteilung unterbreitet werden könnte
(AS 40 I S.172 Erw. 1), während der Regierungsrat den
Standpunkt einnimmt, er habe sich darin ani die Fest-
stellung beschränkt, dass neue Tatsachen und Beweis-
mittel, welchen prozessual die Bedeutung eines Revisions-
und Wiedererwägungsgrundes beigemessen werden könnte,
vom Rekurrenten nicht geltend gemacht worden seien,
sodass
auch nur diese Annahme und nicht die materielle
Rechtsbeständigkeit der Verfügung, gegen die sich das
Wiedererwägungsgesuch richtete,
heute noch Gegenstand
eines
staatsrechtlichen Rekurses zu bilden vermöchte.
Doch
braucht zu der Kontroverse nicht Stellung genom-
men zu werden, weil die Beschwerde in diesem Punkte
auf alle Fälle als unbegrüudet verworfen werden muss,
selbst wenn
man sie formell in dem vom Rekurrenten
behaupteten weiteren Umfange als statthaft betrachtet.
3. -Die Rüge der Verletzung von Art. 4 der zürche-
rischen
KV würde, von der Frage des privatrechtlichen
Charakters des Anspruchs auf die Führung eines Titels
wie des hier streitigen Professor abgesehen, in
erster
Linie voraussetzen, dass dem Rekurrenten dieser An-
spruch
nach der massgebenden, im Kanton Zürich gelten-
den
Privatrechtsordnung überhaupt als subjetives Recht
zustände. Es würde deshalb dazu der Nachweis gehören,
dass dem ausländischen Verwaltungsakte,
durch welchen
einer
Person ein solcher Titel verliehen worden ist, kraft
eines Rechtssatzes des eidgenössischen oder kantonalen
Privatrechts Wirkung auch für das schweizerische oder
kantonale Gebiet zukommt, er auch für dieses als giltig
anerkannt wird. Auf Ansprüche, denen von der internen
Privatrechtsordnung die rechtliche Anerkennung ver-
sagt wird, kann sich auch der verfassungsmässige Schutz
der wohlerworbenen
Privatrechte vor staatlichem Ein-
griff von vorneherein nicht beziehen. Dasselbe gilt für
die Anrufung
von Art. 7 KV, wenn man die hier gewähr-
leistete persönliche
Freiheit in dem weiteren Sinne des
164 Staatsrecht. Schutzes nicht nur der individuellen Bewegungsfreiheit, sondern auch des unverkümmerten Genusses gewisser der Persönlichkeit zustehender Rechte auffassen will. Jenen Nachweis anzutreten, hat der Rekurrent aber auch nicht einmal versucht. Er setzt die Wirksamkeit ausländischer Staatsakte der erwähnten Art auch für das schweizerische Rechtsgebiet einfach als gegeben vor- aus, ohne irgend einen positiven Satz des internen Rechts anzuführen, aus dem sich diese Folgerung ergäbe. Die- selbe versteht sich aber nmsoweniger von selbst, als solche Akte regeImässig auf speziellen Einrichtungen des Rechts- gebietes, in dem sie ergehen, beruhen und daher auch dieser ihrer Natur nach zunächst nur für jenes bestimmt sind. Zudem muss auch derHekurrent zugeben, dass sich aus beiden Verfassungsgarantien ein Anspruch auf Aus- übung des von ihm behaupteten Rechts, selbst wenn es an sich bestehen sollte, nur unter Vorbehalt der durch verfassungsmässige Gesetze im öffentlichen Interesse gezogenen Schranken herleiten liesse, wie denn die Eigen- tumsgarantie nach bekannter Praxis das Eigentum und die übrigen Privatrechte nur mit demjenigen Inhalt schützt, der sich aus der jeweils geltenden objektiven Rechtsordnung ergibt, und. dieselbe Einschränkung auch für die Garantie der persönlichen Freiheit gilt. Da der Rekurrent die Verfassungsmässigkeit des zürcheri- schen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, auf das sich das angefochtene Verbot stützt, nicht in Zweifel zieht, ja sogar ausdrücklich anerkennt (S. 9 der Rekurs- schrift), würde die Lösung des Streites daher, auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Art. 4 und 7 KV vor- ausgesetzt, doch wieder ausschliesslich davon abhängen, ob dieses Gesetz eine Handhabe zu dem beanstandeten Einschreiten der kantonalen Behörden biete. Diese Frage aber kann, weil die Anwendung und Auslegung kant. Gesetzesrechtes beschlagend, vom Bundesgericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Willkür Gleichheit 'Vor dem Gesetz. N° 31. 165 und Verletzung klaren Rechtes überprüft werden, woran der Umstand nichts ändert, dass von ihrer Lösung· die Beantwortung der anderen Frage nach dem Vorliegen eines Eingriffes in gewisse verfassungsmässige Freiheits- rechte abhängt (AS 41 I S. 360). Die Beschwerde aus Art. 4 und 7 KV fällt daher inhaltlich mit derjenigen aus Art. 4 BV wegen Rechtsverweigerung zusammen. 4. - Eine willkürliche Gesetzesanwendung liegt aber auf alle Fälle in Bezug auf den Hauptstreitpunkt, die Führung der Bezeichnung « Professor)) ohne weiteren Zusatz, nicht vor. Wie jede berufsmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit, nicht bloss die spezifisch kaufmän- nische oder gewerbliche, den Schutz der verfassungs- mässigen Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV) geniesst, so unterstehen andererseits die freien, künst- lerischen Berufe ebenfalls den allgemeinen gewerbe- polizeilichen Beschränkungen, insbesondere der Gesetz- gebung gegen den unlauteren Wettbewerb, sobald sie zu Erwerbszwecken ausgeübt werden und der Künstler zu diesem Zweck mit anderen in Wettbewerb tritt (so z. B. der Musiker durch die Veranstaltung von Kon- zerten oder durch die Erteilung von Unterricht). Auch bei einer in dem Angebot künstlerischer oder wissen- schaftlicher Leistungen bestehenden Erwerbstätigkeit können unlautere Mittel angewendet werden, um die Kundsame der Konkurrenten an sich zu ziehen, womit die Anwendbarkeit der gegen den unlauteren Wettbe- werb gerichteten Vorschriften auch auf die gewerbs- mässige Ausübung solcher Berufe gegeben ist. Nun stellt der Regierungsrat fest und der Rekurrent ist nicht in der Lage, diese Annahme irgendwie zu entkräften, dass mit dem Namen Professor im zürcherischen Sprachgebrauch nur der gegenwärtige oder frühere Lehrer an einer höhe- ren staatlichen Lehranstalt bezeichnet zu werden pflegt, dem dieser Titel in Verbindung mit der übertragung des betreffenden Amtes durch die Wahlbehörde verliehen worden ist. Danach kann aber in der Führung dieser
166 Staatsrecht. Bezeichnung durch eine Person, welche keine solche Stellung einnimmt oder eingenommen hat, sondern der das Recht zur Führung jenes Titels lediglich auf Grund einer Prüfung eingeräumt worden ist, wodurch sie sich über den Besitz der nötigen Vorbildung zur Bekleidung eines ähnlichen Amtes ausgewiesen hat, ohne Willkür eine unrichtige, irrefiihrende Angabe gesehen werden, die den reellen Geschäftsverkehr zu gefährden geeignet ist. Die Irreführung oder doch wenigstens dazu geeignete Handlung liegt hiebei nicht sowohl in der Vortäuschung beruflicher Fähigkeiten als einer bestimmten beruflichen S tel I u n g. welche der Betreffende nicht besitzt und mit deren Bekleidung sich, weil die Wahl dazu auf Grund einer Untersuchung der Qualifikation der Be- werber erfolgt, in den Augen des Publikums die Vor- stellung einer solchen besonderen Qualifikation und damit ein erhöhtes Ansehen verbindet, weshalb es auch gleichgültig ist, ob der Rekurrent über die Kenntnisse, die ihn zur Bekleidung einer Professur im Sinne des zür- ehensehen Sprachgebrauchs befähigen würden, verfüge oder nicht. Mag die Gefahr einer Täuschung des Publi- kums und damit einer Schädigung der Konkurrenten durch die unberechtigte Inanspruchnahme besonderer Auszeichnungen bei der Ausübung der freien, insbe- sondere künstlerischen Berufe geringer sein als beim gewöhnlichen Handel und Gewerbe, so ist sie doch keineswegs ausgeschlossen u~d es ist durchaus möglich, dass dadurch Kunden angezogen werden, die sich sonst einem anderen Berufsträger zugewendet hätten. Es steht denn auch ausser Zweifel, dass die Verwendung der Bezeichnung Professor durch den Rekurrenten in öffent- lichen Empfehlungen, wie der Konzertankündigung vom 25. März 1919, nur den Zweck der beruflichen Reklame verfolgen konnte, darauf berechnet war, den Eindruck eines besonders vorteilhaften Angebotes zu er- wecken. (§ 2· des Gesetzes gegen den unlauteren W-ett- bewerb). Die Annahme der zürcherischen Behörden, dass Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31. 167 der Rekurrent dadurch gegen das genannte Gesetz ver- stosse, mag vielleicht auf einer etwas weitgehenden Auslegung jener Vorschriften beruhen. Als Willkür und Verletzung klaren Rechts kann sie nach dem Gesagten keinesfalls bezeichnet werden. 5. --Anders verhält es sich mit der Ablehnung des Even- tualbegehrens, dass dem Rekurrenten gestattet werde, sich der Bezeichnung « Kgl. italienischer Professor der Musik)) zu bedienen. Da der Regierungsrat nicht be- streitet, dass der Rekurrent auf Grund des von ihm erworbenen Diploms des Kgl. Konservatoriums in Mai- land das Recht besitzt, sich in Italien Professor der Musik zu nennen, diesen Titel dort mit staatlicher An- erkennung führen darf, so kann bei der Verwendung jenes Zusatzes von einer unwahren Angabe, wie sie §§ 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb voraussetzen, schlechterdings nicht mehr gesprochen werden und entfällt damit auch eine unerlässliche Grund- lage für die Anwendung dieser Vorschriften. Insbesondere kann nicht etwa gesagt werden, dass auch damit noch der Eindruck erweckt werde, der Rekurrent sei unter ähnlichen Bedingungen, wie sie für die Verleihung des Professoren titels im Kanton Zürich gellen, an einer höhern staatlichen Lehranstalt in Italien angesteHt. Denn die Bedingungen für die Führung solcher Titel sind, was als allgemein bekannt angenommen werden darf, von Staat zu Staat derart verschieden, dass aus der Verwendung de"r Bezeichnung Professor allein, wenn sie mit dem fraglichen Zusatz erfolgt, jener Schluss offenbar noch nicht gezogen werden kann. Der Regie- rungsrat stützt sich denn auch für die Ablehnung des Eventualbegehrens selbst nicht auf solche Erwägungen, sondern macht in der Beschwerdeantwort lediglich noch geltend, dass der Zusatz in praxis doch wegbleiben würde, womit der Rekurrent als Professor im Sinne der hiesigen Auffassungen erschiene. Dieser Einwand ist jedoch nicht haltbar. Sollte sich ergeben, dass der Rekurrent
168 Staatsrecht. mit der ihm erteilten Bewilligung Missbrauch treibt, so besitzen die Behörden immer die Möglichkeit, dagegen durch das Mittel. des Verwaltungszwangs oder von Strafsanktionen einzuschreiten. Das Verbot der Vornahme einer an sich rechtmässigen Handlung kann mit dieser Gefahr nicht begründet werden. Die angefochtene Ver- fügung enthält demnach in dieser Beziehung eine offen- bare Gesetzesverletzung, die einer Rechtsverweigerung gleictUrommt. 11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE 32. Urteil vom 11. A.pri11924 i. S. NeU gegen Begienmgsrat Scl:'w1z. BV Art. 31 litt. e, Art. 49 Abs. 4. Ein aus kirchlichen Grün- den erlassenes Verbot kinematographischer Vorstellungen während der Fasten-und Adventzeit ist unstatthaft. Da- gegen kann ein solches für einzelne hohe dem Kultus gewidmete Feiertage einer Konfession wie den St. Josefstag erlassen werden. Zullissigkeit einer Verfügung, wonach die Kinos an allen Sonntagen Abends 10 Uhr zu schliessen sind. A. -Die vom schwyzerischen Regierungsrat gestützt auf § 43 des kantonalen Gesetzes vom 21. April 1902 über die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton Schwyz am 8. Januar 1921 erlassene Verordnung be- treffend die Einrichtung und den Betrieb von Kinos bestimmt in § 5: «An den Hauptfesten : Ostern, Au~fahrt, Pfingsten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bet- tag, Allerheiligen, Weihnachten und während der Fasten- zeit ist der Betrieb des Kinos den ganzen Tag, an den Vorabenden von abends 7 Uhr an verboten. An den übrigen Sonn- und Feiertagen. dürfen sie nachmittags von 3 Uhr an bis abends 11 Uhr geöffnet sein. » Handels-und Gewerbefreiheit. N° 32. 169 Am 19. Juli 1923 hat der Regierungsrat einen Beschluss betreffend die teilweise Abänderung dieser Verordnung gefasst, der am 30. November 1923 im Amtsblatt be- kannt gemacht worden ist und nach dem § 5 nunmehr lautet: « An den Hauptfesten : Ostern, Auffahrt, Pfing- sten, Fronleichnam, Eidgenössischer Bettag, Allerheiligen und Weihnachten ist der Betrieb der Kinos den ganzen Tag, an den Vorabenden von abends 5 Uhr an verboten. An den übrigen Sonn- und Feiertagen dürfen sie nachmittags von 3 Uhr an bis abends 10 Uhr geöffnet sein. Während der Advent-und der Fastenzeit sind Kino- vorstellungen gänzlich verboten. Dieser Beschränkung sind alle Lichtbildervorstel- lungen unterworfen. » B. -Der Rekurrent Kar! NeU in Siebnen ist Inhaber eines Kinematographen, mit dem er jeweilen am Samstag und Sonntag in dieser Gemeinde Vorstellungen gibt. Als er im November 1923 um die Bewilligung zur Ab- haltung solcher im kommenden Dezember ersuchte, wurde sie ihm vom kantonalen Patentbureau unter Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 19. Juli 1923 (Verbot des Kinobetriebes während der Advent- zeit) verweigert, wodurch der Rekurrent erstmals von diesem Beschluss erfuhr, der dann einige Tage später publiziert wurde. . C. -Mit Eingabe vom 18. Januar 1924 hat darauf NeU gegen den § 5 der beiden Verordnungen vom 8. Ja- nuar 1921 und 19. Juli 1923 beim Bundesgericht staats- rechtliche Beschwerde erhoben. Er erklärt, sich einer Beschränkung der Spielzeit an Sonntagen von 3 bis 10% Uhr nachmittags und dem gänzlichen Spielverbote für die in die Advents-und Fastenzeit fallenden allgemeinen Feiertage (Weihnachten und Ostern) wie auch für die übrigen in Abs. 1 der angefochtenen Vorschrift erwähnten « Hauptfeste » nicht zu widersetzen. Dagegen erblickt
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