Art. 4 BV; Art. 120 des Gesetzes über die Feuerpolizei vom 10. Juni 1850; communal fire regulations may impose a horse-furnishing duty and a replacement tax without violating equality. The historical fire-police framework may be read as establishing a general duty of horse owners to furnish horses for fire service, subject to operational selection by the authorities according to service needs. A replacement tax for horses not requisitioned constitutes a permissible equalizing burden. The fact that only owners with two or more horses are made subject to the duty is not arbitrary where justified by the practical requirements of fire service. Any resulting differentiation is not cured by exempting the complained-of owners, but by extending the burden consistently to others if equality so requires (consid. 1-5).
148 Staatsrecht. die Behörden hatten ihre Veranlagung bewusst nnter- lassen, und nun sollte sie auf 10 Jahre zuIiick nach- geholt werden. Wenn auch die Erwägungen z. T. etwas allgemeiner im Sinn der Auffassung des Rekurrenten verstanden werden können, so sind doch daraus keine über die Würdigung des dortigen und ähnlicher Tat- bestände hinausgehende Schlüsse zu ziehen. Die Ver- anlagung oder wenigstens der Beginn des Veranlagungs- verfahrens im Steueriahr selber ist gewiss die Regel und soll die Regel seiu; aber eine ausnahmsweise spätere Veranlagung ist nach dem Gesagten nicht will- kürlich, weder als Verletzung schlechthin feststehender allgemeiner Steuergrundsätze, noch als solche des positiven st. gallischen Steuerrechts. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. 30. Urteil vom 15. Mä.rz 1924 i. S. Verband der Fuhrb.a.lter und Pferdebesitzer von St. Gallen gegen St. Gallen, Begierungsrat. Durch Gemeindestatut eingeführte Pflicht der Pferdebesitzer, zum Feuerwehrdienst Pferde unentgeltlich zu stellen, ver- bunden mit einer Ersatzabgabe derjenigen Pferdebesitzer, deren Pferde nicht in Anspruch genommen werden. Anfech- tung wegen fehlender gesetzlic ler Grundlage und Verletzung der Rechtsgleichheit. A. -Die vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 1. August 1905 erlassene Verordnung betreffend das Feuerlöschwesen erklärt in Art. 7 alle männlichen Ein- wohner des Kantons vom 17. bis zum 60. Altersjahr für feuerwehrpflichtig. Die Feuerwehrpflicht wird nach Art. 8 durch aktiven Dienst oder durch Entrichtung einer jährlichen Dienstersatzsteuer erfüllt, die innerhalb be- stimmter Grenzen von den Gemeinden bestimmt wird (Art. 9). Wegen ihrer amtlichen Stellung sind nach Art. 10 gewisse Personen von der Feuerwehrpflicht; andere nur Gleichheit vor dem. Gesetz. N° 30.
vom aktiven Dienst befreit (Art. 11). Die Ersatzsteuer kann Personen, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen keinen Aktivdienst leisten können, je nach ihren finanziellen Verhältnissen ganz oder teilweise erlassen werden; Armengenössige sind davon befreit. Art. 13 Abs. 1 lautet: u Jeder Pferdebesitzer kann ver- pflichtet werden, bei Brandfällen oder zu Übungen der Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu. stellen. In Art. 14 ist bestimmt : Einzelne Pferdebesitzer können gegen Entrichtung einer jährlichen Ersatzsteuervon der Pferde- stellung befreit werden, soferu zur Beförderung der Fahrgeräte noch eine genügende Anzahl Pferde zur Verfügung steht. -Die Ersatzsteuer beträgt 5 bis 50 Fr. und wird unter Berücksichtigung der Zahl der zu befreienden Pferde, sowie der Vermögens-und Ein- kommensverhältnisse des Besitzers erhoben. Nach Art. 15 fällt der Ertrag der Feuerwehrersatzsteuer ausschliesslich Feuerwehrzwecken zu. Art. 16 sieht vor, dass die Gemeinden weitere Befreiungen und Erleich- terungen gewähren können, soweit dies mit der steten Dienstbereitschaft vereinbar ist. Am 10. Juni 1919 hat der Gemeinderat von St. Gallen eine am 1. Juli vom Regieruugsrat genehmigte Feuer- wehrordnuug erlassen, die in den Art. 2 bis 10 die per- sönliche Dienst-und Ersatzpflicht im Anschluss an die Vorschriften der kantonalen Verordnung regelt und über das Fuhrwesen in den Art. 19 und 20 bestimmt: Art. 19. Jeder Pferdebesitzer, welcher zwei oder mehr Pferde hält, ist verpflichtet, für den Feuerwehr- dienstPferde samt Führer zu stellen und im Falle des Verkaufes der Pferde der Feuerwehr Anzeige zu machen. Wenn zur Bespannung der Spritzen und Geräte genü- gend Pferde vorhanden sind, können Pferdebesitzer gegen Entrichtung eines iährlichen Beitrages, dessen Höchstansatz laut kantonaler Feuerwehrverordnung vom
ihre Pferde stellen müssen, sind sowohl VOll der per- sönlichen Dienstpflicht, als auch von der Entrichtung der in Art. 3 vorgesehenen Ersatzsteuer befreit. Pferdebesitzer, welche persönlichen Feuerwehrdienst leisten, können durch Beschluss der Feuerwehrkom- mission von der PferdesteIlungspflicht befreit werden, soforn genügend Pferde vorhanden sind. Art. 2 O. Bei Brandfällen ist die Feuerwehr berechtigt, nötigenfalls auch Pferde und Fuhrleute, welche nach Art. 19 vom Feuerwehrdienst befreit sind, sowie Autos zu requirieren, wo solche sich finden. Einem bezüglichen Befehle ist ungesäumt nachzu- kommen. J) Für das Jahr 1921 sind die Pferdebesitzer Johallll Häni, Inhaber der Bleicherei Sitterthai und Otto Ottiker, Pferdehändler in St. Gallen, von den städti- schen Behörden mit einer Pferdeersatzsteuer von je 50 Fr. belegt worden. Der Verband der Fuhrhalter und Pferdebesitzer von St. Gallen -beanstandete diese Auflagen, weil sich die beiden genannten Pferdebesitzer zur Stellung ihrer Pferde für den Übungs-und Brand- dienst bereit erklärt hätten und nach Art. 19 der städ- tischen Feuerwehrordnung nicht zur Leistung einer Ersatzsteuer für PferdesteIlung herangezogen werden dürften. Bei Ottiker komme dazu, dass er Feuerwehr- Ersatzsteuer leiste und somit doppelt besteuert werde, was mit Art. 19 Abs. 4 der genannten Ordnung in 'Widerspruch stehe. Der Stadtrat von St. Gallen wies die Beschwerde durch Beschluss vom 28. April 1922 ab : dass die Ersatzsteuer für vom Feuerwehrdienst befreite Pferde auch zu leisten sei, wenn die Befreiung nicht auf Begehren des Pferdebesitzers erfolgte, habe die Behörde schon in einem früheren Entscheide ausgespro- chen. Es seien in dieser Be iehung die Bestimmungen über die Ersatzpflicht für den persönlichen Dienst analog anzuwenden. In gleicher Weise wie Art. 2 der städti- schen Feuerwehrordnung die Verpflichtung für die per- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 SO.
sönliche Feuerdienstpflicht aufstellt, wird durch Art. 19 Abs. 1 jedem Pferdebesitzer, der zwei oder mehr Pferde hält, deren Stellung zur Pflicht gemacht. Wenn nun Art. 3, 5, 6 und 7 Bestimmungen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Befreiung und der Ausschluss von der persönlichen Dienstpflicht, welche unabhängig vom Willen des Einzelnen von der Feuerwehrkommission verfügt wird, nicht von der Verpflichtung zur Leistung der Ersatzsteuer entheben, so müssen diese sinngemäss auch auf die für die Befreiung von der PferdesteIlung zu leistende Ersatzsteuer Anwendung finden. Betreffend den Fall Ottiker so dann wurde ausgeführt : Feuer- wehr-Ersatzsteuer und Pferdesteuer sind getrennte Be- griffe. Erstere hat jeder im feuerwehrpflichtigen Alter (20. bis 45. Jahr) stehende männliche Einwohner, welcher nicht zum aktiven Feuerwehrdienst eingeteilt ist, zu entrichten ; letztere ist zu leisten von jedem Pferdebe- sitzer (sei dieser eine juristische oder natürliche Person, und ohne Rücksicht auf Geschlecht und Alter), welcher zwei oder mehr Pferde hält und von der Stellungspflicht für dieselben befreit ist. Beides trifft bei Ottiker zu . während andererseits keiner der BefreiungsgrUnde des Art. 19 Abs. 3 und 4 vorliege. Der Verband der Fuhrhalter und Pferdebesitzer von St. Gallen zog diesen Entscheid an den Regierungsrat weiter, indem er geltend machte : Die persönliche Feuer- wehrdienstpflicht aller Kantonseinwohner wurzle in der allgemeinen Löschordnung für die Gemeinden vom 14. März 1811, Art. 95. Gestützt auf dieses Gesetz und das Gesetz über die Feuerpolizei vom 10. Juni 1850 habe der Regierungsrat die Verordnung vom 1. August 1905 erlassen, in der die allgemeine Feuerwehrpflicht erwähnt und geregelt sei. Art. 98 der allgemeinen Löschordnung von 1811 und Art. 13 der Verordnung vom 1. August 1905 statuierten eine Pflicht jedes Pferdebesitzers, bei Brandfällen und bei Übungen der Feuerwehr Pferde unentgeltlich zu stellen. Der Grundsatz, dass jedes im
Kanton""stehende Pferd feuerwehrdienstpflichtig sei, sei darin nirgends aufgestellt, es sei lediglich den Gemeinden freigestellt, Vorschriften aufzustellen, in welchem Um- fange einzelne Pferdebesitzer zur PferdesteIlung ver- pflichtet werden können. Mit der Bestimmung, dass jeder, der 2 oder mehr Pferde hält, verpflichtet sei, solche für den Feuerwehrdienst zu stellen, befinde sich die städ- tische Verordnung im Einklang mit dem Gesetz. Die Auslegung des Stadtrats dagegen, wonach alle Besitzer von mehr als 2 Pferden, selbst wenn sie ihre Pferde zur Verfügung stellen, diese aber nicht benötigt werden, die Pferdesteuer zu leisten hätten, gehe über das Gesetz hinaus und verlange Leistungen, für welche die gesetz- liche Grundlage fehle. Eine Mehrbelastung einzelner Bürger, als welche die Pfnrdestellungspflicht nach Art. 98 der allgemeinen Löschordnung, Art. 13 und 14 der kantonalen und Art. 19 der städtischen Feuerwehrord- nung sich darstelle, rechtfertige sich allein durch die Notwendigkeit und finde an dieser ihre Schranke. Nur in diesem Rahmen vertrage sie sich mit der Rechtsgleich- heit. Deshalb vermieden denn auch die Art. 19 Abs. 3 und 4 die Kumulation jener Pflicht mit der persönlichen Feuerwehrpflicht. Die Ersatzsteuer dürfe danach nur denjenigen treffen, der an und für sich zur PferdesteIlung verpflichtet wäre, aber auf seinen Wunsch davon befreit werde, nicht Pferdebesitzer, die zur Stellung bereit wären, deren Pferde aber nicht benötigt werden. Der Regierungsrat hat den Rekurs durch Entscheid vom 28. Dezember 1923 abgewiesen: Die Norm für die Lösung der Streitfrage liefere die kantonale Feuerwehr- verordnung vom 1. August 1905, die ihre gesetzliche Grundlage in Art. 120 des kantonalen Feuerpolizei- gesetzes vom Jahre 1850 finde. In den kantonalen Vor- schriften sei die Pflicht zur PferdesteIlung oder zur Leistung einer Ersatzsteuer grundsätzlich niedergelegt. Wer zur Stellung und zur Ersatzleistung verpflichtet sei, könne nicht dem Ermessen der Pferdebesitzer anheim- Gleichheit vor dem Gesetz. N0 30.
gestellt werden, sondern sei von der Feuerwehrkom- IlllSSlon zu bestimmen. In erster Linie sei hier die Be- darfsfrage entscheidend. Wenn die städtische Feuerwehr- ordnung nur jene Pferdebesitzer stellungs-und ersatz- pflichtig erkläre, die über 2 oder mehr Pferde verfügen, so habe dies seinen Grund darin, dass für den Feuer- wehrdienst paarweise gestellte Pferde sich besser eignen als einzeln gestellte Zugtiere. Weil man einzelne Pferde nicht stellungspflichtig erklären wollte, habe man die Besitzer auch von der Ersatzpflicht entbunden. Die Mehrbelastung gegenüber den andern Bürgern recht- fertige sich durch die verschiedenen tatsächlichen Ver- hältnisse. Sie sei übrigens dadurch gemildert, dass Pferdebesitzer, die ihre Pferde stellen müssen, von der persönlichen Dienstpflicht und der Ersatzsteuer dafür befreit sind und solche, die persönlich Feuerwehrdienst leisten, von der PferdesteIlung befreit werden können. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be- schwerde stellen der Verband der Fuhrhalter und Pferde- besitzer von St. Gallen, Johann Häni und Otto Ottiker das Begehren, es sei in Aufhebung des regierungsrät- lichen Entscheides der Beschluss des Stadtrates, wonach die Art. 3, 5, 6 und 7 der städtischen Feuerwehrordnung vom 10. Juni 1919 sinngemäss auch auf die für die Befreiung von der PferdesteIlung zu leistende Ersatz- steuer anzuwenden seien, als ungesetzlich zu erklären und demzufolge die dem Johann Häni und Otto Ottiker auferlegte Pferdeersatzsteuer zu annullieren. Es wird in erster Linie auf die Rekursschrift an den Regierungsrat verwiesen und weiter ausgeführt : Würde nicht die persönliche Dienstpflicht auf einer langen Übung be- ruhen, so könnte man sich füglich fragen, ob die regie- rungsrätliche Verordnung vom Jahre 1905, die sich einzig auf die allgemeine Ermächtigungsformel in Art. 120 des Gesetzes vom 10. Juni 1850 stütze, genügen würde, um eine so weittragende Bürgerpflicht einzu- führen. Das gelte in erhöhtem Masse von der in Art. 14
154 Staatsrecht. der regierungsrätlichen Verordnung aufgestellten ferde ersatzsteuer. Die Pflicht zur PferdesteIlung SeI aller- dings schon in Art. 98 der allgemeinen Löschordnung von 1811 ausgesprochen, aber nicht im Sinne einer allgemeinen Dienstpflicht der Pferde, sondern nur im Umfange der Notwendigkeit für den speziellen Zweck des Feuerwehrdienstes. Eine allgemeine Pferdedienst- pflicht spreche auch die regierungsrätliche Verordnung nicht aus, sondern nur den Grundsatz, dass die nötigen Pferde unentgeltlich zu stellen seien. Da es sich um eine Mehrleistung handle, dürfe eine Kumulation mög- lichst wenig Platz greifen, wie dies auch in Art. 19 der städtischen Verordnung vorgesehen sei. Damit lasse es sich schlechterdings nicht vereinbaren, alle Pferdebe- sitzer zur Ersatzsteuer heranzuziehen, selbst wenn keine Verwendungsmöglichkeft für die Pferde bestehe. Voll- kommen unhaltbar sei die Doppelbesteuerung im Falle Ottiker, wo die persönliche Leistung in Form der Ersatz- steuer mit der Pferdeersatzsteuer kumuliert werde, obschon Ottiker bereit sei, seine Pferde zur Verfügung zu stellen. Es handle sich nur darum, für das städtische Feuerlöschwesen eine neue Finanzquelle zu schaffen. Die Auslegung des Gesetzes von 1850 sei eine willkürliche mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht verein- bare. Die Bürger, die mehr als zwei Pferde besitzen, würden dadurch gegenüber jenen, die kein oder nur ein Pferd besitzen, in verfassungswidriger Weise benachtei- ligt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
der regierungsrätlichen Verordnung vorsieht. Es liegt darin ein Lastenausgleich, der gerade die Rechtsgleich- heit herstellen soll und deshalb nicht mit ihr in Wider.,. spruch stehen kann. Die solche Pferdebesitzer treffende Ersatzleistung lässt sich demnach auch ohne Zuhilfe- nahme der Analogie mit der persönlichen Dienstpflicht rechtfertigen. Zudem ist diese Analogie so in :die Augen springend, dass die Verweisung darauf in keiner Weise als willkürlich erscheint. 3. - Daran ändert der Umstand nichts, dass die Pferde- steIlungspflicht eine Mehrbelastung der Pferdebesitzer bedeutet. Zunächst liegt in dieser Mehrbelastung als solcher keine unzulässige Ungleichheit. Sie fliesst aus der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit bei der Verteilung der öffentlichen Lasten und Pflichten und ist zudem historisch begründet. Bei der Verteilung der Last auf die generell Verpflichteten kann aber sehr wohl in gleicher Weise verfahren werden, wie bei der persönlichen Dienstpflicht d. h. es darf ohne Bedenken an Stelle der Stellungs pflicht eine Ersatzsteuerpflicht aufgestellt werden. 4. -Wenn die städtische Feuerwehrordnung nur die Pferdebesitzer, die 2 oder mehr Pferde halten, stellungs- pflichtig, erklärt, so widerspricht dies der kantonalen Ordnung in keiner Weise. Die Ausnahme ist auch sachlich begründet, wofür lediglich auf die Ausführungen des Regierungsrates darüber verwiesen werden kann. Übri- gens könnten wegen dieser Ungleichheit die Rekur- renten nicht verlangen, von der Ersatzsteuer ebenfalls befreit zu werden, sondern die Gleichheit wäre in der Weise herzustellen, dass alle Pferde ausnahmslos als stellungspflichtig erklärt würden. 5. -Dass Pferdebesitzer im feuerwehrpflichtigen Al-:- ter, die ihre Pferde stellen müssen, von der persönlichen Dienstpflicht und von der Ersatzsteuer dafür befreit sind, und solche, die persönlichen Feuerwehrdienst leis- ten, von der Pferdestellungspflicht befreit werden können Gleichheit vor dem Gesetz. N° 31.
(Abs. 3 u. 4 von Art. 19 der städtischen Ordnung), sind Vergünstigungen im Interesse der Vermeidung der Kumulation von persönlicher Dienst-und aktiver Stel- lungspflicht, die sich verstehen und begründen lassen und neben denen eine doppelte Ersatzpflicht, wie bei dem Rekurrenten Ottiker, wohl bestehen kann. Auch hier wäre übrigens die dadurch entstehende Ungleich- heit nicht durch Befreiung der ersatzpflichtigen Pferde- besitzer, sonderu durch Heranziehung der Begünstigten zu beseitigen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 31. Orteil vom 7. Juni 1924 i. S. Cma.ti gegen Zürich, aegierungsrat. Art. 189 letzter Absatz OG. Kompetenz des Bundesgerichts und nicht des Bundesrats, wenn der Niederlassungsvertrag nur angerufen wird, um den Anspruch des in der Schweiz niedergelassenen Angehörigen des betreffenden Staates auf den Schutz gewisser eidgenössischer oder kantonaler Ver- fassungsgarantien darzutun und der Widerspruc4 der an- gefochtenen Verfügung mit diesen Garantien im übrigen den einzigen Beschwerdegrund bildet. -Führung des Titels Professor der Musik)) auf Grund eines ausländischen Fähigkeitszeugnisses (Lehrpatents), das den Träger be- rechtigt, sich in dem betreffenden Staate so zu nennen. Verbot der Verwendung im Niederlassungskanton gestützt auf die Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb, weil nach schweizerischem und kantonalem Sprachgebrauch der Bezeichnung eine andere engere Bedeutung zukomme. Anfechtung wegen Verletzung von Art. 4 BV (willkürlicher Gesetzesanwendung) und der kantonalrechtlichen Garantien des Schutzes wohlerworbener Privatrechte und der persön- lichen Freiheit. Das zürcherische Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb im Handels-und Gewerbebetrieb vom 29. Januar 1911 bestimmt in den 1 und 2 : '" Gekürzter Tatbestand.