BGE 50 I 137
BGE 50 I 137Bge30.06.1922Originalquelle öffnen →
136 Strafrecht. dessen Stelle zu treten, sind keine zweitinstanzlichen Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Daraus folgt, dass die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde gegen solche Entscheide nicht gegeben ist, vielmehr innert nützlicher Frist gegen das inappellable Urteil selbst ergIiffen werden muss, wobei der gleichzeitigen Anrufung der kantonalcn Kassationsinstanz bundes- rechtlich nichts im Wegc steht (vgl. Art. 170 OG). Um einen solchen Entscheid handelt es sich hier. Die solothurnische Strafprozessordnung sieht neben der Ap- pellation das Kassationsbegehren als Rechtsmittel gegen inappellable Urteile vor. Nach § 428 l. c. entscheidet das ObergeIicht über die Frage, « ob das Kassationsbe-. gehren begründet und das betreffende Urteil ganz oder teilweise aufzuheben sei». Eine Abweichung von der rein kassatorischen Funktion des Rechtsmittels liegt darin, dass nach § 429 l. c. im Falle der Kassation keine Rückweisung an den erkennenden Richter zu neuer Entscheidung erfolgt, sondern das Obergericht selbst in der Sache urteilt. Gegen dieses Urteil, welches das angefochtene ersetzt, muss dann allerdings, wenn die übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Kassationsbe- schwerde an das Bundesgericht. zulässig sein. Im Falle der Abweisung des Begehrens dagegen verbleibt es ein- fach bei dem angefochtenen Urteil, der Entscheid des Obergerichts tritt nicht an dessen Stelle und kann nicht als zweitinstanzliches Urteil'in der Sache selbst gelten. Dazu stimmt freilich nicht, dass das Dispositiv des vor- liegenden obergerichtlichen Entscheides von « Bestä- tigung » des amtsgerichtlichen Urteils spricht. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine fehlerhafte Fassung, welche an der prozessrechtlichen Bedeutung dieses Ent- scheides nichts ändert. Die vorliegende Kassationsbeschwerde ist daher nicht zulässig. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten. Expropriationsrecht. N0 28. C. EXPROPRIATIONSBECHT EXPBOPRIATION 28. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. ltarlen gegen S. B. B. 137 Art. 3 ExprG. Kantonale Mehrwertssteuer, die vom Expro- priaten auf Grund der von ihm erzielten Expropriations- entschädigung erhoben wird. Keine Pflicht des Exproprianten, ihm diese Steuer durch Erhöhung der Entschädigung zu ersetzen. A: -Unterm 7. Juni 1920 hat auf Rekurs beider Parteien gegen den Entscheid der eidg. Schätzungs- kommission des V. Kreises vom 24. September 1919 die Instruktionskommission des Bundesgerichts einen Urteilsantrag erlassen, laut welchem die dem Ex- propriaten Karlen zuerkannte Gesamtentschädigung fiir die Abtretung seiner in Thun gelegenen Liegenschaft von 126,026 Fr. auf 160,000 Fr. nebst Zins erhöht wurde. B. -Mit Eingabe vom 7./9. Juli 1920 erklärten die Parteien Annahme dieses Urteilsantrages, mit folgendem Vorbehalt: « Sollte der Expropriat auf Grund der Zwangsenteignung seiner Liegenschaft zur Bezahlung einer Gewinnsteuer gemäss Art. 19 des bernischen Ge- setzes über die direkten Staats-und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918 angehalten werden, so ist durch das Bundesgericht in einem Nachtrag zum Expropriations- entscheid die Frage zu beurteilen, ob die an Karlen zu zahlende Expropriationsentschädigung um den Betrag dieser Steuer zu erhöhen sei.» (Die Frage, ob auf eine allfällige Gewinnsteuer bei der Schätzung Rücksicht zu nehmen sei, war von den bundesgeIichtlichen Experten aufgeworfen worden.) C. -Durch Beschluss des Präsidenten der staats-
1:18 Expropriationsrecht. N0 28. rcdltlirhen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. Juli 1 n20 wurde von dieser Parteivereinbarung am Protokoll Vonnerk genommen, der Urteilsantrag der Instruk .. · tionskommission zum Urteil erhoben und die Sache als erledigt abgeschrieben. D. -Mit Eingabe vom 15. Mai 1924 weist der Expro- priat darauf hin, die Rekurskommission des Kantons Bem habe ihn durch Entscheid vom 17. Februar 1923 pflkhtig erklärt, einen nach ihrer Berechnung bei Anlass der Zwangsenteignung erzielten Liegenschaftsgewinn von 33,800 Fr. für das Jahr 1921 zu versteuern. Im Einver- ständnis mit den SBB habe er diesen Entscheid durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Beru angefochten. Dieses habe aber unterm 12. November 1923 die Beschwerde -abgewiesen. Demzufolge habe er für den angeblichen Liegenschaftsgewinn folgende Ein- kommenssteuer 11. Klasse zu bezahlen: a) dem Staat Bern 3802 Fr. 50 Cts.; b) der Gemeinde Thun 4882 Fr. 41 Cts.; zusammen 8684 Fr. 91 Cts. Unter Berufung auf die Parteivereinbarung vom 7./9. Juli 1920 ersucht der Expropriat das Bundesgericht, in einem Nachtrag zum Expropriationsentscheid die Frage zu beurteilen, ob der Betrag dieser Steuer zu der voiI den SBB an ihn zu be- zahlenden Expropriationselltschädigung hinzuzuschlagen sei, « und demgemäss zu erkennen, es sei die Expropria- tionsentschädigung von 160...000 Fr. um den Betrag von 8684 Fr. 91 Cts. zu erhöhell. )} Zur Begründung macht der Expropriat geltend, Art. 1 ExprG bestimme, dass die Abtretung von Privatrechten nur gegen volle Entschädigung statthaft sei. Bei Fest- setzung der ExpropIiationsentschädigung sei, wie sich aus dem Gutachten der bundesgerichtlichen Experten ergebe, auf eine eventuell zu bezahlende Wertzuwachs- steuer keine Rücksicht genommen worden. Die zuge- billigte Entschädigung sei in der Meinung als « volle )} betrachtet worden, dass sie dem Expropriaten ver- bleibe; wenn nachträglich ein Teil der Entschädigung Expropriationsrecht. Ne 28. weggenommen werde, so sei die Entschädigung nicht mehr eine volle, indem sie ihm nicht ermögliche, eine gleichwertige Liegenschaft in gleichwertiger Lage zu erwerben. Es widerspreche der Absicht des Gesetzes, dass ein Grundeigentümer, welcher seine Liegenschaft frei- willig nicht veräussern wollte, nach durchgeführter Zwangsenteignung finanziell schlechter dastehe, als es vorher der Fall war. E. -Die SBB haben in ihrer Vemehmlassung bean- tragt, das Begehren des Expropriaten sei abzuweisen. Sie machen in erster Linie geltend, das Begehren sei verspätet. Denn der Expropriat habe von einer Erhöhung der von der Schätzungskommission zugesprochenen Entschädigung um den Betrag einer eventuell vom Staat Bem zu erhebenden Gewinnsteuer weder vor der Schätzullgskommission, noch in der Rekursschrift, noch vor der InstlUktionskommission je etwas gesagt, sondern ein bezügliches Begehren erst nach Erlass des Urteils- antrages angemeldet, in der Weise, dass die Annahme desselben von der Erhöhung der Entschädigung um den Betrag einer allfälligen Gewinnsteuer abhängig gemacht wlll'de. Um zu verhindern, dass das Bundesgericht zu einer Fragc Stellung zu llellmcn habe, die damals noch gar nicht von konkretem Interesse war, und dass die Er- ledigung der Sache sich verzögere, sei dann die Ab- machung vom 7./9. Juli 1920 getroffen worden, ansonst das Gericht vor allem hätte prüfen müssen, ob auf das Begehren überhaupt eingetreten werden könne. Der Umstand, dass die Expropriantill dem gedachten Vor- behalt beigepflichtet habe, bedeute keineswegs einen Verzicht auf die Prüfung der Eintretensfrage. Die Frage sodann, ob eine derartige Gewinnsteuer der Expropriantin auferlegt werden könne, sei es auf direk- tem, sei es auf dem vom Expropriatcn vorgeschlagenen, indirekten Wege, sei unter Hinweis auf Art. 44 ExprG zu verneinen, und es sei mit Nachdruck der Auffassung entgegenzutreten, wonach die Belastung des Expro-
140 Expropriationsrecht. N° 28. priaten mit Gewinnsteuern « deshalb mit einer entspre- chenden Erhöhung der Expropriationsentschädigung zu beantworten wäre, weil anders der Expropriat nicht eine volle Entschädigung im Sinne des Art. 3 ExprG erhalten würde.» Es stehe fest, dass im vorliegenden Fall alle Instanzen sich bemüht haben, nach bestem Wissen und Gewissen den dem Expropriaten aus der Enteignung der Liegenschaft entstehenden Vermögens- schaden zu ermitteln, und ihm die entsprechende, volle Entschädigung zuzusprechen. Und wenn auch zuzu- geben sei, dass die Expropriation die besondere Steuer- pflicht ausgelöst habe, so sei andrerseits in Betracht zu ziehen, dass die im Expropriationsverfahren zugespro- chenen Entschädigungen fast ausnahmslos die Steuer- taxationen und den allgemeinen Verkehrswert dermassen überschreiten, dass die -Expropriation im Grunde nicht als unerwünschter Eingriff empfunden werde, und es daher nicht zu verstehen wäre, warum ein Expropriat hinsichtlich der Gewinnsteuer giinstiger behandelt werden sollte, als ein sonstiger Verkäufer. F. -Am 7. Juni 1924 hat daraufhin die Instruktions- kommission des Bundesgerichts folgenden neuen Urteils- antrag erlassen : Die laut dem Entscheid vom 12. Juli 1920 durch die Expropriantin an den Expropriaten zu zahlende Expropriationsentschädigung von 160,000 Fr. nebst lins ist um den Betrag der vom Expropriaten zu ent- richtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts. zu er- höhen, und es wird demgemäss die Expropriantin ver- pflichtet, dem Expropriaten diesen Betrag, ohne Zins, zu bezahlen. G. -Während der Expropriat den Urteilsantrag an- zunehmen erklärt hat, haben die SBB die Entscheidung des Gerichts angerufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
142 Expropriatfonsrecl1t. N° 2;,. dann eine « volle » gemiiss Art. 1 und 3 ExprG, wenn sie ihm in ganzem Umfange verbleibe, und schon damit die zu entscheidende Frage in dem Sinn als gelöst zu betrachten, dass die Expropriantin dem Expropriaten den Steuerbetrag zu ersetzen habe. Zwar kann im Gegen- satz zu der von der Expropriantin vertretenen Auffas- sung nicht darauf abgestellt werden, dass die im Expro- priationsverfahren zugesprochenen Entschädigungen « in der Regel den Verkehrswert erheblich übersteigen », sondern es ist davon auszugehen, dass die Expropria- tionsentschädigungen gemäss gesetzlicher Vorschrift dem Expropriaten vollen Ersatz für alle Vermögensnachteile bieten sollen, die ihm aus der Zwangsabtretung ohne seine Schuld erwachsen, ohne ihm aber darüber hinaus Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Schätzungsorgane im be sondern haben bei der Wertung des Expro- priationsobjekts darauf B~dacht zu nehmen, dass nach ihrer Fachkunde die Entschädigung geeignet sei, dem Expropriaten vollen Ersatz für allen Schaden zu ge- währen, der ihm nach objektiven Kriterien durch dit, Enteignung verursacht wird. Die Grösse und der Um- fang des Schadens können aber nicht von der, im Zeit- punkt der Expropriation übrigens noch ganz ungewissen Tatsache abhängen, ob der Expropriat vom Fiskus auf Grund der Zwangsabtretung . zur Entrichtung einer Wertzuwachssteuer verhalten ,verden wird, da nicht davon die Rede sein kann, dass der Wert des Expropria- tionsobjekts durch eine solche Besteuerung allgemein beeinflusst wird, die Steuer an sich werterhöhend wirkt. Es erscheint deshalb von vornherein nicht als tunlich, eine vom Expropriaten zu erhebende Gewinn-oder Wert- zuwachssteuer bei Festsetzung der Expropriationsent- schädigung zu berücksichtigen, und es kann sich nur fragen, ob der Expropriant für die Vermögenseinbusse, die sich hinterher aus der Erhebung einer solchen Steuer für den Expropriaten ergibt, in einem an den Expropria- tionsprozess sich anschliessenden, besonderen Verfahren haftbar gemacht werden könne '? Expropriationsrecht. N° 28. 143 Nun wird aber von der Wertzuwachssteuer nicht etwa ein durch die Expropriation bewirkter Mehrwert erfasst, sondern eine, unabhängig von der Expropriation durch die allgemeine Konjunktur herbeigeführte 'Werterhöhung, die bei der Veräusserung der Liegenschaft zu Tage tritt. Die Zwangsenteignung ist also nicht der Rechtsgrund, sondern nur der äussere Anlass der Besteuerung, indem die Steuerpflicht kraft gesetzlicher Anordnung jeden Liegenschaftsbesitzer trifft, welcher einen derartigen Kapitalgewinn, der vom kantonalen Steuerrecht der Besteuerung unterworfen wird, erzielt, sei es, dass dieser Gewinn oder diese Vermögensvermehrung skh anlässlich eines freihändigen Verkaufs der Liegenschaft, oder bei einer sonstigen Handänderung offenbaren. Der nach Art. 3 ExprG zur Begründung der Haftung des Exproprianten erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Zwangsenteignung und der aus der Steuer- auflage für den Expropriaten sich ergebenden Ver- mögenseinbusse ist deshalb nicht gegeben; er könnte höchstens in dem beschränkten Sinne als vorhanden angesehen werden, dass der Expropriat vom Fiskus früher, als es ohne Durchführung der Zwangsenteignung geschehen wäre, zur Entrichtung der Gewinnsteuer, mit welcher die Liegenschaft vermöge des ihr innewohnenden Wertes ohnehin hypothetisch helastet war, verhalten wird. Es könnte sich also letzten Endes nur darum han- deln, ob der Expropriant dem Expropriaten die Nachteile zu vergüten habe, die ihm dadurch verursacht werden, dass der Fälligkeitstermin der Steuer infolge der Zwangs- enteignung vorgeschoben wird, indem diese dem Fiskus die Möglichkeit gibt, den in der Expropriationsentschädi- gung zum Ausdruck kommenden Mehrwert der Liegen- schaft gegenüber dem Ankaufs- oder übernahms- preis festzustellen und zu erfassen; m. a.W.: es 'würde sich fragen, ob die Expropriantin für den dem Expro- priaten entgehenden Zwischenzins aufzukommen habe? Allein, abgesehen davon, dass eine solche Schadens-
144 Exproprlationsrecht. N0 28. liquidation praktisch nicht durchführbar wäre, stünde einer Haftbarmachung der Expropriantin auch in derart beschränktem Rahmen die von ihr mit Recht angerufene Spezialbestimmung des Art. 44 ExprG entgegen, wonach der des Expropriationsrechts teilhaftige « Bauunter- nehmer» von jeder, mit dem übergang der abzutre- tenden Rechte im Zusammenhang stehenden Steuer- auflage befreit ist. Ein Grund, weshalb diese Bestimmung auf die in Frage stehende, durch die Expropriation aus- gelöste Steuerpflicht nicht Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. A jortiori schlösse diese Vorschrift die vom Expropriaten verlangte, gänzliche Abwälzung der gestützt auf die Wertung der Liegenschaft im Ex- propriationsverfahren von ihm erhobenen Gewinllsteuer auf die Expropriantin aus. 4. -Das Begehren des Expropriaten ist somit abzu- weisen. Die weitere Frage (die in dem von den bemischen Steuerbehörden zitierten Urteil vom 4. Mai 1923 i. S. Büttikofer vom Gesichtspunkt des Verstosses gegen Art. 4 BV aus behandelt wurde), ob es angängig sei, den Expropriaten im Anschluss an das Expropriationsver- fahren mit einer solchen Wertzuwachssteuer zu belasten, steht hier nicht zum Entscheide,und es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob die vorliegende Steuerauflage vor den Grundsätzen des eidg. Expropriationsrechts stand halte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Das Gesuch des Expropriaten um Erhöhung der Ex- propriationsentschädigung VOll 160,000 Fr. nebst Zins um den Betrag der an den Staat Bem und die Gemeinde Thun zu entrichtenden Gewinnsteuer von 8684 Fr. 91 Cts. wird abgewiesen. OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bern STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) 29. Urteil vom 1. Xä.rz 1924 i. S. Müller gegen St. Gallen, Begierungsrat. Kantonales Steuerrecht. Der Satz, dass die Veranlagung, um gültig zu sein, innert des Steuerjahres stattfinden oder begonnen sein müsse, kann nicht aus Art. 4 BV hergeleitet werden. A. -Der Rekurrent Müller liess sich Ende Oktober 1921, von Solothurn kommend, in Rorschach nieder. Er unterlag daher für das Staatssteuerjahr 1921 und das Gemeindesteuerjahr, das vom 1. Juli 1921 bis 30. Juni 1922 ging, der sog. Zwischenrevision. Das Selbst- taxationsformular für beides wurde ihm erst im Dezember 1922 zugestellt, und bei einer Verhandlung des Rekur- renten mit der Steuerkommission im Januar 1923 kam eine Einkommenstaxation von 12,000 Fr. zustande. Im März 1923 erhielt der Rekurrent Steuerzettel mit der Ratasteuerberechnung pro November und Dezember 1921 für die Staatssteuer und pro November 1921 bis Juni 1922 für die Gemeindesteuer (total 954 Fr. 05 Cts.). Die Verspätung der Einschätzung erklärt sich daraus, dass sich die Totalrevision pro 1920 in der Gemeinde Rorschach weit in das Jahr 1921 hinauszog, was auch eine entsprechende Hinausschiebung der Zwischenrevi- sionen pro 1921 und 1922 zur Folge hatte. AS 501-1924 11
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