BGE 50 I 134
BGE 50 I 134Bge07.07.1918Originalquelle öffnen →
134 Strafrecht. de l'Etat a raison dt~ fautes de fonclionnaires de I'ordre judiciaire n'existe pas en dehors des cas prevus aux art. 230 et 348 cpp., ct lorsqu'il s'agit, d'autre part, d'agents de l'ordre executif, il n'est responsable que lorsqu'il a expressement ou tacitement refuse I'autorisa- tion de poursuivre ledit agent. Le Tribunal fMiral prononce: Il n'est pas entre en matit~re sur la demande. B. STRAFRECHT -DROIT PENAL ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATIO:\f JUDICIAIRE FEDERALE 27. Orteil des Xassa.tionahofe,s vom 20. März 1924 i. S. Sa.user. Art. 162 0 G. Die Kassationsbeschwerde an das Bundes- gericht ist nicht zulässig gegen Entscheide der kantonalen Kassationsinstanz, durch welche die Kassation eines in- appellablen Strafurteils ahgelehnt wird, sondern muss gegen das inappellable erteil selbst ergriffen werden. A. -Durch Urteil des Amtsgerichts von Solothurn- Lebern vom 25. Juli 1923 wurde der heutige Kassations- kläger gemäss Art. 40, 41, 88 und 89 des Fabrikgesetzes zu einer Geldbusse von dreissig Franken verurteilt, weil im Betriebe der Firma Sauser A'-G" Schraubenfabrik in Solothurn, deren Direktor er ist, 52 Stunden in der Woche gearbeitet worden war, ohne dass die hiefür erforderliehe Bewilligung vorlag. Gegen dieses Urteil reichte Sauser gemäss ~ 121 Ziffer Organisation der Bundesrechtspflege. N° 27. 13[i 5 der solothurmschen Strafprozessordnung wegen un- richtiger oder mangelhafter Anwendung des Strafge- setzes beim Obergericht des Kantons Solothum ein Kassationsbegehren 'ein mit der Begründung, für die hehauptete übertretung hätte nicht er persönlich, son- dern die Aktiengesellschaft als Fabrikinhaberin belangt werden sollen. Durch Urteil vom 19. Dezember 1923 erkannte das Obergericht: « Das vom Verurteilten Ar- nold Sauser gegen das Urteil des Amtsgerichtes Solo- thurn-Lebern vom 25. Juli 1923 eingereichte Kassations- begehren ist als unbegründet abgewiesen und damit das genannte Urteil bestätigt. » B. -Am 29. Dezember 1923 hat Sauser gegen das obergerichtliche Urteil die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren, der Kassationshof möge das Urteil soweit aufheben, dass nicht der Kassationskläger, sondern die Sauser A.-G. als Fabrikinhaberin wegen der Übertretung des Fabrik- gesetzes haftbar erklärt werde, und die Sache in diesem Sinne zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurü ckzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach Art. 162 OG ist die Kassationsbeschwerde zu- lässig gegen zweitinstanzliche Urteile und gegen Urteile, inbezug auf welche nach der kantonalen Gesetzgebung das Rechtsmittel der Berufung (Appellation) nicht stattfindet, ausserdem gegen ablehnende Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde. Wie sich aus der Gegenüberstellung der zweitillstanz- lichen und der nicht appellabIen Urteile ergibt, sind unter den zweitinstanzlichen Urteilen nur solche ver- standen, welche auf Berufung (Appellation) hin ergehen und ein erstinstanzliches Urteil ersetzen, auch wenn sie inhaltlich damit übereinstimmen oder einfach auf Be- stätigung lauten. Kantonale Kassationsentscheide da- gegen, welche bloss über Aufhebung öder Nichtauf- hebung eines inappellablen Urteils erkennen, ohne an
13G Strafrecht. dessen Stelle zu treten,sind keine zweitinstanzlichen Urteile im Sinne der angeführten Bestimmung. Daraus folgt, dass die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde gegen solche Entscheide nicht gegeben ist, vielmehr innert nützlicher Frist gegen das inappellable Urteil selbst ergriffen werden muss, wobei der gleichzeitigen Anrufung der kantonalen Kassationsinstanz bundes- rechtlich nichts im Wege steht (vgl. Art. 170 OG). Um einen solchen Entscheid handelt es sich hier. Die solothurnische Strafprozessordnung sieht neben der Ap- pellation das Kassationsbegehren als Rechtsmittel gegen inappellable Urteile vor. Nach § 428 1. c. entscheidet das Obergericht über die Frage, « ob das Kassationsbe- gehren begründet und das betreffende Urteil ganz oder teilweise aufzuheben sei )). Eine Abweichung von der rein kassatorischen Funktion des Rechtsmittels liegt darin, dass nach § 429 1. c. im F~:tlle der Kassation keine Rückweisung an den erkennenden Richter zu neuer Entscheidung erfolgt, sondern das Obergericht selbst in der Sache urteilt. Gegen dieses Urteil, welches das . angefochtene ersetzt, muss dann allerdings, wenn die . übrigen Voraussetzungen zutreffen, die Kassationsbe- schwerde an das Bundesgericht zulässig sein. Im Falle der Abweisung des Begehrens dagegen verbleibt es ein- fach bei dem angefochtenen Urteil, der Entscheid des Obergerichts tritt nicht an dessen Stelle und kann nicht als zweitinstanzliches Urteil 'in der Sache selbst gelten. Dazu stimmt freilich nicht, dass das Dispositiv des vor- liegenden obergerichtlichen Entscheides VOll « Bestä- tigung )) des amtsgerichtlichen Urteils spricht. Es handelt sich dabei aber lediglich um eine fehlerhafte Fassung, welche an der prozessrechtlichen Bedeutung dieses Ent- scheides nichts ändert. Die vorliegende Kassationsbeschwerde ist daher nicht zulässig. Demnach erkennt der Kassationshof: Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten. Expropriationsrecht. N0 28. C. EXPROPRIATIONSRECHT EXPROPRIATION 28. Urteil vom 16. Juli 1924 i. S. Itarlen gegen S. B. B. 137 Art. 3 ExprG. Kantonale Mehrwertssteuer, die vom Expro- priaten auf Grund der von ihm erzielten Expropriations- entschädigung erhoben wird. Keine Pflicht des Exproprianten, ihm diese Steuer durch Erhöhung der Entschädigung zu ersetzen. A: -Unterm 7. Juni 1920 hat auf Rekurs beider Parteien gegen den Entscheid der eidg. Schätzungs- kommission des V. Kreises vom 2L1. September 1919 die Instruktionskommission des Bundesgerichts einen Urteilsantrag erlassen, laut welchem die dem Ex- propriaten KarIen zuerkannte Gesamtentschädigung fiir die Abtretung seiner in Thull gelegenen Liegenschaft von 126,026 Fr. auf 160,000 Fr. nebst Zins erhöht wurde. B. -Mit Eingabe vom 7./9. Juli 1920 erklärten die Parteien Annahme dieses Urteilsantrages, mit folgendem Vorbehalt: « Sollte der Expropriat auf Grund der Zwangsenteignung seiner Liegenschaft zur Bezahlung einer Gewinnsteuer gemäss Art. 19 des bernischen Ge- setzes über die direkten Staats-und Gemeindesteuern vom 7. Juli 1918 angehalten werden, so ist durch das Bundesgericht in einem Nachtrag zum Expropriations- entscheid die Frage zu beurteilen, ob die an Karien zu zahlende Expropriationsentschädigung um den Betrag dieser Steuer zu erhöhen sei.» (Die Frage, ob auf eine allfällige Gewinnsteuer bei der Schätzung Rücksicht zu nehmen sei, war von den bundesgerichtlichen Experten aufgeworfen worden.) C. -Durch Beschluss des Präsidenten der staats-
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