Inter-cantonal taxation: exclude internal bank balances from taxable assets

BGE 50 I 115Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I14.03.1924Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Swiss Bank Corporation challenged Aargau's tax allocation for 1923. The Federal Court held that internal balances between branches ('own offices') are not real assets of the enterprise and must be excluded when apportioning taxable wealth among cantons. It also held that the canton could not use its response to seek a worse outcome for the sole appellant because no cross-appeal is available in federal public law proceedings. The complaint was therefore upheld only to the extent of excluding the internal balance item, while the remaining objection concerning doubtful-debtor reserves was not examined as a constitutional complaint ground.

Omnilex-Regeste

Inter-cantonal wealth allocation of a bank with branches in several cantons; internal inter-branch balances ('own offices') are not real assets of the overall undertaking and may not be counted in the taxable assets attributable to a canton. The apportionment must be based on genuine assets of the respective branches and, for reasons of legal certainty, on a simple and workable method; fictitious balancing of internal claims and debts between branches is inadmissible. A canton's request to worsen the appellant's position is procedurally inadmissible absent a cross-appeal in federal public law proceedings (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

PerSon vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf diesem Boden stehen denn auch die allgemeinen Vor- schriften der 4 und 5 des zürcherischen Steuerge- setzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeit- punkte beginnt, mit welchem jemand zu einem steuer- pflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangt, und wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton ein- ziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen die Stener für die Zeit zu zahlen haben, während welcher sie im Kanton wohnen. Damit ist interkantonal eine Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch- schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren in den 43 Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer Postnumerando-Besteuerung ausgeschlossen. 2. -Auch wenn .man die letztern Bestimmungen dahin auslegen wollte, dass sie nur die Bemessungs- grundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens angeben, so könnten' sie interkantonal, wenn überhaupt, doch höchstens dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Steuerquelle am frühem und am Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das ist hier nicht der Fall, da der Rekunent im Kanton Bern eine ganz andere Erwerbsstellullg einnahm als im Kanton. Zürich. Letzterer darf daher auch zur Bestim- mung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Ein- kommens, das der Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich hatte, nicht auf das berufliche. Einkommen desselben im Kanton Bern abstellen. 3. -Anderseits kann der Rekurrent nicht verlangen, dass er für das Jahr 1921 (3 Monate) in Zürich gar nicht mit Einkommenssteuer belegt werde, weil nach zürche- rischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in Zürich nicht erfasst werden dürfe. Vielmehr steht vom Standpunkt i der Doppelbesteuerung nichts entgegen, dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Ein- kommen besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus Doppelbesteuerung. N° 23. 115 seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen Vermögen zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekur- rent selber auf 6000 Fr. angegeben, wie er auch gegen die hierauf sich stützende Taxation der Rekurskommis- sion sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht ver- ständlich, wie er im staatsrechtlichen Verfahren ver- langen kann, dass sein Einkommen für die drei Monate auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Ver- fahren nicht etwa als willkürlich anficht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Ober-Rekurskommission aufgehoben und derjenige der Rekurskommission wiederhergeRtellt wird. 23. Orteil vom 10. Juli 1924 i. S. Schweizer. :Bankgesel1schaft gegen Aa.rga.u. Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh- reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer- hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen Kanton fallenden Aktiven können Guthaben der dort befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank nicht berücksichtigt werden. A. -Bei der Steuereinschätzung pro 1923 wurde es streitig, wie der Anteil des Rayons Aargau der Schweiz. Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau, Niederlassungen in Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und die Bank waren einig darüber, dass grundsätzlich mass- gebend sein sollte das Verhältnis der Aktiven des Rayons Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft, nicht aber über die Höhe der in Betracht kommenden Rayon- aktiven. Die Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr. an. Die Bank wollte dagegen hievon zwei Posten ab- ziehen:

116 Staatsrecht.

  1. Den Aktivposten eigene Stellen von 14,265,000 Fr. ( Guthaben )) bei ausserkantonalen Niederlassungen der Bank).
  2. Die Rückstellungen für dubiose Debitoren mit 2,135,000 Fr. . Je nachdem ist das Verhältnis der Rayonaktiven zu den Gesamtaktiven 16,56 oder 13,348 %. Das Obergericht des Kantons Aargau, das die Strei- tigkeit zu beurteilen hatte, entschied durch Urteil vom
  3. Mai 1924 dahin, dass der erstere Posten zur Hälfte, der letztere dagegen nicht abgezogen werden könne. Es ergibt sich so ein Prozentsatz von 15,13. B. -Gegen dieses Urteil hat die Schweizer. Bankge- sellschaft rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs er- griffen mit dem Antrag, es sei der Anteil des Rayons Aargau am Gesamtvermögen der Bank auf 13,348 % zu bestimmen. Zur Begründung wird bemerkt: Da der Posten (( eigene Stellen )) als interner Verrechnungskonto innerhalb der Bank kein Aktivposten der Gesamtbilanz sei, könne er auch nicht als Aktivposten des Rayons Aargau berücksichtigt werden. (( Wenn unsere Bank z. B. in Aarau 1 Million in irgend einer Form (bar, giro, usw.) einnimmt, in Aarau dafür aber augenblicklich keine Verwendung hat, so überweist Aarau die Million einer eigenen Stelle, z. B. dem Sitz Zürich. Zürich wird nun in Aarau für den Betrag belastet und der Klient, welcher die Million bezahlt Rat, kreditiert. Zürich kredi- tiert uns als eigene Stelle und stellt die Million als Aktiv- posten unter eine entsprechende Rubrik, sei es die Kasse, das Portefeuille usw. Daraus erfolgt, dass die Million, die in Aarau eingegangen ist, in Zürich unter den Aktiven erscheint und in Aarau ebenfalls, dort als eigentliches Aktivum, hier aber als Guthaben an der eigenen Bank, an Zürich. Im Zusammenhang damit sei noch auf das Zinsenkonto der eigenen Stellen hingewiesen, das die eingenommenen und verausgabten Zinsen auszuweisen hat. In Aarau wird für die Million der Zins vom Sitz Doppelbesteuerung. N° 23.

.Zürich zu Gunsten der Gesamtbank eingenommen, während Zürich den gleichen Zins für die gleiche Million für Aarau zu Lasten der Gesamtbank ausgibt. Es ist damit klar bewiesen, dass auf der Position (( eigene Stellen für die Gesamtbank kein Ertrag möglich ist. Aus der Heranzinhullg des Postens (( eigene Stellen )) er- gebe sich eine unzulässige Doppelbesteuerung; der An- teil des Aargaus am Gesamtvermögen und damit die aargauischeSteuerquote würden künstlich erhöht, indem dabei gewisse Aktiven doppelt gezählt wiirden, und das Gesamtinstitut müsste mehr als 100% seines Vermögens versteuern. Was die Rückstellung für dubiose Debitoren .anbetrifft, so wird ausgeführt, dass in dieser Hinsicht der Standpunkt des Obergerichts unrichtig sei. e. -Das Obergericht beantragt ohne Gegenbemer- kungen Abweisung des Rekurses. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat folgenden Antrag gestellt : Der aargauische Anteil an den Gesamt- vermögensfaktoren der Rekurrentin sei auf 16,56 % fest.;. zusetzen; eventuell sei das im Aargau steuerpflichtige Reinvermögen der Rekurrentin auf 13,400,000 Fr. festzu- etzen entsprechend dem Dotationskapital der Rayon- bilanz. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die Anträge des ;Regierungsrates sind unzulässig, soweit sie auf eine Abänderung des obergerichtlichen Urteils zu Gunsten des Kantons und zu Ungunsten der Rekurrentin abzielen. Da ausschliesslich eine Beschwerde der Rekurrentinund zwar wegen unzulässiger Doppel- besteuerung vorliegt, und da eine Anschlussbeschwerde im staatsrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen und nach der Natur des staatsrechtlichen Rekurses auch nicht wohl möglich ist, so kann es sich für das Bundesgericht nur darum handeln, ob das Urteil im behaupteten Um- fang der Rekurrentin gegenüber das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung missachtet. Bei Prüfung dieser Frage ist sodann von der Grundlage auszugehen, AS 50 I -1924 9

über die die Parteien im kantonalen Verfahren einig waren, dass nämlich der Kanton Aargau die Rekurrentin, was das aargauische Geschäft anlangt, für denjenigen Teil ihres Gesamtvermögens besteuern kann, der dem Verhältnis der Gesamtaktiven zu den Rayonaktiven entspricht. Wenn der Regierungsrat nunmehr einer andern Methode den Vorzug geben möchte, so' mag er dies bei der Einschätzung der Rekurrentin für ein künf- tiges Jahr tun. 2. -Es ist klar, und das Obergericht anerkennt es, dass auf dem Boden jener Methode nur solche Rayon- aktiven in Betracht fallen können, die zugleich Aktiven des Gesamtgeschäftes sind; denn es ist ja derjenige Teil der Gesamtaktiven festzusetzen, der auf den Rayon Aargau entfällt. Der aargauische Aktivposten eigene Stellen )) ist nun aber "kein Aktivposten des Gesamtge- schäftes, da er nur interne Guthaben an ausserkantonale Niederlassungen der Rekurrentin darstellt und daher nur ein Aktivum im formellen, bilanztechnischen, nicht aber im wirklichen Sinn anzeigt. Wollte man den Ge- samtaktiven alle diese internen Guthaben der Nieder- lassungen unter sich, denen interne Schuldposten in gleicher Höhe entsprechen, zure.chnen, so ergäbe sich ein rein fiktives Resultat. Es kann daher von vorneherein keine Rede davon sein, dass der aargauische Aktiv- posten eigene Stellen)) als sol ehe r bei der Frage, welcher Teil der Gesamtaktiven auf den Rayon Aargau fällt, berücksichtigt werden könnte. Wenn die Steuer- behörde den ganzen und das Obergericht den halben Posten einsetzt, so beruht das im Grunde auf einem andern Gedanken, nämlich darauf, dass wahre Aktiv- posten, die in der Bilanz ausserkantonaler Niederlas- sungen erscheinen, in Wirklichkeit ganz oder zum Teil Aktiven des Rayons Aargau seien. Nach dem von der Rekurrentin verwendeten Beispiel, dessen typischer Charakter nicht bestritten ist, steht dem aargauischen Aktivposten an Zürich )) ein Zürcher Passivposten an Doppelbesteuenmg. No 23. Aargau )) gegenüber .jeweilen in der Höhe von 1 Million; dem Zürcher Passivposten entsprechen aber Zürcher Aktiven im Betrage von 1 Million, welche Aktiven je nach der Verwendung der Million in der Zürcher Bilanz unter Kasse, Portefeuille, Debitoren)) usw. erscheiJw!1. Materiell findet sich also der Gegenwert der fraglichen Million unter den Zürcher Aktiven, und was der Kanton Aargau vertritt, ist, dass dieses Aktivum wirtschaftlich und für die steuerliche Betrachtung ganz oder zum Teil dem Rayon Aargau zugehöre. Eine solche Lösung ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es wäre denkbar, dass bei der interkantonalen Steuerausscheidung Aktiv- posten der einen Niederlassung aus Erwägungen wirt- schaftlicher Zugehörigkeit einer andern zugeschieden werden. Indessen können hier solche Erwägungen unter keinen Umständen dazu führen, dass für das ganze Aktivum diese Verschiebung erfolgen würde (welche Lösung nach Erw. 1 auch schon aus prozessualen Grün- den ausgeschlossen ist). Die Million -um bei dem ver- wendeten Beispiel zu bleiben -figuriert nicht etwa bloss formell in der Zürcher Bilanz als Aktivum, sondern sie arbeitet auch tatsächlich im Zürcher Geschäft; sie ist ja deshalb vom Rayon Aargau der Züreher Nieder- lassung überwiesen worden, weil der erstere dafür keine Verwendung hatte. Eine beschränkte wirtschaftliche Beziehung zu Aargau und damit eine Verteilung des Bilanzpostens, wie sie das Obergericht vornimmt, liesse sich höchstens insofern rechtfertigen, als die Million im Rayon Aargau vereinnahmt wurde und als sie Zürich dem ersteren verzinst. Auch das ist aber abzulehnen, weil es zu einer unnötigen Komplikation der Steuerausscheidung führt. Massgebend wären dann nicht mehr die (wahren) Aktivposten der einzelnen Niederlassungen in den ver- schiedenen Kantonen, sondern es müsste in jedem Kan- ton die Bilanz in der Weise korrigiert werden, dass zu den (wahren) Aktiven ein allfälliger (fiktiver) Aktivposten eigene Stellen)) zur Hälfte hinzugerechnet und ein

allfälliger (fiktiver) Passivposten eigene Stellen zur Hälfte abgerechnet wird. Es ist wohl anzunehmen, dass die Differenzen, die sich so ergeben gegenüber dem Re- sultat, wenn auf die wahren Aktivposten der Bilanzen der Niederlassungen abgestellt wird, sich im Laufe der Zeit ungefähr ausgleichen. Schon innerhalb des Steuer- jahrs wird ein gewisser Ausgleich insofern stattfinden, als häufig dem Aktivposten eigene Stellen II in der- selben Niederlassung oder demselben Rayon ein Passiv- posten eigene Stellen II gegenüberstehen wird (dieAkten geben keine Auskunft darüber, ob es beim Rayon Aargau der Rekurrentin der Fall ist) ; namentlich aber wird der Ausgleich im Verlauf weniger Jahre eintreten. Bei der Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten muss aber neben grundsätzlichen Erwägungen in erheblichem Um- fang auch darauf Bedacht genommen werden, dass die aufzustellenden Regeln im Interesse der Rechtssicherheit leicht und einfach zu handhaben sind. Im ersten Punkte ist daher der Rekurs dahin gutzu- heissen, dass bei der Feststellung des im Kanton Aargau steuerbaren Vermögens der Aktivposten des Rayons Aargau ( eigene Stellen)) zur Vermeidung unzulässiger Doppelbesteuerung ausser Betracht zu bleiben hat. 3. -Die Rüge betreffend den Nichtabzug der Rück- stellungen für dubiose Debitoren ist nicht als staats- rechtlicher Beschwerdepunkt begründet worden. Demnach erkennt das Bundesgericht :

  1. Auf die Anträge des Regierungsrates wird, soweit er mehr als die Abweisung der Beschwerde verlangt, nicht eingetreten.
  2. Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teil- weise gutgeheissen und demgemäss das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 1924 teilweise aufgehoben. Gerichtsstand. N0 24.

V. GERICHTSSTAND -FOR 24. Anit du 14 juin 1924 dans la cause Grandes 'reintureries de Korat et Llonnaise de Lausanne reunies, S. A. contre 'rribunal de premiere instance de Geneve. Art, 59 Const. fed. et art. 625 CO: Domicile commercial. For de la succursale pour les reclamations personnelles en rap':' port avec l'exploitation independante de cet etablissement. A. -La Societe recourante est inscrite au registre du commerce ä. Pully ou elle a son siege. Les operations de lavage et de teinture s'operent dans les locaux de la recourante ä. Pully et ä. Morat. A Geneve la societe pos- sede rue de la Corraterie N° 18 un magasin ou un employe reQoit les commandes et les paiements des clients. Francis Corbaz a remis ä. ce magasin pour lavage un manteau avec col de fourrure. Apres restitution du man- teau, Corbaz reclama a la Societe recourante une in- demnite de 150 fr. pour frais de remplacement du col de fourrure bruIe et abfme au lavage. La Societe ayant decline sa responsabilite, Corbaz l'a assignee par exploit du 3 janvier 1924 devant le Tribunal de premiere instance de Geneve en paiement de la somme de 150 fr. La defenderesse a excipe de l'incompetence des tribu- naux genevois, en soutenant qu'elle devait etre recherchee a son siege social a Pully, le ( bureau de Geneve ne constituant pas un domicile attributif de juridiction . Le Tribunal a deboute la Societe de son exception et s'est declare competent par jugement du 14 mars 1924 en considerant que le magasin exploite ä. Geneve constitue une succursale au sens de rart. 625 al. 2 CO, qu;il s'agit d'une affaire de cette succursale et que le defaut d'inscription au registre du commerce a Geneve est indifferent.

Schlagwörter

inter-cantonal taxationwealth allocationbank branchesinternal balancesdouble taxationtax assessmentlegal certainty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether internal inter-branch balances ('own offices') may be counted as taxable assets of the Aargau branch in the inter-cantonal allocation of the bank's wealth.

Extrahierter Entscheid

No. Internal claims between a branch and other branches are only formal bookkeeping items and do not constitute real assets of the overall business for inter-cantonal tax allocation.

Extrahierte Begründung

Only genuine assets of the overall enterprise may be allocated among cantons. Counting internal balances would produce a fictitious result and unnecessary complexity, contrary to a simple and legally secure apportionment method.

Kernrechtsfrage

Whether the Regierungsrat's request to increase the taxable share for Aargau could be considered in the federal constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No. In the absence of a cross-appeal in federal public law proceedings, the court could only review whether the challenged judgment unlawfully burdened the appellant.

Extrahierte Begründung

A response seeking to worsen the position of the sole appellant is procedurally inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint concerning the non-deduction of reserves for doubtful debtors was properly raised as a constitutional complaint point.

Extrahierter Entscheid

No. This objection was not substantiated as a federal constitutional complaint ground.

Extrahierte Begründung

The court therefore did not examine that point on the merits.

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