BGE 50 I 115
BGE 50 I 115Bge14.03.1924Originalquelle öffnen →
114 Staatsrecht. PerSon vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf diesem Boden stehen denn auch die allgemeinen Vor- schriften der §§ 4 und 5 des zürcherischen Steuerge- setzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeit- punkte beginnt, mit welchem jemand zu einem steuer- pflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangt, und wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton ein- ziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen die Stener für die Zeit zu zahlen haben, während welcher sie im Kanton wohnen. Damit ist interkantonal eine Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch- schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren in den §§ 43 Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer Postnumerando-Besteuerung ausgeschlossen. 2. -Auch wenn .man die letztern Bestimmungen dahin auslegen wollte, dass sie nur die Bemessungs- grundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens angeben, so könnten' sie interkantonal, wenn überhaupt, doch höchstens dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Steuerquelle am frühem und am Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das ist hier nicht der Fall, da der Rekunent im Kanton Bern eine ganz andere Erwerbsstellullg einnahm als im Kanton. Zürich. Letzterer darf daher auch zur Bestim- mung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Ein- kommens, das der Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich hatte, nicht auf das berufliche. Einkommen desselben im Kanton Bern abstellen. 3. -Anderseits kann der Rekurrent nicht verlangen, dass er für das Jahr 1921 (3 Monate) in Zürich gar nicht mit Einkommenssteuer belegt werde, weil nach zürche- rischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in Zürich nicht erfasst werden dürfe. Vielmehr steht vom Standpunkt i der Doppelbesteuerung nichts entgegen, dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Ein- kommen besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus Doppelbesteuerung. N° 23. 115 seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen Vermögen zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekur- rent selber auf 6000 Fr. angegeben, wie er auch gegen die hierauf sich stützende Taxation der Rekurskommis- sion sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht ver- ständlich, wie er im staatsrechtlichen Verfahren ver- langen kann, dass sein Einkommen für die drei Monate auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Ver- fahren nicht etwa als willkürlich anficht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Ober-Rekurskommission aufgehoben und derjenige der Rekurskommission wiederhergeRtellt wird. 23. Orteil vom 10. Juli 1924 i. S. Schweizer. :Bankgesel1schaft gegen Aa.rga.u. Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh- reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer- hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen Kanton fallenden Aktiven können «Guthaben ~ der dort befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank nicht berücksichtigt werden. A. -Bei der Steuereinschätzung pro 1923 wurde es streitig, wie der Anteil des Rayons Aargau der Schweiz. Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau, Niederlassungen in Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und die Bank waren einig darüber, dass grundsätzlich mass- gebend sein sollte das Verhältnis der Aktiven des Rayons Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft, nicht aber über die Höhe der in Betracht kommenden Rayon- aktiven. Die Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr. an. Die Bank wollte dagegen hievon zwei Posten ab- ziehen:
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118 Staatsrecht. über die die Parteien im kantonalen Verfahren einig waren, dass nämlich der Kanton Aargau die Rekurrentin, was das aargauische Geschäft anlangt, für denjenigen Teil ihres Gesamtvermögens besteuern kann, der dem Verhältnis der Gesamtaktiven zu den Rayonaktiven entspricht. Wenn der Regierungsrat nunmehr einer andern Methode den Vorzug geben möchte, so' mag er dies bei der Einschätzung der Rekurrentin für ein künf- tiges Jahr tun. 2. -Es ist klar, und das Obergericht anerkennt es, dass auf dem Boden jener Methode nur solche Rayon- aktiven in Betracht fallen können, die zugleich Aktiven des Gesamtgeschäftes sind; denn es ist ja derjenige Teil der Gesamtaktiven festzusetzen, der auf den Rayon Aargau entfällt. Der aargauische Aktivposten « eigene Stellen )) ist nun aber "kein Aktivposten des Gesamtge- schäftes, da er nur interne Guthaben an ausserkantonale Niederlassungen der Rekurrentin darstellt und daher nur ein Aktivum im formellen, bilanztechnischen, nicht aber im wirklichen Sinn anzeigt. Wollte man den Ge- samtaktiven alle diese internen Guthaben der Nieder- lassungen unter sich, denen interne Schuldposten in gleicher Höhe entsprechen, zure.chnen, so ergäbe sich ein rein fiktives Resultat. Es kann daher von vorneherein keine Rede davon sein, dass der aargauische Aktiv- posten « eigene Stellen)) als sol ehe r bei der Frage, welcher Teil der Gesamtaktiven auf den Rayon Aargau fällt, berücksichtigt werden könnte. Wenn die Steuer- behörde den ganzen und das Obergericht den halben Posten einsetzt, so beruht das im Grunde auf einem andern Gedanken, nämlich darauf, dass wahre Aktiv- posten, die in der Bilanz ausserkantonaler Niederlas- sungen erscheinen, in Wirklichkeit ganz oder zum Teil Aktiven des Rayons Aargau seien. Nach dem von der Rekurrentin verwendeten Beispiel, dessen typischer Charakter nicht bestritten ist, steht dem aargauischen Aktivposten « an Zürich )) ein Zürcher Passivposten « an Doppelbesteuenmg. No 23. Aargau )) gegenüber .jeweilen in der Höhe von 1 Million; dem Zürcher Passivposten entsprechen aber Zürcher Aktiven im Betrage von 1 Million, welche Aktiven je nach der Verwendung der Million in der Zürcher Bilanz unter « Kasse, Portefeuille, Debitoren)) usw. erscheiJw!1. Materiell findet sich also der Gegenwert der fraglichen Million unter den Zürcher Aktiven, und was der Kanton Aargau vertritt, ist, dass dieses Aktivum wirtschaftlich und für die steuerliche Betrachtung ganz oder zum Teil dem Rayon Aargau zugehöre. Eine solche Lösung ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Es wäre denkbar, dass bei der interkantonalen Steuerausscheidung Aktiv- posten der einen Niederlassung aus Erwägungen wirt- schaftlicher Zugehörigkeit einer andern zugeschieden werden. Indessen können hier solche Erwägungen unter keinen Umständen dazu führen, dass für das ganze Aktivum diese Verschiebung erfolgen würde (welche Lösung nach Erw. 1 auch schon aus prozessualen Grün- den ausgeschlossen ist). Die Million -um bei dem ver- wendeten Beispiel zu bleiben -figuriert nicht etwa bloss formell in der Zürcher Bilanz als Aktivum, sondern sie arbeitet auch tatsächlich im Zürcher Geschäft; sie ist ja deshalb vom Rayon Aargau der Züreher Nieder- lassung überwiesen worden, weil der erstere dafür keine Verwendung hatte. Eine beschränkte wirtschaftliche Beziehung zu Aargau und damit eine Verteilung des Bilanzpostens, wie sie das Obergericht vornimmt, liesse sich höchstens insofern rechtfertigen, als die Million im Rayon Aargau vereinnahmt wurde und als sie Zürich dem ersteren verzinst. Auch das ist aber abzulehnen, weil es zu einer unnötigen Komplikation der Steuerausscheidung führt. Massgebend wären dann nicht mehr die (wahren) Aktivposten der einzelnen Niederlassungen in den ver- schiedenen Kantonen, sondern es müsste in jedem Kan- ton die Bilanz in der Weise korrigiert werden, dass zu den (wahren) Aktiven ein allfälliger (fiktiver) Aktivposten « eigene Stellen)) zur Hälfte hinzugerechnet und ein
120 Staatsrecht. allfälliger (fiktiver) Passivposten «eigene Stellen »zur Hälfte abgerechnet wird. Es ist wohl anzunehmen, dass die Differenzen, die sich so ergeben gegenüber dem Re- sultat, wenn auf die wahren Aktivposten der Bilanzen der Niederlassungen abgestellt wird, sich im Laufe der Zeit ungefähr ausgleichen. Schon innerhalb des Steuer- jahrs wird ein gewisser Ausgleich insofern stattfinden, als häufig dem Aktivposten « eigene Stellen II in der- selben Niederlassung oder demselben Rayon ein Passiv- posten «eigene Stellen II gegenüberstehen wird (dieAkten geben keine Auskunft darüber, ob es beim Rayon Aargau der Rekurrentin der Fall ist) ; namentlich aber wird der Ausgleich im Verlauf weniger Jahre eintreten. Bei der Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheiten muss aber neben grundsätzlichen Erwägungen in erheblichem Um- fang auch darauf Bedacht genommen werden, dass die aufzustellenden Regeln im Interesse der Rechtssicherheit leicht und einfach zu handhaben sind. Im ersten Punkte ist daher der Rekurs dahin gutzu- heissen, dass bei der Feststellung des im Kanton Aargau steuerbaren Vermögens der Aktivposten des Rayons Aargau ({ eigene Stellen)) zur Vermeidung unzulässiger Doppelbesteuerung ausser Betracht zu bleiben hat. 3. -Die Rüge betreffend den Nichtabzug der Rück- stellungen für dubiose Debitoren ist nicht als staats- rechtlicher Beschwerdepunkt begründet worden. Demnach erkennt das Bundesgericht :
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