BGE 50 I 110
BGE 50 I 110Bge10.07.1924Originalquelle öffnen →
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Staatsrecht.
22. Urteil Tom G. Juni lSa4 i. S. Xull-Meyer
gegen Zürioh, Staa.t und Ober-Bekurakommission.
Art .. 46 Abs. ·2 BV: Besteuerung eines Pflichtigen für das
Inkommen aus persönlicher Tätigkeit eines Vorjahres,
In welchem der Wohnsitz sich noch in einem andern Kanton
befand. Unzulässig, sofern es sich um Postnumerando-
Besteuerung handelt oder wenn die Steuerquelle am frühem
und am jetzigen ·Wohnsitz eine andere ist.
A. -Oskar KuH-Meyer wohnt seit 30. September
1921 in Zürich, wo er am 15. Oktober ein Handelsge-
schäft
übernommen hat. Vorher war er in Langenthai
(Kt. Bern) Direktor der Langenthal-Jura-Bahn. Seiner
Steuererklärung pro
1921 für Zürich legte er die dortigen
Verhältnisse zu Grund, das
Einkommen für 3 Monate
gab er mit 1050 Fr. an. Die Steuerkominission schätzte
ihn mit 16,500 Fr. Einkommen und 30,000 Fr. Vermögen
steuerpflichtig auf 1. Oktober ein. Für ersteres stellte
sie
auf das Durchschnittseinkommen der drei letzten
Jahre ab. Hiegegen beschwerte sich KuH und verlangte,
dass das
Einkommen auf 6000 Fr., das Vermögen auf
15,000 Fr. anzusetzen sei. Im Revisionsverfahren wurde
an der Taxation festgehalten, . unter Berufung auf § 43
des Steuergesetzes.
Kun beharrte seinerseits auf dem
Rekurs. Die Steuerkommission beschloss, dass der Ein-
schätzung nicht die ausserkantonalen Einkommen zu
Grunde zu legen seien
und beauftragte den Steurkoll1-
missär mit Erhebungen über das Einkommen, das KulI
vom Oktober bis Dezember 1921 in Zürich hatte. In
seiner daraufhin erfolgten Einvernahme bestritt KulI
im ersten Geschäftsjahr ein Einkommen erzielt
haben, das Vermögen gab er auf 30,000 Fr. an. Er machte
ferner Angaben über sein früheres Einkommen, wonach
dieses
im Durchschnitt der Jahre 1918-20 9,500 Fr. be-
tragen hätte. Die Steuerrekurskommision entschied
am 4. Juni 1923, in teilweiser Gutheissurig des Rekurses,
Doppelbesteuerung. N° 22. 111
es werde das Einkommen für das Steuerjahr 1921 auf
6000 Fr., das Vermögen auf 30,000 Fr. angesetzt, die
Steuerpflicht
daure für dieses Jahr 3 Monate. Die Kosten
wurden zu 1/, dem Rekurrenten, zu 3/
4
dem Staate auf-
erlegt, und beigefügt, dass der Entscheid bezüglich
der Taxation endgültig sei, dass aber wegen Verletzung
.oder
unrichtiger Auslegung der Verfassung oder des
Steuergesetzes
und der Ausführungsvorschriften den
Parteien das Recht der Beschwerde an die Ober-Rekurs-
kommission . zustehe. Die Steuerkommission ging in
diesem Entscheid davon aus, dass für die Einschätzung
nicht die Durchschnittsberechnung anzuwenden sei,
sonderu dass
nur diejenigen Verhältnisse des Steuer-
pflichtigen
in Betracht fielen, die sich auf die Zeit der
Anwesenheit im Kanton Zürich ergeben. Die Vorjahre
1918-20
seien daher nicht zu berücksichtigen. Auf Grund
der Entscheidungen der Ober-Rekurskommission, wo-
nach Einkommens-und Vermögens verhältnisse, die dem
Steuerjahr angehören, nicht Einschätzungsgrundlagen
sein dürften, wäre
der Rekurrent im Jahre 1921 über-
haupt nicht einkommenssteuerpflichtig. Da er aber
selber 6000 Fr. Einkommen anerkannt habe, müsse es
dabei verbleiben. Die
Vermögenstaxation sei anerkannt.
Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der kantonale
Steuerkommissär bei der Ober-Rekurskommission wegen
Verletzung
von § 43 Abs. 2 und 41 des Steuergesetzes,
wonach bei
Einkommen von mehr als 6000 Fr. auf den
Durchschnitt der 3 Vorjahre abzustellen sei. d. h. hier
auf 9500 Fr. Deshalb wurde beantragt, es sei das Ein-
kommen pro 1921 auf diesen Betrag festzusetzen, ferner
seien die
Kosten ganz dem KuH aufzuerlegen, weil er
durch Nichtbeachtung einer Auflage die ursprüngliche,
zu hohe Einschätzung verschuldet habe. KuH und
die Rekurskommission beantragten Abweisung der Be-
schwerde. Letztere führte aus, KuH habe das Einkommen
der Jahre 1918-20 in Bern versteuert. Die Ober-Rekurs-
kommission nehme an, dass das zürcherische Steuer-
112 Staatsrecht. gesetz auf dem Boden der Postnumerando-Besteuerung stehe. Deshalb könne nicht auf die Jahre 1918-20 zu- rückgegriffen werden. Die Ober-Rekurskommission hat die Beschwerde des Steuerkommissärs mit Bezug auf das Einkommen gutgeheissen und das pro 1921 steuer- pflichtige Einkommen des KulI auf 9500 Fr., steuer- pflichtig für drei Monate, festgesetzt. B. -Gegen diesen am 26. Januar 1924 zugestellten Entscheid hat KuH am 24. März staatsrechtliche Be- schwerde wegen Verletzung von Art. 46 BV erhoben mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und das im Kanton Zürich steuerpflichtige Einkommen des Be- schwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1921 mit Null anzusetzen, uKF. Es wird ausgeführt, dass die A-rt der Besteuerung des Rekur- renten einen Übergriff in die bernische Steuerhoheit bedeute, da danach Einkommen in Zürich besteuert werde für das der Kanton Bern steuerberechtigt sei. § 43 Abs. 2 und § 41 des Steuergesetzes könnten, weil dadurch nach der Auffassung der Ober-Rekurskommission die Post- numerando-Besteuerung gefordert werde, auf inter- kantonale Verhältnisse nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht angewendet werden. C. --: Die Ober-Rekurskommission hat keine Ver- nehmlassung eingereicht. Der Regierungsrat von Zürich bemerkt zu der Rekursschrift : Die Oberrekurskommis- son habe in steter Praxis aie Besteuerung der Pflich- tIgen nach dem Vorjahre, bezw. dem Durchschnitt von drei Vorjahren als effektive Besteuerung nach den den Vorjahren bezeichnet. Wenn der Rekurrent für die drei letzten Monate des Jahres 1921 in Zürich den Durch- schnitt seines im Kanton Bern erworbenen Einkommens der Jahre 1918-1920 versteuern müsse, so trete zwar eine kumulative steuerliche Belastung des nämlichen Einkommens ein, jedoch werde die daraus sich ergebende Steuer nicht für die gleiche Zeitspanne erhoben. Es könne sich fragen, ob darin eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung. N° 22. 113 Doppelbesteuerung liege. Der Regierungsrat verzichtet darauf, einen bestimmten Antrag zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
114 Staatsrecht. PerSon vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf diesem Boden stehen denn auch die allgemeinen Vor- schriften der §§ 4 und 5 des zürcherischen Steuerge- setzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeit- punkte beginnt, mit welchem jemand zu einem steuer- pflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangt, und wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton ein- ziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen die Steuer für die Zeit zu zahlen haben, während welcher sie im Kanton wohnen. Damit ist interkantonal eine Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch- schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren in den §§ 43 Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer Postnumerando-Besteuerung ausgeschlossen. 2. -Auch wenn .man die letztem Bestimmungen dahin auslegen wollte, dass sie nur die Bemessungs- grundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens angeben, so könnten' sie interkantonal, wenn überhaupt, doch höchstens dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Steuerquelle am frühem und am 'Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das ist hier nicht der Fall, da der Rekurrent im Kanton Beru eine ganz andere Erwerbsstellung einnahm als im Kanton. Zürich. Letzterer darf daher auch zur Bestim- mung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Ein- kommens, das der Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich hatte, nicht auf das berufliche Einkommen desselben im Kanton Beru abstellen. 3. -Anderseits kann der Rekun'ent nicht verlangen, dass er für das Jahr 1921 (3 Monate) in Zürich gar nicht mit Einkommenssteuer belegt werde, weil nach zürche- rischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in Zürich nicht erfasst werden dürfe. Vielmehr steht vom Standpunkt i der Doppelbesteuerung nichts entgegen,. dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Ein- kommen besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus. Doppelbesteuerung. N° 23. 115 seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen Vermögen zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekur- rent selber auf 6000 Fr. angegeben, wie er auch gegen die hierauf sich stützende Taxation der Rekurskommis- sion sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht ver- ständlich, wie er im staatsrechtlichen Verfahren ver- langen kann, dass sein Einkommen für die drei Monate auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Ver- fahren nicht etwa als willkürlich anficht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Ober-Rekurskommission aufgehoben und derjenige der Rekurskommission wiederhergestellt wird. 23. Orteil vom 10. Juli 1924 i. S. Schweizer. Bankgesellschaft gegen A&rgau. Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh- reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer- hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen Kanton fallenden Aktiven können « Guthaben ~ der dort befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank nicht berücksichtigt werden. A. -Bei der Steuereinschätzullg pro 1923 wurde es streitig, wie der Anteil des Rayons Aargau der Schweiz. Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau, Niederlassungen in Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und die Bank waren einig darüber, dass grundsätzlich mass- gebend sein sollte das Verhältnis der Aktiven des Rayons Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft, nicht aber über die Höhe der in Betracht kommenden Rayon- aktiven. Die Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr. an. Die Bank wollte dagegen hievon zwei Posten ab- ziehen:
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