Intercantonal taxation after change of residence

BGE 50 I 110Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I10.07.1924Partially Granted

Zusammenfassung

Kull-Meyer moved from Bern to Zürich in 1921 and was assessed in Zürich on the basis of prior-year income. The Zürich Ober-Rekurskommission increased the taxable income to CHF 9,500 for the first three months of 1921. On constitutional complaint, the Federal Court held that intercantonal taxation could not reach income from personal activity earned while the taxpayer still lived in another canton, because that would amount to impermissible postnumerando taxation. However, Zürich could tax the income actually earned there after the move. The complaint succeeded only in part: the Ober-Rekurskommission's decision was annulled and the lower assessment of CHF 6,000 for three months was restored.

Regest

Art. 46 BV; intercantonal taxation after change of residence; postnumerando taxation of personal income. In intercantonal relations, the taxing power over income from personal activity follows the taxpayer's residence; income accrued while the taxpayer was domiciled in another canton cannot be reached by the new canton. This applies in particular where the cantonal law is construed as postnumerando taxation. Such a back-reference is only conceivable, if at all, where the tax source remains the same at the former and the new domicile (consid. 1 and 2). Conversely, the new canton may tax the income actually earned after the move during the period of residence there; a taxpayer who accepts that income cannot seek complete exemption merely because prior-year income may not be used as the assessment basis (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil Tom G. Juni lSa4 i. S. Xull-Meyer gegen Zürioh, Staa.t und Ober-Bekurakommission. Art .. 46 Abs. 2 BV: Besteuerung eines Pflichtigen für das Inkommen aus persönlicher Tätigkeit eines Vorjahres, In welchem der Wohnsitz sich noch in einem andern Kanton befand. Unzulässig, sofern es sich um Postnumerando- Besteuerung handelt oder wenn die Steuerquelle am frühem und am jetzigen Wohnsitz eine andere ist. A. -Oskar KuH-Meyer wohnt seit 30. September 1921 in Zürich, wo er am 15. Oktober ein Handelsge- schäft übernommen hat. Vorher war er in Langenthai (Kt. Bern) Direktor der Langenthal-Jura-Bahn. Seiner Steuererklärung pro 1921 für Zürich legte er die dortigen Verhältnisse zu Grund, das Einkommen für 3 Monate gab er mit 1050 Fr. an. Die Steuerkominission schätzte ihn mit 16,500 Fr. Einkommen und 30,000 Fr. Vermögen steuerpflichtig auf 1. Oktober ein. Für ersteres stellte sie auf das Durchschnittseinkommen der drei letzten Jahre ab. Hiegegen beschwerte sich KuH und verlangte, dass das Einkommen auf 6000 Fr., das Vermögen auf 15,000 Fr. anzusetzen sei. Im Revisionsverfahren wurde an der Taxation festgehalten, . unter Berufung auf 43 des Steuergesetzes. Kun beharrte seinerseits auf dem Rekurs. Die Steuerkommission beschloss, dass der Ein- schätzung nicht die ausserkantonalen Einkommen zu Grunde zu legen seien und beauftragte den Steunrkoll1- missär mit Erhebungen über das Einkommen, das KulI vom Oktober bis Dezember 1921 in Zürich hatte. In seiner daraufhin erfolgten Einvernahme bestritt KulI im ersten Geschäftsjahr ein Einkommen erzielt haben, das Vermögen gab er auf 30,000 Fr. an. Er machte ferner Angaben über sein früheres Einkommen, wonach dieses im Durchschnitt der Jahre 1918-20 9,500 Fr. be- tragen hätte. Die Steuerrekurskomminsion entschied am 4. Juni 1923, in teilweiser Gutheissurig des Rekurses, Doppelbesteuerung. N° 22. 111 es werde das Einkommen für das Steuerjahr 1921 auf 6000 Fr., das Vermögen auf 30,000 Fr. angesetzt, die Steuerpflicht daure für dieses Jahr 3 Monate. Die Kosten wurden zu 1/, dem Rekurrenten, zu 3/

dem Staate auf- erlegt, und beigefügt, dass der Entscheid bezüglich der Taxation endgültig sei, dass aber wegen Verletzung .oder unrichtiger Auslegung der Verfassung oder des Steuergesetzes und der Ausführungsvorschriften den Parteien das Recht der Beschwerde an die Ober-Rekurs- kommission . zustehe. Die Steuerkommission ging in diesem Entscheid davon aus, dass für die Einschätzung nicht die Durchschnittsberechnung anzuwenden sei, sonderu dass nur diejenigen Verhältnisse des Steuer- pflichtigen in Betracht fielen, die sich auf die Zeit der Anwesenheit im Kanton Zürich ergeben. Die Vorjahre 1918-20 seien daher nicht zu berücksichtigen. Auf Grund der Entscheidungen der Ober-Rekurskommission, wo- nach Einkommens-und Vermögens verhältnisse, die dem Steuerjahr angehören, nicht Einschätzungsgrundlagen sein dürften, wäre der Rekurrent im Jahre 1921 über- haupt nicht einkommenssteuerpflichtig. Da er aber selber 6000 Fr. Einkommen anerkannt habe, müsse es dabei verbleiben. Die Vermögenstaxation sei anerkannt. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der kantonale Steuerkommissär bei der Ober-Rekurskommission wegen Verletzung von 43 Abs. 2 und 41 des Steuergesetzes, wonach bei Einkommen von mehr als 6000 Fr. auf den Durchschnitt der 3 Vorjahre abzustellen sei. d. h. hier auf 9500 Fr. Deshalb wurde beantragt, es sei das Ein- kommen pro 1921 auf diesen Betrag festzusetzen, ferner seien die Kosten ganz dem KuH aufzuerlegen, weil er durch Nichtbeachtung einer Auflage die ursprüngliche, zu hohe Einschätzung verschuldet habe. KuH und die Rekurskommission beantragten Abweisung der Be- schwerde. Letztere führte aus, KuH habe das Einkommen der Jahre 1918-20 in Bern versteuert. Die Ober-Rekurs- kommission nehme an, dass das zürcherische Steuer-

gesetz auf dem Boden der Postnumerando-Besteuerung stehe. Deshalb könne nicht auf die Jahre 1918-20 zu- rückgegriffen werden. Die Ober-Rekurskommission hat die Beschwerde des Steuerkommissärs mit Bezug auf das Einkommen gutgeheissen und das pro 1921 steuer- pflichtige Einkommen des KulI auf 9500 Fr., steuer- pflichtig für drei Monate, festgesetzt. B. -Gegen diesen am 26. Januar 1924 zugestellten Entscheid hat KuH am 24. März staatsrechtliche Be- schwerde wegen Verletzung von Art. 46 BV erhoben mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und das im Kanton Zürich steuerpflichtige Einkommen des Be- schwerdeführers für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1921 mit Null anzusetzen, uKF. Es wird ausgeführt, dass die A-rt der Besteuerung des Rekur- renten einen Übergriff in die bernische Steuerhoheit bedeute, da danach Einkommen in Zürich besteuert werde für das der Kanton Bern steuerberechtigt sei. 43 Abs. 2 und 41 des Steuergesetzes könnten, weil dadurch nach der Auffassung der Ober-Rekurskommission die Post- numerando-Besteuerung gefordert werde, auf inter- kantonale Verhältnisse nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht angewendet werden. C. --: Die Ober-Rekurskommission hat keine Ver- nehmlassung eingereicht. Der Regierungsrat von Zürich bemerkt zu der Rekursschrift : Die Oberrekurskommis- snon habe in steter Praxis aie Besteuerung der Pflich- tIgen nach dem Vorjahre, bezw. dem Durchschnitt von drei Vorjahren als effektive Besteuerung nach den den Vorjahren bezeichnet. Wenn der Rekurrent für die drei letzten Monate des Jahres 1921 in Zürich den Durch- schnitt seines im Kanton Bern erworbenen Einkommens der Jahre 1918-1920 versteuern müsse, so trete zwar eine kumulative steuerliche Belastung des nämlichen Einkommens ein, jedoch werde die daraus sich ergebende Steuer nicht für die gleiche Zeitspanne erhoben. Es könne sich fragen, ob darin eine bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung. N° 22.

Doppelbesteuerung liege. Der Regierungsrat verzichtet darauf, einen bestimmten Antrag zu stellen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat in interkantonalen Verhältnissen die Steuerhoheit für Ein- kommen aus persönlicher Tätigkeit, wie aus beweglichem Vermögen dem Kanton des Wohnsitzes zugewiesen und bei Wohnsitzwechsel den Zeitpunkt des letztern als entscheidend erklärt für den Übergang des Steuerrechts. Das geht auf den Gedanken zurück, dass der Wohnsitz die wirtschaftliche Zugehörigkeit einer Person für das Einkommen aus ihrer persönlichen Tätigkeit, sowie für ihr bewegliches Vermögen und dessen Ertrag an- gebe. Hieraus folgt, dass interkantonal von keinem Kanton auf persönliches Einkommen im genannten Sinne zurückgegriffen werden kann, das jemand zukam, als er in einem andern Kanton seinen Wohnsitz hatte. Denn das Steuerrrecht des letztern erfasst das Ergebnis der persönlichen Tätigkeit und den Ertrag des beweg- lichen Vermögens so lange, als die Person der Steuer- hoheit eines Kantons untersteht, und es kann hinsicht- lich des Steuerobjekts unmöglich eine andere zeitliche Abgrenzung der Steuerhoheit Platz greifen, als hin- sichtlich der subjektiven Steuerpflicht. Hat man es daher bei der Ordnung der Steuerpflicht im zürcherischen Gesetz, wie sie in den 43 Abs. 2 und 41 enthalten ist, wirklich mit einer Postnumerando-Besteuerung zu tun, wie die Ober-Rekurskommission annimmt (vgl. die Ent- scheide Nr. 14 und 118 in Bd. 22 der Blätter für zür- cherische Rechtsprechung), so kann diese Besteuerungs- art interkantonalrechtlich nicht geschützt werden. Viel- mehr ist es als unzulässig zu erklären, dass für die Be- stimmung des Einkommens im gedachten Sinne bei jemand, der im Verlauf eines Steuerjahres aus einem . andern Kanton in den Kanton Zürich zieht, auf Ein- kommen zurückgegriffen werde, das der betreffenden

PerSon vor ihrem Einzug in den Kanton zukam. Auf diesem Boden stehen denn auch die allgemeinen Vor- schriften der 4 und 5 des zürcherischen Steuerge- setzes selber, wonach die Steuerpflicht mit dem Zeit- punkte beginnt, mit welchem jemand zu einem steuer- pflichtigen Einkommen oder Vermögen gelangt, und wonach die im Laufe eines Jahres in den Kanton ein- ziehenden oder aus demselben wegziehenden Pflichtigen die Steuer für die Zeit zu zahlen haben, während welcher sie im Kanton wohnen. Damit ist interkantonal eine Besteuerung nach dem Vorjahr oder nach dem Durch- schnitt dreier Jahre, wie sie im Einschätzungsverfahren in den 43 Abs. 2 und 41 vorgesehen ist, im Sinne einer Postnumerando-Besteuerung ausgeschlossen. 2. -Auch wenn .man die letztem Bestimmungen dahin auslegen wollte, dass sie nur die Bemessungs- grundlage für die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens angeben, so könnten' sie interkantonal, wenn überhaupt, doch höchstens dann zur Anwendung gebracht werden, wenn die Steuerquelle am frühem und am 'Wohnsitz in Zürich die gleiche geblieben wäre. Das ist hier nicht der Fall, da der Rekurrent im Kanton Beru eine ganz andere Erwerbsstellung einnahm als im Kanton. Zürich. Letzterer darf daher auch zur Bestim- mung des ihm allein zur Besteuerung zustehenden Ein- kommens, das der Rekurrent seit Oktober 1921 in Zürich hatte, nicht auf das berufliche Einkommen desselben im Kanton Beru abstellen. 3. -Anderseits kann der Rekun'ent nicht verlangen, dass er für das Jahr 1921 (3 Monate) in Zürich gar nicht mit Einkommenssteuer belegt werde, weil nach zürche- rischem Recht nur das Einkommen aus den Vorjahren besteuert werde, das nach interkantonalem Recht in Zürich nicht erfasst werden dürfe. Vielmehr steht vom Standpunkt i der Doppelbesteuerung nichts entgegen,. dass der Rekurrent für jene drei Monate für das Ein- kommen besteuert werde, das ihm in dieser Zeit aus. Doppelbesteuerung. N° 23.

seiner Tätigkeit in Zürich und aus seinem beweglichen Vermögen zufloss. Dieses Einkommen hat der Rekur- rent selber auf 6000 Fr. angegeben, wie er auch gegen die hierauf sich stützende Taxation der Rekurskommis- sion sich nicht beschwerte. Es ist deshalb nicht ver- ständlich, wie er im staatsrechtlichen Verfahren ver- langen kann, dass sein Einkommen für die drei Monate auf 0 festgesetzt werde, zumal, da er die Taxation der Rekurskommission auch im bundesgerichtlichen Ver- fahren nicht etwa als willkürlich anficht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Ober-Rekurskommission aufgehoben und derjenige der Rekurskommission wiederhergestellt wird. 23. Orteil vom 10. Juli 1924 i. S. Schweizer. Bankgesellschaft gegen A rgau. Verteilung des Vermögens eines Bankgeschäftes, das in meh- reren Kantonen Niederlassungen hat, unter die Steuer- hoheiten dieser Kantone. Bei der Feststellung der auf einen Kanton fallenden Aktiven können Guthaben der dort befindlichen an ausserkantonale Niederlassungen der Bank nicht berücksichtigt werden. A. -Bei der Steuereinschätzullg pro 1923 wurde es streitig, wie der Anteil des Rayons Aargau der Schweiz. Bankgesellschaft (Kreisbank Aarau, Niederlassungen in Baden, Laufenburg und Wohlen) am Gesamtvermögen des Institutes zu berechnen sei. Die Steuerbehörde und die Bank waren einig darüber, dass grundsätzlich mass- gebend sein sollte das Verhältnis der Aktiven des Rayons Aargau zu den Gesamtaktiven der Gesellschaft, nicht aber über die Höhe der in Betracht kommenden Rayon- aktiven. Die Steuerbehörde nahm sie auf 82,842,000 Fr. an. Die Bank wollte dagegen hievon zwei Posten ab- ziehen:

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