- Urtheil vom 1. März 1879 in Sachen
Eheleute Kälin.
A. Das Obergericht des Kantons Luzern erkannte unterm
- December 1878, in Abänderung des Urtheils des Bezirks¬
gerichtes Luzern, durch welches die Ehe der Litiganten definitiv
aufgelöst worden war.
- Die zwischen den Parteien unterm 25. November 1876
geschlossene Ehe sei gerichtlich nicht geschieden.
- Es sei daher auf die weiteren Begehren der Litiganten,
weil gegenstandslos, nicht mehr einzutreten.
B. Dieses Urtheil zog der Ehemann Kälin an das Bundes¬
gericht, unter Wiederholung seiner vor den kantonalen Gerichten
gestellten Anträge.
Die Ehefrau Kälin erklärte schriftlich, daß sie ebenfalls auf
ihren frühern Begehren beharre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Aus dem von den kantonalen Gerichten festgestellten That¬
bestand ergiebt sich, daß beide Ehegatten sowohl vor der ersten
als der zweiten Instanz die Scheidung verlangt haben. In der
Begründung des Scheidungsbegehrens gingen sie allerdings aus¬
einander, indem jeder Theil die Schuld an den ehelichen Zer¬
würfnissen dem andern zuschob; dagegen sind sie darüber einig,
daß das eheliche Verhältniß gänzlich zerrüttet und ein weiteres
Zusammenleben für sie nicht mehr möglich sei. Es kommt so¬
nach der Art. 45. des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe
zur Anwendung, wonach die Scheidung auszusprechen ist, wenn
beide Ehegatten die Scheidung verlangen und aus den Verhält¬
nissen hervorgeht, daß ein ferneres Zusammenleben der Ehe¬
gatten mit dem Wesen der Ehe unverträglich ist, und bleibt le¬
diglich noch zu untersuchen, ob diese letztere Voraussetzung zu¬
treffe.
- Diese Frage ist zu bejahen. Denn aus den von den kan¬
tonalen Gerichten festgestellten Thatsachen ergibt sich, daß zwi¬
schen den Litiganten eine rechte Ehe gar nie existirte, vielmehr
von Anfang an, namentlich bei der Ehefrau, die eheliche Ge¬
sinnung vollständig mangelte. So hat dieselbe nach einem bei
den Akten befindlichen Briefe unmittelbar vor ihre Verheirathung
mit dem Kläger, nachdem die Heirathsschriften bereits bei dem
Civilstandsbeamten behufs Verkündigung der Ehe mit dem Klä¬
ger, deponirt waren, die Ehe einem Dritten angetragen, und
sodann wenige Wochen nach der Trauung ihren Ehemann wie¬
der verlassen, um zu ihrer frühern Dienstherrschaft in Grep¬
pen zurückzukehren. Diese Verlassung geschah, wie das Ober¬
gericht konstatirt, ohne rechtmäßigen Grund und war für den
Kläger um so kränkender, als derselbe, wie Beklagte wußte, den
Argwohn hegte, daß letztere mit einem der früheren Dienstherren
in einem unerlaubten Verhältnisse stehe und ihre Schwanger¬
schaft, welche nach der 35. Woche nach Eingehung der Ehe
durch die Geburt eines Kindes ihr Ende erreichte, nicht von
ihm, sondern aus jenem Verhältnisse herrühre. Unter solchen
Umständen ist es begreiflich, daß auch bei dem Kläger jede ehe¬
liche Gesinnung erloschen ist und das eheliche Zusammenleben
für die Litiganten ein unerträgliches Uebel wäre, und muß da¬
her diese innerlich offenbar zerstörte Ehe gemäß der citirten
bundesgesetzlichen Bestimmung gerichtlich getrennt werden.
3. Was die Folgen der Scheidung in Betreff der Erziehung
des aus der Ehe vorhandenen Kindes u. s. w. betrifft, so ist
einfach das erstinstanzliche Urtheil zu bestätigen; jedoch mit der
Abweichung, daß Kläger der Beklagten an den Unterhalt des
Kindes einen angemessenen Beitrag zu bezahlen hat. Denn
wenn auch Beklagte der schuldige Theil ist, so rechtfertigt dieser
Umstand doch nicht, die dem Vater gegenüber dem Kinde oblie¬
genden Pflichten der Mutter zu überbinden, und zwar um so
weniger, als aus den Akten durchaus nicht hervorgeht, daß letz¬
tere im Stande sei, allein für die gehörige Erziehung und den
Unterhalt des Kindes zu sorgen, während bei solchen Fragen
offenbar das Interesse des Kindes entscheiden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Die Ehe der Litiganten ist gestützt auf Art. 45 des Bun¬
desgesetzes über Civilstand und Ehe definitiv ausgelöst.
- Das aus der Ehe vorhandene Kind wird der Mutter zur
Erziehung und Pflege überlassen; der Vater ist jedoch schuldig,
bis zum zurückgelegten siebenten Altersjahre des Kindes der
Mutter an den Unterhalt desselben einen Beitrag von achtzig
Franken in vierteljährlichen Raten zu bezahlen; nach Ablauf
dieser Zeit hat der zuständige Richter das weiter Angemessene
zu verfügen.