BGE 5 I 92
BGE 5 I 92Bge26.07.1877Originalquelle öffnen →
D. Unterm 20. December 1878 hat die Bundesversammlung mit Rücksicht auf den hierorts von Dr. Ryf erhobenen Recurs beschlossen, es werde auf das Fristerstreckungsbegehren des Grün¬ dungscomité für die Eisenbahn Seebach-Zürich zur Zeit nicht eingetreten, dagegen der Bundesrath ermächtigt, die Frist ver¬ längerung zu ertheilen, sobald die Frage, wer Inhaber der Con¬ cession sei, gelöst sein werde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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