BGE 5 I 75
BGE 5 I 75Bge02.11.1877Originalquelle öffnen →
Urtheil vom 14. März 1879 in Sachen Bund gegen Tessin und Graubünden. A. Der schweizerische Bundesrath beschloß unterm 2. November 1877 auf den Antrag des Untersuchungsbeamten in Heimat¬ losensachen:
Der Kanton Tessin ist verpflichtet:
Die Maria Josepha Molinari geb. Masotti, geb. 1804,
und ihre Tochter Maria Margaretha Agnes Molinari, geb. 1842, sowie die außereheliche Tochter der letztern:
Maria Josepha Johanna Molinari, geb. 1871, als Kantonsbürger anzuerkennen und ihnen ein Gemeindebürger¬ recht zu verschaffen. II. Der Kanton Graubünden ist verpflichtet:
Die Maria Molinari geb. Gamboni, geb. 1821, Wittwe des Jakob Dominie, genannt Karlo, Molinari, und ihr Kind:
Eugenia Maria Molinari, geb. 1858,
Den Johann Jakob Peter Molinari, geb. 1836, und
dessen Ehefrau Rosa Molinari geb. Santi, geb. 1833, so¬ wie deren Kinder:
Maria Magdalena Molinari, geb. 1863, und
Peter Viktor Franz Molinari, geb. 1869, als Kantons¬ bürger anzuerkennen und ihnen ein Gemeindebürgerrecht zu ver¬ schaffen. III. Der Kanton Graubünden hat die genannten Personen provisorisch zu dulden, bis die Einbürgerung definitiv vollzogen sein wird. IV. Den Regierungen der Kantone Graubünden und Tessin wird gemäß Bundesbeschluß vom 29. Juli 1857 (Offizielle Sammlung Bd. V, 575, Ziffer 5) eine Frist von dreißig Tagen, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, eingeräumt, um bei dem Bundesrathe über die Anerkennung oder Nichtanerkennung desselben sich zu erklären und im Falle der Nichtanerkennung gleichzeitig denjenigen Kanton zu bezeichnen, welcher nebst dem Kanton Graubünden, resp. dem Kanton Tessin, vor dem Bundes¬ gerichte zu belangen wäre, — Alles in der Meinung, daß durch unbenutzten Ablauf jener Frist der gegenwärtige Beschluß in Rechtskraft erwachsen würde. Dieser Beschluß beruht im Wesentlichen auf folgender Be¬ gründung: Durch die Untersuchung sei zur Ueberzeugung gebracht, daß der Stammvater der Familie Molinari, Alexander Molinari, weder Bürger von Brione sopra Minusia, noch ein solcher von Vira ge¬ wesen sei, sondern lediglich abwechselnd in diesen Gemeinden ge¬ wohnt habe, und wahrscheinlich aus Citiglio, Thal Cuvio, Kreis Varese, in Italien herstamme. Da aber die ältesten Personen dieser Familie schon vor nahezu hundert Jahren im Kanton Tessin und seit mindestens 45 Jahren im Kanton Graubünden sich ange¬ siedelt und ihre Nachkommen weder Legitimationspapiere aus Italien beigebracht, noch ihre Ehen dort angemeldet haben, so be¬ stehe selbstverständlich keine Aussicht mehr, ihre Anerkennung in Italien auswirken zu können. Die in Frage stehenden Personen können somit nicht als in einem auswärtigen Staate heimatbe¬ rechtigt angesehen werden, und da sie auch von keinem Kantone als Bürger anerkannt seien, so erscheinen sie gemäß Art. 1 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit als schweizerische Heimat¬ lose, für welche nach Vorschrift von Art. 3 des gleichen Gesetzes die Bundesbehörden ein Kantonsbürgerrecht und durch die betref¬ fenden Kantone ein Gemeindebürgerrecht ausmitteln müssen. Bei dem Entscheide über die Einbürgerung dieser Familie können nur die Kantone Tessin und Graubünden in Betracht kommen. Gegenüber dem Kanton Tessin erscheine als maßgebend, daß die Josepha Masotti, geb. 1804 in S. Vittore, als ehe¬ liche Tochter des Dominic Massotti und der Frau Anna Maria Franchi, von einer bürgerlichen Familie von Vogorno, Kantons Tessin, abstamme, also auch selbst dem Kanton Tessin angehören müsse, was sowohl durch ihre eigenen Angaben als auch durch die Thatsache bewiesen werde, daß ihre uneheliche Tochter Maria Giuseppa Masotti, geb. 1831, (seit 1869 verehelichte Poletti von Como), und der uneheliche Sohn der letztern, Giuseppe Masotti, geb. 1864, sowie daß ferner die Maria Margarita Masotti, geb. 1817, Schwester der in Frage stehenden Josepha Masotti, sämmtlich am 7. August 1867 von der Munizipalität der Gemeinde Vogorno förmliche Heimatscheine erhalten haben, worin sie als Bürger dieser Gemeinde anerkannt seien und die Zusicherung erhalten, daß sie als solche jederzeit in Vogorno werden anerkannt werden. Da nach dem Gesagten Dominic Molinari heimatlos gewesen sei, so habe durch die im Jahre 1832 in S. Vittore vollzogene Verehelichung seine Ehefrau Josepha Masotti keine neue Heimat erwerben können, sondern habe lediglich die Heimat in Vogorno
beibehalten, gleich wie ihre Schwester, ihre uneheliche Tochter und der uneheliche Sohn der letztern. Josepha Masotti müsse also nach Vorschrift von Art. 11 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit dem Heimatrechte ihrer Eltern folgen. Was nun den Kanton Graubünden betreffe, so würden in konsequenter Durchführung dieses Grundsatzes die Kinder der Josepha Masotti, welche sie in der Ehe mit Dominic Molinari erzeugt habe, und deren Nachkommen, auch dem Heimatrechte der Mutter folgen. Allein nachdem Dominic Molinari und Josepha Masotti im Jahre 1832 zu S. Vittore sich haben verehelichen können, ohne daß sie genöthigt worden seien, ihre heimatliche Position zu ordnen und gehörige Ausweise beizubringen, und nachdem diese Familie ohne Legitimationspapiere während vielen Jahren ungestört in S. Vittore geduldet worden sei und dort sich habe entwickeln können, so erscheine es gerechtfertigt, von dem in Art. 13 des Bundesgesetzes vorgesehenen freien Ermessen über die Bedeutung und das Gewicht der in Art. 11 angeführ¬ ten Gründe Gebrauch zu machen. In diesem Sinne rechtfertige es sich, die Agnes Molinari, geb. 1842, und deren uneheliche Tochter Maria Giuseppa Giovanna, geb. 1871, dem Heimat¬ rechte der Mutter und Großmutter folgen zu lassen, und den Familien der Brüder Carlo und Pietro Molinari ein Heimat¬ recht im Kanton Graubünden, welchem auch die beiden Frauen Maria Gamboni und Rosa Santi ursprünglich angehört haben, zu ertheilen. B. Gegen diesen Beschluß erhob die Regierung des Kantons Graubünden beim Bundesrathe keine Einsprache. Dagegen erklärte die Regierung des Kantons Tessin, daß sie den Entscheid des Bundesgerichtes anrufe. Gemäß Anordnung des Bundesrathes trat daher der eidgenössische Untersuchungsrichter in Heimatlosen¬ sachen gegen die Kantone Tessin und Graubünden beim Bundes¬ gerichte mit folgendem Klagebegehren auf I. Es sei der Kanton Tessin zur Einbürgerung folgender Personen zu verpflichten:
bringe, so sei auch der Kanton Graubünden in der Lage, von demjenigen Rechte Gebrauch zu machen, welches jedem Appellaten zukommen müsse, nämlich bei der höhern Instanz auf eine reformatio in pejus des Appellanten anzutragen. Nun sei es zwar ungewiß, ob der Stammvater der in Frage stehenden Per¬ sonen, Francesco Domenico Benignus Molinari, Bürger des Kantons Tessin oder einer italienischen Gemeinde gewesen sei; dagegen stehe vollständig fest, daß derselbe nicht dem Kanton Graubünden angehört habe und mehr als ein halbes Jahrhun¬ dert, bis zu seiner im Jahre 1832 erfolgten Verehelichung, im Kanton Tessin angesiedelt und geduldet gewesen sei. Der Heimat¬ ort der Wittwe Molinari geb. Masotti sei ermittelt und es dürften daher die aus der Untersuchung gewonnenen Resultate genügen, die Einbürgerung sämmtlicher noch lebender Glieder der Familie Molinari im Kanton Tessin zu rechtfertigen. Even¬ tuell müssen diese Gründe doch zur Bestätigung des bundesräth¬ lichen Entscheides führen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
ist, daß aber gegenwärtig das Königreich Italien zur Anerken¬ nung dieser Familie nicht mehr angehalten werden könne und daher der Art. 1 ff. des Heimatlosengesetzes auf dieselbe ihre Anwendung finde. Nun zählt der Art. 11 dieses Gesetzes die Verhältnisse auf, welche für den Entscheid über die Einbürgerung maßgebend sind, und bestimmt sodann der Art. 13, daß wenn in einem Spezialfalle einzelne oder mehrere jener in Art. 11 aufgeführten Gründe gegenüber mehreren Kantonen vorliegen je nach Bedeutung und Gewicht der einzelnen Gründe nach freiem richterlichen Ermessen der eine oder andere Kanton oder auch mehrere Kantone gemeinschaftlich zur Einbürgerung angehalten werden können. Unter den in Art. 11 aufgezählten Gründen er¬ scheint zuerst die Abstammung von Eltern, die schon in einem Kanton eingebürgert waren, und wenn nun berücksichtigt wird daß die Maria Josepha Masottii, welche im Jahre 1832 den Dominic Molinari geheirathet hat, ausgewiesener- und anerkann¬ termaßen tessinische Bürgerin gewesen ist und dieselbe durch ihre Verehelichung ein neues Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ihr Ehemann ein solches nicht besaß, so kann der Kanton Tessin sich gewiß nicht beklagen, wenn ihm von den neun heimatlosen Gliedern der Familie Molinari drei zur Einbürgerung über¬ bunden werden. 3. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege sind in Prozessen betreffend Heimatlosigkeit keine Gerichtskosten zu berechnen. Dagegen hat der Kanton Tessin als unterliegender Theil dem eidgenössischen Untersuchungsbe¬ amten eine Prozeßentschädigung zu entrichten und auch dem Kanton Graubünden einen Theil seiner außerrechtlichen Kosten zu vergüten, indem lediglich in Folge der Nichtanerkennung des bundesräthlichen Beschlusses durch den Kanton Tessin die Sache an das Bundesgericht gelangt und der Kanton Graubünden zur Stellung eigener Begehren veranlaßt worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
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