BGE 5 I 72
BGE 5 I 72Bge01.05.1850Originalquelle öffnen →
pendiren. Zu der Annahme, daß die, insbesondere bei einem Tunnelbaues sei, habe er allen Grund gehabt und wenn nun auch das eingezogene Gutachten das Gegentheil behaupte und er sich dasselbe habe gefallen lassen, so folge daraus noch nicht, daß seine Annahme eine unbegründete oder gar seine Klage¬ erhebung eine muthwillige gewesen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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