- Urtheil vom 19. Dezember 1879 in Sachen Müller
gegen Uri.
Am 1. Oktober 1872
stellte Anton Müller, alt Säckelmei¬
ster, der Ersparnißkasse des Kantons Uri einen Schuldschein
aus über ein Darleihen von 18000 Fr. auf unbestimmte Zeit
à 5%. Die Rückzahlung soll nach vorheriger gegenseitiger Auf¬
kündigung von 14 Tagen geschehen. Als Bürgschaft wurde ein¬
gesetzt "eine obligationsweise Versicherung auf Herrn Kantons¬
säckelmeister Anton Müllers großen Ried an der Flüelerstraße
in Altorf von 24000 Fr."
Die vom 4. Dezember 1872 datirte obligatorische Versiche¬
rung lautet wie folgt:
"Zu wissen sei, daß Herr Kantonssäckelmeister Anton Mül¬
"ler von Altorf der löbl. Ersparnißkasse in Altorf für ein von
"ihr erhaltenes Geldanleihen nebst Zinsen und allfälligen Ko¬
"sten eine obligationsweise Sicherheit von vierundzwanzig Tau¬
"send Franken geleistet hat, auf seinem Gut „Ried“, in Altorf
"gelegen, an der Flüelerstraße. Hierauf steht zuvor verschrieben:
"Alljährlich 10 Gl. Nörligen den armen Leuten von Altorf;
"sonst ledig und los.
"Schatzung 15 986 Fr. 91 Ct.
"Zu Urkund dessen wurde die obligationsweise Sicherheit auf
"beidseitige Angabe geschrieben, und im Hypothekenbuch sub
"Nr. 3 Tgb. Nr. 6712 eingetragen.
Am 2. November 1874 stellte A. Müller unter den gleichen
Bedingungen wieder einen Schuldschein aus von 2400 Fr.,
mit obligatorischer Versicherung auf sein Gut „Großbyfang“ in
Altorf von 6000 Fr. Die vom 3. August 1874 datirte Ver¬
sicherung wurde am 24. Oktober gleichen Jahres ins Hypothe¬
kenbuch eingetragen.
Vermittelst Aktes vom 23. Februar 1877, zugestellt den
- März gleichen Jahres, wurden A. Müller seitens der Er¬
sparnißkasse sämmtliche Darleihen nebst Zinsen im Betrage von
32001 Fr. 40 Ct. auf einen Monat gekündet.
Da keine Zahlung erfolgte, ließ die Ersparnißkasse Müller
mit Citation vom 22. März 1878 auf 1. April desselben Jah¬
res vor das Bezirksgericht Uri laden behufs Abtretung von
Ried und Byfang.
Am 1./2. April 1878 urtheilte das Gericht, in Anwesenheit
beider Parteien, dahin: „Müller habe innert sechs Wochen an
seine Anleihen bei der Ersparnißkasse 2000 Fr. Abschlagszah¬
lung nebst 593 Fr. 55 Ct. Zins pro 1876 und Zins pro
1877 zu bezahlen, ansonst er die Abtretung seines Gutes Ried
und Groß Byfang in Altorf, welche als Sicherheit haften, ge¬
schehen lassen soll, zu welchem Behufe das beneficium inventa¬
rii gerichtlich bewilligt ist.“
Am 13. April übermittelte die Ersparnißkasse das Urtheil
dem Gemeindeweibel in Unterschächen zur Zustellung an A. Mül¬
ler; diese erfolgte am 15. gl. Mts. Gegen dieses Urtheil wurde
von Anton Müller kein Rechtsmittel ergriffen.
Nach verschiedenen anderen Mahnungen und Fristbewilligun¬
gen erschien im Urner Amtsblatt vom 24. April 1879 die Publi¬
kationsteigerung der Güter Ried und Byfang auf den 28. April.
Am 26. April 1879 reichte nun A. Müller beim Bundes¬
gerichte eine Klage gegen die Regierung des Kantons Uri ein,
in welcher er das Gesuch stellte, es möchte erkannt werden, daß
die Regierung von Uri, resp. deren Finanzkommission pflichtig sei,
auf die anbegehrte Abtretung der dem Kläger gehörigen Güter
Ried und Groß Byfang, zu verzichten.
In ihrer Antwort stellte die Regierung von Uri ihrerseits
folgende Begehren: 1. Das Bundesgericht wolle seine Zustän¬
digkeit in Sachen ablehnen, eventuell 2. es sei der Anton Mül¬
lerschen Beschwerde wegen Verspätung keine Folge zu geben,
resp. in eine materielle Prüfung derselben aus besagtem Grunde
r'sche Eingabe,
- es sei die Mülle
nicht einzutreten,eventuell
gleichviel ob sie als Rekurs nach Art. 59 oder als Klage im Sinne
des Art. 27 des Gesetzes über die Organisation der Bundes¬
rechtspflege aufgefaßt werde, als gänzlich unbegründet abzuweisen.
Zur Unterstützung ihres ersten Gesuches, brachte besagte Re¬
gierung unter anderm Folgendes an:
In der gegenwärtigen von Müller angehobenen Civilklage
stehe der Urnersche Fiskus ihm nicht als Gegner gegenüber, er
habe nur mit der Ersparnißkasse kontrahirt. Dieses Institut müße
als eine eigene juristische Persönlichkeit betrachtet und behandelt
werden, wenn es sich auch unter der Kontrole der kantonalen
Finanzkommission befinde. Die jetzige Streitigkeit walte also nicht
zwischen einem Kanton und einem Privaten und das Bundes¬
gericht, nach dem oben angeführten Art. 27 des Organisations¬
gesetzes, sei folglich nicht kompetent, in Sachen einzutreten.
Ueber die erhobene Inkompetenzeinrede zieht das
Bundesgericht in Erwägung:
- Für den Fall daß die Urner Ersparnißkasse als ein eigenes
vom Staate getrenntes Rechtssubjekt aufgefaßt werden müßte,
ist es an der Hand des Art. 27 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 einleuch¬
tend, daß die gegenwärtige Civilklage sich allerdings der Beur¬
theilung des Bundesgeriches entziehen würde; kraft dieser Gesetzes¬
bestimmung ist diese Behörde nur dann befugt, civilrechtliche
Streitigkeiten von Privaten zu prüfen, wenn dieselben zwischen
den Privaten einerseits und Kantonen anderseits obwalten.
- Es ist deshalb angezeigt, die aufgeworfene Kompetenz¬
frage zuerst und gesondert zu behandeln, weil ihre Lösung in
bejahendem Sinne das Bundesgericht der Behandlung der im
Rekurs formulirten materiellen Rechtsfrage entheben würde.
- Es muß also untersucht werden, ob die Urner Ersparni߬
kasse als ein bloßer Zweig der kantonalen Verwaltung, als eine
statio fisci, zu betrachten, oder ob sie nicht vielmehr als eine
vom Staate getrennte, selbständige Persönlichkeit anzusehen sei.
Unter den bestehenden Verhältnissen erscheint das letztere als
richtig. Denn
a. schon vor der, in Vollführung einer Landrathsschlußnahme
vom 18. Oktober 1848 mit Erkenntniß vom 28. Dezember
gleichen Jahres erfolgten, Uebernahme der Verwaltung der Er¬
sparnißkasse durch die Regierung hatte bereits dieses Institut
eine geraume Zeit hindurch unter den Auspizien der gemein¬
nützigen Gesellschaft eine autonome, von der Staatsverwaltung
durchaus getrennte Existenz geführt.
b. Der Umstand daß die revidirten Statuten der Ersparni߬
kasse vom 27. Juli 1874 dem Staate in mancher Beziehung ein
Recht der Oberaufsicht und verschiedene Verwaltungsbefugnisse
dieser Anstalt gegenüber gestatten, reicht nicht hin, um ihr den
Charakter einer unabhängigen Rechtspersönlichkeit zu benehmen.
(S. bundesgerichtl. Urtheil i. S. Caisse d’amortissement de
Romont contre Fribourg. Bd. IV S. 286.) Ihre Einnahmen
fließen wesentlich aus den Beiträgen der Einleger; sie gewährt
Darlehen gegen Realkaution, auch dem Staate, der ihr im Jahre
1878 zu gewöhnlichem Zinsfuß mehr als 280000 Fr. auf diese
Weise schuldete; sie eröffnet Kredite auf laufende Rechnung,
diskontirt Wechsel und giebt Banknoten auf ihren Namen aus;
sie besitzt einen eigenen Reservefond, von welchem sie dem Kan¬
ton die Staatssteuer entrichten muß (Art. 23 der Statuten) und
macht alle ihre Geschäfte auf eigenen Namen. Zu ihren Gunsten
lauten insbesondere die von Müller ausgestellten Obligationen.
Sie hat diesem Schuldner gekündet und denselben vor Gericht
geladen; auf ihren Namen lautet das in Sachen ausgesprochene
Urtheil, so daß sie auch von den Gerichten als selbständige Per¬
sönlichkeit anerkannt und behandelt wird; sie hat ferner selbst
die Ausschreibung der Müller'schen Güter bewirkt.
Endlich setzt die Zusicherung einer staatlichen, privatrechtlichen
Garantie, wie sie in Art. 2 der Statuten enthalten ist, mit
Nothwendigkeit eine, von dem Garantirenden getrennte Persön¬
lichkeit des garantirten Institutes voraus.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Es wird, mangels Kompetenz, auf die von Anton Müller
erhobene Klage nicht eingetreten.