Urtheil vom 21. Februar 1879 in Sachen
Widmer.
A. Joh. Widmer, heimatsberechtigt in Stein, Kantons Appen¬
zell A.-Rh., und seit September 1877 niedergelassen in St.
Gallen, wurde im Jahre 1878, nachdem ihm ein kleines Erbe
angefallen war, von seiner Heimatsgemeinde Stein unter obrig¬
keitliche Vormundschaft gestellt. Hierüber beschwerte sich derselbe
beim Bundesgerichte, indem er behauptete, er gehöre in Folge
seiner Niederlassung in St. Gallen nicht mehr unter die appen¬
zellische, sondern unter die st. gallische Jurisdiktion und es ver¬
stoße im Fernern das Vorgehen der Gemeinde Stein gegen Art.
46 lemma 1 der Bundesverfassung.
B. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen, welchen Re¬
kurrent um Unterstützung seiner Beschwerde beim Bundesgerichte
ersucht hatte, lehnte dieses Gesuch ab, da er die in der Rekurs¬
eingabe entwickelten Rechtsmomente als erschöpfend betrachte.
C. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. trug
auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 46 der Bundesverfassung stellt allerdings in seinem
ersten Alinea den Grundsatz auf, daß die Niedergelassenen in
Beziehung auf ihre civilrechtlichen Verhältnisse in der Regel
unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes stehen.
Allein nach dem zweiten Alinea wird der Bundesgesetzgebung
überlassen, über die Anwendung jenes Grundsatzes die erfor¬
derlichen Bestimmungen zu erlassen und es kommt derselbe
daher, gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen, erst mit Er¬
laß des in Aussicht genommenen Bundesgesetzes zur Anwendung,
woraus folgt, daß Rekurrent sich zur Zeit auf die citirte Ver¬
fassungsbestimmung nicht berufen kann.
Wenn aber Rekurrent behaupten wollte, daß die von der
Gemeinde Stein über ihn verhängte Vormundschaft einen Ein¬
griff in die Souveränitätsrechte des Kantons St. Gallen ent¬
halte, so wäre darauf zu erwidern, daß zu einer Beschwerde hier¬
über nur der Kanton St. Gallen legitimirt wäre, wie das Bun¬
desgericht schon in seinem Entscheide vom 15. Februar 1878 in
Sachen Geschwister Baumann und Regierung von Zürich gegen
die Regierung von St. Gallen ausgesprochen hat. (Amtl. Samm¬
lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IV S. 3 f.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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