Domicile and standing in guardianship dispute

BGE 5 I 6Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.02.1878Dismissed

Zusammenfassung

Joh. Widmer, a citizen of Stein but domiciled in St. Gallen, challenged his placement under official guardianship by his home municipality. The Federal Court held that Art. 46 BV could not yet be invoked because its application depended on later federal legislation and the transitional provisions. It further held that any complaint alleging an infringement of St. Gallen’s sovereignty could only be brought by the canton itself, not by Widmer. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 46 BV; Art. 2 der Uebergangsbestimmungen; domicile principle and standing to complain of cantonal sovereignty. The domicile rule of Art. 46 BV was not yet directly applicable absent the implementing federal legislation foreseen by the Constitution; until such legislation, no individual may derive a justiciable claim from that provision. A complaint alleging encroachment upon a canton’s sovereignty is reserved to the affected canton itself; a private party lacks standing to invoke such a public-law grievance.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 21. Februar 1879 in Sachen Widmer. A. Joh. Widmer, heimatsberechtigt in Stein, Kantons Appen zell A.-Rh., und seit September 1877 niedergelassen in St. Gallen, wurde im Jahre 1878, nachdem ihm ein kleines Erbe angefallen war, von seiner Heimatsgemeinde Stein unter obrig keitliche Vormundschaft gestellt. Hierüber beschwerte sich derselbe beim Bundesgerichte, indem er behauptete, er gehöre in Folge seiner Niederlassung in St. Gallen nicht mehr unter die appen zellische, sondern unter die st. gallische Jurisdiktion und es ver stoße im Fernern das Vorgehen der Gemeinde Stein gegen Art. 46 lemma 1 der Bundesverfassung. B. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen, welchen Re kurrent um Unterstützung seiner Beschwerde beim Bundesgerichte ersucht hatte, lehnte dieses Gesuch ab, da er die in der Rekurs eingabe entwickelten Rechtsmomente als erschöpfend betrachte. C. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A.-Rh. trug auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Art. 46 der Bundesverfassung stellt allerdings in seinem ersten Alinea den Grundsatz auf, daß die Niedergelassenen in Beziehung auf ihre civilrechtlichen Verhältnisse in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes stehen. Allein nach dem zweiten Alinea wird der Bundesgesetzgebung überlassen, über die Anwendung jenes Grundsatzes die erfor derlichen Bestimmungen zu erlassen und es kommt derselbe daher, gemäß Art. 2 der Uebergangsbestimmungen, erst mit Er laß des in Aussicht genommenen Bundesgesetzes zur Anwendung, woraus folgt, daß Rekurrent sich zur Zeit auf die citirte Ver fassungsbestimmung nicht berufen kann.
  3. Wenn aber Rekurrent behaupten wollte, daß die von der Gemeinde Stein über ihn verhängte Vormundschaft einen Ein griff in die Souveränitätsrechte des Kantons St. Gallen ent halte, so wäre darauf zu erwidern, daß zu einer Beschwerde hier über nur der Kanton St. Gallen legitimirt wäre, wie das Bun desgericht schon in seinem Entscheide vom 15. Februar 1878 in Sachen Geschwister Baumann und Regierung von Zürich gegen die Regierung von St. Gallen ausgesprochen hat. (Amtl. Samm lung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. IV S. 3 f.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

guardianshipdomicilestandingtransitional provisioncantonal sovereignty