Divorce, child custody, and compensation in Zumbühl case

BGE 5 I 594Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I30.03.1878Partially Granted

Zusammenfassung

The spouses both appealed a Lucerne divorce judgment. The Federal Court held that the husband, who mainly caused the marital breakdown, could not obtain a unilateral divorce. It rejected the wife's claim based on adultery or serious mistreatment, but accepted that the marriage was irretrievably broken down and granted divorce under Art. 47. The children were awarded to the mother, compensation of CHF 3,000 was imposed on the husband, and the dispute about the wife's brought-in property was reserved for a separate civil action.

Regest

Art. 46 lit. b and Art. 47 of the federal marriage law; Art. 54 lit. a and c and Art. 55 of the Lucerne Civil Code; a spouse mainly responsible for the marital breakdown cannot obtain a unilateral divorce, whereas divorce under the ground of irretrievable breakdown requires consideration of the totality of all facts contributing to the collapse, even if some facts would not by themselves found an autonomous divorce ground. Under the child-allocation rule, the minor children are to be entrusted to the less culpable spouse absent special welfare reasons to the contrary. Where the husband is chiefly at fault, compensation to the wife is due and may be fixed according to fault and means; the scope of brought-in property may be reserved to a separate civil process if not established.

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 25. Oktober 1879 in Sachen Eheleute Zumbühl. A. Durch Urtheil vom 15. Mai d. J. hat das Obergericht des Kantons Luzern, in Bestätigung des erstinstanzlichen Er kenntnisses, zu Recht erkannt:
  2. Die zwischen den Litiganten den 2. Juni 1856 in Wol fenschießen eingegangene Ehe ist gerichtlich nicht geschieden und es ist der Kläger mit seinem Rechtsbegehren abgewiesen.
  3. Die Entschädigungsforderung der Beklagten ist als dahin gefallen zu betrachten.
  4. Der Kläger hat in erster Instanz sämmtliche Judizialien zu bezahlen; die weiteren Kosten sind gegenseitig weitgeschlagen. B. Gegen dieses Urtheil erklärten beide Parteien die Wei terziehung an das Bundesgericht und es wurden heute von den selben folgende Begehren gestellt:
  5. Vom Ehemann Zumbühl: Es sei das obergerichtliche Urtheil dahin umzuändern, daß
  6. die zwischen ihm und der Beklagten bestehende Ehe gänz lich geschieden werde;
  7. die aus dieser Ehe entsprossenen Kinder ihm zur Erzie hung und Pflege zu überlassen seien;
  8. Beklagte mit ihrer Entschädigungsforderung abgewiesen werde, unter Kostensfolge für die Beklagte. II. Von der Ehefrau Zumbühl:
  9. Ihre Ehe mit Melchior Zumbühl sei gänzlich zu scheiden;
  10. Kläger sei als der schuldige Theil zu erklären;
  11. die aus der Ehe entsprungenen Kinder seien ihr zur Er ziehung und Pflege zu überlassen;
  12. Kläger habe ihr eine nach richterlichem Ermessen zu be stimmende Entschädigung und für jedes Kind bis zum erfüllten
  13. Lebensjahre einen jährlichen Alimentationsbeitrag von 100 Fr. zu leisten;
  14. Kläger habe sowohl die Entschädigungsforderung als die Alimentationsbeiträge mit währschaften Hypothekarinstrumenten zu sichern;
  15. derselbe sei mit allen seinen Klagbegehren abzuweisen und habe
  16. alle Gerichts- und Prozeßkosten zu tragen. C. Auf Befragen erklärten die Parteien, daß Frau Zum bühl vor dem luzernischen Obergerichte ihre erstinstanzlich ge stellten Begehren nicht fallen gelassen habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  17. Da nach Art. 30 Lemma 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten That bestand zu Grunde zu legen hat, zu dem Thatbestande aber auch die Anträge und Begehren der Parteien gehören, so kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß das Bundes gericht die gemäß Art. 29 leg. cit. an dasselbe gezogenen Strei tigkeiten auf Grundlage derjenigen Begehren zu entscheiden hat, welche die Parteien vor den kantonalen Gerichten gestellt

haben, und somit die Aufgabe des Bundesgerichtes darin be

steht, zu prüfen, ob jene Parteianträge nach den vor den kan

tonalen Gerichten vorgebrachten und von denselben als erwie

sen betrachteten Thatsachen rechtlich begründet seien oder nicht.

2. Um aber diese Aufgabe erfüllen zu können, ist selbstver

ständlich nöthig, daß die kantonalen Gerichte die Parteibegeh

ren wörtlich zu den Akten erheben, sei es, daß sie hierüber ein

besonderes Verhandlungsprotokoll aufnehmen, sei es, daß diesel

ben in dem Urtheile aufgeführt würden. Nun sind allerdings

die von den Eheleuten Zumbühl vor der ersten Instanz gestell

ten Begehren in dem bezirksgerichtlichen Protokoll enthalten.

Dagegen ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche Begehren,

namentlich von der Ehefrau Zumbühl, vor Obergericht gestellt

worden sind. Nach den im obergerichtlichen Urtheile enthaltenen

Rechtsfragen erschiene die Annahme begründet, daß sie ihre

frühern Anträge wiederholt habe, wozu sie, trotzdem ihrerseits

die Appellation gegen das bezirksgerichtliche Urtheil nicht ergrif

fen worden, nach 211 des luzernischen Civilverfahrens be

rechtigt war. In den Entscheidungsgründen ist dagegen gesagt,

daß, nachdem Beklagte gegen das erstinstanzliche Urtheil nicht

appellirt habe, angenommen werden müsse, daß sie ihrerseits

auf das in der Rechtsantwort ebenfalls geltend gemachte Rechts

begehren auf gänzliche Scheidung der Ehe verzichtet habe, und

es hat dann das Obergericht, von dieser Annahme ausgehend,

lediglich das Scheidungsbegehren des Mannes beurtheilt. Allein

da diese Annahme sich nur auf die nach der zitirten Gesetzes

bestimmung nicht maßgebende Thatsache der Nichtappellation

des erstinstanzlichen Urtheils durch die Beklagte stützt und kei

neswegs feststeht, daß dieselbe mit den von der Ehefrau Zum

bühl vor Obergericht wirklich gestellten Anträgen im Einklange

stehe, so muß um so eher gemäß dem heutigen übereinstimmen

den Vorbringen der Parteien angenommen werden, daß die

Ehefrau Zumbühl ihre ursprünglichen Begehren auch vor zwei

ter Instanz aufrecht erhalten habe, als hiefür, wie bereits be

merkt, der Inhalt der im obergerichtlichen Urtheile aufgestellten

Rechtsfragen, welche genau mit denjenigen im erstinstanzlichen

Urtheile zusammentreffen, spricht.

3. Frägt es sich demnach, ob die Scheidungsbegehren der Li

tiganten begründet seien oder nicht, so ist, was die Klage des

Ehemannes betrifft, dem luzernischen Obergerichte darin beizu

stimmen, daß dieselbe sich weder auf Art. 46 litt. b noch auf

Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe stützen

läßt, indem Kläger die beleidigenden Aeußerungen seiner Ehe

frau, welche allerdings konstatirt sind und hauptsächlich in dem

Vorwurfe der ehelichen Untreue bestehen, durch sein Verhalten

provozirt hat und an der Zerrüttung der Ehe die wesentlichste

Schuld trägt, unter solchen Umständen aber, nach den vom

Bundesgerichte schon in einer Reihe von Entscheidungen ausge

sprochenen Grundsätzen, dem Kläger und Widerbeklagten kein

Recht zusteht, einseitig die Scheidung zu verlangen (vergl.

Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Eheleute Schwarzenbach

vom 11. April 1876, amtliche Sammlung der bundesgericht

lichen Entscheidungen Bd. II S. 273 ff.; ferner Urtheil vom

2. Dezember 1876 i. S. Eheleute Fischer, a. a. O. S. 500 ff.;

  1. S. Eheleute Heyne vom 22. Mai 1877 Bd. III S. 37.
  2. S. Eheleute Imhof vom 15. Juni 1877, Bd. III S. 387

Erw. 4; i. S. Bischoff vom 30. März 1878 Bd. IVS. 168 ff.).

Daß Beklagte sich an Kläger thätlich vergriffen oder dritte Per

sonen zur Mißhandlung desselben angestiftet habe, ist nach der

Feststellung der kantonalen Gerichte nicht bewiesen.

4. Das Scheidungsbegehren der Ehefrau Zumbühl stützt sich

in erster Linie darauf, daß ihr Ehemann die eheliche Treue

verletzt, sie mißhandelt und aus dem Hause verstoßen habe.

Eventuell hat Beklagte sich ebenfalls auf Art. 47 leg. cit. be

rufen unter der Behauptung, daß durch die Schuld des Mannes

das eheliche Verhältniß unheilbar zerrüttet sei. Nun kann zwar,

wie auch das Bezirksgericht Kriens annimmt, nicht geleugnet

werden, daß Kläger zu dem Verdachte der ehelichen Untreue

Veranlassung gegeben hat. Allein der Beweis des Ehebruches

ist nicht geleistet und ebenso mangelt der Nachweis für eine von

Kläger der Frau zugefügten schweren Mißhandlung, welche die

selbe nach Art. 46 lit. b des citirten Bundesgesetzes zur Schei

dungsklage berechtigen würde.

5. Dagegen geht aus den von den kantonalen Gerichten kon

statirten Thatsachen hervor, daß das eheliche Verhältniß der Li tiganten, namentlich durch Schuld des Ehemannes, so tief zer rüttet ist, daß ein ferneres Zusammenleben derselben sich mit dem Wesen der Ehe nicht verträgt. Die Zank- und Streitsucht der Beklagten, welche dieselbe zu äußerst rohen und unentschuld baren Ausdrücken gegen ihren Mann hingerissen hat, nament lich aber die lieblose Behandlung der Frau durch den Mann, dessen Trunksucht und verdächtiges Verhältniß zu einer andern Weibsperson, haben die Ehe innerlich so zerrüttet, daß an ein gedeihliches Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr gedacht werden kann, und ist daher die Scheidung gestützt auf Art. 47 leg. cit. auszusprechen. Wenn das kantonale Obergericht glaubt, daß auch bei Scheidungsklagen, welche sich auf diese Gesetzes bestimmung stützen, frühere Vorfälle, welche wegen Verzeihung oder Verjährung für sich allein eine Scheidungsklage nach Art. 46 ibidem nicht rechtfertigen könnten, nicht in Betracht gezogen werden dürfen, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Vielmehr müssen, wenn die Scheidungsklage mit der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses begründet wird, der Natur dieses Scheidungsgrundes nach alle diejenigen Thatsachen, welche die Zerrüttung herbeigeführt haben, in Berücksichtigung fallen, ohne Unterschied, ob der klagende Theil daraus einen selbständigen Scheidungsgrund herleiten könnte oder nicht. 6. Da nach dem Gesagten die Verschuldung der Scheidung hauptsächlich auf dem Ehemanne lastet, so ist derselbe gemäß 54 lit. c des luzernischen Civilgesetzbuches pflichtig, seiner Ehefrau eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Berück sichtigt man nun, daß M. Zumbühl nach den Akten ein Ver mögen von 13000 Fr. versteuert und daß die vermögenslose Beklagte ihm bei Erwerbung desselben wesentlich mitgeholfen hat, so erscheint es sowohl der Größe der Verschuldung des Klägers als dessen Vermögensverhältnissen angemessen, wenn die Entschädigung auf 3000 Fr. festgesetzt wird. Diese Summe hat Kläger, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Liti ganten, der Beklagten sofort zu bezahlen und ist daher keine Veranlassung dazu vorhanden, denselben zur hypothekarischen Sicherstellung der Entschädigung zu verhalten. 7. Bei Entscheidung der Frage, welchem Theile die aus der Ehe vorhandenen minderjährigen Kinder zur Erziehung und Verpflegung zuzusprechen seien, ist 55 des luzernischen Civil gesetzbuches zur Anwendung zu bringen, wonach die Kinder dem unschuldigen Theil überlassen werden sollen, sofern die Ehegat ten sich nicht anders darüber verstehen, oder es nicht von dem Gericht aus erheblichen Ursachen für die Kinder selbst vortheil hafter erachtet wird, sie dem andern Theil oder einer dritten Person anzuvertrauen. Hievon ausgegangen, müssen, immerhin vorbehältlich der gesetzlichen Rechte der Vormundschaftsbehörden, die Kinder der Mutter, als dem weniger schuldigen Theile, zu gesprochen werden, indem eine anderweitige Vereinbarung der Litiganten nicht vorliegt und auch die Verhältnisse nicht derart sind, daß die Wohlfahrt der Kinder deren Zusprechung an den Vater oder eine dritte Person erheischen würde. Ueber die Größe des Sustentationsbeitrages, welchen der Kläger der Beklagten für jedes Kind zu entrichten hat, herrscht nach den vor erster Instanz von den Parteien abgegebenen Erklärungen eventuell kein Streit und was die Dauer betrifft, so ist kein Grund vor handen, von der bisherigen Praxis, wonach die Beiträge bis nach erfülltem sechszehnten Altersjahre der Kinder zu bezahlen sind, abzugehen. 8. Endlich ist der Kläger pflichtig, der Beklagten das zuge brachte Vermögen, welches nach deren Behauptung in hausräth lichen Gegenständen im Werthe von ca. 300 Fr. bestanden ha ben soll herauszugeben ( 54 lit. a des luz, bürg. Gesetzb.). Da die Parteien sich über den Umfang desselben nicht geeinigt haben und von den kantonalen Gerichten ein Beweis hierüber nicht erhoben worden ist, so muß der diesfällige Streit auf dem Wege des besondern Civilprozesses ausgetragen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

  1. Die Ehe der Litiganten ist, gestützt auf Art. 47 des Bun desgesetzes über Civilstand und Ehe, gänzlich geschieden.
  2. Die aus der Ehe vorhandenen zehn minderjährigen Kinder sind der Mutter zur Erziehung und Verpflegung zugesprochen und es ist der Kläger pflichtig, derselben für Besorgung und

Unterhalt eines jeden der sieben Kinder, Luise, Agathe Emilie, Agathe Anna Mari, Josef Augustin, Maria Emma, Josef Al bert, Julius Josef, welche das sechszehnte Altersjahr noch nicht erfüllt haben, bis nach deren zurückgelegten sechszehnten Alters jahr einen Beitrag von hundert Franken in vierteljährlichen zum Voraus zu entrichtenden Raten zu bezahlen. 3. Der Kläger ist ferner pflichtig, der Beklagten wegen ver schuldeter Scheidung eine Entschädigung von dreitausend Fran ken zu bezahlen und derselben die zugebrachten Vermögensstücke herauszugeben. Der Streit über den Umfang derselben ist als besonderer Civilprozeß durch die kantonalen Gerichte zu beur theilen.

Schlagwörter

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