BGE 5 I 594
BGE 5 I 594Bge30.03.1878Originalquelle öffnen →
haben, und somit die Aufgabe des Bundesgerichtes darin be¬
steht, zu prüfen, ob jene Parteianträge nach den vor den kan¬
tonalen Gerichten vorgebrachten und von denselben als erwie¬
sen betrachteten Thatsachen rechtlich begründet seien oder nicht.
2. Um aber diese Aufgabe erfüllen zu können, ist selbstver¬
ständlich nöthig, daß die kantonalen Gerichte die Parteibegeh¬
ren wörtlich zu den Akten erheben, sei es, daß sie hierüber ein
besonderes Verhandlungsprotokoll aufnehmen, sei es, daß diesel¬
ben in dem Urtheile aufgeführt würden. Nun sind allerdings
die von den Eheleuten Zumbühl vor der ersten Instanz gestell¬
ten Begehren in dem bezirksgerichtlichen Protokoll enthalten.
Dagegen ist aus den Akten nicht ersichtlich, welche Begehren,
namentlich von der Ehefrau Zumbühl, vor Obergericht gestellt
worden sind. Nach den im obergerichtlichen Urtheile enthaltenen
Rechtsfragen erschiene die Annahme begründet, daß sie ihre
frühern Anträge wiederholt habe, wozu sie, trotzdem ihrerseits
die Appellation gegen das bezirksgerichtliche Urtheil nicht ergrif¬
fen worden, nach § 211 des luzernischen Civilverfahrens be¬
rechtigt war. In den Entscheidungsgründen ist dagegen gesagt,
daß, nachdem Beklagte gegen das erstinstanzliche Urtheil nicht
appellirt habe, angenommen werden müsse, daß sie ihrerseits
auf das in der Rechtsantwort ebenfalls geltend gemachte Rechts¬
begehren auf gänzliche Scheidung der Ehe verzichtet habe, und
es hat dann das Obergericht, von dieser Annahme ausgehend,
lediglich das Scheidungsbegehren des Mannes beurtheilt. Allein
da diese Annahme sich nur auf die nach der zitirten Gesetzes¬
bestimmung nicht maßgebende Thatsache der Nichtappellation
des erstinstanzlichen Urtheils durch die Beklagte stützt und kei¬
neswegs feststeht, daß dieselbe mit den von der Ehefrau Zum¬
bühl vor Obergericht wirklich gestellten Anträgen im Einklange
stehe, so muß um so eher gemäß dem heutigen übereinstimmen¬
den Vorbringen der Parteien angenommen werden, daß die
Ehefrau Zumbühl ihre ursprünglichen Begehren auch vor zwei¬
ter Instanz aufrecht erhalten habe, als hiefür, wie bereits be¬
merkt, der Inhalt der im obergerichtlichen Urtheile aufgestellten
Rechtsfragen, welche genau mit denjenigen im erstinstanzlichen
Urtheile zusammentreffen, spricht.
3. Frägt es sich demnach, ob die Scheidungsbegehren der Li¬
tiganten begründet seien oder nicht, so ist, was die Klage des
Ehemannes betrifft, dem luzernischen Obergerichte darin beizu¬
stimmen, daß dieselbe sich weder auf Art. 46 litt. b noch auf
Art. 47 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe stützen
läßt, indem Kläger die beleidigenden Aeußerungen seiner Ehe¬
frau, welche allerdings konstatirt sind und hauptsächlich in dem
Vorwurfe der ehelichen Untreue bestehen, durch sein Verhalten
provozirt hat und an der Zerrüttung der Ehe die wesentlichste
Schuld trägt, unter solchen Umständen aber, nach den vom
Bundesgerichte schon in einer Reihe von Entscheidungen ausge¬
sprochenen Grundsätzen, dem Kläger und Widerbeklagten kein
Recht zusteht, einseitig die Scheidung zu verlangen (vergl.
Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Eheleute Schwarzenbach
vom 11. April 1876, amtliche Sammlung der bundesgericht¬
lichen Entscheidungen Bd. II S. 273 ff.; ferner Urtheil vom
2. Dezember 1876 i. S. Eheleute Fischer, a. a. O. S. 500 ff.;
Erw. 4; i. S. Bischoff vom 30. März 1878 Bd. IVS. 168 ff.).
Daß Beklagte sich an Kläger thätlich vergriffen oder dritte Per¬
sonen zur Mißhandlung desselben angestiftet habe, ist nach der
Feststellung der kantonalen Gerichte nicht bewiesen.
4. Das Scheidungsbegehren der Ehefrau Zumbühl stützt sich
in erster Linie darauf, daß ihr Ehemann die eheliche Treue
verletzt, sie mißhandelt und aus dem Hause verstoßen habe.
Eventuell hat Beklagte sich ebenfalls auf Art. 47 leg. cit. be¬
rufen unter der Behauptung, daß durch die Schuld des Mannes
das eheliche Verhältniß unheilbar zerrüttet sei. Nun kann zwar,
wie auch das Bezirksgericht Kriens annimmt, nicht geleugnet
werden, daß Kläger zu dem Verdachte der ehelichen Untreue
Veranlassung gegeben hat. Allein der Beweis des Ehebruches
ist nicht geleistet und ebenso mangelt der Nachweis für eine von
Kläger der Frau zugefügten schweren Mißhandlung, welche die¬
selbe nach Art. 46 lit. b des citirten Bundesgesetzes zur Schei¬
dungsklage berechtigen würde.
5. Dagegen geht aus den von den kantonalen Gerichten kon¬
statirten Thatsachen hervor, daß das eheliche Verhältniß der Li¬ tiganten, namentlich durch Schuld des Ehemannes, so tief zer¬ rüttet ist, daß ein ferneres Zusammenleben derselben sich mit dem Wesen der Ehe nicht verträgt. Die Zank- und Streitsucht der Beklagten, welche dieselbe zu äußerst rohen und unentschuld¬ baren Ausdrücken gegen ihren Mann hingerissen hat, nament¬ lich aber die lieblose Behandlung der Frau durch den Mann, dessen Trunksucht und verdächtiges Verhältniß zu einer andern Weibsperson, haben die Ehe innerlich so zerrüttet, daß an ein gedeihliches Zusammenleben der Ehegatten nicht mehr gedacht werden kann, und ist daher die Scheidung gestützt auf Art. 47 leg. cit. auszusprechen. Wenn das kantonale Obergericht glaubt, daß auch bei Scheidungsklagen, welche sich auf diese Gesetzes¬ bestimmung stützen, frühere Vorfälle, welche wegen Verzeihung oder Verjährung für sich allein eine Scheidungsklage nach Art. 46 ibidem nicht rechtfertigen könnten, nicht in Betracht gezogen werden dürfen, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Vielmehr müssen, wenn die Scheidungsklage mit der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses begründet wird, der Natur dieses Scheidungsgrundes nach alle diejenigen Thatsachen, welche die Zerrüttung herbeigeführt haben, in Berücksichtigung fallen, ohne Unterschied, ob der klagende Theil daraus einen selbständigen Scheidungsgrund herleiten könnte oder nicht. 6. Da nach dem Gesagten die Verschuldung der Scheidung hauptsächlich auf dem Ehemanne lastet, so ist derselbe gemäß § 54 lit. c des luzernischen Civilgesetzbuches pflichtig, seiner Ehefrau eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Berück¬ sichtigt man nun, daß M. Zumbühl nach den Akten ein Ver¬ mögen von 13000 Fr. versteuert und daß die vermögenslose Beklagte ihm bei Erwerbung desselben wesentlich mitgeholfen hat, so erscheint es sowohl der Größe der Verschuldung des Klägers als dessen Vermögensverhältnissen angemessen, wenn die Entschädigung auf 3000 Fr. festgesetzt wird. Diese Summe hat Kläger, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Liti¬ ganten, der Beklagten sofort zu bezahlen und ist daher keine Veranlassung dazu vorhanden, denselben zur hypothekarischen Sicherstellung der Entschädigung zu verhalten. 7. Bei Entscheidung der Frage, welchem Theile die aus der Ehe vorhandenen minderjährigen Kinder zur Erziehung und Verpflegung zuzusprechen seien, ist § 55 des luzernischen Civil¬ gesetzbuches zur Anwendung zu bringen, wonach die Kinder dem unschuldigen Theil überlassen werden sollen, sofern die Ehegat¬ ten sich nicht anders darüber verstehen, oder es nicht von dem Gericht aus erheblichen Ursachen für die Kinder selbst vortheil¬ hafter erachtet wird, sie dem andern Theil oder einer dritten Person anzuvertrauen. Hievon ausgegangen, müssen, immerhin vorbehältlich der gesetzlichen Rechte der Vormundschaftsbehörden, die Kinder der Mutter, als dem weniger schuldigen Theile, zu¬ gesprochen werden, indem eine anderweitige Vereinbarung der Litiganten nicht vorliegt und auch die Verhältnisse nicht derart sind, daß die Wohlfahrt der Kinder deren Zusprechung an den Vater oder eine dritte Person erheischen würde. Ueber die Größe des Sustentationsbeitrages, welchen der Kläger der Beklagten für jedes Kind zu entrichten hat, herrscht nach den vor erster Instanz von den Parteien abgegebenen Erklärungen eventuell kein Streit und was die Dauer betrifft, so ist kein Grund vor¬ handen, von der bisherigen Praxis, wonach die Beiträge bis nach erfülltem sechszehnten Altersjahre der Kinder zu bezahlen sind, abzugehen. 8. Endlich ist der Kläger pflichtig, der Beklagten das zuge¬ brachte Vermögen, welches nach deren Behauptung in hausräth¬ lichen Gegenständen im Werthe von ca. 300 Fr. bestanden ha¬ ben soll herauszugeben (§ 54 lit. a des luz, bürg. Gesetzb.). Da die Parteien sich über den Umfang desselben nicht geeinigt haben und von den kantonalen Gerichten ein Beweis hierüber nicht erhoben worden ist, so muß der diesfällige Streit auf dem Wege des besondern Civilprozesses ausgetragen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Unterhalt eines jeden der sieben Kinder, Luise, Agathe Emilie, Agathe Anna Mari, Josef Augustin, Maria Emma, Josef Al¬ bert, Julius Josef, welche das sechszehnte Altersjahr noch nicht erfüllt haben, bis nach deren zurückgelegten sechszehnten Alters¬ jahr einen Beitrag von hundert Franken in vierteljährlichen zum Voraus zu entrichtenden Raten zu bezahlen. 3. Der Kläger ist ferner pflichtig, der Beklagten wegen ver¬ schuldeter Scheidung eine Entschädigung von dreitausend Fran¬ ken zu bezahlen und derselben die zugebrachten Vermögensstücke herauszugeben. Der Streit über den Umfang derselben ist als besonderer Civilprozeß durch die kantonalen Gerichte zu beur¬ theilen.
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