Affinity through extramarital relations does not bar marriage

BGE 5 I 592Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I15.10.1879Modified

Zusammenfassung

The Federal Court allowed the defendant's appeal against an Obergericht judgment that had upheld the plaintiffs' objection to his intended marriage with Agnes Zibung. The plaintiffs argued that Agnes's alleged extramarital relations with the defendant's son created an affinity impediment under the marriage statute. The Court held that the relevant affinity exists only when created by marriage, not by illicit intercourse. It therefore rejected the objection and dismissed the claim. The Court added that the ten-day filing issue was irrelevant on this outcome, though filing before a conciliator would likely suffice in doubtful cases.

Regest

Art. 28 Ziff. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; Ehehindernis der Schwägerschaft: Unter der die Ehe ausschließenden Schwägerschaft ist nur die durch Ehe begründete Affinität zwischen einem Ehegatten und den Blutsverwandten des andern zu verstehen; bloß außerehelicher Verkehr eines Verlobten mit einem Verwandten des andern begründet weder Schwieger- noch Stiefverhältnis. Eine ausdehnende Auslegung, welche auch die sog. illegitime oder quasi affinitas erfassen wollte, findet im Gesetzeswortlaut und in der systematischen Gegenüberstellung mit Art. 28 Ziff. 2 lit. a keine Stütze; sie würde zudem zu mit Art. 51 unvereinbaren Folgerungen führen. Die Frage der Fristwahrung nach Art. 35 bleibt bei Abweisung der Einsprache ohne Bedeutung; im Zweifel genügt jedoch die Anrufung der Sühnbehörde zur Wahrung des Einspruchsrechtes (consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 5. Dezember 1879 in Sachen Blätter gegen Blätter. A. Das Obergericht des Kantons Unterwalden nid dem Wald hat durch Urtheil vom 15. Oktober 1879, in Bestätigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses, die Einsprache der Kläger gegen die vom Beklagten mit Agnes Zibung geb. Blätter beabsich tigte Ehe gutgeheißen und dem Beklagten die Kosten, sowie eine Entschädigung von 120 Fr. für die erste und zweite Instanz, an die Kläger auferlegt. B. Dieses Urtheil wurde vom Beklagten an das Bundesge richt gezogen und von demselben heute das Begehren um Ab weisung der Klage unter Kostens- und Entschädigungsfolge für die Kläger gestellt. Die Kläger trugen dagegen auf Bestätigung des obergericht lichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Die Einsprache der Kläger gegen die Eingehung der Ehe des Beklagten mit Agnes Zibung stützt sich darauf, daß letztere mit Alois Blätter, dem Sohne des Beklagten, außerehelich Um gang gepflogen habe. Kläger glauben, es sei hiedurch ein Schwä gerschaftsverhältniß zwischen den Nupturienten erzeugt worden, welches die Ehe derselben gemäß Art. 28 Ziff. 2 des Bundes gesetzes über Civilstand und Ehe verhindere; während Beklagter der Ansicht ist, daß das Verhältniß der Schwägerschaft nur durch das Band der Ehe begründet werde und daher der außerehe liche Umgang seines Sohnes mit seiner Braut zur Herstellung des Ehehindernisses der Schwägerschaft nicht genüge.
  3. Nun kann in der That einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß unter der Schwägerschaft, welche nach der citirten Gesetzesbestimmung die Ehe ausschließt, nur die auf der eheli chen Verbindung beruhende Verwandtschaft des einen Ehe gatten mit den Blutsverwandten des andern zu verstehen ist. Denn a. ergiebt sich aus der Fassung des Gesetzes (Art. 28, Ziff. 2 litt. b), wonach die Ehe untersagt ist zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stiefeltern und Stiefkindern, klar, daß das Ehehinderniß nur durch die Ehe begründet werden kann, indem der außereheliche Umgang nicht genügt um die Eltern des einen Konkumbenten zu den Schwiegereltern des andern oder die Kinder des einen Theiles zu den Stiefkindern des an dern zu machen, sondern sowohl das Verhältniß von Schwieger eltern und Schwiegerkindern, als dasjenige von Stiefeltern und Stiefkindern nur durch das Band der Ehe hergestellt wird; b. bei derjenigen Interpretation, welche die Kläger und die kantonalen Urtheile der mehrerwähnten Gesetzesbestimmung ge geben haben, würde nicht nur die bereits vor der Verlobung ge richtlich ermittelte Unzucht des einen Verlobten mit dem Ascen denten oder Descendenten des Andern ein Ehehinderniß bilden, sondern müßte nach Art. 51 leg. cit. sogar nach vollzogener Ehe der Beweis für einen solchen außerehelichen Umgang des einen Ehe gatten zugelassen und für den Fall des Gelingens die Ehe von Amtes wegen nichtig erklärt werden, was um so weniger als in der Absicht des Gesetzes gelegen angesehen werden kann, als c. dasselbe in Art. 28 Ziff. 2 litt. a bei dem Ehehinderniß wegen Blutsverwandtschaft beigefügt hat: gleichviel beruhe die Verwandtschaft auf ehelicher oder außerehelicher Zeugung, und nun der Gesetzgeber offenbar eine noch viel dringendere Veran lassung gehabt hätte, in litt. b ibidem bei dem Ehehinderniß der Schwägerschaft einen dießfälligen Zusatz zu machen, wenn er nicht bloß die legitime, durch das Band der Ehe begründete

Schwägerschaft, sondern auch die illegitime oder quasi affinitas, welche nach kanonischem Recht durch den außerehelichen Bei schlaf erzeugt wird, als Ehehinderniß hätte aufstellen wollen. 3. Da demnach die Einsprache der Kläger abgewiesen werden muß, so hat die Erörterung der Frage, ob die in Art. 35 leg. cit. für Anhängigmachung der Klage angesetzte Frist von zehn Tagen durch die Einleitung des Streites beim Vermittler ge wahrt sei, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Indessen müßte dieselbe doch bejaht werden, indem in einer Reihe von Kantonen alle Civilstreitigkeiten, bevor sie an die Gerichte ge bracht werden dürfen, zuerst an Sühnbehörden, Vermittler oder Friedensrichter, gelangen müssen und nun bei der Kürze der rist im Zweifel angenommen werden muß, daß die Anhängig machung der Klage bei dem Sühnbeamten zur Wahrung des Einspruchsrechtes genüge. Demnach hat das Bundesgericht in Abänderung des ange fochtenen Urtheils erkannt: Die Klage ist abgewiesen. kenntnisses, zu Recht erkannt:

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