Art. 28 Ziff. 2 lit. b des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe; Ehehindernis der Schwägerschaft: Unter der die Ehe ausschließenden Schwägerschaft ist nur die durch Ehe begründete Affinität zwischen einem Ehegatten und den Blutsverwandten des andern zu verstehen; bloß außerehelicher Verkehr eines Verlobten mit einem Verwandten des andern begründet weder Schwieger- noch Stiefverhältnis. Eine ausdehnende Auslegung, welche auch die sog. illegitime oder quasi affinitas erfassen wollte, findet im Gesetzeswortlaut und in der systematischen Gegenüberstellung mit Art. 28 Ziff. 2 lit. a keine Stütze; sie würde zudem zu mit Art. 51 unvereinbaren Folgerungen führen. Die Frage der Fristwahrung nach Art. 35 bleibt bei Abweisung der Einsprache ohne Bedeutung; im Zweifel genügt jedoch die Anrufung der Sühnbehörde zur Wahrung des Einspruchsrechtes (consid. 2 f.).
Schwägerschaft, sondern auch die illegitime oder quasi affinitas, welche nach kanonischem Recht durch den außerehelichen Bei schlaf erzeugt wird, als Ehehinderniß hätte aufstellen wollen. 3. Da demnach die Einsprache der Kläger abgewiesen werden muß, so hat die Erörterung der Frage, ob die in Art. 35 leg. cit. für Anhängigmachung der Klage angesetzte Frist von zehn Tagen durch die Einleitung des Streites beim Vermittler ge wahrt sei, für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Indessen müßte dieselbe doch bejaht werden, indem in einer Reihe von Kantonen alle Civilstreitigkeiten, bevor sie an die Gerichte ge bracht werden dürfen, zuerst an Sühnbehörden, Vermittler oder Friedensrichter, gelangen müssen und nun bei der Kürze der rist im Zweifel angenommen werden muß, daß die Anhängig machung der Klage bei dem Sühnbeamten zur Wahrung des Einspruchsrechtes genüge. Demnach hat das Bundesgericht in Abänderung des ange fochtenen Urtheils erkannt: Die Klage ist abgewiesen. kenntnisses, zu Recht erkannt: