BGE 5 I 589
BGE 5 I 589Bge17.09.1877Originalquelle öffnen →
verstarb. Behufs Vornahme der Einölung hatte nämlich auf dem Führerstand, — der Stelle, wo Lokomotivführer und Heizer sich befanden, — der sog. Führerstand-Deckel geöffnet werden müssen; Kamenzind glitschte bei der Arbeit aus und fiel mit dem rechten Fuß durch jene Oeffnung in das Triebwerk. 2. Da die Verletzung resp. Tödtung bei dem Betriebe der Eisenbahn stattgefunden hat, so haftet Beklagte für den dadurch entstandenen Schaden nach Maßgabe des Art. 5 ff. des eidg. Haftpflichtgesetzes vom 1. Juli 1875, sofern sie nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Versehen und ergehen der Reisenden oder dritter bei der Transportanstalt nicht angestellter Personen ohne eigenes Mitverschulden der An¬ stalt oder durch die Schuld des Verletzten selbst verursacht wor¬ den ist. (Art. 2 leg. cit.) 3. Nun hat Beklagte in den Vorinstanzen sowohl höhere Ge¬ walt als Selbstverschulden des Getödteten als Ursache des Un¬ falles behauptet. Heute hat sie mit Recht die erstere Behauptung fallen gelassen und frägt sich daher einzig, ob die Verletzung dem eigenen Verschulden des V. Kamenzind zuzuschreiben sei. In Uebereinstimmung mit den kantonalen Gerichten ist diese Frage ohne Weiters zu verneinen. Beklagte hat sich nämlich, um den ihr obliegenden Beweis zu leisten, lediglich darauf berufen, daß die gleiche Lokomotive bereits sieben Jahre im Betriebe gewesen sei, ohne daß ein solcher Unfall stattgefunden habe, und daß bei gehöriger Vorsicht der Unfall hätte vermieden werden können. Mit Recht hat aber das Obergericht darauf erwidert, daß aus dem erstern Umstande keineswegs folge, daß nicht gleichwohl ein Unglück ohne Verschulden des Betroffenen habe stattfinden kön¬ nen; und mit Bezug auf die zweite Behauptung hat das Ober¬ gericht konstatirt, daß bei geöffnetem Führerstand Deckel auf der betreffenden Maschine für den mit der Einölung beauftragten Heizer ein so enger Raum übrig geblieben sei, daß ein Aus¬ gleiten desselben ohne jedes Verschulden sehr leicht möglich ge¬ wesen sei. Ueberhaupt kann aber der Beweis des Selbstverschul¬ dens in der Regel nicht auf solche negative Weise geleistet wer¬ den, sondern bedarf es dazu der Anführung und des Nachweises positiver Thatsachen, welche ein Verschulden des Verunglückten enthalten, und solche Thatsachen sind nun nicht festgestellt wor¬ den. Daß, wie noch vor Obergericht, heute aber nicht mehr be¬ hauptet worden ist, das Oelen des Triebwerkes wegen des vor¬ handenen Selbstölapparates eine unnöthige Handlung gewesen sei, ist schon vom Obergerichte, gestützt auf die Zeugenaussagen, als unrichtig dargethan worden und es mag hier nur noch bei¬ gefügt werden, daß, da jene Handlung unter den Augen des Loko¬ motivführers, dessen Befehlen der Heizer unterstellt war, geschah, ohne daß derselbe dagegen Einsprache erhob, darin unter keinen Umständen ein Verschulden des Kamenzind erblickt werden könnte. 4. Was die Art der Entschädigung betrifft, so haben sich heute beide Parteien damit einverstanden erklärt, daß dieselbe nicht in Renten, sondern in einer Kapitalsumme ausgesetzt werde. Berücksichtigt man nun, daß der Verunglückte bei seinem Tode 32 Jahre alt war und mit Inbegriff des Stundengeldes einen jährlichen Gehalt von ca. 1800 Fr. bezog, daß die von dem¬ selben hinterlassenen Kinder in den Jahren 1873 und 1876 geboren sind, somit noch längere Zeit auf den Unterhalt durch ihren Vater angewiesen waren, so kann die von den kantonalen Gerichten ausgesprochene Entschädigung nicht als zu hoch an¬ gesehen und daher auch dem eventuellen Begehren der Beklagten nicht entsprochen werden. 5. Was die von der Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur an die Krankenkasse der Beklagten bezahlte Summe von 5000 Fr., beziehungsweise die Frage betrifft, ob Kläger auch diese Summe, über die ihnen durch dieses Urtheil zugesprochene Ent¬ schädigung hinaus, beanspruchen können, so ist über dieses Ver¬ hältniß vor den kantonalen Gerichten weder verhandelt noch ein Begehren gestellt worden, und daher das Bundesgericht gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ rechtspflege gegenwärtig nicht in der Lage, jene Frage zu ent¬ scheiden. 6. Da das obergerichtliche Urtheil in der Hauptsache bestätigt wird, muß es auch bei der Kostensbestimmung desselben, welche sich auf das luzernische Prozeßgesetz stützt, sein Verbleiben haben. Die heutigen Kosten müssen, da Kläger mit ihren Anträgen ob¬ gesiegt haben, ebenfalls die Beklagte treffen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beklagte ist schuldig, an Wittwe M. Anna Kamenzind 4000 Fr. nebst Zins zu fünf pro Cent vom 17. September 1877 an und an jedes der beiden Kinder Vinzenz und Anna Kamenzind 3000 Fr., ebenfalls mit Zins zu fünf pro Cent vom 17. September 1877 an zu bezahlen; mit der Mehrforderung sind Kläger abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.