A. Der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern
hat durch das benannte Urtheil die Klage abgewiesen, und die
Kosten den Klägern auferlegt.
B. Kläger zogen darauf diese Streitigkeit an das Bundesge
richt und stellten das Begehren, daß das obergerichtliche Urtheil
im Sinne ihres vor dem kantonalen Gerichte gestellten Antra
ges abgeändert werde.
Der Vertreter der Beklagten erklärte, daß er die vor dem ber
nischen Appellations- und Kassationshofe der Klage entgegenge
stellten peremtorischen Einreden fallen lasse, in der Hauptsache
aber Abweisung der Klage verlange, wobei er jedoch auf eine
Entschädigung für heute verzichte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vorliegenden Klage liegt nach der Feststellung des
Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern folgender
Thatbestand zu Grunde: Jakob Herren, langjähriger Vorarbeiter
der beklagten Gesellschaft, hatte neben andern Verrichtungen die
schadhaften Eisenbahnschwellen auf der Strecke Münchenbuchsee
Zollikofen auszuwechseln und zu diesem Zwecke die in Mün
chenbuchsee lagernden Schwellen an den Ort des Bedarfs zu
transportiren. Dies geschah wiederholt in der Weise, daß Herren
den mit den Schwellen beladenen Rollwagen mit Erlaubniß des
Stationsvorstandes, beziehungsweise Zugführers, an einen von
Biel nach Bern fahrenden Güterzug anhängte, trotzdem hierin
eine Widerhandlung gegen die Bahnvorschriften lag, indem nach
denselben Rollwagen nur bei einer Steigung von über 20
angehängt werden durften, die fragliche Bahnstrecke aber theils
horizontal liegt, theils eine Steigung von bloß 2 und 10
aufweist. So hängte Herren auch am 21. März 1876 einen
Rollwagen, welcher mit 55 58 quer gelegten Schwellen be
laden war, mit Erlaubniß des Stationsvorstehers Leuenberge
von Münchenbuchsee und des Zugführers Aplanalp an den nach
Bern fahrenden Güterzug in der Weise an, daß er ein an dem
Rollwagen befestigtes Tau doppelt um den Koppelhacken des
hintersten Güterwagens wickelte und das andere Ende in der
Hand hielt. Als der Zug kaum 300 Meter von der Station
Münchenbuchsee entfernt war, fingen die Schwellen an zu rut
schen und zwar in der Richtung nach vorn, wo Herren an Seil
und Bremse sich befand. Herren beugte sich darauf vorwärts
und zog, um den Rollwagen vom Zuge loszumachen, die Bremse
an. Das Tau löste sich aber wegen der doppelten Umwickelung
nicht, Herren wurde von den rutschenden Schwellen herunter
geworfen und vom Rollwagen überfahren, wobei er solche Ver
letzungen erlitt, daß er am 1. April 1876 an deren Folgen
verstarb.
2. In rechtlicher Beziehung gehen beide Parteien darüber
einig, daß der Unfall beim Betriebe der Bern-Jurabahn erfolgt
sei und daß daher Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haft
pflicht der Eisenbahnen u. s. w. bei Tödtungen und Verletzungen
vom 1. Juli 1875 zur Anwendung komme, wonach die Eisen
bahngesellschaft nur dann von ihrer Pflicht zum Ersatze des
Schadens frei wird, wenn sie beweist, daß der Unfall durch
höhere Gewalt oder durch Versehen und Vergehen der Reisen
den oder dritter bei der Transportanstalt nicht angestellter Per
sonen ohne eigenes Verschulden der Anstalt, oder durch die Schuld
des Getödteten oder Verletzten selbst verursacht worden ist. Die
sen Beweis des eigenen Verschuldens des Herren hat nun die
Beklagte wirklich übernommen und das kantonale Gericht den
selben als geleistet betrachtet, indem es ein Verschulden des
Herren darin sah, daß derselbe einerseits die 55 58 Stück Ei
senbahnschwellen, ungeachtet sie gefroren und deßhalb glatt ge
wesen seien, alle quer statt wenigstens zum Theil kreuzweise ge
legt und dieselben nicht eingebunden habe, und anderseits ver
Rollwagen fehlerhaft an den Güterzug angekoppelt gewesen sei,
nämlich mit doppelter statt bloß einfacher Umwickelung des Seils,
für welche Handlungen Herren als Vorarbeiter allein die Ver
antwortlichkeit trage. Dagegen hat der Appellationshof ein Ver
schulden des Herren in der Zuwiderhandlung gegen die Bahn
vorschriften nicht gefunden, weil derselbe nicht zu untersuchen
gehabt habe, ob die betreffenden Bahnbeamten kompetent gewesen
seien, die Erlaubniß zur Ankoppelung des Rollwagens an den
Güterzug zu ertheilen, vielmehr jene Beamten ihre Kompeten;
selber am besten haben kennen müssen, dieselben auch gegenüber
der Bahngesellschaft verantwortlich seien und die Gesellschaft für
die Handlungen ihrer Beamten und Angestellten hafte.
3. Nun ist zuzugeben, daß, wenn Herren von seinem unmit
telbaren oder einem höhern Vorgesetzten die Erlaubniß zur An
koppelung des Rollwagens an Bahnzüge besessen hätte, derselbe
hiedurch gedeckt und sein Zuwiderhandeln gegen das Verbot auch
dann entschuldigt wäre, wenn der Vorgesetzte die Kompetenz nicht
besessen hätte, Ausnahmen von dem Verbote zu gestatten. Und
zwar wäre nicht einmal erforderlich, daß die Erlaubniß aus
drücklich ertheilt worden wäre, sondern es genügte in concreto,
wenn der Vorgesetzte, nachdem er von den Zuwiderhandlungen
Kenntniß erhalten, denselben stillschweigend zugesehen hätte, in
dem auch in einem solchen Verhalten die Billigung des zwar
auf der betreffenden Bahnstrecke verbotswidrigen, immerhin aber
nicht unbedingt untersagten (vielmehr auf Bahnstrecken von über
20% Steigung gestatteten Verfahrens erblickt werden müßte.
Allein hievon ist im vorliegenden Falle keine Rede. Die Vor
gesetzten des Herren waren nicht der Stationsvorstand von Mün
chenbuchsee und der jeweilige Zugführer des betreffenden Güter
zuges, sondern der Bahningenieur und der Bahnmeister, und
nun ist, nach dem vom Appellations- und Kassationshofe festge
stellten Thatbestande klägerischerseits nicht einmal behauptet, ge
schweige denn nachgewiesen worden, daß diese Bahnbeamten von
den Zuwiderhandlungen gegen das erwähnte Verbot, welche
allerdings wiederholt, jedoch, der Natur der Sache nach, immer
hin nicht häufig stattgefunden, Kenntniß gehabt haben. Der Sta
tionsvorstand und der Zugführer waren wohl faktisch in der
Lage, dem Herren die Ankoppelung des Rollwagens zu gestatten;
allein letzterer konnte darüber nicht im Zweifel sein, daß die
selben zur Ertheilung dieser Erlaubniß nicht befugt seien, und
daß er daher, wenn er von der Erlaubniß gleichwohl Gebrauch
mache, sich eine Widerhandlung gegen das mehrerwähnte, ihm
unbestrittenermassen bekannte Verbot zu Schulden kommen lasse.
In diesem verbotswidrigen Verfahren liegt aber zweifellos ein
Verschulden des Herren und zwar erscheint dasselbe im vorlie
genden Falle um so größer, als Herren auch bei Verladung der
Schwellen nicht die nöthige Vorsicht beobachtet, namentlich die
letztern nicht mit einem darüber geschlagenen Seil befestigt hatte,
trotzdem die Last ziemlich bedeutend und die glatten und daher
zum Rutschen geneigten Schwellen alle quer gelegt waren, wo
durch die Gefährlichkeit des Transportes mittelst Ankoppelung
an den Güterzug offenbar erheblich vermehrt wurde. Die Klage
muß demnach, da der Causalzusammenhang zwischen diesem schuld
baren Verhalten des Herren und dessen Verletzung feststeht, ab
gewiesen werden. Denn daß etwa der Transport der Schwellen
an ihren Bestimmungsort auf andere weniger gefährliche Weise,
namentlich durch menschliche Kraft, nicht möglich gewesen sei,
ist von den Klägern nicht behauptet worden und wäre eine solche
Annahme auch zweifellos unrichtig.
4. Auf die der Klage vor der Vorinstanz entgegengestellten
peremtorischen Einreden war, da Beklagte dieselben heute zurück
gezogen hat, nicht mehr einzutreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.