BGE 5 I 585
BGE 5 I 585Bge01.07.1875Originalquelle öffnen →
A. Der Appellations- und Kassationshof des Kantons Bern hat durch das benannte Urtheil die Klage abgewiesen, und die Kosten den Klägern auferlegt. B. Kläger zogen darauf diese Streitigkeit an das Bundesge¬ richt und stellten das Begehren, daß das obergerichtliche Urtheil im Sinne ihres vor dem kantonalen Gerichte gestellten Antra¬ ges abgeändert werde. Der Vertreter der Beklagten erklärte, daß er die vor dem ber¬ nischen Appellations- und Kassationshofe der Klage entgegenge¬ stellten peremtorischen Einreden fallen lasse, in der Hauptsache aber Abweisung der Klage verlange, wobei er jedoch auf eine Entschädigung für heute verzichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Stationsvorstandes, beziehungsweise Zugführers, an einen von Biel nach Bern fahrenden Güterzug anhängte, trotzdem hierin eine Widerhandlung gegen die Bahnvorschriften lag, indem nach denselben Rollwagen nur bei einer Steigung von über 20 ‰ angehängt werden durften, die fragliche Bahnstrecke aber theils horizontal liegt, theils eine Steigung von bloß 2 und 10 ‰ aufweist. So hängte Herren auch am 21. März 1876 einen Rollwagen, welcher mit 55—58 quer gelegten Schwellen be¬ laden war, mit Erlaubniß des Stationsvorstehers Leuenberge von Münchenbuchsee und des Zugführers Aplanalp an den nach Bern fahrenden Güterzug in der Weise an, daß er ein an dem Rollwagen befestigtes Tau doppelt um den Koppelhacken des hintersten Güterwagens wickelte und das andere Ende in der Hand hielt. Als der Zug kaum 300 Meter von der Station Münchenbuchsee entfernt war, fingen die Schwellen an zu rut¬ schen und zwar in der Richtung nach vorn, wo Herren an Seil und Bremse sich befand. Herren beugte sich darauf vorwärts und zog, um den Rollwagen vom Zuge loszumachen, die Bremse an. Das Tau löste sich aber wegen der doppelten Umwickelung nicht, Herren wurde von den rutschenden Schwellen herunter¬ geworfen und vom Rollwagen überfahren, wobei er solche Ver¬ letzungen erlitt, daß er am 1. April 1876 an deren Folgen verstarb. 2. In rechtlicher Beziehung gehen beide Parteien darüber einig, daß der Unfall beim Betriebe der Bern-Jurabahn erfolgt sei und daß daher Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Haft¬ pflicht der Eisenbahnen u. s. w. bei Tödtungen und Verletzungen vom 1. Juli 1875 zur Anwendung komme, wonach die Eisen¬ bahngesellschaft nur dann von ihrer Pflicht zum Ersatze des Schadens frei wird, wenn sie beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Versehen und Vergehen der Reisen¬ den oder dritter bei der Transportanstalt nicht angestellter Per¬ sonen ohne eigenes Verschulden der Anstalt, oder durch die Schuld des Getödteten oder Verletzten selbst verursacht worden ist. Die¬ sen Beweis des eigenen Verschuldens des Herren hat nun die Beklagte wirklich übernommen und das kantonale Gericht den¬ selben als geleistet betrachtet, indem es ein Verschulden des Herren darin sah, daß derselbe einerseits die 55—58 Stück Ei¬ senbahnschwellen, ungeachtet sie gefroren und deßhalb glatt ge¬ wesen seien, alle quer statt wenigstens zum Theil kreuzweise ge¬ legt und dieselben nicht eingebunden habe, und anderseits ver¬ Rollwagen fehlerhaft an den Güterzug angekoppelt gewesen sei, nämlich mit doppelter statt bloß einfacher Umwickelung des Seils, für welche Handlungen Herren als Vorarbeiter allein die Ver¬ antwortlichkeit trage. Dagegen hat der Appellationshof ein Ver¬ schulden des Herren in der Zuwiderhandlung gegen die Bahn¬ vorschriften nicht gefunden, weil derselbe nicht zu untersuchen gehabt habe, ob die betreffenden Bahnbeamten kompetent gewesen seien, die Erlaubniß zur Ankoppelung des Rollwagens an den Güterzug zu ertheilen, vielmehr jene Beamten ihre Kompeten; selber am besten haben kennen müssen, dieselben auch gegenüber der Bahngesellschaft verantwortlich seien und die Gesellschaft für die Handlungen ihrer Beamten und Angestellten hafte. 3. Nun ist zuzugeben, daß, wenn Herren von seinem unmit¬ telbaren oder einem höhern Vorgesetzten die Erlaubniß zur An¬ koppelung des Rollwagens an Bahnzüge besessen hätte, derselbe hiedurch gedeckt und sein Zuwiderhandeln gegen das Verbot auch dann entschuldigt wäre, wenn der Vorgesetzte die Kompetenz nicht besessen hätte, Ausnahmen von dem Verbote zu gestatten. Und zwar wäre nicht einmal erforderlich, daß die Erlaubniß aus¬ drücklich ertheilt worden wäre, sondern es genügte in concreto, wenn der Vorgesetzte, nachdem er von den Zuwiderhandlungen Kenntniß erhalten, denselben stillschweigend zugesehen hätte, in¬ dem auch in einem solchen Verhalten die Billigung des zwar auf der betreffenden Bahnstrecke verbotswidrigen, immerhin aber nicht unbedingt untersagten (vielmehr auf Bahnstrecken von über 20% Steigung gestatteten Verfahrens erblickt werden müßte. Allein hievon ist im vorliegenden Falle keine Rede. Die Vor¬ gesetzten des Herren waren nicht der Stationsvorstand von Mün¬ chenbuchsee und der jeweilige Zugführer des betreffenden Güter¬ zuges, sondern der Bahningenieur und der Bahnmeister, und nun ist, nach dem vom Appellations- und Kassationshofe festge¬ stellten Thatbestande klägerischerseits nicht einmal behauptet, ge¬ schweige denn nachgewiesen worden, daß diese Bahnbeamten von
den Zuwiderhandlungen gegen das erwähnte Verbot, welche allerdings wiederholt, jedoch, der Natur der Sache nach, immer¬ hin nicht häufig stattgefunden, Kenntniß gehabt haben. Der Sta¬ tionsvorstand und der Zugführer waren wohl faktisch in der Lage, dem Herren die Ankoppelung des Rollwagens zu gestatten; allein letzterer konnte darüber nicht im Zweifel sein, daß die¬ selben zur Ertheilung dieser Erlaubniß nicht befugt seien, und daß er daher, wenn er von der Erlaubniß gleichwohl Gebrauch mache, sich eine Widerhandlung gegen das mehrerwähnte, ihm unbestrittenermassen bekannte Verbot zu Schulden kommen lasse. In diesem verbotswidrigen Verfahren liegt aber zweifellos ein Verschulden des Herren und zwar erscheint dasselbe im vorlie¬ genden Falle um so größer, als Herren auch bei Verladung der Schwellen nicht die nöthige Vorsicht beobachtet, namentlich die letztern nicht mit einem darüber geschlagenen Seil befestigt hatte, trotzdem die Last ziemlich bedeutend und die glatten und daher zum Rutschen geneigten Schwellen alle quer gelegt waren, wo¬ durch die Gefährlichkeit des Transportes mittelst Ankoppelung an den Güterzug offenbar erheblich vermehrt wurde. Die Klage muß demnach, da der Causalzusammenhang zwischen diesem schuld¬ baren Verhalten des Herren und dessen Verletzung feststeht, ab¬ gewiesen werden. Denn daß etwa der Transport der Schwellen an ihren Bestimmungsort auf andere weniger gefährliche Weise, namentlich durch menschliche Kraft, nicht möglich gewesen sei, ist von den Klägern nicht behauptet worden und wäre eine solche Annahme auch zweifellos unrichtig. 4. Auf die der Klage vor der Vorinstanz entgegengestellten peremtorischen Einreden war, da Beklagte dieselben heute zurück¬ gezogen hat, nicht mehr einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.