Railway not liable for delivery after sender’s later authorization

BGE 5 I 576Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I05.07.1876Dismissed

Zusammenfassung

Racine fils sued the Centralbahn for the value of 100 sacks of wheat and lost interest, alleging wrongful delivery after the consignee refused acceptance at Rubigen. The Bernese appellate court had dismissed the action, and the plaintiffs appealed to the Federal Court. The court held that once the consignee refused the goods, the sender’s disposal right revived, and the subsequent correspondence showed that the plaintiffs’ agent had in substance authorized the delivery to the Held family. The carrier was not required to investigate the private legal relations between sender and consignee. The claim was therefore dismissed.

Regest

Art. 24, 19, 22 and 15 of the Federal Railway Transport Act of 20 March 1875; liability for alleged misdelivery of freight. The carrier is liable for goods that have come to be “lost” only where it cannot prove a statutory exonerating cause; “lost” includes goods which the carrier is unable to deliver to the entitled recipient. After refusal of acceptance by the consignee, the sender’s disposal right revives, and the carrier must comply with the sender’s instructions at its own risk. However, the carrier is not concerned with the internal legal relations between sender and consignee; decisive is whether the delivery corresponded to the sender’s will as shown by the circumstances, even absent an express authorization addressed directly to the carrier (consid. 3–6).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 24. Oktober 1879 in Sachen Racine gegen die Centralbahn. A. Durch Urtheil vom 19. Juni 1879 hat der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen und die Kosten den Klägern auferlegt. B. Dieses Urtheil zogen Kläger an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung wiederholten sie ihre Begehren, welche dahin gingen, es sei die Beklagte schuldig zu erklären:
  2. ihnen den Betrag der unterm 20. Juni 1876 von Mar seille an Ernst Held in Hunzikon nach dem Bahnhof Rubigen versandten, von dem Adressaten refusirten 100 Säcke Weizen mit 3953 Fr. 50 Cts. (Säcke inbegriffen) zu bezahlen und den erlittenen Zinsverlust zu vergüten;
  3. eventuell ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entstanden sei, daß die beklagte Bahnverwaltung resp. der Bahn vorstand von Rubigen die Sendung vom 20. Juni 1876 von 100 Säcken Weizen unberechtigter Weise abgeliefert habe. Der Vertreter der Beklagten trug auf Bestätigung des ober gerichtlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. In thatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus der Feststellung des bernischen Appellations- und Kassationshofes Folgendes: Mit Frachtbrief vom 21. Juni 1876 versandten Kläger an Ernst Held in Hunzikon, Station Rubigen, Kantons Bern, 100 Säcke Weizen, welche ihr Vertreter, P. Pouillot in Bern, an den Adressaten zu 33 Fr. 50 Cts. per Kilo verkauft hatte. Als der Weizen am 27. oder 28. Juni in Rubigen ankam, verwei gerte E. Held dessen Annahme, weil derselbe nicht dem Muster entspreche, und gab gleichzeitig dem P. Pouillot von der Nicht empfangnahme Kenntniß. Darauf ersuchte Pouillot den Sta tionsvorstand von Rubigen, die Waare an seine Adresse nach Bern zu versenden und die Kosten nachzunehmen. Bevor jedoch dieser Auftrag ausgeführt wurde, telegraphirte Friedrich Held, Bruder und Geschäftsführer des Ernst Held, am 2. Juli an Pouillot: Nehme refusirte Waare an, frei ab Station Rubigen, zu 33 Franken. Darauf entgegnete Pouillot am gleichen Tage ebenfalls telegraphisch an Friedrich Held: Um Kosten zu er sparen, offerire 0,25 Abzug, was 33,25 macht; Muster nachge sehen, finde Muster vorzüglich. Diese Offerte wiederholte Pouil lot gleichen Tages schriftlich mit der Bemerkung: Ich will hoffen, daß Sie meine Konditionen angenommen haben. Ge stützt auf die Depesche erhob Friedrich Held am 3. Juli 1876 den Weizen auf der Station Rubigen, indem er die erlaufenen Kosten bezahlte. Hievon gab der Stationsvorstand dem P. Pouil lot mit Zuschrift vom gleichen Tage Kenntniß, worauf derselbe am 5. Juli 1876 dem Stationsvorstand wörtlich folgendes er wiederte: Sie hatten keine Ordre, die Waare an Hrn. Fried rich Held zu liefern, nehme also diese Lieferung nicht an. Ich für mich kenne nur Ernst Held als Empfänger der Waare, nun wollen Sie sich auch mit ihm für die Lagerspesen und Auf- und Abladekosten verständigen, da die Versender Hrn. Aug. Racine fils in Marseille dieselben nicht bezahlen wol len. Ersuche Sie nun, mir umgehend mittheilen zu wollen, ob Hr. Ernst Held einverstanden ist, die Waare in Empfang ge nommen zu haben, sowie auch die Kosten auf seine eigene Rech nung zu bezahlen. Widrigenfalls würde mich direkt an die Cen tralbahnverwaltung wenden und dieselbe für die 100 Sack Weizen, die ohne Ordre abgeliefert wurden, verantwortlich ma chen. In der Folge bekannte sich Ernst Held wirklich als Em pfänger der Waare, dagegen weigerte sich derselbe, die Lager spesen u. s. w. auf seine Rechnung zu übernehmen. A. Racine fils erhoben darauf am 11. November 1876 Klage gegen die Centralbahngesellschaft, indem sie geltend machten, letztere habe den Weizen nicht an den Adressaten, sondern an eine andere Person abgeliefert und sei daher schuldig, ihnen den Fakturabe trag zu ersetzen. Nachdem dann aber in der Antwort der Beklagten, welche sich im Besitze eines vom 3. Juli 1876 datirten und von Ernst Held unterzeichneten Empfangscheines befindet, gel

tend gemacht worden, daß Ernst Held sich als Empfänger des Weizens bekenne, stellten sich Kläger in der Replik auf den Standpunkt, die Centralbahn sei nicht befugt gewesen, die Waare an den Adressaten Ernst Held abzuliefern, weil über dieselbe, nachdem deren Annahme verweigert worden, nur der Absender gültig habe disponiren können und thatsächlich schon anderwei tig darüber disponirt habe. 2. In rechtlicher Hinsicht kann sich die Klage nur auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 20. März 1875 stützen, wonach, wenn ein zum Transport übernommenes Frachtstück abhanden gekommen ist und die Bahn verwaltung nicht beweisen kann, daß dies Folge eines Verschul dens oder einer Anweisung des Absenders, beziehungsweise des Empfängers, oder der natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder einer höhern Gewalt sei, den Schaden nach Maßgabe der Art. 25 und 26 ibidem zu ersetzen hat. Denn als abhandengekom men oder verloren ist nach dem citirten Gesetzesartikel jedes Frachtgut zu betrachten, welches der Frachtführer an den Em pfangsberechtigten abzuliefern außer Stande sich befindet, ohne Rücksicht darauf, worin dies seinen Grund habe. 3. Zum Empfange des von den Klägern an Ernst Held ver sandten Weizens berechtigt war nun, nachdem die Waare auf der Station Rubigen angekommen, gemäß Art. 19 Lemma 3 leg. cit. zunächst der Adressat Ernst Held. Allein nachdem der selbe die Empfangnahme verweigert hatte, lebte das Disposi tionsrecht der Absender, Racine fils, wieder auf (Art. 22 leg. cit.) und hatte die Beklagte den Weizen, unter Benachrichtigung an Erstere, auf deren Kosten und Gefahr niederzulegen und zu ihrer Verfügung zu halten. Eine weitere Verpflichtung, insbe sondere zur Rücksendung der Waare an die Aufgabestation oder der Versendung an einen andern Ort, lag dagegen der Beklag ten nicht ob. Vielmehr bedurfte es hiezu des Abschlusses eines neuen Frachtvertrages und nun könnte in Frage kommen, ob ein solcher bezüglich des Transportes des Weizens von Rubigen nach Bern erfolgt sei, indem nach Art. 11 leg. cit. und Art. 90 des Transportreglements der Frachtvertrag als geschlossen gilt, wenn das Frachtgut mit dem Frachtbrief von der Eisen bahn übernommen worden ist, während für den Transport des Weizens von Rubigen nach Bern ein Frachtbrief nicht ausge stellt worden ist. Mag es sich indessen in dieser Hinsicht ver halten wie immer, so waren jedenfalls Kläger, so lange der Weizen von Rubigen noch nicht abgesandt worden, berechtigt, von dessen Transport nach Bern abzustehen und auf dem Platze Rubigen über denselben zu verfügen (Art. 15 Lemma 1 leg. cit.), und war auch die Beklagte berechtigt und verpflichtet, eine solche Verfügung, gegen Bezahlung ihrer Spesen, zu respektiren. Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob die nachträgliche Ueber gabe der Waare an Ernst Held dem Willen der Klägerschaft resp. ihres Vertreters Pouillot entsprochen habe, und diese Frage ist zu bejahen. Denn daß der Weizen dem Ernst Held zuge kommen und letzterer als Empfänger desselben zu betrachten ist, steht nunmehr aktenmäßig fest. 4. Es ist zwar zweifellos richtig, daß die Beklagte resp. ihr Stationsvorstand in Rubigen nicht kompetent war, zu entschei den, ob eine Willenseinigung zwischen Kläger und Ernst Held über den Preis des Weizens stattgefunden habe oder nicht. Denn die zwischen Absender und Empfänger bestehenden Rechts verhältnisse berühren den Frachtführer nicht, sondern seine Rechte und Pflichten regeln sich lediglich nach dem Frachtvertrage und danach ist er berechtigt und verpflichtet, das Frachtgut nach Maßgabe der Art. 16 20 leg. cit. demjenigen auszuliefern, welcher ihm im Frachtbrief oder in einer spätern Anweisung des Absenders als Empfänger bezeichnet wird. Um den Grund der Versendung, das Eigenthumsverhältniß am Frachtgut, über haupt um die Rechtsbeziehungen zwischen Absender und Desti natär, hat sich der Frachtführer nicht zu bekümmern, sondern er hat lediglich die durch Abschluß des Frachtvertrages übernom menen Verpflichtungen zu erfüllen, bei Vermeidung der Folge des Schadensersatzes. 5. Nun lag allerdings in dem von Pouillot am 2. Juli 1876 an Friedrich Held gerichteten Telegramm nicht die direkte Autorisation an die Beklagte, den Weizen dem genannten Held herauszugeben. Allein wenn auch die Beklagte, da sie nicht im Besitze einer ausdrücklichen Ermächtigung war, zunächst unter

B. Civilrechtspflege. ihrer Verantwortlichkeit die Auslieferung vornahm, so war doch eine solche Ermächtigung zur Entlastung der Beklagten nicht unbedingt nothwendig, sondern es genügt hiefür auch der ander weitige Nachweis, daß Beklagte bei der Auslieferung des Wei zens an Held dem Willen der Kläger resp. ihres Vertreters gemäß gehandelt habe, und dieser Nachweis ist geleistet. 6. Können nämlich auch darüber Zweifel entstehen, ob in dem Telegramm des P. Pouillot vom 2. Juli 1876 die Er mächtigung an den ursprünglichen Adressaten Ernst Held lag, den Weizen für den Fall der Annahme der darin proponirten Preisermäßigung zu beziehen, so müssen dieselben dahin fallen angesichts des am gleichen Tage von Pouillot an E. Held ab gesandten Briefes und der Zuschrift desselben an den Stations vorstand von Rubigen vom 5. Juli 1876. Denn wenn P. Pouillot in dem erstern Briefe dem E. Held schreibt: Ich will hoffen, daß Sie meine Konditionen angenommen ha ben, und sodann in der Zuschrift an den Stationsvorstand bemerkt, er habe keine Ordre gegeben, die Waare an Friedrich Held auszuliefern, sondern kenne nur den Ernst Held als Em pfänger derselben und ersuche um Mittheilung, ob derselbe ein verstanden sei, die Waare in Empfang genommen zu haben, so liegt hierin die hinreichend deutliche Erklärung des klägeri schen Vertreters, daß Ernst Held zum Bezuge des Weizens be rechtigt gewesen sei, und erscheint das Begehren, daß Ernst Held auch die Kosten der Lagerung u. s. w. auf seine Rechnung über nehme, mehr nur als ein Versuch, die ohne direkte Ermächti gung der Beklagten erfolgte Ablieferung des Weizens an den Empfänger zu benutzen, um jene Kosten von der Klägerschaft abzuwälzen. Jedenfalls könnte unter vorliegenden Umständen von etwas Weiterm nicht die Rede sein, als daß Beklagte jene Ko sten an sich zu tragen hätte; allein hierauf ist die vorliegende Klage nach dem Inhalte der Klagebegehren und ihrer Begrün dung nicht gerichtet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.

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