BGE 5 I 576
BGE 5 I 576Bge05.07.1876Originalquelle öffnen →
tend gemacht worden, daß Ernst Held sich als Empfänger des Weizens bekenne, stellten sich Kläger in der Replik auf den Standpunkt, die Centralbahn sei nicht befugt gewesen, die Waare an den Adressaten Ernst Held abzuliefern, weil über dieselbe, nachdem deren Annahme verweigert worden, nur der Absender gültig habe disponiren können und thatsächlich schon anderwei¬ tig darüber disponirt habe. 2. In rechtlicher Hinsicht kann sich die Klage nur auf Art. 24 des Bundesgesetzes betreffend den Transport auf Eisenbahnen vom 20. März 1875 stützen, wonach, wenn ein zum Transport übernommenes Frachtstück abhanden gekommen ist und die Bahn¬ verwaltung nicht beweisen kann, daß dies Folge eines Verschul¬ dens oder einer Anweisung des Absenders, beziehungsweise des Empfängers, oder der natürlichen Beschaffenheit des Gutes oder einer höhern Gewalt sei, den Schaden nach Maßgabe der Art. 25 und 26 ibidem zu ersetzen hat. Denn als abhandengekom¬ men oder verloren ist nach dem citirten Gesetzesartikel jedes Frachtgut zu betrachten, welches der Frachtführer an den Em¬ pfangsberechtigten abzuliefern außer Stande sich befindet, ohne Rücksicht darauf, worin dies seinen Grund habe. 3. Zum Empfange des von den Klägern an Ernst Held ver¬ sandten Weizens berechtigt war nun, nachdem die Waare auf der Station Rubigen angekommen, gemäß Art. 19 Lemma 3 leg. cit. zunächst der Adressat Ernst Held. Allein nachdem der¬ selbe die Empfangnahme verweigert hatte, lebte das Disposi¬ tionsrecht der Absender, Racine & fils, wieder auf (Art. 22 leg. cit.) und hatte die Beklagte den Weizen, unter Benachrichtigung an Erstere, auf deren Kosten und Gefahr niederzulegen und zu ihrer Verfügung zu halten. Eine weitere Verpflichtung, insbe¬ sondere zur Rücksendung der Waare an die Aufgabestation oder der Versendung an einen andern Ort, lag dagegen der Beklag¬ ten nicht ob. Vielmehr bedurfte es hiezu des Abschlusses eines neuen Frachtvertrages und nun könnte in Frage kommen, ob ein solcher bezüglich des Transportes des Weizens von Rubigen nach Bern erfolgt sei, indem nach Art. 11 leg. cit. und Art. 90 des Transportreglements der Frachtvertrag als geschlossen gilt, wenn das Frachtgut mit dem Frachtbrief von der Eisen¬ bahn übernommen worden ist, während für den Transport des Weizens von Rubigen nach Bern ein Frachtbrief nicht ausge¬ stellt worden ist. Mag es sich indessen in dieser Hinsicht ver¬ halten wie immer, so waren jedenfalls Kläger, so lange der Weizen von Rubigen noch nicht abgesandt worden, berechtigt, von dessen Transport nach Bern abzustehen und auf dem Platze Rubigen über denselben zu verfügen (Art. 15 Lemma 1 leg. cit.), und war auch die Beklagte berechtigt und verpflichtet, eine solche Verfügung, gegen Bezahlung ihrer Spesen, zu respektiren. Es ist daher lediglich zu untersuchen, ob die nachträgliche Ueber¬ gabe der Waare an Ernst Held dem Willen der Klägerschaft resp. ihres Vertreters Pouillot entsprochen habe, und diese Frage ist zu bejahen. Denn daß der Weizen dem Ernst Held zuge¬ kommen und letzterer als Empfänger desselben zu betrachten ist, steht nunmehr aktenmäßig fest. 4. Es ist zwar zweifellos richtig, daß die Beklagte resp. ihr Stationsvorstand in Rubigen nicht kompetent war, zu entschei¬ den, ob eine Willenseinigung zwischen Kläger und Ernst Held über den Preis des Weizens stattgefunden habe oder nicht. Denn die zwischen Absender und Empfänger bestehenden Rechts¬ verhältnisse berühren den Frachtführer nicht, sondern seine Rechte und Pflichten regeln sich lediglich nach dem Frachtvertrage und danach ist er berechtigt und verpflichtet, das Frachtgut nach Maßgabe der Art. 16—20 leg. cit. demjenigen auszuliefern, welcher ihm im Frachtbrief oder in einer spätern Anweisung des Absenders als Empfänger bezeichnet wird. Um den Grund der Versendung, das Eigenthumsverhältniß am Frachtgut, über¬ haupt um die Rechtsbeziehungen zwischen Absender und Desti¬ natär, hat sich der Frachtführer nicht zu bekümmern, sondern er hat lediglich die durch Abschluß des Frachtvertrages übernom¬ menen Verpflichtungen zu erfüllen, bei Vermeidung der Folge des Schadensersatzes. 5. Nun lag allerdings in dem von Pouillot am 2. Juli 1876 an Friedrich Held gerichteten Telegramm nicht die direkte Autorisation an die Beklagte, den Weizen dem genannten Held herauszugeben. Allein wenn auch die Beklagte, da sie nicht im Besitze einer ausdrücklichen Ermächtigung war, zunächst unter
B. Civilrechtspflege. ihrer Verantwortlichkeit die Auslieferung vornahm, so war doch eine solche Ermächtigung zur Entlastung der Beklagten nicht unbedingt nothwendig, sondern es genügt hiefür auch der ander¬ weitige Nachweis, daß Beklagte bei der Auslieferung des Wei¬ zens an Held dem Willen der Kläger resp. ihres Vertreters gemäß gehandelt habe, und dieser Nachweis ist geleistet. 6. Können nämlich auch darüber Zweifel entstehen, ob in dem Telegramm des P. Pouillot vom 2. Juli 1876 die Er¬ mächtigung an den ursprünglichen Adressaten Ernst Held lag, den Weizen für den Fall der Annahme der darin proponirten Preisermäßigung zu beziehen, so müssen dieselben dahin fallen angesichts des am gleichen Tage von Pouillot an E. Held ab¬ gesandten Briefes und der Zuschrift desselben an den Stations¬ vorstand von Rubigen vom 5. Juli 1876. Denn wenn P. Pouillot in dem erstern Briefe dem E. Held schreibt: „Ich will hoffen, daß Sie meine Konditionen angenommen ha¬ ben, und sodann in der Zuschrift an den Stationsvorstand bemerkt, er habe keine Ordre gegeben, die Waare an Friedrich Held auszuliefern, sondern kenne nur den Ernst Held als Em¬ pfänger derselben und ersuche um Mittheilung, ob derselbe ein¬ verstanden sei, die Waare in Empfang genommen zu haben, so liegt hierin die hinreichend deutliche Erklärung des klägeri¬ schen Vertreters, daß Ernst Held zum Bezuge des Weizens be¬ rechtigt gewesen sei, und erscheint das Begehren, daß Ernst Held auch die Kosten der Lagerung u. s. w. auf seine Rechnung über¬ nehme, mehr nur als ein Versuch, die ohne direkte Ermächti¬ gung der Beklagten erfolgte Ablieferung des Weizens an den Empfänger zu benutzen, um jene Kosten von der Klägerschaft abzuwälzen. Jedenfalls könnte unter vorliegenden Umständen von etwas Weiterm nicht die Rede sein, als daß Beklagte jene Ko¬ sten an sich zu tragen hätte; allein hierauf ist die vorliegende Klage nach dem Inhalte der Klagebegehren und ihrer Begrün¬ dung nicht gerichtet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.
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