BGE 5 I 571
BGE 5 I 571Bge24.06.1874Originalquelle öffnen →
erkannte, daß die Forderung des Rekurrenten für 2000 Fr. als Gratifikation ins Schulden verzeichniß der Nationalbahn aufzu¬ nehmen sei. Dabei wurde jedoch nicht untersucht, inwiefern diese Gratifikationsforderung in der Kollokation der Masse¬ gläubiger den „Gehalten und Arbeitslöhnen“, welchen laut Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Zwangsliquidation von Eisenbahnen ein Konkursprivilegium zukommt, gleichzustel¬ len sei. C. Durch Entscheid des Masseverwalters vom 9. Oktober 1879 wurde diese Forderung von 2000 Fr. in die VII. Klasse locirt. Zur Begründung dieses Entscheides führte der Masseverwalter unter Anderem Folgendes an: Es handle sich hier um einen Freidienstvertrag mit Aversalhonorirung für die Gesammtleistung, welcher kein Recht auf III. Klasse für das Aversalhonorar gebe. Die Gratifikation von 2000 Fr. sei nun gar nichts anderes als ein mit den festen periodischen Gehaltsbezügen kombinirtes resp. konkurrirendes Aversalhonorar für die Gesammtleistung, zu welcher sich der Ansprecher vertraglich verpflichtet gehabt habe. Der Umstand, daß die Gratifikation ihrem Betrag nach ver¬ traglich nicht zum Voraus festgestellt, sondern nur nach oben li¬ mitirt gewesen sei, und der Umstand, daß sie vertraglich an die Voraussetzung einer erfolgreichen Dienstleistung geknüpft gewe¬ sen sei, ändere an ihrer Rechtsstellung in der Kollokation nichts; jedenfalls seien diese zwei Umstände nicht geeignet, ihr eine günstigere Stellung zu verschaffen, als eine solche einem festen und bedingungslosen Aversalhonorar für derartige Dienstleistung nach dem Gesetz zukommen würde. D. Mittelst Eingabe vom 24. Oktober d. J. hat Leiß gegen diesen letztern Entscheid an das Bundesgericht rekurrirt und folgende Begehren gestellt:
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