Railway gratuity treated like salary in bankruptcy class

BGE 5 I 571Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.06.1874Granted

Zusammenfassung

F. Leiß challenged the liquidation administrator’s decision to place his CHF 2,000 contractual gratuity claim in the seventh class. The Federal Court recalled its earlier judgment that the gratuity was not a gift but remuneration for work performed under the service contract. It held that there was no reason to treat such a contractually promised gratuity differently from salary for purposes of the railway liquidation privilege under Art. 38 no. 3. The appeal was therefore upheld and the claim ordered to be admitted to the third bankruptcy class.

Regest

Art. 38 Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874; Konkursprivileg für Gehaltsforderungen: Eine vertraglich zugesicherte Gratifikation, die nicht als Schenkung, sondern als Entgelt für vertragsmäßig übernommene Arbeitsleistung geschuldet ist, ist dem Gehalt gleichzustellen. Für die Privilegierung ist nicht entscheidend, daß die Vergütung als Gratifikation bezeichnet, betragsmäßig nur nach oben limitiert oder vom Erfolg der Dienstleistung abhängig gemacht wurde; maßgebend ist ihre Funktion als bedungenes Arbeitsentgelt. Die für das Gehaltsprivileg massgebenden Gründe gelten sinngemäß auch für eine solche Gratifikation (vgl. Erw. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 26. Dezember 1879 in Sachen Leiß gegen Masseverwaltung der Nationalbahn. A. Durch Entscheid vom 20. Januar 1879 hatte der Masse verwalter der Nationalbahn die Forderung des F. Leiß im Betrage von 4000 Fr. "als Gratifikation für erfolgreiche Dienstleistungen als Sektionsingenieur auf der Strecke Glatt brugg-Mellingen" abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid ergriff Ingenieur Leiß den Rekurs an das Bundesgericht, welches durch Urtheil vom 5. Juli 1879

erkannte, daß die Forderung des Rekurrenten für 2000 Fr. als Gratifikation ins Schulden verzeichniß der Nationalbahn aufzu nehmen sei. Dabei wurde jedoch nicht untersucht, inwiefern diese Gratifikationsforderung in der Kollokation der Masse gläubiger den Gehalten und Arbeitslöhnen , welchen laut Art. 38 Ziffer 3 des Bundesgesetzes über Zwangsliquidation von Eisenbahnen ein Konkursprivilegium zukommt, gleichzustel len sei. C. Durch Entscheid des Masseverwalters vom 9. Oktober 1879 wurde diese Forderung von 2000 Fr. in die VII. Klasse locirt. Zur Begründung dieses Entscheides führte der Masseverwalter unter Anderem Folgendes an: Es handle sich hier um einen Freidienstvertrag mit Aversalhonorirung für die Gesammtleistung, welcher kein Recht auf III. Klasse für das Aversalhonorar gebe. Die Gratifikation von 2000 Fr. sei nun gar nichts anderes als ein mit den festen periodischen Gehaltsbezügen kombinirtes resp. konkurrirendes Aversalhonorar für die Gesammtleistung, zu welcher sich der Ansprecher vertraglich verpflichtet gehabt habe. Der Umstand, daß die Gratifikation ihrem Betrag nach ver traglich nicht zum Voraus festgestellt, sondern nur nach oben li mitirt gewesen sei, und der Umstand, daß sie vertraglich an die Voraussetzung einer erfolgreichen Dienstleistung geknüpft gewe sen sei, ändere an ihrer Rechtsstellung in der Kollokation nichts; jedenfalls seien diese zwei Umstände nicht geeignet, ihr eine günstigere Stellung zu verschaffen, als eine solche einem festen und bedingungslosen Aversalhonorar für derartige Dienstleistung nach dem Gesetz zukommen würde. D. Mittelst Eingabe vom 24. Oktober d. J. hat Leiß gegen diesen letztern Entscheid an das Bundesgericht rekurrirt und folgende Begehren gestellt:

  1. Es sei seine Forderung an die Konkursmasse der National bahn im Betrage von 2000 Fr. in Klasse III zu lociren und
  2. die Kosten des Verfahrens und eine angemessene Prozeß entschädigung an den Rekurrenten der Masse aufzulegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Durch das diesseitige Urtheil vom 5. Juli 1879 ist fest gestellt, daß die dem Rekurrenten in dem mit der National bahngesellschaft abgeschlossenen Dienstvertrage zugesicherte sog. Gratifikation nicht als ein Geschenk, sondern als bedungenes Entgeld für die von dem Rekurrenten vertragsmäßig übernom menen Arbeiten zu betrachten ist.
  4. Es fragt sich nun, ob das in Art. 38 Ziffer 3 des Bun desgesetzes vom 24. Juni 1874 vorgesehene Vorzugsrecht nur auf den eigentlichen Gehalt zu beschränken, oder auch auf ein solch vertragsmäßig bedungenes Entgeld für Arbeitsleistung auszudehnen sei. Es sind keine Gründe ersichtlich, eine Gratifikation, in solcher Form vertraglich zugesichert, mit dem versprochenen Gehalte nicht auf gleiche Linie zu stellen, und sprechen daher für deren Bevorzugung in der Gläubigermasse die gleichen Gründe, welche im Gesetz zum Privilegium der Gehaltsforderungen geführt haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs ist begründet und es ist daher die auf zwei tausend Franken festgesetzte Forderung des Rekurrenten an die Nationalbahn in die dritte Konkursklasse zu lociren.

Schlagwörter

insolvencybankruptcy classsalary privilegegratuityrailway liquidationcontractual remuneration