BGE 5 I 563
BGE 5 I 563Bge11.05.1874Originalquelle öffnen →
150000 Fr. resp. 210000 Fr. erforderlich seien und dessen folgendermaßen motivirter Antrag: „In Anbetracht, daß entgegen der unter 1 Ziff. 3 des stadt¬ räthlichen Antrages enthaltenen Voraussetzung die Ortsbürger¬ gemeinde Zofingen unterm 7. September ihrer prinzipiell zuge¬ sicherten zweiten Nach-Subvention von 100 000 Fr. eine Be¬ dingung, die finanzielle Sicherung der Sektion Zofingen-Lyß beschlagend, beigefügt hat, welche zwar voraussichtlich mit der Zeit in Erfüllung gehen wird, gegenwärtig aber die prompte Leistung des Finanzausweises vor dem Bundesrathe und dem zürcherischen Kantonsrathe und damit die definitive finanzielle Konsolidirung der Sektion Winterthur-Zofingen und die Anhand¬ nahme des Baues hindert, ferner daß nach den gemachten Er¬ fahrungen über die Ergänzung des Aktienkapitals von acht Mil¬ lionen Franken nicht wohl einzusehen ist, von welch anderer Seite der Ausfall binnen kürzester Frist sich decken lassen könnte endlich daß zufolge der Verpflichtung einzelner Gemeinden, sich in Aktien für das von ihnen abzutretende Gemeindeland bezahlen zu lassen, der Ausfall am Aktienkapital, wenn die 100000 Fr. Nachtragssubvention der Ortsgemeinden Zofingen nicht gerech¬ net werden, nur noch rund 60000 Fr. beträgt," wurde dann von der Gemeinde angenommen. B. Da die von Zofingen an die Nachtragszeichnung von 100 000 Fr. geknüpfte Bedingung nicht in Erfüllung ging, so wurde dieser Betrag von der genannten Gemeinde auch nicht einbezahlt. Nach Ausbruch des Konkurses über die National¬ bahn fand sich daher der Masseverwalter der Nationalbahn ver¬ anlaßt, in Form einer Widerklage die Stadtgemeinde Winter¬ thur für die gemäß Disp. II ihres Beschlusses vom 13. Sep¬ tember 1874 eventuell gezeichneten 60000 Fr. in Anspruch zu nehmen. Allein dieselbe bestritt die Zahlungspflicht, weil a. diese 60000 Fr. nur gezeichnet worden seien, um vor den kompetenten Behörden (Bundesrath und zürch. Kantons¬ rath) den Finanzausweis für die Zeichnung des Aktienkapitals von acht Millionen Franken zu leisten, dieses statutarische Ak¬ tienkapital aber ohne die 60000 Fr. erreicht worden sei; b. die Einforderung dieses Betrages nur der Aktiengesell¬ schaft zugestanden habe und mit der Konkurseröffnung dahin gefallen sei. Eventuell verstellte der Stadtrath Winterthur c. alle diejenigen Guthaben, welche er in seiner Forderungs¬ eingabe an die Nationalbahn geltend gemacht habe, insbeson¬ dere bestehend aus Obligationenkapital und Zinsen hievon zur Kompensation. Der Masseverwalter verpflichtete jedoch die Stadtgemeinde Win¬ terthur, die rückständige Aktien einzahlung von 60000 Fr. zu leisten, unter Anerkennung der Kompensationsberechtigung nur für die¬ jenigen Guthaben, welche die Stadt erst seit der Liquidation aus Rechtsgeschäften mit der Masseverwaltung erworben habe. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgender Be¬ gründung:
gen mit solchen Guthaben, welche der zahlungssäumige Aktio¬ när resp. Aktienzeichner an der eigenen Aktiengesellschaft vor ihrem Eintritt in Zwangsliquidation erworben habe und für welche er — beim Abgang einer kompensivbaren Schuld – in die Kollokation zu treten hätte. Noch zweifelhafter erscheine die Statthaftigkeit der Kompensation rückständiger Eisenbahnaktien¬ einzahlungen mit solchen Guthaben, welche der zahlungssäumige Aktionär resp. Aktienzeichner aus seinem Besitz an Partialtiteln von Kollektivanleihen und dazu gehörigen Zinskoupons ableite. Diese Kompensation erscheine ausgeschlossen: a. Durch die Rechtsstellung, welche den Kollektivanleihen, soweit sie neben dem Aktienkapital einen integrirenden Bestand¬ theil des gesammten Anlagekapitals bilden, im Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 und in der bundesräthlichen Verord¬ nung zu diesem Bundesgesetz vom 1. Februar 1875 speziell im Art. 8 c., 26, 27—31, im hoheitlich genehmigten Finanzaus¬ weis angewiesen sei. b. Durch die Rechtsstellung, welche dem Kollektivanleihen in der Zwangsliquidation durch das Bundesgesetz vom 24. Juni 1874, speziell im Art. 22 Schlußsatz, als einheitliche Forderung angewiesen sei, welche Rechtsstellung jegliche Rücksicht auf den momentanen Besitzer des Partialtitels ausschließe. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Stadtgemeinde Winter¬ thur den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie geltend machte
über im Klaren war, beweist einerseits der Umstand, daß sie durch ihre Direktion bei der Stadtgemeinde Winterthur das dringende Gesuch um die nachträgliche Aktienzeichnung damit motivirte, daß sonst das Aktienkapital nicht vollständig wäre und der Finanzausweis bei den Behörden nicht geleistet wer¬ den könne, und anderseits die Thatsache, daß der Präsident der Nationalbahndirektion als Stadtpräsident von Winterthur die betreffende Gemeindeversammlung selbst geleistet hat. 4. Aus den Akten, namentlich aus dem Aktienbuche der Na¬ tionalbahngesellschaft ergibt sich nun aber allerdings, daß da¬ mals zur Ergänzung des Grundkapitals über die von Zofin¬ gen und Winterthur am 7. und 13. September 1874 definitiv übernommenen 400000 Fr. und 150000 Fr. hinaus nicht mehr die Summe von 60000 Fr., sondern nur noch der Betrag von 18519 Fr. erforderlich war, indem das Aktienbuch, ohne die von Zofingen bedingt übernommenen 100000 Fr., Aktienzeich¬ nungen im Betrage von 7981480 Fr. 95 Cts. aufweist. Die Stadtgemeinde Winterthur befand sich daher, indem sie die eventuelle Aktienzeichnung auf 60 000 Fr. bezifferte, zweifellos in einem thatsächlichen Irrthum, und da dieser Irrthum, wie ausgeführt, der einzige Bestimmungsgrund für dieselbe war, die nachträgliche Aktienzeichnung in jenem Betrage vorzunehmen, so kann sie diese Zeichnung, soweit der Irrthum reicht, anfech¬ ten und verlangen, daß dieselbe auf denjenigen Betrag reduzirt werde, welcher wirklich zur Kompletirung des Aktienkapitals er¬ forderlich war. Und zwar muß ihr dieses Anfechtungsrecht um so eher zuerkannt werden, als die Statuten für die Eisenbahn¬ unternehmung Winterthur-Zofingen das Aktienkapital ausdrück¬ lich auf acht Millionen Franken limitirt hatten und eine Erhö¬ hung desselben ohne Statuten=Aenderung unzulässig war. 5. Dagegen kann Rekurrentin sich nicht darauf berufen, daß später durch neue Aktienzeichnungen das Grundkapital von acht Millionen Franken ergänzt und sogar überzeichnet worden sei; denn einerseits ist später, bei Gelegenheit der Vereinigung der Eisenbahngesellschaften Winterthur-Zofingen und Winter¬ thur=Singen=Kreuzlingen zu der Nationalbahngesellschaft, das Grundkapital wirklich erhöht worden, und anderseits könnten solche nachträgliche Zeichnungen nach allgemeinen Rechtsgrund¬ sätzen keinen Einfluß auf die Rechtsverbindlichkeit der hier in Frage stehenden Aktienübernahme haben. 6. Daß die Stadtgemeinde Winterthur später in rechtsgülti¬ ger Weise von ihrer Verpflichtung zur Einzahlung der eventuell gezeichneten 60000 Fr. liberirt worden sei, ist nicht bewiesen. Ebenso mangelt aber auch der Beweis dafür, daß sie seither jene Verpflichtung anerkannt habe, beziehungsweise damit ein¬ verstanden gewesen sei, daß ihre Zeichnung in die spätere Er¬ höhung des Grundkapitals einbezogen werde, und ist demnach Rekurrentin einfach zur Bezahlung von 18519 Fr. zu verur¬ theilen. 7. Was nun noch das Begehren der Rekurrentin betrifft, an dieser Schuld die ihr an die Nationalbahngesellschaft zustehenden Gegenforderungen in Abrechnung zu bringen, so ist es nicht nöthig, die Frage erneuter Prüfung zu unterstellen, ob bei dem Um¬ stande, daß das Bundesgesetz über die Zwangsliquidation von Eisenbahnen über die Anwendung der Kompensation im Kon¬ kurse keinerlei Bestimmungen ertheilt, für die Zulässigkeit der Kompensation das örtliche Recht jenes Kantons maßgebend sei, welchem das Schuldverhältniß seiner innern Natur nach ange¬ hört, — oder ob das Bundesgericht im Interesse der Einheit der Rechtssprechung bei Stillschweigen des Zwangsliquidations¬ gesetzes jene Frage nach allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen zu entscheiden habe. Würde auch hier kantonales Recht ange¬ wendet werden müssen, welches kein anderes als dasjenige des Kantons Zürich sein könnte, wo Forderung und Gegenforderung entstanden sind und ihre Erfüllung zu finden hätten, so wäre solches für den Entscheid vorliegenden Falles gleichwohl ohne Einfluß. 8. Nach zürcherischem Rechte (§ 1049 des zürch, priv. Gesetzb.) kann eine Forderung in der Regel durch Abrechnung mit einer Gegenforderung getilgt werden, insofern die nämlichen Personen in der Forderung als Gläubiger und Schuldner und in der Gegenforderung als Schuldner und Gläubiger erschei¬ nen, ferner der Gegenstand der Forderung in vertretbaren Sachen gleicher Art besteht und die Gegenforderung mindestens
gleichzeitig mit der Forderung fällig ist. Diese Voraussetzungen der Kompensabilität würden hier zutreffen. Allein die Kompen¬ sation bildet nur die Regel und es muß dieselbe weichen, so¬ fern die besondere Natur des Schuldverhältnisses den Ausschluß der Kompensation erfordert, und dies ist nun allerdings der Fall. 9. Nach ziemlich allgemeinem, auch im Gebiete des zürich. privatrechtl. Gesetzb. anerkannten Rechte wird nämlich die Kom¬ pensation durch die Verpflichtung zur Baarzahlung ausgeschlos¬ sen und nun kann nach der Natur der Aktiengesellschaft, bezie¬ hungsweise dem Zwecke, zu dem das Aktienkapital zusammen¬ gelegt wird, einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß die Einzahlungen an dasselbe in der That baar geleistet wer¬ den müssen, und sich die von der Rekurrentin prätendirte Kom¬ pensationsbefugniß mit der Bestimmung desselben nicht ver¬ trägt. Denn da die Aktionäre ausschließlich mit ihren Aktien an dem betreffenden Unternehmen sich betheiligen, eine persön¬ liche Haft der Gesellschafter nicht stattfindet, sondern den Gläu¬ bigern lediglich das zusammengelegte Kapital haftet, so muß jeder Aktionär, wie er nur mit seiner Einlage durch das Schick¬ sal des Unternehmens betroffen wird, mit dieser Einlage dann aber auch voll und ganz an demselben sich betheiligen und na¬ mentlich den Verlust mittragen. Hierauf allein beruht der Kredit der Gesellschaft und die Sicherheit der Gläubiger und es bildet jene Verpflichtung das nothwendige Korrelat der mangelnden persönlichen Haftbarkeit. Nun liegt insbesondere für den Kon¬ kursfall klar vor, daß ohne die Verpflichtung zur Baareinzahlung, beziehungsweise durch Zulassung der Kompensation mit Forde¬ rungen, welche den Aktionären an die Gesellschaft zustehen, die Pflicht der Aktienzeichner, im ganzen Umfange des gezeichneten Aktienkapitals am Verluste des Unternehmens theilzunehmen, zum Schaden der Gläubiger rein illusorisch gemacht und die Stellung der letztern erheblich gefährdet werden könnte. Es steht daher zweifellos der Gesellschaft gegen die Aktienzeichner der Anspruch zu, daß dieselben das übernommene Grundkapital baar einbezahlen, und in dieses Recht tritt nach Ausbruch des Kon¬ kurses über die Gesellschaft die Konkursmasse ein. 10. Muß sonach allgemein bei Aktiengesellschaften die Ver¬ pflichtung zur Baareinzahlung der gezeichneten Aktien ange¬ nommen werden, so muß dies noch in erhöhtem Maße für Ei¬ senbahngesellschaften gelten, welche im Interesse des Kredites vor den Bundesbehörden den Ausweis zu leisten haben, daß die Kosten des Baues und der Einrichtungen zum Betrieb der ganzen Unternehmung durch Aktien oder diesen gleichkommende Werthe, oder durch bindende Zusicherungen von Gemeindewesen, Gesellschaften oder Privaten, den nothwendigen Betrag in ef¬ fektivem Gelde beschaffen zu wollen, gedeckt seien. (Art. 5 des Bundesrathsbeschlusses betreffend Grundlagen für die Ge¬ nehmigung von Finanzausweisen für Eisenbahnunternehmungen vom 11. Mai 1874.) 11. Auf die erst heute von der Rekurrentin vorgebrachte Einrede, daß die Konkursmasse nicht im Stande sei, ihr gegen Leistung der Einzahlung Aktien zu behändigen, kann wegen Verspätung nicht mehr eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Stadtgemeinde Winterthur ist pflichtig, an die Liquida¬ tionsmasse der Nationalbahn 18519 Fr. rückständiges Aktien¬ kapital zu bezahlen; die Mehrforderung der Masse, sowie die Kompensationseinrede der Rekurrentin sind verworfen.
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