BGE 5 I 539
BGE 5 I 539Bge14.09.1877Originalquelle öffnen →
538 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. tretung das öffentliche Interesse erfordern sollte, sichere. Denn, wenn das öffentliche Interesse fordere, daß er, Rekurrent, nicht wie jeder andere Eigenthümer über sein Eigenthum verfügen dürfe, so habe man ihm Entschädigung zu leisten, und ohne solche Entschädigung dürfe man ihn in der Verfügung über sein Eigenthum nicht hindern, sonst liege eine Verletzung derjenigen Rechte vor, welche die Verfassung des Kantons Luzern gewähr¬ leiste. D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern trug im Wesent¬ lichen aus den in dem rekurrirten Entscheide angeführten Grün¬ den auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
540 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Grundstück an den jetzigen Rekurrenten. Der Inhalt des Grund¬ stückes ist wiederum auf 3465 [ angegeben und dann beige¬ fügt, daß in diesem Verkaufe ferner mitinbegriffen sei der Trot¬ toirboden in einer Breite von 10 längs der projektirten Bahnhof= oder Drathzugstraße. Die letzte Handänderung fand im Jahre 1866 statt und es unterscheidet sich dieselbe von den frühern dadurch, daß Rekurrent nur den Bauplatz von 3465 an Wilhelm Richter zu 4 Fr. per verkaufte, den Trottoir¬ streifen von 10 Breite dagegen für sich behielt. Immerhin wurde auch bei dieser Handänderung die projektirte Drathzug¬ straße und nicht der dem Rekurrenten verbliebene Streifen als Grenze des verkauften Objekts aufgeführt. Auf der gekauften Parzelle errichtete der Käufer Richter ein Gebäude und zwar in der Weise, daß er auf deren Grenze eine ganze Façade mit Fenstern erstellte. C. Als nun im Jahre 1879 die Anlage der Drathzugstraße erfolgen sollte, verlangte das Baudepartement vom Rekurrenten die unentgeldliche Abtretung des ihm verbliebenen — nunmehr die Katasternummern 189 tragenden — sog. Trottoirstreifens, indem es geltend machte, daß dieser Streifen nach seiner Lage ür den Rekurrenten vollständig werthlos geworden und beim Verkauf der Liegenschaft Nro. 190 bereits ein Gewinn aus derselben erzielt worden sei, indem durch seine Abtrennung die Errichtung eines Eckhauses zwischen Bahnhof= und Drathzug¬ straße ermöglicht worden. Rekurrent bestritt das gestellte Begehren und verlangte um¬ gekehrt eine Entschädigung von 6 Fr. per 14, indem er an der Erstellung der Drathzugstraße kein Interesse habe. Durch Urtheil vom 3. Mai 1879 verpflichtete jedoch die Schatzungskommission, indem sie die Ausführungen der Klag¬ partei als begründet erachtete, den Rekurrenten zur unentgeld¬ lichen Abtretung der Parzelle Nro. 189, und es wurde dieses Urtheil unterm 3. Juli 1879 vom Appellationsgerichte einfach bestätigt. D. Hierüber beschwerte sich nun F. Emde beim Bundesge¬ richte, indem er behauptete, die Urtheile der baselschen Gerichte enthalten eine Verletzung des Art. 6 der dortigen Verfassung, 541 Eingriffe in garantirte Rechte. No 107. welcher die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantire und für Expropriationen gerechte Entschädigung zusichere. Die Par¬ zelle Nro. 189 sei sein wahres und freies Eigenthum und wenn dieselbe heute für ihn werthlos geworden, so rühre dies daher, daß die Expropriantin dieselbe schon bei Beginn des Prozesses zum Straßenareal genommen habe. Die Voraus¬ setzungen, welche eine unentgeldliche Abtretung nach dem Ge¬ setze rechtfertigen, seien hier nicht vorhanden, denn er besitze kein Land mehr, dem die neuerstellte Straße dienen könnte. Wahr sei bloß, daß Dritte, namentlich W. Richter, durch Er¬ stellung einer Eckbaute Nutzen gezogen haben. Dieser Nutzen könne aber ihm, Rekurrenten, nicht hinterwärts angerechnet werden, als Aequivalent statt einer Entschädigung. Rekurrent verlangte demnach, daß das Urtheil der Schatzungs¬ kommission resp. des Appellationsgerichtes aufgehoben und Ex¬ propriantin zur Zahlung einer Entschädigung von 5100 Fr. (6 Fr. per 14), eventuell zu einer Entschädigung verurtheilt werde, welche dem örtlichen Liegenschaftswerthe entspreche. E. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt machte in seiner Vernehmlassung geltend: Vom Momente an, wo die neue Straßenanlage durch den Großen Rath beschlossen worden, habe jeder Anwänder gewußt, daß er laut Gesetz bei der defi¬ nitiven Herstellung der Straße einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Areal derselben unentgeldlich werde abtreten müssen. Wenn nun Rekurrent im Jahre 1866 für gut gefunden habe, seine Parzelle nur bis zur Baulinie zu verkaufen, den werth¬ losen Trottoirstreifen aber für sich zu behalten, so könne ein solches Verfahren doch nicht eine Entschädigungspflicht des Staa¬ tes, welche damals nicht bestanden, nachträglich neu begründen. Durch die neue Straße habe die Hauptparzelle Nro. 190 an Werth ungemein gewonnen, indem sie nunmehr eine zweite aus¬ gedehnte Façadenlinie erhalten habe. Dieser Mehrwerth der jetzigen Parzelle 190 übersteige jedenfalls bei Weitem den Werth, welchen der abzutretende Streifen jemals gehabt habe, und die¬ sen Mehrwerth habe Rekurrent beim Verkaufe im Jahre 1866 realisirt. Er habe also für die Werthlosigkeit des streitigen Stückchens nicht nur eine gerechte, sondern eine sehr reichliche
542 A. Staatsrechtl. Entscheidg. III. Abschnitt. Kantonsverfassungen. Entschädigung erhalten und wenn er nun nachträglich noch eine Baarsumme verlange, so beanspruche er eine doppelte Entschä¬ digung und wolle sich ungehöriger Weise auf Kosten des Staa¬ tes bereichern. F. Das Baudepartement des Kantons Baselstadt schloß sich in seiner Rekursbeantwortung im Wesentlichen den Ausführun¬ gen des Appellationsgerichtes an, indem es beifügte: Im vor¬ liegenden Falle handle es sich um nichts anderes als um die Frage, ob der Abtretung des Landes durch den Rekurrenten Vortheile gegenüber stehen, die sich derselbe müsse anrechnen lassen, und wie hoch dieselben zu beziffern seien. Das sei offen¬ bar nichts als Auslegung des Gesetzes vom 29. August 1859, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht bestritten werde, und die Frage, ob diese Auslegung eine richtige sei, stehe dem Bundesgerichte nicht zu. Ebenso mangle demselben eventuell die Kompetenz die dem Rekurrenten gebührende Entschädigung selbst zu be¬ stimmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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