Cantons may extradite beyond mandatory federal cases

BGE 5 I 533Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I31.05.1878Dismissed

Zusammenfassung

C. Frey challenged Zürich’s decision to extradite him to Appenzell to serve a four-month sentence for reckless bankruptcy. He argued that the 1852 federal extradition act permits extradition only for the offenses expressly listed there and that his case did not qualify. Zürich replied that the act only makes extradition mandatory in the listed cases and does not exclude extradition in other cases. The Federal Court held that cantons may, in their discretion, extradite for other offenses as well, and that such discretionary decisions are not reviewable by the Federal Court. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 67 BV; Art. 1 and 2 of the Federal Act on Extradition of Criminals and Accused Persons of 24 July 1852; scope of extradition cases and cantonal discretion: the statute exhaustively enumerates only those offenses for which extradition is mandatory or must be granted. It does not bar cantons from surrendering a person also in other criminal cases not covered by the Act, if they deem extradition appropriate in the interests of criminal justice. In such discretionary cases, the grant or refusal of extradition is final at cantonal level and is not subject to appeal by either the requesting authority or the person pursued (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urtheil vom 7. November 1879 in Sachen Frey gegen Zürich. A. Durch Urtheil des Bezirksgerichtes von Appenzell vom
  2. März 1879 wurde C. Frey zu vier Monat in die Korrek tionsanstalt zum sog. Spital verurtheilt, in Erwägung:
  3. des enormen Verlustes, der an Frey erlitten werden mußte;
  4. daß von demselben keine Gründe vorgelegt werden konnten, die annehmen ließen, daß er in Folge von Schicksalsschlägen in diese Lage gekommen sei, vielmehr das Falliment auf etwelche Leichtsinnigkeit zurückzuführen sei, und
  5. daß aus dem Rapporte der Auffallskommission zu ersehen sei, daß sich Frey des Massebetruges schuldig gemacht habe, was bei der Beurtheilung als besonderer Erschwerungsgrund zu be zeichnen sei. B. Da Frey, welcher sich nach Zürich begeben hatte, sich zum Antritt der Strafe in Appenzell nicht stellte, verlangte die Po lizeidirektion des Kantons Appenzell I.-Rh. bei der Regierung von Zürich dessen Auslieferung. Diesem Gesuche wurde durch

Beschluß des zürcherischen Regierungsrathes vom 6. September d. J., ungeachtet der Protestation des Frey, entsprochen, in Be tracht, daß nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Aus lieferung von Verbrechern vom 24. Juli 1852 der Kanton Zü rich zur Auslieferung verpflichtet sei, insofern er nicht vorziehe, die Strafe an Frey selbst zu vollziehen, und kein Grund vor liege, den Strafvollzug auf den Kanton Zürich zu übernehmen. C. Hierüber beschwerte sich C. Frey beim Bundesgerichte, in dem er behauptete: Nach dem Bundesgesetze betreffend Ausliefe rung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 sei die Auslieferung nur zulässig gegen Personen, welche sich eines der in Art. 2 ibidem speziell aufgeführten Verbrechen oder Vergehen schuldig gemacht haben. Darunter figurire nur der betrügliche, nicht auch der leichtsinnige Bankerott, während er, Frey, lediglich wegen dieses letztern Vergehens schuldig er klärt worden sei. Auch sei das gestellte Auslieferungsbegehren r Zeit zwecklos geworden, da er sich mit seinen Gläubigern verständigt habe und in der Lage sei, bei der Standeskommis sion von Appenzell die Rehabilitation nachzusuchen. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei sung der Beschwerde an, indem er derselben gegenüber geltend machte: Der Art. 2 des citirten Bundesgesetzes zähle lediglich die Fälle auf, in welchen die Auslieferung bewilligt werden müsse, schließe aber die Berechtigung der Kantone nicht aus, auch in andern Fällen die Auslieferung zu gewähren. Wenn es sich daher im vorliegenden Falle auch bloß um leichtsinnigen Bankerott handeln sollte, so müsse er, der Regierungsrath, sich das Recht zur Auslieferung gleichwohl wahren, da der leicht innige Bankerott auch im Kanton Zürich als Vergehen bestraft werde und in solchen Fällen, wo es sich nämlich um Verbrechen oder Vergehen handle, die auch nach den zürcherischen Gesetzen strafbar seien, der zürcherische Regierungsrath sich stets auf den Standpunkt gestellt habe, die Auslieferung zu bewilligen, sofern die in einem andern Kanton ausgesprochene Strafe gegenüber dem nach zürcherischem Recht zulässigen Strafmaß nicht eine unverhältnißmäßige Härte in sich schließe. Uebrigens sei im vor liegenden Falle die Auslieferung wegen betrüglichen Bankerottes verlangt worden und habe sich daher die zürcherische Regierung verpflichtet erachtet, dem Auslieferungsbegehren Folge zu geben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es kann angesichts des Art. 67 der Bundesverfassung und des Wortlautes der Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 in der That einem begründeten Zweifel nicht unterliegen daß dieses Gesetz nur diejenigen Verbrechen und Vergehen auf führt und aufführen will, für welche die Auslieferung verbind lich ist, beziehungsweise gestattet werden muß. Dagegen ist dem Gesetze nicht zu entnehmen, noch lassen sich vernünftige Gründe dafür denken, warum den Kantonen verwehrt sein sollte, die Auslieferung auch wegen anderer, in dem Gesetze nicht enthal tener Verbrechen oder Vergehen zu gestatten, sofern sie dies im Interesse der Strafrechtspflege für angezeigt erachten, son dern es steht in solchen Fällen eben lediglich im Ermessen der Kantone, einem an sie gestellten Auslieferungsbegehren zu ent sprechen oder nicht. Mag ihr Entscheid bejahend oder ver neinend ausfallen, so hat es dabei sein Verbleiben und steht weder der requirirenden Behörde, noch der verfolgten Person ein Rekursrecht an das Bundesgericht zu. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 31. Mai 1878 i. S. Martinoni, Amtl. Sammlung Bd. IV, S. 234 ff.) Sollte daher Petent auch wirk lich nur wegen leichtsinnigen Bankerottes bestraft worden sein, so ist das Bundesgericht gleichwohl nicht in der Lage, seine Aus lieferung an die appenzellischen Behörden hindern zu können und bedarf es daher der Untersuchung, ob derselbe wegen betrüglichen oder leichtsinnigen Bankerottes verurtheilt worden sei, hierorts überall nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

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extraditionbankruptcycantonal discretionfederal reviewcriminal justice