BGE 5 I 533
BGE 5 I 533Bge31.05.1878Originalquelle öffnen →
Beschluß des zürcherischen Regierungsrathes vom 6. September d. J., ungeachtet der Protestation des Frey, entsprochen, in Be¬ tracht, daß nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Aus¬ lieferung von Verbrechern vom 24. Juli 1852 der Kanton Zü¬ rich zur Auslieferung verpflichtet sei, insofern er nicht vorziehe, die Strafe an Frey selbst zu vollziehen, und kein Grund vor¬ liege, den Strafvollzug auf den Kanton Zürich zu übernehmen. C. Hierüber beschwerte sich C. Frey beim Bundesgerichte, in¬ dem er behauptete: Nach dem Bundesgesetze betreffend Ausliefe¬ rung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 sei die Auslieferung nur zulässig gegen Personen, welche sich eines der in Art. 2 ibidem speziell aufgeführten Verbrechen oder Vergehen schuldig gemacht haben. Darunter figurire nur der betrügliche, nicht auch der leichtsinnige Bankerott, während er, Frey, lediglich wegen dieses letztern Vergehens schuldig er¬ klärt worden sei. Auch sei das gestellte Auslieferungsbegehren r Zeit zwecklos geworden, da er sich mit seinen Gläubigern verständigt habe und in der Lage sei, bei der Standeskommis¬ sion von Appenzell die Rehabilitation nachzusuchen. D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei¬ sung der Beschwerde an, indem er derselben gegenüber geltend machte: Der Art. 2 des citirten Bundesgesetzes zähle lediglich die Fälle auf, in welchen die Auslieferung bewilligt werden müsse, schließe aber die Berechtigung der Kantone nicht aus, auch in andern Fällen die Auslieferung zu gewähren. Wenn es sich daher im vorliegenden Falle auch bloß um leichtsinnigen Bankerott handeln sollte, so müsse er, der Regierungsrath, sich das Recht zur Auslieferung gleichwohl wahren, da der leicht¬ innige Bankerott auch im Kanton Zürich als Vergehen bestraft werde und in solchen Fällen, wo es sich nämlich um Verbrechen oder Vergehen handle, die auch nach den zürcherischen Gesetzen strafbar seien, der zürcherische Regierungsrath sich stets auf den Standpunkt gestellt habe, die Auslieferung zu bewilligen, sofern die in einem andern Kanton ausgesprochene Strafe gegenüber dem nach zürcherischem Recht zulässigen Strafmaß nicht eine unverhältnißmäßige Härte in sich schließe. Uebrigens sei im vor¬ liegenden Falle die Auslieferung wegen betrüglichen Bankerottes verlangt worden und habe sich daher die zürcherische Regierung verpflichtet erachtet, dem Auslieferungsbegehren Folge zu geben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es kann angesichts des Art. 67 der Bundesverfassung und des Wortlautes der Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 24. Juli 1852 in der That einem begründeten Zweifel nicht unterliegen daß dieses Gesetz nur diejenigen Verbrechen und Vergehen auf¬ führt und aufführen will, für welche die Auslieferung verbind¬ lich ist, beziehungsweise gestattet werden muß. Dagegen ist dem Gesetze nicht zu entnehmen, noch lassen sich vernünftige Gründe dafür denken, warum den Kantonen verwehrt sein sollte, die Auslieferung auch wegen anderer, in dem Gesetze nicht enthal¬ tener Verbrechen oder Vergehen zu gestatten, sofern sie dies im Interesse der Strafrechtspflege für angezeigt erachten, son¬ dern es steht in solchen Fällen eben lediglich im Ermessen der Kantone, einem an sie gestellten Auslieferungsbegehren zu ent¬ sprechen oder nicht. Mag ihr Entscheid bejahend oder ver¬ neinend ausfallen, so hat es dabei sein Verbleiben und steht weder der requirirenden Behörde, noch der verfolgten Person ein Rekursrecht an das Bundesgericht zu. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 31. Mai 1878 i. S. Martinoni, Amtl. Sammlung Bd. IV, S. 234 ff.) Sollte daher Petent auch wirk¬ lich nur wegen leichtsinnigen Bankerottes bestraft worden sein, so ist das Bundesgericht gleichwohl nicht in der Lage, seine Aus¬ lieferung an die appenzellischen Behörden hindern zu können und bedarf es daher der Untersuchung, ob derselbe wegen betrüglichen oder leichtsinnigen Bankerottes verurtheilt worden sei, hierorts überall nicht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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