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BGE 5 I 438 ΓÇó Civil marriage matters may not be referred to church authorities
BGE 5 I 438Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I12.08.1879Annulled
Frau Bader challenged the Bern district court president’s refusal to summon her husband in divorce proceedings unless a reconciliation attempt had first been made before the church council. The Federal Court held that the judge had to examine ex officio whether the cantonal rule had become inapplicable under the Federal Constitution. Because marriage is now a matter of civil law, divorce conciliation and adjudication may not be entrusted to confessional authorities. The complaint was therefore upheld and the refusal annulled as unconstitutional.
Art. 49, 53, 54 und 58 BV; eheliche Streitigkeiten und Sühneverfahren: Nach der Bundesverfassung und dem Bundesgesetz vom 24. Dezember 1875 ist die Ehe vollständig dem bürgerlichen Rechte zugewiesen. Daraus folgt, daß in Ehesachen weder als Sühne- noch als Spruchbehörden andere als bürgerliche Behörden auftreten dürfen. Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob kantonale Vorschriften durch die Bundesverfassung derogiert sind; die Frage ist nicht eine der abstrakten Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, sondern der fortgeltenden Anwendbarkeit. Ein kirchlicher Gemeinderat ist eine konfessionelle Behörde; seine Einschaltung in Ehesachen verstößt gegen die Abschaffung der geistlichen Gerichtsbarkeit und gegen den rein bürgerlichen Charakter der Ehe.
dessen Mitgliedern für die Stadt Bern das Sittengericht ge bildet wird, eine kirchlich konfessionelle Behörde ist, denn der selbe wird von der Kirchgemeinde, welche aus den Angehörigen der betreffenden Konfession besteht, aus ihrer Mitte bestellt und seine Funktionen bestehen in der Besorgung der Angelegenheiten der Kirchgemeinde, wie die Wahl der kirchlichen Beamten und Bediensteten, der Vorberathung der Verhandlungsgegenstände der Kirchgemeindeversammlung, der Vollziehung der Beschlüsse der letztern, der Beaufsichtigung, Pflege und Förderung des re ligiösen und sittlichen Lebens der Gemeinde und der Aufsicht über den kirchlichen Jugendunterricht. ( 19 des Gesetzes über die Organisation des Kirchenwesens vom 18. Januar 1874.) Wenn daher das bernische Gesetz den Sühneversuch in Ehe scheidungssachen dem Kirchengemeinderathe beziehungsweise Sit tengerichte zuweist, während für die anderen Civilstreitigkeiten der Friedensrichter als Sühnebehörde fungirt, so beruht dies offenbar darauf, daß die Ehesachen nicht als rein weltliche, son dern auch als religiöse Angelegenheiten betrachtet werden, und liegt zweifellos in der Uebertragung des Sühneversuches an den Kirchgemeinderath eine Betonung der religiösen Seite der Ehe. 3. Da nun aber in Folge der neuen Bundesverfassung (Art. 49, 53, 54 und 58 Lemma 2) und des Bundesgesetzes vom 24. De zember 1875 die Ehe vollständig zu einem Verhältniß des bürger lichen Rechtes geworden ist und daher die Ehesachen als rein bürgerliche Angelegenheiten sich darstellen, erscheint es nicht mehr zulässig, daß andere als bürgerliche Behörden in solchen Streit sachen, sei es als Sühnbehörden, sei es als Gerichte, fungiren und verstößt daher die angefochtene Verfügung, beziehungsweise die Gesetzesbestimmung, auf welcher dieselbe beruht, allerdings gegen die Bestimmungen der Bundesverfassung. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Bern vom 12. August 1879 als verfassungswidrig aufgehoben.