BGE 5 I 435
BGE 5 I 435Bge09.08.1832Originalquelle öffnen →
die Betroffenen eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung (Dop¬ pelbelastung), was bei armen Arbeitern um so schwerer ins Gewicht falle. C. Die Regierung des Kantons St. Gallen machte in for¬ meller Beziehung darauf aufmerksam, daß der angefochtene Be¬ schluß nur den Conrad Forster und nicht den Grütliverein be¬ treffe und daher dem letztern das Recht zum Rekurse abgehe. In materieller Hinsicht trug der Regierungsrath auf Abwei¬ sung der Beschwerde an, da die von den Rekurrenten behaup¬ teten Verfassungsverletzungen überall nicht vorliegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung Was den Legitimationspunkt betrifft, so ist die Einwen¬ dung der Regierung von St. Gallen, daß der angefochtene Be¬ schluß den Grütliverein weder direkt noch indirekt berühre und daher dem letztern die Legitimation zum Rekurse mangle, un¬ zweifelhaft richtig. Denn Conrad Forster ist nicht als Mitglied des Grütlivereins, sondern als in Ebnat wohnhafter Arbeiter im Eintritte in den dortigen Handwerkerverein verhalten wor¬ den und das faktische Interesse, das der Grütliverein möglicher Weise daran haben mag, daß seine Mitglieder nicht zur Theil¬ nahme an dem obligatorischen Krankenverein gezwungen wer¬ den, genügt nicht, um denselben zur Beschwerdeführung gegen jenen Beschluß zu legitimiren. Indessen ist diese Frage hier ohne materielle Bedeutung, da ja Conrad Forster ebenfalls als Rekurrent auftritt und daher schon seines Rekurses wegen auf alle aufgestellten Beschwerdepunkte eingetreten werden muß. 2. Von diesen Beschwerden fallen nun diejenigen über Ver¬ letzung der Niederlassungsfreiheit und der Handels= und Ge¬ werbefreiheit ohne Weiteres außer Betracht, indem nach Art. 59 Lemma 2 Ziffer 3 und 5 die Erledigung von Beschwerden, welche die genannten verfassungsmäßigen Rechte betreffen, dem Bundesrathe beziehungsweise der Bundesversammlung zukommt. Die übrigen Beschwerden aber sind unbegründet, denn a. das st. gallische Gesetz über den Handwerkerstand sowie die Mitgliedschaft des Handwerkervereines in Ebnat sind allgemein verbindlich und gelten für alle Arbeiter, welche sich im Kanton St. Gallen, beziehungsweise in der Gemeinde Ebnat, aufhalten, ohne Rücksicht auf ihre Vermögensverhältnisse. Es kann demnach davon, daß durch den angefochtenen Bescheid der Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzt werde, keine Rede sein; b. die persönliche Freiheit ist, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, nur in dem Sinne gewährleistet, daß die Bürger nicht willkürlichen, sondern nur im Voraus gesetzlich bestimmten Freiheitsbeschränkungen unterworfen wer¬ den dürfen; sonst müßten auch die Militärpflicht, die Steuer¬ pflicht, der Schulzwang, die Einsperrung der Verbrecher u. s. w. als verfassungswidrige Freiheitsbeschränkungen betrachtet wer¬ den. (Vergl. amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Ent¬ scheidungen Bd. IV Nr. 11 Erw. 8.) Die Beschwerde erscheint aber in dieser Hinsicht um so ungereimter, als der Grütliver¬ ein selbst, nach § 3 seiner Statuten der Kranken= und Sterbe¬ kasse, alle Mitglieder, welche nicht verheirathet oder etablirt sind oder sich nicht ausweisen können, daß sie einer polizeilichen Zwangskrankenkasse angehören, verpflichtet, seiner allgemeinen Kranken= und Sterbekasse beizutreten; c. das Vereinsrecht wird durch den angefochtenen Entscheid weder direkt noch indirekt berührt, resp. verletzt. Denn es ist auch nach diesem Entscheide lediglich dem Ermessen des Rekurrenten anheimgegeben, ob er Mitglied des Grütlivereins sein und bleiben will. Uebrigens kann ja Rekurrent nach dem so eben unter litt. b Gesagten Mitglied des Grütlivereins sein, ohne der Kranken¬ und Sterbekasse desselben beitreten zu müssen. Endlich kann d. selbstverständlich auch davon nicht gesprochen werden, daß durch den rekurrirten Entscheid eine verfassungswidrige Doppel¬ besteuerung herbeigeführt werde; indem einerseits es sich hier überall nicht um eine Steuer handelt und anderseits die Lei¬ stungen, welche dem Rekurrenten an die Krankenkasse des Grütli¬ vereins obliegen, von demselben freiwillig übernommen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.
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