BGE 5 I 400
BGE 5 I 400Bge02.06.1875Originalquelle öffnen →
E. Im Konkurse des Johann Traffelet erhielt Kläger eine fruchtbare Anweisung im Betrage von 3469 Fr., welche er dem Staate Bern zur Verfügung stellte. Letzterer erklärte sich bereit, die Anweisung einzulösen, jedoch in der Meinung, daß dadurch die Rechtsstellung des Staates gegenüber Kläger in jeder Rich¬ tung verwahrt bleibe. Diese Offerte nahm Kläger nicht an, indem er erklärte, daß er eine Bezahlung der Anweisung an ihn nur als eine theilweise Anerkennung seiner Rechte gegen den Staat Bern anerkennen könne. pertise berechnete F. Die vom Instruktionsrichter erhobene den Werth der vom Kläger am 2. Juni 1875 mit Arrest be¬ legten Liegenschaften auf genannten Zeitpunkt zu 5541 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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