BGE 5 I 360
BGE 5 I 360Bge24.01.1877Originalquelle öffnen →
Gesetzesbestimmung sei. Hinsichtlich des eventuellen Begehrens machte der Regierungsrath darauf aufmerksam, daß die Beur¬ theilung solcher Straffälle nach Art. 27 leg. cit. den kantonalen Gerichten zukomme, woraus folge, daß das Bundesgericht über Vollzug und Anwendung der Strafbestimmungen in concreto formell keine Jurisdiction habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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