Art. 59 BV; arrest for personal claims against a debtor domiciled in another canton; absence of retention or pledge right. A debtor with fixed domicile and standing citizenship may not be subjected to arrest in another canton for a merely personal damages claim; the creditor must sue before the judge at the debtor's domicile. A retention right presupposes that the creditor had custody of the seized object. A pledge right of the injured party in the harmful animal is not recognized by common law and must be shown to exist under applicable cantonal positive law. A vague appeal to the 'spirit' of local law does not suffice to justify referral or to found provisional jurisdiction (consid. 1-3).
A. Am 20. Juli d. J. verletzte das Pferd des Rekurrenten im Weißbad, Kanton Appenzell I.-Rh., den dortigen Stallknecht I. Koch, worauf der Bezirkshauptmann Rusch Pferd und Chaise mit Arrest belegte. Hierüber beschwerte sich Steiger bei der Regierung von Ap penzell I.-Rh., unter Beilegung eines Zeugnisses der Gemeinde rathskanzlei von St. Fiden, daß er in dieser Gemeinde nieder gelassen sei, und unter Berufung auf Art. 59 der Bundesver fassung; allein die Standeskommission wies die Beschwerde ab, weil aus dem Zeugnisse nicht hervorgehe, daß Rekurrent auf rechtstehend sei. B. Nunmehr ergriff Steiger den Rekurs an das Bundes gericht, indem er vorbrachte. Er sei aufrechtstehender Schweizer bürger und in St. Fiden fest niedergelassen. Die Forderung, welche Koch glaube gegen ihn stellen zu können, sei eine per sönliche und müsse er daher für dieselbe beim Richter seines Wohnortes gesucht werden, Art. 59 der Bundesverfassung. Auch dürfe nach dieser Verfassungsbestimmung wegen persönlicher Ansprachen kein Arrest auf Vermögensobjekte außer dem Kan ton, in welchem er wohne, gelegt werden. Zum Beweise dafür, daß er aufrechtstehend sei, legte Rekurrent eine weitere Bescheinigung der Gemeinderathskanzlei St. Fiden ein, wonach er im dortigen Steuerregister mit einem Vermögen von 1500 Fr. aufgeführt ist. C. Die Standeskommission von Appenzell I.-Rh. und Jos. Ant. Koch trugen auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie außer dem in der angefochtenen Verfügung angeführten Motive noch weiter geltend machten: Gesetzt, es würde sich um einen Arrest handeln, so dürfe nicht übersehen werden, daß dem Jos. Ant. Koch nach natürlicher Rechtsauffassung und auch nach dem Geiste des dortigen Landrechtes ein Pfand- und Retentions recht an dem schädigenden Thiere zustehe. Für solchen Fall an erkenne die bundesrechtliche Praxis ausdrücklich das Recht zum reste. Sollte das Pfandrecht bestritten werden, so wäre der Streit hierüber vor den appenzellischen Gerichten zu führen. Allein es handle sich in That und Wahrheit nicht sowohl um einen Arrest, als vielmehr um eine vorsorgliche Verfügung, nämlich um die Wahrung des natürlichen Gerichtsstandes für die Thatsache (nähere Verumständungen des Falles, Charakter des Pferdes und der von diesem verursachten Verletzung, sowie die Gefahr dabei) und deren Rechtsfolgen, wie das Bundes gericht i. S. Spörri (amtliche Sammlung Bd. III S. 51 Erw. 3) grundsätzlich anerkannt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Geist des dortigen Landrechtes. Allein diese Berufung ist zu unbestimmt, als daß sie auch nur eine Verweisung dieser Streit frage an die appenzellischen Gerichte rechtfertigen würde. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Schurter und Küng, Off. Sammlung Bd. III, S. 61 f. Erw. 4.) 3. Handelt es sich sonach nicht um eine versicherte, sondern lediglich um eine persönliche Entschädigungsforderung an den Rekurrenten Steiger, so sind die appenzellischen Behörden auch nicht zum Erlaß einer provisorischen Verfügung zuständig, son dern ist dem I. A. Koch zu überlassen, eine solche, falls er es für nothwendig erachtet, bei dem kompetenten st. gallischen Richter am Wohnorte des Rekurrenten auszuwirken. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Bezirks hauptmannamt Appenzell am 20. Juli d. J. auf Pferd und Chaise des Rekurrenten gelegte Arrest aufgehoben.